Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Juni 2003
Aktenzeichen: 26 W (pat) 152/00
(BPatG: Beschluss v. 25.06.2003, Az.: 26 W (pat) 152/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. Februar 2000 ist wirkungslos, soweit auf Grund der Widersprüche aus den Marken 1 001 957 und 1 154 280 die Löschung der Marke 2 902 911 angeordnet worden ist.
Gründe
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf die Erinnerung der aus den Marken 1 001 957 und 1 154 280 Widersprechenden den Beschluß der Markenstelle für Klasse 34 vom 24. März 1999 aufgehoben, soweit darin die Widersprüche aus den genannten Marken zurückgewiesen worden sind, und wegen einer Verwechslungsgefahr mit diesen älteren Marken die Löschung der Marke 2 902 911 angeordnet. Die Inhaberin der Marke 2 902 911 hat hiergegen Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen.
Mit der Zurücknahme der Widersprüche aus den Marken 1 001 957 und 1 154 280 ist dem Widerspruchsverfahren gemäß § 82 Abs 1 S 1 MarkenV iVm § 269 Abs 3 S 1 ZPO die Grundlage entzogen worden. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der angeordneten Löschung wirkungslos ist (BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert Reker Eder Fa
BPatG:
Beschluss v. 25.06.2003
Az: 26 W (pat) 152/00
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