Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 19. Januar 2010
Aktenzeichen: 13 A 841/09
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 19.01.2010, Az.: 13 A 841/09)
Eine Allgemeinverfügung, die Werbung für Sportwetten im Internet verbietet, darf öffentlich bekannt gegeben werden. Bedient sich eine landesweit zuständige Behörde für die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ihres Veröffentlichungsorgans, entspricht die Bekanntgabe der „Ortsüblichkeit“. Die Einstellung der Allgemeinverfügung auf der Internet-Homepage der Behörde trägt den gesetzlichen Anforderungen an die öffentliche Bekanntgabe zusätzlich Rechnung.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 20.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen der Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei diesem Zulassungsgrund, der die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils unter anderem ausgeführt: Es bestünden keine durchgreifenden Bedenken an der Zulässigkeit der gewählten Handlungsform der am 1. Juni 2006 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. bekannt gemachten Allgemeinverfügung mit dem Inhalt:
"Die Werbung für Sportwetten, die nicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co OHG (WestLotto) angeboten werden, im Internet auf der Homepage eines Internetanbieters mit Sitz in Nordrhein-Westfalen wird hiermit untersagt. Diese Werbung ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Allgemeinverfügung einzustellen."
Die Allgemeinverfügung sei der Klägerin gegenüber wirksam bekannt gegeben worden. Die öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt des Regierungsbezirks E. entspreche der Ortsüblichkeit. Die Allgemeinverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Anordnung der Beklagten sei durch den seit dem 1. Januar 2008 als Ermächtigungsnorm geltenden, insbesondere mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden § 9 Abs. 1 GlüStV gedeckt. Bei dem Link auf der Internetseite der Klägerin zur Webseite von Unibet handele es sich um Werbung im Sinne dieser Ermächtigungsnorm.
Die dagegen erhobenen Einwände zeigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf.
Der Einwand, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW nicht gegeben gewesen, ist unberechtigt. Nach dieser Vorschrift darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. "Untunlich" ist eine Bekanntgabe an die Beteiligten, wenn die individuelle Bekanntgabe wegen der Natur des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa weil nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer betroffen ist. Der Umstand allein, dass die Bekanntgabe an eine große Zahl Betroffener einen erheblichen Aufwand verursachen würde, reicht nicht aus.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 41 Rdnr. 48 m.w.N.
Ausgehend hiervon war die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung untunlich. Die Erfassung des gesamten, in Frage kommenden durch die Allgemeinverfügung betroffenen Personenkreises dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein. Das Internet ist ein weltweit reichendes Medium, dementsprechend sind in Nordrhein-Westfallen Internetseiten aus der gesamten Welt abrufbar. Insofern dürfte es für die Beklagte selbst mit größtmöglichem Verwaltungsaufwand nahezu ausgeschlossen gewesen sein, zunächst die im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung für unerlaubte Sportwetten im Internet Werbenden festzustellen, sodann diejenigen herauszufiltern, die Internetanbieter mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sind und diese zudem auch noch individuell zu benachrichtigen. Dem steht auch die Argumentation der Klägerin nicht entgegen, die Beklagte habe unmittelbar nach Ablauf der in der Allgemeinverfügung angeordneten Frist zur Einstellung der Werbung durch Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids gezeigt, dass sie keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, die Klägerin als gegen die Allgemeinverfügung Verstoßende festzustellen. Die Klägerin übersieht, dass der Beklagten diese Feststellung deswegen ohne Probleme möglich war, weil die Klägerin zuvor, nämlich am 29. Juni 2006, Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung erhoben hatte. Erst daraufhin war die Beklagte auf die Klägerin aufmerksam geworden, konnte diese wegen ihres Links zur Webseite von Unibet als gegen die Anordnung in der Allgemeinverfügung Verstoßende individualisieren und den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 gegen die Klägerin als Adressatin richten.
Der weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unrichtig angenommen, die Allgemeinverfügung sei nach § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. Was in diesem Sinne "ortsüblich" ist, richtet sich im Falle des Tätigwerdens von Gemeindebehörden nach einschlägigem Ortsrecht. Wird eine überregional zuständige Behörde tätig und erlässt sie einen überregional wirkenden Verwaltungsakt, ist die "Ortsüblichkeit" nicht dahingehend zu verstehen, dass ein solcher Verwaltungsakt in jeder Gemeinde ihres Wirkungskreises "ortsüblich" bekannt gemacht werden müsste, um wirksam zu werden. § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ist vielmehr erweiternd dahingehend auszulegen, dass Verwaltungsakte überregionaler Behörden bei fehlendem örtlichen Bezug der Regelung nach den für die Behörde geltenden üblichen Bestimmungen bekannt zu geben sind. Fehlen entsprechende Bestimmungen, kann auf die Veröffentlichungspraxis der Behörde abgestellt werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2001 - 11 A 5502/99 - juris; U.Stelkens in: Stelkens/
Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Auflage, § 41 Rdnr. 164; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Auflage, § 41 Rdnr. 52.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ist in diesem Sinne ortsüblich erfolgt. Die Beklagte ist eine überregional zuständige Behörde, sie ist nach § 18 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag-Ausführungsgesetz NRW und § 1 Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz NRW landesweit für die Überwachung und Untersagung von unerlaubten Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet zuständig. Es entspricht ihrer Praxis, Allgemeinverfügungen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. Das "Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. " ist ihr amtliches Verkündungsorgan (vgl. Erlass des Innenministeriums vom 12. August 1999 - V A 3 - 38.115 - SMBl. NRW Nr. 1141). In der Ausgabe vom 1. Juni 2006 hat sie die Allgemeinverfügung veröffentlicht und damit ordnungsgemäß im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bekannt gemacht.
Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Veröffentlichung der Allgemeinverfügung im Amtsblatt der Beklagten, einer im Regelfall nur regional wirkenden Behörde, habe nur eine auf den Regierungsbezirk E. begrenzte öffentliche Bekanntgabe bewirken können. Die Beklagte ist auf dem Gebiet des Glücksspielwesens kraft Gesetzes landesweit zuständige Behörde und deshalb auch zum Erlass landesweit wirkender Verwaltungsakte ermächtigt; ihre Zuständigkeit für diesen Bereich ist ihr nicht - wie die Klägerin meint - "nur ausnahmsweise kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung" etwa auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zugewiesen. Erlässt die Beklagte in dieser Funktion einen landesweit wirkenden Verwaltungsakt, ist kein Grund ersichtlich, warum sie sich für die öffentliche Bekanntgabe dieses Verwaltungsakts nicht entsprechend ihrer Praxis ihres Amtsblattes als Veröffentlichungsorgan bedienen kann. Etwaige Bestimmungen, die sie verpflichteten, derartige Bekanntmachungen auch - wie die Klägerin dies meint - in den Amtsblättern der übrigen Regierungsbezirke zu veröffentlichen, existieren nicht. Eine solche Vorgehensweise entspräche im Übrigen auch nicht der Praxis der auf der Ebene der Regierungsbezirke tätigen Behörden. Diese veröffentlichen jedenfalls in der Regel nur solche Verordnungen, Verfügungen oder Bekanntmachungen aus ihrem Zuständigkeitsbereich auch in Amtsblättern anderer Regierungsbezirke, wenn deren Geltungsbereiche in den Zuständigkeitsbereich anderer Bezirksregierungen hineinreichen. Das ist auf dem Gebiet des Glücksspielwesens gerade nicht der Fall. Von der Beklagten erlassene glücksspielrechtliche Verfügungen reichen nicht etwa in den Zuständigkeitsbereich anderer Bezirksregierungen hinein, vielmehr ist allein die Beklagte in den fünf Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfallen für den Erlass derartiger Verfügungen originär und ausschließlich zuständig.
Die Beklagte hat den Anforderungen des § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW im Übrigen zusätzlich auch dadurch zusätzlich Rechnung getragen, dass sie die Allgemeinverfügung auf ihrer Internet-Homepage eingestellt hat.
Vgl. hierzu U. Stelkens, a. a. O. Rdnr. 163
Die "ortsübliche" Bekanntmachung im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW soll insbesondere gewährleisten, dass eine hinreichende Kenntnisnahmemöglichkeit für die von der Bekanntmachung Betroffenen besteht. Durch die Veröffentlichung ihrer Allgemeinverfügung im Internet hat die Beklagte diese Möglichkeit erheblich erweitert und damit offenkundig auch die in Großbritannien ansässige Unibet erreicht, die der Klägerin den Hinweis auf den Erlass der Allgemeinverfügung gegeben hatte. Auch deshalb ist die Klägerin in der Möglichkeit, wirksamen Rechtsschutz zu erhalten, nicht beeinträchtigt gewesen, denn sie hat noch innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch erhoben.
Im Übrigen ist die - im gerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene - Klägerin offenbar selbst nicht von einer fehlerhaften Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ausgegangen. Ansonsten hätte sie wohl Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO, gerichtet auf die Feststellung, die Allgemeinverfügung sei ihr gegenüber mangels Bekanntgabe nicht wirksam geworden (und allenfalls hilfsweise Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung) erhoben. Die (unbedingt) erhobene Anfechtungsklage wäre dann jedenfalls unstatthaft gewesen. Denn mit einer Anfechtungsklage kann nicht die Aufhebung eines "Nichtaktes" begehrt werden.
Str. vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, § 42 Rdnr. 4; U. Stelkens, a.a.O. Rdnr. 226.
Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV erforderliche Tatbestandsvoraussetzung der "Werbung" bejaht, begründet ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem von ihr geschalteten Link auf ihrer Homepage um im Internet unerlaubte Werbung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Der Begriff der Werbung lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats,
vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12. November 2009 - 13 B 959/09 - und 5. November 2009 - 13 B 892/09 -, juris,
in Anlehnung an die Definition im Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien RStV bestimmen. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 RStV n. F. ist Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. Diese Anforderungen erfüllt der hier in Rede stehende und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte in einen Banner eingebettete Link zur Webseite der Unibet. Dieser enthält die - bei der Ausübung eines Gewerbes gesendete - Äußerung "Jetzt wetten: 30,- EUR gratis!". Dass die Klägerin diese Äußerung ohne eine Gegenleistung durch die Unibet abgegeben hat, ist weder anzunehmen, noch hat die Klägerin Entsprechendes behauptet. Zudem zielt die Äußerung auf die Förderung der Teilnahme an Sportwetten gegen Entgelt ab und stellt damit offensichtlich Werbung im Sinne der angeführten Definition dar.
Die Werbung der Klägerin ist auch unerlaubt. Nach § 5 Abs. 4 GlüStV ist Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet verboten. Durch den fraglichen Seiteninhalt wird auf die öffentliche Glücksspielveranstaltung bzw. -vermittlung der Unibet im Internet hingewiesen. Diese ist ihrerseits nach § 4 Abs. 4 GlüStV unerlaubt, der das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verbietet.
Die Rechtssache weist nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ihre Auffassung, begründet die Klägerin damit, die Fragen betreffend die Zulässigkeit der Allgemeinverfügung und ihrer wirksamen Bekanntgabe seien bisher in der Rechtsprechung der Obergerichte nicht problematisiert und einer näheren Prüfung unterzogen worden. Das trifft schon nicht zu. Mit beiden von der Klägerin aufgeworfenen Fragen haben sich bereits Obergerichte befasst. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte die Frage der "Untunlichkeit" im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG,
vgl. Urteil vom 15. November 1988 - 10 S 751/88 -, NVwZ 1989, 978 (980),
und das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Frage der "Ortsüblichkeit" im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2001 11 A 5502/99 -, a. a. O.,
zu erörtern, wobei der Klägerin allerdings zuzugeben ist, dass das Oberverwaltungsgericht diese Frage betreffend die öffentliche Bekanntgabe durch eine Bundesbehörde zu klären hatte. Selbst wenn aber zu diesen Rechtsfragen noch keine obergerichtliche Rechtsprechung existierte und höchstrichterliche Entscheidungen hierzu fehlen, indizieren solche Umstände allein - wie sich auch aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - keine besonderen Schwierigkeiten bei der Beantwortung dieser Rechtsfragen.
Die Berufung ist ferner nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von der Klägerin insoweit aufgeworfenen Fragen, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob im Hinblick auf die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung durch die Beklagte tatsächlich von einer "Untunlichkeit" im Sinne von § 41 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW und einer "Ortsüblichkeit" im Sinne von § 41 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW ausgegangen werden könne, lassen sich mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ohne weiteres ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienlich und in der Berufung klärungsbedürftig und klärungsfähig sind, hat die Klägerin zur Begründung dieses Zulassungsgrundes nicht aufgezeigt.
Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift lässt sich nicht daraus herleiten, das Verwaltungsgericht habe einen Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht angewandt und seine Entscheidung beruhe auf der Nichtanwendung dieses Rechtssatzes. Das Bundesverfassungsgericht hat in der von der Klägerin zu diesem Zulassungsgrund angeführten Entscheidung,
Beschluss vom 25. August 2008 - 2 BvR 2213/06 -, NVwZ 2009, 519 = juris,
den von ihr zutreffend zitierten Rechtssatz aufgestellt: "Es verletzt das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage der Sache an den EuGH, wenn ein Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung ablehnt, obwohl gegenwärtig eine entscheidungserhebliche Frage gemeinschaftsrechtlich noch nicht geklärt ist." Eine Abweichung des Urteils des Verwaltungsgerichts von diesem durch das Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz ist von vornherein ausgeschlossen, weil das Verwaltungsgericht nicht als letztinstanzliches Gericht über die Zulassung der Berufung entscheidet und deshalb durch Nichtvorlage der Sache an den EuGH das Recht der Klägerin auf den gesetzlichen Richter nicht verletzen kann.
Der Senat hat die zu dem Zulassungsgrund der Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von der Klägerin geltend gemachten Darlegungen auch nicht daraufhin zu überprüfen, ob diese der von der Klägerin auch erhobenen Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zum Erfolg verhelfen könnten. Nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat die Klägerin die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dieses Gebot der Darlegung erfordert ein Mindestmaß an substantieller Erörterung des geltend gemachten Zulassungsgrundes unter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Werden mehrere Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO geltend gemacht, ist das Gebot der Bestimmtheit zu beachten. Das Gericht ist nicht gehalten, aus einem Gemenge von Zulassungsbegründungen das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Darlegung der genannten Zulassungsgründe jeweils geeignet sein könnte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 9 B 362.95 -, NJW 1996, 1554 = juris; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224.
Ausgehend hiervon ist es nicht Aufgabe des Senats, der Frage nachzugehen, ob die ausdrücklich und nur im Rahmen der Abweichungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) angeführte Zulassungsbegründung - wegen Fehlens einer abschließenden Klärung der Europarechtskonformität des nach dem Glücksspielstaatsvertrag vorgeschriebenen Werbeverbots für Sportwetten sei eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen - geeignet wäre, die auch erhobene Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu begründen.
Im Übrigen wäre der Rechtssache deswegen aber auch keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beizumessen. Denn es ergäbe sich wegen der von der Klägerin hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts aufgeworfenen Fragen für den Senat nicht die Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH (vgl. Art. 267 Abs. 3 des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union [AEUV], vormals Art. 234 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft [EG]). Der Senat hegt keine Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung dieser Frage, denn aus seiner Sicht ist das im Glücksspielstaatsvertrag normierte Werbeverbot für Sportwetten im Internet gemeinschaftsrechtlich nicht zu beanstanden.
Vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2009 13 B 958/09 -, vom 3. Dezember 2009 - 13 B 776/09 -, vom 9. November 2009 - 13 B 991/09 - und vom 6. November 2009 - 13 B 723/09 - juris, jeweils m.w.N., s. im Übrigen hierzu auch VGH Bad.-Württ. Urteil vom 10. Dezember 2009 - 6 S 1110/07, juris.
Abgesehen davon dürfte der EuGH die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen durch seine Entscheidung,
vgl. Urteil vom 8. September 2009 - Rs. C-42/07 - (Liga Portuguesa), ZfWG 2009, 304, wonach Art. 49 EG bzw. - seit dem 1. Dezember 2009 - Art. 56 AEUV einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach der Wirtschaftsteilnehmer, obwohl sie in ihrem Mitgliedstaat über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats keine Glücksspiele über das Internet anbieten dürfen,
jedenfalls teilweise (nämlich hinsichtlich der Auslegung des Art. 49 EG bzw. 56 AEUV) beantwortet haben, wenngleich auch nicht für die Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 19.01.2010
Az: 13 A 841/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5b6e17125525/OVG-Nordrhein-Westfalen_Beschluss_vom_19-Januar-2010_Az_13-A-841-09