Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 304/09
(BPatG: Beschluss v. 29.01.2009, Az.: 6 W (pat) 304/09)
Tenor
Das Patent 101 44 934 wird widerrufen.
Gründe
I.
Gegen das am 12. Mai 2005 veröffentlichte Patent 101 44 934 mit der Bezeichnung "Türantriebsund -steuervorrichtung für automatische Schiebeund Aufzugtüren von Türanlagen" ist am 29. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu.
In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift WO 97/19 245 A2.
Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und auch keine Anträge gestellt.
Der erteilte Anspruch 1 lautet:
"Türantriebsund -steuervorrichtung für automatische Schiebeund Aufzugtüren von Türanlagen, mit einem Steuergerät (2), in dem ein Steuerprogramm für das Öffnen und Schließen der automatischen Türen installierbar ist, einem Gleichstrommotor (3), mittels dem die automatischen Türen entsprechend dem im Steuergerät (2) installierten Steuerprogramm in ihre Offenund in ihre Schließstellung verfahrbar sind, und einem Netzteil (4), mittels dem das Steuergerät (2) und über das Steuergerät (2) der Gleichstrommotor (3) aus einem elektrischen Netz mit elektrischer Leistung versorgbar sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Steuergerät (2), das Netzteil (4) und der Gleichstrommotor (3) jeweils als Modulteil ausgestaltet sind, und dass das als Modulteil ausgestaltete Steuergerät (2) an als Modulteile ausgestaltete Netzteile (4, 4') und Gleichstrommotoren (3, 3') unterschiedlicher Leistung anschließbar ist."
Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 13 sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1.
Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).
2.
Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.
3.
Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie den ursprünglichen Unterlagen entsprechen.
Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.
4.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
a. Die Türantriebsund -steuervorrichtung nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.
Aus der Wo 97/19 245 A2 ist bekannt eine Türantriebsund -steuervorrichtung für automatische Schiebeund Aufzugtüren von Türanlagen (Figur 2 und S. 9, Z. 5 bis 8), mit einem Steuergerät 1 (Fig. 1), in dem ein Steuerprogramm für das Öffnen und Schließen der automatischen Türen installierbar ist (Anspruch 2), einem Gleichstrommotor 2, 3, 4 (Fig. 1 und S. 9, Z. 11: "Gleichrichter 14"), mittels dem die automatischen Türen entsprechend dem im Steuergerät 1 installierten Steuerprogramm in ihre Offenund in ihre Schließstellung verfahrbar sind (Anspruch 2 und S. 8, Z. 18 bis 23), und einem Netzteil 5, 6, 7 (Fig. 1), mittels dem das Steuergerät 1 und über das Steuergerät 1 der Gleichstrommotor 2, 3, 4 aus einem elektrischen Netz mit elektrischer Leistung versorgbar sind (Fig. 1), die sich ebenfalls dadurch auszeichnet, dassdas Steuergerät 1, das Netzteil 5, 6, 7 und der Gleichstrommotor 2, 3, 4 jeweils als Modulteil ausgestaltet sind (Anspruch 1), unddass das als Modulteil ausgestaltete Steuergerät 1 an als Modulteile ausgestaltete Netzteile 5, 6, 7 und Gleichstrommotoren 2, 3, 4 unterschiedlicher Leistung anschließbar ist (Anspruch 1, Fig. 1 und S. 2, Z. 1 bis 12).
Da somit eine Türantriebsund -steuervorrichtung mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt ist, ist der erteilte Anspruch 1 nicht bestandsfähig.
b. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad").
5. Nachdem sich die unterlegene Beteiligte, hier die Patentinhaberin, zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und insbes. auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.
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BPatG:
Beschluss v. 29.01.2009
Az: 6 W (pat) 304/09
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