Bundespatentgericht:
Beschluss vom 19. November 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 239/02

(BPatG: Beschluss v. 19.11.2003, Az.: 28 W (pat) 239/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 1. Oktober 2002 aufgehoben.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 542 588 wird die Löschung der angegriffenen Marke 399 48 362 angeordnet.

Die Beschwerde aus der IR-Marke 707 651 ist gegenstandslos.

Gründe

I.

Gegen die für

"Futtermittel, soweit in Klasse 31 enthalten"

am 5. November 1999 eingetragene Wortmarke 399 48 362

"NATUPLUS"

ist Widerspruch erhoben worden zum einen aus der seit 14. August 1989 für die Warender Kl. 1 "Produit chimiques destines à l'industrie des fourrage Ç undder Kl. 31 Ç Aliments pour le betail, fourrages; additifs pour fourrages non à usage medical"

international registrierten Wortmarke IR 542 588 "NATUPHOS"

und zum andern aus der Wort-Bildmarke IR 707 651 siehe Abb. 1 am Endeseit dem 4. Januar 1999 international registriert und geschützt für die Waren der Kl. 1, 5 und 31, u.a. für "Foodstuffs for animals".

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patentamts hat die Widersprüche zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass selbst bei identischen Waren - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken - die Abweichungen der Marken zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr ausreichten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 31 vom 1. Oktober 2002 aufzuheben, den Widersprüchen aus den internationalen Registrierungen 542 588 und 707 651 stattzugeben und die Marke 399 48 362 "NATUPLUS" zu löschen.

Sie hält den vor dem Hintergrund identischer Waren erforderlichen Abstand der Marken für nicht ausreichend, denn die Marken seien angesichts identischer Anfangssilben und sehr ähnlicher Endungen klanglich und schriftbildlich verwechselbar ähnlich, zumal die durchschnittliche Kennzeichnungskraft des Vergleichswortes aus den Widerspruchsmarken durch intensive Benutzung gesteigert sei; auch verfüge die Widersprechende über weitere Marken mit dem Anfangsbestandteil "natu", in deren Serie sich die angegriffene Marke nahtlos einfüge.

Die Markeninhaberin hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält die Übereinstimmung der Markenwörter in den Anfangssilben "natu" wegen deren Kennzeichnungsschwäche als Hinweis auf "Natur" für irrelevant und weist darauf hin, dass sich die Marken durch die auch begrifflichen Abweichungen am Wortende in Schrift- und Klangbild hinreichend unterschieden. Den Termin zur mündlichen Verhandlung hat sie nicht wahrgenommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Nach Auffassung des Senats besteht bereits zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke IR 542 588 Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ist von der Ähnlichkeit der Waren, der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und der Ähnlichkeit der Marken auszugehen. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden kann und umgekehrt (BGH GRUR 2000, 506, 508 - ATTACHÉ/TISSERAND).

Da Benutzungsfragen nicht aufgeworfen sind, ist bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit von der Registerlage auszugehen. Danach bewegen sich die Waren im Identitätsbereich. Bedenkt man, dass es sich bei den Waren um Artikel des täglichen Verkehrs handelt, die auch von durchschnittlich informierten Verbrauchern häufig mit einer gewissen Flüchtigkeit erworben werden, sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken eher strengere Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke schon deshalb nicht genügt, zumal die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Wortteil entgegen der Auffassung der Markeninhaberin wie der Markenstelle zumindest durch die unwidersprochene und schlüssig vorgetragene intensive Benutzung keineswegs als schwach eingestuft werden kann. In bezug auf die hier streitigen Waren stellt die Buchstabenfolge "natu" ohnehin keine unmittelbar beschreibende Sachangabe dar; auch wenn "Natu" an "Natur" anklingen sollte. Zwar mag sein, dass - wie die Markeninhaberin vorbringt - "NATUR" als Bestandteil von Markennamen überaus beliebt ist, doch entspricht dies eben nicht der hier vorliegenden Buchstabenfolge und zudem ist damit auch noch nichts über deren Benutzungslage gesagt. Hingegen hat die Widersprechende unter Einreichung von entsprechenden Unterlagen dargelegt, dass ihre mit den Marken gekennzeichneten Produkte seit 1997 jährlich Umsätze von mehr als 4 Mio. Euro erzielt haben und die Marke mithin zumindest als gut benutzt angesehen werden kann, was ausreicht, um eine möglicherweise von Hause aus zunächst gegebene Kennzeichnungsschwäche zu überwinden, wobei dann die Silbenfolge "natu" im Vergleich zu den verbleibenden rein beschreibenden Endsilben "plus" bzw. "phos" ohnehin eher den Anforderungen an die für eine Eintragbarkeit erforderliche betriebskennzeichnende Unterscheidungskraft entspricht.

Vor diesem Hintergrund reicht der Abstand der Vergleichsmarken weder in klanglicher noch in schriftbildlicher Hinsicht aus, um Verwechslungen in beachtlichem Umfang zu verhindern. Sie stimmen nämlich bis auf die Buchstabengruppe "lu" bzw. "ho" völlig überein. Diese Abweichung ist aber weder im Klang- noch Schriftbild - und dazu noch wie im Regelfall aus der Erinnerung heraus - hinreichend zu erkennen, zumal sie am erfahrungsgemäß weniger beachteten Wortende auftritt. Zudem sind die Vokale "o" und "u" leicht verwechselbar und die verbleibenden Vergleichsbuchstaben "h/l" jedenfalls in Kleinbuchstaben, in denen Wortmarken auch wiedergegeben werden können, schriftbildlich kaum auseinanderzuhalten.

Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, der hier eindeutig durch die Übereinstimmungen der Vergleichswörter bestimmt wird, die auch nicht durch den abweichenden Sinngehalt der Endsilben entscheidend geschwächt werden, zumal beschreibende Sinngehalte dazu auch wenig geeignet sind.

Andere Gesichtspunkte, die eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs.1 Nr. 2 MarkenG verhindern könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Da bereits eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, kommt es nicht mehr auf den weiteren von der Widersprechenden geltend gemachten Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr aufgrund eines Serienzeichens an, für den allerdings im vorliegenden Fall gewichtige Anhaltspunkte sprechen.

Die Beschwerde der Widersprechenden hat somit wegen des Widerspruchs aus ihrer Marke IR 542 588 Erfolg, so dass der angefochtene Beschluss schon deshalb aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen war.

Angesichts dessen ist die Beschwerde hinsichtlich der weiteren Widerspruchsmarke IR 707 651 gegenstandslos.

Eine Kostenentscheidung gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG war nicht veranlasst.

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Beschluss v. 19.11.2003
Az: 28 W (pat) 239/02


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