Bundespatentgericht:
Urteil vom 2. August 2007
Aktenzeichen: 2 Ni 54/05

(BPatG: Urteil v. 02.08.2007, Az.: 2 Ni 54/05)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist unter ihrer bis Ende 1993 geltenden Firmierung eingetragene Inhaberin des am 3. September 1992 angemeldeten europäischen Patents 0 530 789 (Streitpatent), für das die Priorität der deutschen Patentanmeldung DE 4129717 vom 6. September 1991 in Anspruch genommen worden ist und das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 592 02 445 geführt wird. Das Streitpatent betrifft einen Dosierspender für Flüssigseife oder dergleichen und umfasst 14 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"1. Dosierspender für Flüssigseife, Haarshampoo oder dergleichen Flüssigkeiten, mit einem etwa cförmigen Halter (2), zwischen dessen beiden freien Endbereichen (3, 4) ein Vorratsbehälter (5) lösbar gehalten ist, wobei die Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter (5) über ein selbsttätig schließendes Auslassventil einer Entnahmevorrichtung entnehmbar ist, wobei dass der Vorratsbehälter (5) sowie die mit ihm verbundene Entnahmevorrichtung eine auswechselbare Nachfülleinheit bilden, dadurch gekennzeichnet, dass der aus einem elastischen Material bestehende Vorratsbehälter (5) zumindest in einem nachgiebigen Teilbereich seiner Behälterwandung freiliegend und druckbeaufschlagbar im Halter gehalten ist, dass das Auslassventil durch Druckbeaufschlagung der Behälterwandung des Vorratsbehälters (5) öffenbar ist und dass der Halter (2) an einem seiner beiden freien Endbereiche (3, 4) eine den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse (6) aufweist, die mit dem Halter (2) lösbar verbunden und daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist."

Wegen des Wortlauts der mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 14 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Die Klägerin macht geltend, das Streitpatent sei im angegriffenen Umfang nicht patentfähig, weil es nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung hierzu bezieht sich die Klägerin auf die Druckschriften:

- D1: CH-PS 339 351

- D2: US 4, 957, 260

- D3: US 4, 457, 453

- D4: DE 88 06 741 U1

- D5: DE 33 33 569 A1

- D6: US 2, 761, 590

- D7: CH-PS 547 625

- D8: FR 2 395 732

- N2: Skizze geschlitzte Membran bzw. Septum - N3: Produktkatalog der Firma Infochroma AG

- N4: Konstruktionszeichnung ausgehend von Fig. 1 des Dokuments D4

- N5: Abwandlung der Konstruktionszeichnung nach N4

- N6: Modifizierung der Wandhalterung des Seifenbehälters nach D6

- N7: Kinematische Umkehr der Diebstahlssicherung nach D4

- N8: Auszug aus Lexikon "Der Brockhaus, Naturwissenschaftund Technik", S. 1557

- N9: Auszug aus Lexikon "Der Brockhaus, Naturwissenschaft und Technik", S. 1556,

- N10: Übersicht über die Druckschriften "D" und sonstigen Anlagen "N"

- N11: Diebstahlssicherung nach N11

- N12: Deutsche Übersetzung D8

- N13: Zeichnung D3

- N14: Zeichnung von D8.

Die Klägerin beantragt, das europäische Patent EP 0 530 789 im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 11 sowie 13 und 14 einschließlich deren mittelbarer und unmittelbarer Rückbeziehungen auf nichtige Patentansprüche mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen insgesamt Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen für eine teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang gemäß Artikel 138, 52 bis 57 EPÜ in Verbindung mit Artikel II § 6 IntPatÜG liegen nicht vor.

Der von der Klägerin ausschließlich geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden erfinderischen Tätigkeit ist nicht gegeben, Artikel 138 Abs. 1 lit. a, 56 EPÜ in Verbindung mit Artikel II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG. I.

Patentgegenstand 1) Das Streitpatent betrifft einen Dosierspender für Flüssigseife, Haarshampoo oder dergleichen Flüssigkeiten.

Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (vgl. Spalte 1, letzter Absatz bis Spalte 2, Absatz 3) geht der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents von einem Dosierspender, wie er aus der schweizerischen Patentschrift 339351 (Dokument D1) bekannt ist (vgl. dort insbesondere die Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Bei diesem bekannten Dosierspender wird als nachteilig angesehen, dass er zwar mit vergleichsweise geringem Aufwand nachfüllbar sei, eine unerwünschte Verunreinigung der im Flascheninnenraum enthaltenen Flüssigkeit jedoch insofern nicht auszuschließen sei, als durch die manuelle Beaufschlagung des als Betätigungsorgan dienenden Ventilzapfens des Dosierspenders Keime an den Ventilzapfen gelangen und von dort nach oben in das Flascheninnere eindringen könnten (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 2, Absatz 3).

Aus der US-Patentschrift 4 957 260 (Dokument D2) sei ferner ein Dosierspender für Zahnputzmittel bekannt, dessen Betätigungsarm nur mittels einer Zahnbürste betätigt werden könne, weshalb er bei Verwendung durch mehrere verschiedene Personen kaum hohen hygienischen Anforderungen genüge (vgl. Spalte 2, Absatz 4 der Streitpatentschrift).

Die US-Patentschrift 4 457 453 (Dokument D3) betreffe eine Vorratsflasche mit aufschraubbarer Entnahmevorrichtung, die durch Druckbeaufschlagung der aus elastischem Material bestehenden Vorratsflasche betätigbar sei, wobei sich ein im Flascheninneren befindliches, selbstschließendes Auslassventil in seine Offenstellung bewege. Die Vorratsflasche werde jedoch auf ihrem als Standfläche dienenden Flaschenboden abgestellt. Da auch die Entnahmevorrichtung lediglich auf die Vorratsflasche aufgeschraubt sei, seien Diebstähle der Flasche und Manipulationen am Flascheninhalt nicht auszuschließen, was die Einsatzmöglichkeiten auf den privaten Bereich beschränke (vgl. Streitpatentschrift, Spalte 2, letzter Absatz bis Spalte 3, Absatz 1).

2) Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen mit geringem Aufwand nachfüllbaren Dosierspender der gattungsgemäßen Art zu schaffen, der auch hohen hygienischen Ansprüchen genügt (vgl. Spalte 3, Absatz 2 der Streitpatentschrift).

3) Zur Lösung dieser Aufgabe ist im Patentanspruch 1 des Streitpatents ein Dosierspender mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen:

1. Dosierspender für Flüssigseife, Haarshampoo oder dergleichen Flüssigkeiten, 1.1 mit einem etwa cförmigen Halter, 1.1.1 der zwei freie Endbereiche aufweist, 1.2 mit einem Vorratsbehälter, 1.2.1 der zwischen den beiden freien Endbereichen des cförmigen Halters lösbar gehalten ist, 1.3 und mit einer Entnahmevorrichtung, 1.3.1 die ein selbsttätig schließendes Auslassventil enthält, 1.3.1.1 über das die Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter entnehmbar ist, 1.4 wobei der Vorratsbehälter sowie die mit ihm verbundene Entnahmevorrichtung eine auswechselbare Nachfülleinheit bilden, dadurch gekennzeichnet, 1.2.2 dass der Vorratsbehälter aus einem elastischen Material besteht 1.2.3 und zumindest in einem nachgiebigen Teilbereich seiner Behälterwandung freiliegend und druckbeaufschlagbar im Halter gehalten ist, 1.3.1.2 dass das Auslassventil durch Druckbeaufschlagung der Behälterwandung des Vorratsbehälters öffenbar ist und 1.1.1.1 dass der Halter an einem seiner beiden freien Endbereiche eine den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse aufweist, 1.1.1.1.1 die mit dem Halter lösbar verbunden ist und 1.1.1.1.2 daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist.

Die vorstehende Aufgabe wird bei dem Dosierspender nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gelöst (vgl. Spalte 3, Absatz 3 der Streitpatentschrift). Da der Vorratsbehälter aus einem elastischen Material besteht und zumindest in einem nachgiebigen Teilbereich seiner Behälterwandung freiliegend und druckbeaufschlagbar im Halter gehalten ist (siehe die Merkmale 1.2.2 und 1.2.3 der vorstehenden Merkmalsanalyse), das Auslassventil somit durch Druckbeaufschlagung der Behälterwandung des Vorratsbehälters (5) öffenbar ist (vgl. Merkmal 1.3.1.2 der Merkmalsanalyse), kommen Benutzer bei der Betätigung des Dosierspenders nicht mit dem Auslassventil in Berührung, wodurch eine Verunreinigung der im Dosierspender enthaltenen Flüssigkeit mit Keimen vermieden wird (vgl. Spalte 3, Zeilen 10 bis 27 der Streitpatentschrift). Da der Halter weiter an einem seiner beiden freien Endbereiche (3, 4) eine den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse (6) aufweist, die mit dem Halter lösbar verbunden ist (vgl. die Merkmale 1.1.1.1 und 1.1.1.1.1 der Merkmalsanalyse), bilden der Vorratsbehälter und die mit ihm verbundene Entnahmevorrichtung eine auswechselbare Nachfülleinheit (vgl. Merkmal 1.4 der Merkmalsanalyse), die ein Nachfüllen des Dosierspenders mit wenig Aufwand ermöglicht und ein "Verharzen" oder Verschmutzen der Entnahmevorrichtung vermeiden läßt (vgl. Spalte 3, Zeilen 27 bis 40 der Streitpatentschrift). Durch die Diebstahlssicherung (Merkmal 1.1.1.1.2 der Merkmalsanalyse) wird die im Vorratsbehälter enthaltene Flüssigkeit vor unerwünschten Manipulationen bewahrt und somit deren Qualität gewährleistet (vgl. Spalte 3, Zeilen 40 bis 45 der Streitpatentschrift).

II.

Patentfähigkeit Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem von der Klägerin genannten Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von Dosierspendern für Flüssigseife oder dergleichen befasster, berufserfahrener Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Konstruktion zu definieren ist, der zudem über Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunststofftechnik verfügt.

1) Patentanspruch 1 a) Neuheit Die von der Klägerin nicht in Frage gestellte Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergibt sich ohne weiteres schon daraus, dass - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - keines der Dokumente D3 bis D8 einen Dosierspender offenbart, bei dem ein cförmiger Halter an einem seiner beiden freien Endbereiche eine den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse aufweist, die mit dem Halter lösbar verbunden und daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist, wie dies die betreffende Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 des Streitpatents lehrt (vgl. die Merkmale 1.1, 1.1.1 und 1.1.1.1 bis 1.1.1.1.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung).

b) Erfinderische Tätigkeit Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nach den Dokumenten D3 bis D8 bei Einbeziehung des allgemeinen Fachwissens des zuständigen Durchschnittsfachmanns auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der aus dem Dokument D4 bekannte Dosierspender weist in der Terminologie des Patentanspruchs 1 des Streitpatents folgende Merkmale auf:

- Dosierspender für Flüssigseife, Haarshampoo oder dergleichen Flüssigkeiten (Vorrichtung 1 zur dosierten Abgabe flüssiger Produkte, insbesondere flüssiger Seifen; vgl. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 bis 7 mit zugehöriger Beschreibung),

- mit einem Halter (äußerer Behälter 2 mit Deckel 3; vgl. die Figuren 2 und 3),

- mit einem Vorratsbehälter (elastischer Produktbehälter 5), der in dem Halter (2, 3) lösbar gehalten ist (vgl. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung) und - mit einer Entnahmevorrichtung (Verschlusskappe 6 des Produktbehälters 5), die ein selbsttätig schließendes Auslassventil (Membran 7) enthält, über das die Flüssigkeit aus dem Vorratsbehälter (5) entnehmbar ist (vgl. Anspruch 2 i. V. m. Beschreibungsseite 7, Absatz 3),

- wobei der Vorratsbehälter (5) sowie die mit ihm verbundene Entnahmevorrichtung ersichtlich eine auswechselbare Nachfülleinheit bilden,

- wobei der Vorratsbehälter (elastischer Produktbehälter 5) aus einem elastischen Material besteht und zumindest in einem nachgiebigen Teilbereich seiner Behälterwandung druckbeaufschlagbar im Halter (2) gehalten ist (vgl. die Figuren 1 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung, insbesondere Seite 7, Absatz 3 und Seite 8, Absatz 2) und - wobei das Auslassventil durch Druckbeaufschlagung der Behälterwandung des Vorratsbehälters (5) öffenbar ist (vgl. Beschreibungsseite 7, Absatz 3).

Dazu ist zu bemerken, dass der Halter gemäß dem Dokument D4 aus einem den Vorratsbehälter (5) nahezu vollständig umschließenden äußeren Gehäuse (2) mit Deckel (3) besteht, wobei das äußere Gehäuse (2) zur Beaufschlagung des Vorratsbehälters (5) mit Druck ein Betätigungselement (9) enthält, dessen Betätigungs-Nocken (12) aus seitlichen Öffnungen des äußeren Gehäuses (2) herausragen (vgl. die Figuren 1 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 8, Absatz 2).

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich von diesem Stand der Technik dadurch, dass bei ihm:

- ein etwa cförmiger Halter (2) vorgesehen ist, der zwei freie Endbereiche (3, 4) aufweist,

- der Vorratsbehälter (5) zwischen den beiden freien Endbereichen (3, 4) des cförmigen Halters (2) lösbar gehalten ist, wobei er zumindest in einem nachgiebigen Teilbereich seiner Behälterwandung freiliegt (vgl. zum Zweck dieser Merkmale die Streitpatentschrift, Spalte 3, Zeilen 19 bis 27), und - der Halter an einem seiner beiden freien Endbereiche (3, 4) eine den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse (6) aufweist, die mit dem Halter (2) lösbar verbunden ist und daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist.

In dem Dokument D4 findet sich schon kein Anhalt dafür, dass es von Vorteil sein könnte, das dortige äußere Gehäuse (2) mit Deckel (3) durch einen cförmigen Halter mit zwei freien Endbereichen im Sinne des Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu ersetzen. Auf diesen Merkmalen baut aber die weitergehende Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auf, wonach der Halter an einem seiner beiden freien Endbereiche (3, 4) eine den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse (6) aufweist, die mit dem Halter (2) lösbar verbunden ist und daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist (vgl. hierzu auch die Figuren 1 bis 4 der Streitpatentschrift). Somit kann der Fachmann durch den Stand der Technik nach dem Dokument D4 auch bei Einbeziehung des fachmännischen Wissens keine Anregung zu dem die lösbare Haltehülse und die Diebstahlssicherung betreffenden Merkmalskomplex des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erhalten.

Soweit die Klägerin gleichwohl geltend macht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents sei dem Fachmann durch den Dosierspender nach dem Dokument D4 nahegelegt, erschöpft sich dies in einer unzulässigen rückschauenden Betrachtungsweise aus der Kenntnis der Erfindung heraus. Besonders augenfällig ist dies bei den Anlagen N4 und N5, mit denen die Klägerin die Fig. 1 des Dokuments D4 nachträglich in Richtung der Erfindung abgeändert hat, ohne dabei darzutun, inwiefern der Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung allein durch das Dokument D4 und allgemeine Fachkenntnisse zu diesen Änderungen angeregt werden könnte.

Eine Anregung zu der die lösbare Haltehülse mit Diebstahlssicherung betreffenden Merkmalskombination des Patentanspruch 1 des Streitpatents erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung der Dokumente D3 und D5 bis D8.

Das Dokument D5 offenbart einen Dosierspender für flüssige bis pastöse Mittel, der zwar einen cförmige Halter (Flaschenhalter 1) und auch eine Art Diebstahlssicherung aufweist (vgl. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1, 2, 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung). Jedoch besteht die Diebstahlssicherung dabei aus einem schwenkbaren Abdeckgehäuse (2) für den Vorratsbehälter (Flasche 6), das in seiner Schließstellung mittels einer Winkelfeder (8) lösbar arretiert ist (vgl. Anspruch 6 i. V. m. den Figuren 2, 5 und 6 mit zugehöriger Beschreibung). Damit hat der Fachmann aber auch aufgrund des Dokuments D5 keinerlei Veranlassung, einen der beiden freien Endbereiche eines cförmigen Halters mit einer den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifenden Haltehülse zu versehen, die mit dem Halter lösbar verbunden ist und daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist, wie dies der Patentanspruch 1 des Streitpatents lehrt.

Entsprechendes gilt zudem auch für den Dosierspender für Flüssigseife nach dem Dokument D6, dessen den Vorratsbehäler (bottle or similar container 1) bereichsweise umgreifende Haltehülse ebenfalls fester Bestandteil des Halters (wall bracket 5) ist, zumal der Halter nicht cförmig ausgebildet und auch keinerlei Diebstahlssicherung vorgesehen ist.

Der Dosierspender für flüssige Seife, Creme oder ähnliche Toiletten- oder Haushaltsmittel nach dem Dokument D7 enthält zwar einen cförmigen Halter (Wandhalter 1) mit zwei freien Endbereichen (1a, 1a), zwischen denen ein Vorratsbehälter (2) lösbar gehalten ist (vgl. Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung). Jedoch wird im Patentanspruch 1 des Streitpatents stillschweigend vorausgesetzt, dass der Vorratsbehälter (5) mit seinen beiden Enden zwischen den beiden freien Endbereichen (3, 4) des cförmigen Halters (2) lösbar gehalten ist (vgl. Streitpatentschrift, Figuren 1 und 4 mit zugehöriger Beschreibung), wohingegen beim Dosierspender nach dem Dokument D7 der Vorratsbehälter (2) mit seinem Umfang zwischen den freien Enden des cförmigen Halters (1) lösbar gehalten ist, so dass der Vorratsbehälter (2) bereits von dem cförmigen Halter (1) bereichsweise umgriffen wird (vgl. die dortigen Figuren 1 und 2). Infolgedessen hat der Fachmann aufgrund des Dokuments D7 keine Veranlassung, einen der beiden freien Endbereiche dieses cförmigen Halters (1) zusätzlich mit einer den Vorratsbehälter (2) umgreifenden Haltehülse zu versehen und diese zudem mit dem Halter lösbar zu verbinden und daran mittels einer Diebstahlssicherung zu sichern, wie dies der Patentanspruch 1 des Streitpatents lehrt, zumal das Dokument D7 keinerlei Diebstahlssicherung vorsieht. Selbst die von der Klägerin in unzulässiger expost-Betrachtung "dazuerfundene" Diebstahlssicherung (vgl. Anlage N11) enthält keine den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse, die mit einem der beiden freien Endbereiche des cförmigen Halters lösbar verbunden und daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist.

Das Dokument 8 betrifft einen Dosierspender für Flüssigseife, dessen cförmiger Halter (Träger 3 mit oberem und unterem Eisenband 4 und 5) an dem einen freien Endbereich eine den Vorratsbehälter (2) bereichsweise umgreifende Haltehülse (5) und an dem anderen freien Endbereich zusätzlich eine die Entnahmevorrichtung (1) des Vorratsbehälters (2) umgreifende weitere Haltehülse (4) aufweist (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung). Beide Haltehülsen (4, 5) sind jedoch fest mit dem cförmigen Halter verbunden. Zur Diebstahlssicherung ist daher zusätzlich eine an dem Träger (3) schwenkbar befestigte Stange (8) erforderlich, wobei diese Stange (8) und die eine Haltehülse (4) mit deckungsgleichen Löchern (7, 10) für ein Schloss versehen sind (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung). Dadurch wird der Fachmann jedoch von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents weggeführt, wonach die den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse mit dem Halter lösbar verbunden und daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist.

Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogene Zusammenschau des Dokuments D8 mit dem Dokument D3 führt insofern zu keinem anderen Ergebnis, als das Dokument D3 einen Dosierspender für Shampoo ohne jeglichen Halter offenbart, weshalb der Fachmann auch bei Einbeziehung des Dokuments D3 jedenfalls keine Anregung zu der halterspezifischen Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 des Streitpatents erhalten kann, derzufolge ein cförmiger Halter an einem seiner beiden freien Endbereiche eine den Vorratsbehälter bereichsweise umgreifende Haltehülse aufweist, die mit dem Halter lösbar verbunden ist und daran mittels einer Diebstahlssicherung gesichert ist.

Diese Merkmalskombination ist dem Fachmann zudem auch nicht durch die seitens der Klägerin bei der Frage der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 nicht aufgegriffen Dokumente D1 und D2 aus dem Prüfungsverfahren nahegelegt.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents ist demnach rechtsbeständig.

2) Unteransprüche Die von der Klägerin angegriffenen Unteransprüche 2, 4 bis 6, 8 bis 11, 13 und 14 des Streitpatents betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des Dosierspenders nach dem Patentanspruch 1 und sind mit diesem rechtsbeständig.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 709 ZPO. Die hilfsweise beantragte Abwendungsbefugnis ist schon mangels entsprechenden Tatsachenvortrags nicht auszusprechen, §§ 712, 714 ZPO.

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BPatG:
Urteil v. 02.08.2007
Az: 2 Ni 54/05


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