Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2009
Aktenzeichen: 14 W (pat) 39/05
(BPatG: Beschluss v. 11.02.2009, Az.: 14 W (pat) 39/05)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Das Patent 197 40 413 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gründe
I Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2005 hat die Patentabteilung 44 des Deutschen Patentund Markenamts das Patent 197 40 413 mit der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zum Verarbeiten von Reifen"
widerrufen.
Der Widerruf ist im Wesentlichen damit begründet, dass der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 gegenüber der Lehre der Druckschrift E1: DE3308651A1 nicht neu sei. Aus E1 sei ein Verfahren zum Verarbeiten von Reifen bekannt, bei dem die Reifen durch eine Aufeinanderfolge von Schnitten derart zerlegt würden, dass die zwei Seitenteile von der Lauffläche abgetrennt und die entstehenden Ringe zu neuen Produkten miteinander verbunden würden, wobei das Verbinden durch Flechten erfolgen könne. Damit sei das Verfahren gemäß Anspruch 1 aus E1 bekannt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin, mit der sie ihr Patent mit den der Erteilung zugrunde liegenden Ansprüchen 1 bis 11 weiterverfolgt.
Die Ansprüche 1, 7 und 9 lauten:
1. Verfahren zum Verarbeiten von Reifen und zur Herstellung von aus dem Reifenmaterial bestehenden Produkten, wobei die Reifen durch eine Aufeinanderfolge von Schnitten zerlegt werden derart, dass die zwei Seitenteile von der Lauffläche abgetrennt werden und die entstehenden Ringe zu neuen Produkten miteinander verbunden werden und das Verbinden der Ringe durch Flechten erfolgt.
7. Vorrichtung zum Schneiden von Reifen mittels Messern, wobei der Reifen (3) in einer Führung (4) fixiert ist und von einer Antriebsrolle (5) eine Wulst (7) erzeugt und auf einer Welle (6) mindestens ein Messer (8) angeordnet ist, welches von Innen an der Wulst (7) die Lauffläche (1) des Reifens (3) durchschneidet.
9. Block, Matte oder Strang, bestehend aus miteinander verflochtenen Ringen aus geschnittenen Reifen.
In ihrer Beschwerdebegründung macht die Patentinhaberin insbesondere geltend, dass an keiner Stelle der E1 das Verbinden von Ringen durch Flechten beschrieben werde, und dies auch aus keiner der Figuren der E1 zu ersehen sei. Die Herstellung von Körpern durch Verflechten von Ringen, wie im Streitpatent beschrieben, sei durch ein Verschlingen von Bändern gemäß der E1 nicht möglich.
Die Patentinhaberin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Außerdem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr, da vom DPMA eine sachdienliche Anhörung abgelehnt worden sei, deren Sachdienlichkeit sich aus der Auffassung des Europäischen Patentamts im parallel gelagerten Einspruchsverfahren ergebe, dass die Gegenstände der Patentansprüche unter Würdigung der auch im vorliegenden Verfahren vorliegenden Entgegenhaltungen neu seien und der Einspruch zurückzuweisen sei.
Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 28. Juli 2006 ihren Einspruch zurückgenommen, nachdem sie sich mit der Inhaberin des Streitpatents, auf die zwischenzeitlich das Streitpatent umgeschrieben wurde, geeinigt habe.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Ansprüche 2 bis 6, 8 und 10 bis 11 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.
1.
Bezüglich der Offenbarung der erteilten Anspruchsfassung bestehen keine Bedenken. Der Anspruch 1 geht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2 hervor. Die Ansprüche 2 bis 10 entsprechen ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 6, 9 bis 11, 13 und 16. Der Anspruch 11 basiert auf den ursprünglichen Ansprüchen 17 und 7.
2.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist neu. Er betrifft ein Verfahren zum Verarbeiten von Reifen mit den Merkmalen:
1.
Verfahren zum Verarbeiten von Reifen und zur Herstellung von aus dem Reifenmaterial bestehenden Produkten, wobei 2.
die Reifen durch eine Aufeinanderfolge von Schnitten zerlegt werden, 3.
die zwei Seitenteile von der Lauffläche abgetrennt werden, 4.
die entstehenden Ringe zu neuen Produkten miteinander verbunden werden und 5.
das Verbinden der Ringe durch Flechten erfolgt.
Aus E1 sind Netzwerke bekannt, die aus Fahrzeugreifen in zerschnittener Form aufgebaut sind, wobei das Netzwerk aus in einzelne Ringe zerschnittenen Reifen aufgebaut werden kann (Ansprüche 1, 17 und 20). Damit sind aus E1 die Merkmale 1 bis 4 des Anspruchs 1 bekannt. Die einzelnen Netzwerksglieder können gemäß E1 mit herkömmlichen Mitteln aneinander gefügt oder ohne die Verwendung von Befestigungsmitteln einfach ineinander geschlungen werden (vgl Anspruch 2 i.
V. m. S. 12 Abs. 3). Für Netzwerke, die insbesondere für längs geschnittene Reifenlaufflächen geeignet sind, wird die Vermaschung von längs geschnittenen Reifenlaufflächen und die Bildung von Schlingen gezeigt. Die längs geschnittenen Reifenlaufflächen werden dadurch gewonnen, dass von einem Reifen die Lauffläche abgetrennt und einmal durchgeschnitten wird, woraus Laufflächenbänder entstehen. Für diese Reifenlaufflächen wird durchgängig in E1 das Bezugszeichen 17 verwendet, wogegen in einzelne Ringe zerschnittene Laufflächen das Bezugszeichen 18 tragen (vgl. S. 20 Abs. 3 bis S. 21 Abs. 3, S. 22 Abs. 2 und Fig. 6 bis 9 i.
V. m. S. 19 Abs. 2 bis S. 20 Abs. 1 sowie Fig. 3 bis 5). Das Verbinden der Reifenteile durch Vermaschen oder Schlingen ist in E1 also lediglich für durchgeschnittene Ringe aus Reifen, d. h. Bänder, beschrieben, nicht aber für Ringe aus Reifen. Das Merkmal 5 ist daher von E1 nicht vorweggenommen.
Damit wird auch der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 9, der Block, Matte oder Strang aus miteinander verflochtenen Ringen aus geschnittenen Reifen betrifft, von E1 nicht neuheitsschädlich vorweggenommen.
Die weiteren im Verlauf des Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen liegen dem Gegenstand des Anspruchs 1 ferner und wurden weder im angegriffenen Beschluss der Einspruchsabteilung noch im Beschwerdeverfahren aufgegriffen.
3. Auch der Gegenstand des unabhängigen Anspruchs 7 ist neu.
Der Anspruch 7 betrifft eine Vorrichtung zum Schneiden von Reifen mittels Messern, wobei der Reifen in einer Führung fixiert ist, von einer Antriebsrolle eine Wulst erzeugt und auf einer Welle mindestens ein Messer angeordnet ist, welches von Innen an der Wulst die Lauffläche des Reifens durchschneidet.
Vorrichtungen zum Schneiden von Reifen sind zwar aus den Entgegenhaltungen E7: US 3 733 941 E8: DE2742286A1 E9: US 5 054 351 E10: US 5 235 888 bekannt. Aus keiner dieser Druckschriften geht aber hervor, gemäß Anspruch 7 bei einer Reifenschneidevorrichtung von Innen an der mittels Antriebsrolle erzeugten Wulst die Lauffläche des Reifens zu durchschneiden. Die weiteren im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen liegen dem Gegenstand des Anspruchs 7 noch ferner.
4. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 7 und 9 beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren und eine Vorrichtung zu schaffen, mit welchen eine effektive Aufarbeitung von verschiedensten Reifen ermöglicht wird und mit einfachen Mitteln preiswert herstellbare Zwischenprodukte und neue Endprodukte mit hohem Verwendungswert geschaffen werden (vgl. S. 1, Abs. [0006]. Den am nächsten kommenden Stand der Technik und Ausgangspunkt zur Lösung der Aufgabe durch das Verfahren gemäß Anspruch 1 und durch die Erzeugnisse gemäß Anspruch 9 bildet die Druckschrift E1. Wie vorstehend dargelegt, sind daraus ein Verfahren gemäß den Merkmalen 1 bis 4 des Anspruchs 4 sowie verschiedene aus Reifenbestandteilen aufgebaute Netzwerke bekannt. E1 beschreibt zwar eine große Zahl von Möglichkeiten Reifenbestandteile und auch aus Reifen geschnittene Ringe miteinander zu verbinden und daraus verschiedene Netzwerke zu bilden. Nicht angeregt wird von E1 aber, gerade Ringe aus Reifen durch Flechten gemäß Merkmal 5 des Anspruchs 1 zu verbinden und Blöcke, Matten oder Stränge aus miteinander verflochtenen Ringen gemäß Anspruch 9 bereitzustellen. Auch die weiteren dem Senat vorliegenden Entgegenhaltungen liefern hierfür keine Anregungen. Die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1 und 9 sind daher vom Stand der Technik nicht nahegelegt.
Das gleiche gilt für den Gegenstand des Anspruchs 7. Der Vorrichtung zum Schneiden von Reifen mittels Messern gemäß Anspruch 7 kommt die Entgegenhaltung E7 am nächsten. Dabei wird aber im Gegensatz zur Vorrichtung gemäß Anspruch 7 das Messer in der Weise angeordnet, dass die Lauffläche des Reifens von Außen durchschnitten wird. Auch die weiteren Entgegenhaltungen E8, E9 und E10 regen den Fachmann nicht dazu an, die Lehre der E7 in der Weise abzuändern und das Messer so anzuordnen, dass die Lauffläche des Reifens gemäß Anspruch 7 von Innen durchschnitten wird, und dabei noch gemäß Anspruch 7 eine Antriebswelle vorzusehen, die einen Wulst im Reifen erzeugt, in den das Messer schneidet.
Die unabhängigen Ansprüche 1, 7 und 9 haben damit Bestand.
Die auf die Ansprüche 1, 7 und 9 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 6, 8, 10 und 11, die besondere Ausgestaltungen der Gegenstände der unabhängigen Ansprüche betreffen, haben mit diesen Ansprüchen ebenfalls Bestand.
5. Der Anregung der Patentinhaberin, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen (PatG § 80 Abs. 3), war nicht stattzugeben.
Die Patentinhaberin hat zwar mit Eingabe vom 21. August 2003 die Anberaumung einer Anhörung beantragt, deren Durchführung jedoch als nicht sachdienlich anzusehen war. Es bestand bis zum Erlass des Beschlusses über den Einspruch am 18. Mai 2005 ausreichend Gelegenheit sich schriftlich zu äußern, die sowohl von der Pateninhaberin als auch von der Einsprechenden wahrgenommen wurde. Insbesondere wurde im schriftlichen Verfahren von beiden Seiten die Druckschrift E1 ausführlich diskutiert, auf die sich die Patentabteilung in ihrem Beschluss gestützt hat. Der Senat kann daher im vorliegenden Fall keine fehlerhafte Sachbehandlung des DPMA erkennen, die aus Billigkeitsgründen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigen könnte. Auch durch die gegenüber der Einschätzung der Patentabteilung in ihrem Beschluss über den Einspruch andere Beurteilung des Europäischen Patentamts im parallel gelagerten Einspruchsverfahren führt entgegen der Ansicht der Patentinhaberin nicht zur Sachdienlichkeit einer Anhörung, da Entscheidungen des europäischen Patentamts für Entscheidungen des DPMA und des Bundespatentgerichts nicht vorgreiflich sind.
Schröder Harrer Proksch-Ledig Gerster Ko
BPatG:
Beschluss v. 11.02.2009
Az: 14 W (pat) 39/05
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