Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juli 2004
Aktenzeichen: 33 W (pat) 326/01
(BPatG: Beschluss v. 27.07.2004, Az.: 33 W (pat) 326/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Am 28. Mai 2001 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke FörderRentefür folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
"Kl. 36: Finanzwesen; Geldgeschäfte, Versicherungswesen; Immobilienwesen;
Kl. 38: Telekommunikation im Finanzwesen, datengestützte Übermittlung von Programmen und Informationen zum Handel und zur Abwicklung von Devisen-, Zins- und Geldgeschäften, Wertpapieren, Anlagen und sonstigen Geldgeschäften; Übermittlung von Informationen und Daten in Online-Diensten und im Internet;
Kl. 42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung".
Mit Beschluss vom 27. September 2001 hat die Markenstelle für Klasse 36 durch ein Mitglied des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG unter Bezugnahme auf ihren Beanstandungsbescheid vom 25. Juni 2001 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Markenstelle stellt die angemeldete Marke eine beschreibende Angabe dahingehend dar, dass es sich um eine staatlich geförderte Rente in Form einer privaten Altersvorsorge mit beachtlichen Zuschüssen oder Vergünstigungen, z.B. Steuervorteilen, handelt. Ihr fehle daher die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung. Außerdem bestehe ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Mitbewerber, derartige Angaben frei verwenden zu können.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie verweist auf Markenanmeldungen der Wortkombination "Förderrente" (in verschiedenen Schreibweisen, teilweise kombiniert mit weiteren Bestandteilen wie "plus" oder "24") anderer Anmelder. Von einer dieser Anmelderinnen sei sie aus der Markenanmeldung 301 10 652 - "FörderRente" abgemahnt und zur Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "FörderRente" aufgefordert worden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre sie grundsätzlich bereit, die Spruchpraxis des Deutschen Patent- und Markenamts hinzunehmen, das die Eintragung dieser Wortkombination versagt.
Der Senat hat der Anmelderin in (anonymisierten) Kopien seinen Beschluss vom 6. Mai 2003 in der Sache 33 W (pat) 255/02, mit dem die Markenanmeldung 301 10 652.5 - "FörderRente" (für Versicherungswesen) zurückgewiesen worden ist, und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2004 in der Sache I ZB 17/03, mit dem die gegen den o.g. Senatsbeschluss gerichtete Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, zur Gewährung rechtlichen Gehörs übersandt. Ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass er die angemeldete Marke "Förder-Rente" über Versicherungswesen hinaus auch für die hier weiter beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 36, 38 und 42 unter dem Gesichtspunkt einer Beschreibung des Schwerpunkts und Gegenstands dieser Dienstleistungen als nicht schutzfähig ansieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Zur Begründung kann zunächst vollumfänglich auf den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2003 in der Sache 33 W (pat) 255/02 verwiesen werden, in dem die Beschwerde einer anderer Anmelderin gegen die Zurückweisung der Markenanmeldung "FörderRente" für die Dienstleistung "Versicherungswesen" zurückgewiesen worden ist. Aus den darin enthaltenen Ausführungen, die sich auf umfangreiche tatsächliche Feststellungen zu beschreibenden Verwendungen der Wortzusammensetzung "Förderrente" stützen, ergibt sich auch, dass diese Wortzusammensetzung angesichts ihrer zentralen Bedeutung als Sachangabe für eine staatlich geförderte Rente auch für Dienstleistungen freizuhalten ist, die zur Unterstützung oder Komplettierung von auf Förderrenten gerichteten Versicherungsdienstleistungen gerichtet sind. So können etwa Dienstleistungen des Finanzwesens und der Geldgeschäfte der Ansparung bzw. Verwaltung von Geldmitteln dienen, die für den Erwerb einer Förderrente benötigt werden. Gleiches gilt für das Immobilienwesen, da die Ansparleistungen auch in Form von Anteilen an Immobilienvermögen erbracht werden können. Insofern stellt die angemeldete Wortkombination eine Angabe über den Schwerpunkt und das wirtschaftliche Ziel der Dienstleistungen dar. Ähnlich können die weiter beanspruchten Telekommunikationsdienstleistungen nach ihrem Schwerpunkt auf die Vermittlung, den Erwerb, den Aufbau oder Informationen von oder zu Förderrenten gerichtet sein, so dass auch insoweit eine Angabe über Inhalt und Spezialisierung der Dienstleistungen vorliegt. Dies gilt schließlich gleichermaßen für die weiter beanspruchten Programmierungsdienstleistungen.
Im Übrigen weist die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung auch nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie oben und im Bezug genommenen Beschluss des Senats dargelegt, handelt es sich nur um eine rein beschreibende Sachangabe über Merkmale der Dienstleistungen. Ihr fehlt daher die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Winkler Dr. Hock Kätker Cl
BPatG:
Beschluss v. 27.07.2004
Az: 33 W (pat) 326/01
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