Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. September 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 134/03
(BPatG: Beschluss v. 09.09.2003, Az.: 27 W (pat) 134/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der seit 25. Februar 1982 im Register für "Damenoberbekleidungsstücke (ausgenommen gestrickte Damenbekleidungsstükke sowie Strumpfwaren aller Art)" eingetragenen Marke Grafik der Marke 1029871
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Mit Schreiben vom 23. April 2002 an die Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin wies die Markenstelle daraufhin, dass eine Verlängerung der im Dezember 2001 abgelaufenen Schutzdauer der Marke nur nach Zahlung der Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag bis 30. Juni 2002 in Betracht komme. Die Verlängerungsgebühr nebst Zuschlag wurde erst am 30. August 2002 entrichtet. Mit am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. August 2002, die zunächst am 26. Juni 2002 ihr Mandat niedergelegt hatten, beantragte die Markeninhaberin gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche sie im wesentlichen damit begründete, dass ihre Verfahrensbevollmächtigten sie wegen einer zwischenzeitlichen Namensänderung und ihrer Umzüge von Z... nach N... und sodann nach K... nicht erreicht hätten, wobei deren Nachforschungen über das Einwohnermeldeamt Z... und eine anschließende Kontaktaufnahme an ihre zwischenzeitliche Adresse in N... erfolglos geblieben seien, was der Grund für die Mandatsniederlegung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gewesen sei; von der neuen Anschrift hätten diese erst durch einen zufälligen Anruf ihres Vaters am 15. Juli 2002 erfahren; in der Akte ihren Verfahrensbevollmächtigten sei zuvor ein Hinweis auf ihre neue Anschrift nicht vorhanden gewesen, obwohl sie ihnen die Adressänderung schon viel früher mitgeteilt habe.
Die Markenabteilung 9.1 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 6. Februar 2003 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Der formell zulässige Antrag sei unbegründet, weil er nicht geeignet sei, ein Verschulden der Markeninhaberin oder ihrer Bevollmächtigten auszuschließen. So seien insbesondere die Bemühungen der Verfahrensbevollmächtigten, die neue Anschrift herauszufinden, unzureichend gewesen, weil sie nach der ersten erfolglosen Anfrage beim Einwohnermeldeamt Z... ihr Mandat niedergelegt hätten, obwohl zu diesem Zeitpunkt bis Ablauf der Nachfrist noch Zeit gewesen wäre, die neue Anschrift der Markeninhaberin durch Nachfrage beim Einwohnermeldeamt Nürnberg zu erfragen. Darüber hinaus sei auch nicht glaubhaft gemacht, wie und wann die Markeninhaber ihre Verfahrensbevollmächtigten von ihrer neuen Anschrift unterrichtet habe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Markeninhaberin, die auch zu den Hinweisen des Senats keine Stellungnahme abgegeben hat.
II Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die Markenabteilung zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag der Markeninhaberin zurückgewiesen hat.
Abgesehen davon, dass der vor dem Amt gestellte Wiedereinsetzungsantrag nicht den formellen Anforderungen genügte, weil die Angaben nur zu einem geringeren Teil gemäß § 91 Abs 3 Satz 2 MarkenG glaubhaft gemacht worden sind, sind auch bislang keine durchgreifenden Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen worden. Es kann dabei dahinstehen, ob die Bemühungen der Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin zur Ermittlung ihrer neuen Anschrift ausreichend waren. Die Wiedereinsetzung scheitert vielmehr schon daran, dass die neue Adresse der Markeninhaberin in der Akte der Verfahrensbevollmächtigten nicht vermerkt war. Dabei kann auf sich beruhen, ob dies auf ein Verschulden der Markeninhaberin oder ihrer Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen ist. Sollte die Markeninhaberin ihre neue Adresse ihren Vertretern nicht mitgeteilt haben, liegt nämlich ein Eigenverschulden der Markeninhaberin vor, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht; sollte sie ihre neue Adresse - wie sie selbst behauptet, aber bislang nicht glaubhaft gemacht hat - doch an ihre Verfahrensbevollmächtigten weitergereicht haben, die neue Adresse dann aber nicht in deren Akte vermerkt worden sein, liegt ein Vertreterverschulden vor, welches nach den Grundsätzen über die Wiedereinsetzung ebenfalls der Markeninhaberin anzurechnen ist; in beiden Fällen ist somit nichts vorgebracht worden, was die Annahme rechtfertigen könnte, die Markeninhaberin oder ihre Vertreter seien an der rechtzeitigen Einzahlung der Verlängerungsgebühr ohne Verschulden gehindert gewesen.
Da die Markenabteilung somit zu Recht dem Wiedereinsetzungsantrag den Erfolg versagt hatten, war die hiergegen gerichtete Beschwerde der Markeninhaberin zurückzuweisen.
Dr. Schermer Dr. van Raden Schwarz Pü
BPatG:
Beschluss v. 09.09.2003
Az: 27 W (pat) 134/03
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