Landgericht Bonn:
Beschluss vom 17. März 2005
Aktenzeichen: 3 O 657/03

(LG Bonn: Beschluss v. 17.03.2005, Az.: 3 O 657/03)

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer den Kläger als aktivlegitimiert ansieht.

2.

Dem Kläger wird zur Stellungnahme auf den Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2005 eine Frist bis 13.05.2005 gesetzt. Hiernach soll durch Beweisbeschluss nach § 358 a ZPO die Beweisaufnahme angeordnet werden.

Gründe

I.

Die klagende Verbraucherzentrale nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht von 30 Kunden der Beklagten nach angeblich missbräuchlicher Verwendung von Debitkarten (ec-Karten und SparCards) an Geldautomaten auf Auszahlung in Höhe der von der Beklagten hiernach vorgenommenen Belastungsbuchungen in Anspruch. Nach Ziffer 2.1. seiner Satzung ist ausschließlicher und unmittelbarer Zweck des Klägers, den Verbraucherinteressen zu dienen. Insbesondere hat er nach Ziffer 2.2.c) der Satzung die Rechte der Verbraucher/-innen wahrzunehmen, auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen im Inland.

Nach dem Klägervorbringen entwendeten im Zeitraum vom 03.09.2000 bis zum 31.05.2003 unbekannte Dritte den Kunden deren Debitkarten zu Konten bei der Beklagten und hoben damit durch Geldautomatenverfügungen Barbeträge in Höhe von insgesamt 27.381,30 € ab. Nach dem Beklagtenvorbringen waren die persönlichen Geheimzahlen (PIN) zu den verwendeten Debitkarten mit dem neuen Triple-DES-Verfahren generiert worden, das derart sicher sei, dass grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der jeweilige Kunde vertragswidrig seine PIN auf der Karte notiert oder gemeinsam mit dieser verwahrt habe.

Die Kunden traten nach dem Klägervorbringen ihre vermeintlichen Forderungen gegen die Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen durch Abtretungsvereinbarungen im Zeitraum vom 07.04. bis zum 25.08.2003 an den dies annehmenden Kläger zu Einziehungszwecken und zum Zweck der gerichtlichen Geltendmachung ab. Die Parteien streiten zunächst darüber, ob der Kläger zur Geltendmachung der vermeintlichen Kundenforderungen aktivlegitimiert ist und sich zur Rechtfertigung der Abtretungen auf Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG berufen kann.

II.

Der Kläger ist zur Geltendmachung der vermeintlichen Kundenforderungen gegen die Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen aufgrund der Abtretungen nach § 398 BGB aktivlegitimiert.

1. Soweit zunächst die Beklagte jede vom Kläger behauptete Abtretung höchst vorsorglich und vor dem Hintergrund, dass dieser lediglich Ablichtungen zu den Akten gereicht habe, mit Nichtwissen bestreitet, hält die Kammer dieses Bestreiten nach §§ 138, 439 ZPO für unwirksam, weil die Absicht, die Echtheit der durch die vorgelegten Ablichtungen qualifiziert dargelegten Abtretungserklärungen zu bestreiten, nicht ersichtlich ist.

2. Die vermeintlichen Kundenforderungen gegen die Beklagte aus den vorgetragenen Kartenschadensfällen können grundsätzlich abgetreten werden. Zwar ist, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, der hier zunächst in Betracht kommende Anspruch auf Berichtigung des Kontostandes, der dem Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens vorgeschaltet ist, nicht abtretbar. Er steht nur dem Kontoinhaber gegen die kontoführende Bank zu. Die Abtretung an einen außerhalb der Kontobeziehung stehenden Dritten würde den Inhalt des Anspruchs verändern (§ 399 1. Alt. BGB). Abtretbar ist indes der auf das Kontoguthaben bezogene Auszahlungsanspruch (BGH, Urteil vom 19. Juli 2001 – IX ZR 62/00, NJW 2001, 3190 = WM 2001, 1605 = ZIP 2001, 1507). Die Abtretung dieses Auszahlungsanspruchs scheitert auch nicht, wie die Beklagte meint, an einem Verstoß gegen das Bankgeheimnis, etwa wegen einer insoweit anzunehmenden Vereinbarung über einen Abtretungsausschluss (§ 399 2. Alt. BGB) oder eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen (§§ 134 BGB, 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG, 203 Abs. 1 StGB). Ein Abtretungsverbot aufgrund des Bankgeheimnisses kommt nur für Forderungen der Bank gegen ihre Kunden in Betracht und wird von der Rechtsprechung auch nur insoweit diskutiert (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.05.2004 – 8 U 84/04, WM 2004, 1386 = ZIP 2004, 1449, dagegen etwa LG Frankfurt, Urteil vom 17.12.2004 – 2-21 O 96/02, ZIP 2005, 115; LG Koblenz, Urteil vom 25.11.2004 – 3 O 496/03, WM 2005, 30 = ZIP 2005, 21). Forderungen des Kunden gegen seine Bank lässt das Bankgeheimnis in ihrer Abtretbarkeit jedoch unberührt. Denn das vertraglich oder gesetzlich begründete Bankgeheimnis dient ausschließlich den Geheimhaltungsinteressen des Kunden, nicht der Bank.

3. Die hiernach grundsätzlich zulässige Abtretung ihrer vermeintlichen Auszahlungsansprüche gegen die Beklagte konnten die Kunden wirksam auch zugunsten des Klägers zur Einziehung und gerichtlichen Geltendmachung vornehmen. Ein nach § 134 BGB entgegenstehender Verstoß gegen das Verbot geschäftsmäßiger Einziehung von zu Einziehungszwecken abgetretenen Forderungen ohne behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG lag darin nicht. Zwar ist das Handeln des Klägers insoweit entgegen dessen Auffassung als geschäftsmäßig einzuordnen. Denn geschäftsmäßig handelt jeder, der – wie hier der Kläger – beabsichtigt, die Tätigkeit – sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit – in gleicher Art zu wiederholen, um sie dadurch zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen (BGH, Beschluss vom 05.11.2004 – BLw 11/04, WM 2005, 102 m.w.N.), ohne dass die Tätigkeit gewerbsmäßig sein muss oder die Gemeinnützigkeit die Geschäftsmäßigkeit ausschließt. Die Abtretungen sind aber durch Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG in der seit 01.01.2002 geltenden Fassung (neugefasst durch Art. 5 Abs. 2 des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26.11.2001 – BGBl. I S. 3138) gerechtfertigt. Hiernach dürfen mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherzentralen im Rahmen ihres Aufgabenbereichs – wie hier der Kläger bei der gerichtlichen Verfolgung von Verbraucherrechten im Verbraucherinteresse – fremde und zu Einziehungszwecken abgetretene Forderungen von Verbrauchern gerichtlich einziehen, wenn dies im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist. Dies ist nach Auffassung der Kammer hier der Fall.

a) Inkassoklagen von Verbraucherzentralen sind im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG erforderlich, wenn sie zur Durchsetzung von Interessen des Verbraucherschutzes geeignet und Klagen außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG, also generell erlaubnisfreie Individualklagen der betroffenen Verbraucher, nicht in gleichem Maße effektiv sind. Im Gegensatz zu den einzelnen Verbrauchern stehen den Verbraucherzentralen – wie hier dem Kläger infolge der in großer Zahl an ihn herangetragenen Beschwerden von Verbrauchern aufgrund angeblicher Debitkartenmissbrauchsfälle – regelmäßig wesentlich mehr aussagekräftige und repräsentative Informationen zu der jeweiligen verbraucherrelevanten Frage zur Verfügung, die einen gebündelten und vertieften Sachvortrag in einer einzigen Klage ermöglichen. Bei komplexen Sachverhalten können die Verbraucherzentralen gegenüber Einzelklagen von Verbrauchern ein höheres Maß an Effektivität bei der Durchsetzung von Interessen des Verbraucherschutzes erreichen, der ihre Inkassoklagen im Interesse des Verbraucherschutzes geeignet und erforderlich macht. Im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich ist die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen jedenfalls dann, wenn die klagende Verbraucherzentrale mit der gerichtlichen Geltendmachung einer abgetretenen Forderung nicht nur verlängerter Arm von Individualinteressen ist, sondern das Interesse einer unbestimmten Vielzahl von Verbrauchern an der gerichtlichen Klärung einer Grundsatzfrage wahrnimmt, sei sie rechtlicher oder tatsächlicher Natur (sogenanntes verbraucherschützendes Gruppeninteresse, im Folgenden: Gruppeninteresse).

aa) Ein die Abtretungen rechtfertigendes Gruppeninteresse verfolgt der Kläger einerseits hinsichtlich der Frage der Beweislastverteilung bei Debitkartenmissbrauchsfällen. Diese Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof in seiner Grundsatzentscheidung für einen Anscheinsbeweis zulasten des Bankkunden beim ec-Kartenmissbrauch im Urteil vom 05.10.2004 (XI ZR 210/03, NJW 2004, 3623 = WM 2004, 2309 = ZIP 2004, 2226) zwar grundsätzlich beantwortet. Die Wirksamkeit der im Zeitraum vom 07.04. bis zum 25.08.2003 vorgenommenen Abtretungen im Sinne von Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG hindert dies jedoch nicht, da in jenem Zeitraum diese Rechtsfrage eben noch nicht höchstrichterlich geklärt war und Klärungsbedarf im Interesse des Verbraucherschutzes somit noch bestand. Entgegen der Auffassung der Beklagten muss das Erfordernis für die gerichtliche Einziehung auch nicht noch in der letzten mündlichen Verhandlung bei rückschauender Betrachtung vorliegen. Es genügt, wenn die Erforderlichkeit im Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung selbst bei damaliger Betrachtung zu bejahen ist. Die einmal wirksam vorgenommene Abtretung bleibt wirksam.

bb) Neben der inzwischen höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage der Beweislastverteilung bei Debitkartenmissbrauchsfällen besteht an der Klage hinsichtlich der Tatsachenfrage der Sicherheit des von der Beklagten verwendeten Verschlüsselungssystems ein weiteres Gruppeninteresse, das die gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch Verbraucherzentralen als im Interesse des Verbraucherschutzes erforderlich erscheinen lässt. In keinem von den Parteien vorgetragenen oder der Kammer sonst bekannten Rechtsstreit hat ein Gerichtssachverständiger die Sicherheit des von der Beklagten verwendeten Verschlüsselungssystems derart eingehend begutachtet, dass sämtliche vom Kläger in diesem Rechtsstreit insoweit aufgeworfenen Fragen beantwortet worden wären. Weder aus der statistischen Häufung der instanzgerichtlichen Entscheidungen zulasten der Bankkunden noch aus den Erfahrungen der Kammer mit bei ihr geführten Rechtsstreiten wegen vorgetragenen Debitkartenmissbrauchs ist der Schluss auf die von der Beklagten behaupteten Systemsicherheit zwingend. Nach Äußerungen mehrerer Sachverständiger kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die von den verschiedenen Bankenverbänden verwendeten Verschlüsselungsverfahren identisch sind oder jedenfalls ein identisches Sicherheitsniveau bieten, auch wenn sie sämtlich als Triple-DES-Verfahren bezeichnet werden. Diese Tatsachenfrage hat der Bundesgerichtshof – revisionsrechtlich geboten – in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 gerade nicht beantwortet, sondern die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts zur Sicherheit des verwendeten Verschlüsselungssystems zugrunde gelegt (ebenso in BGHZ 145, 337 = NJW 2001, 286 = WM 2000, 2421 = ZIP 2000, 2196). Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.10.2004 vielmehr hervorgehoben, dass es Sache des kartenausgebenden Kreditinstituts sein kann, – im Rahmen des Zumutbaren und gegebenenfalls in verallgemeinernder Weise – die Sicherheitsvorkehrungen des eigenen Verschlüsselungssystems darzulegen, um den Karteninhaber in die Lage zu versetzen, Beweis für von ihm vermutete Sicherheitsmängel antreten zu können. Damit hat der Bundesgerichtshof gleichzeitig klargestellt, dass die Frage der Sicherheit von Debitkartenverschlüsselungssystemen für ihn nicht über den von ihm entschiedenen Einzelfall hinaus geklärt ist. Insoweit bleibt also Raum für eine im Interesse des Verbraucherschutzes erforderliche gerichtliche Einziehung fremder und zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen von Verbrauchern durch die klagende Verbraucherzentrale. Es besteht nämlich ein Interesse einer unbestimmten Zahl von Kunden der Beklagten, die über die Zahl der hier betroffenen 30 Kunden weit hinausgeht, zu erfahren, ob das Debitkartenverschlüsselungssystem des Bankenverbandes, dem die Beklagte angehört, grundsätzlich sicher ist.

b) Soweit die Instanzrechtsprechung – über das von der Kammer verlangte Gruppeninteresse hinaus – verschiedentlich einen höheren Maßstab an die Rechtfertigung von Inkassozessionen an Verbraucherzentralen angelegt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2003 – 16 U 197/02, NJW 2004, 1532 = WM 2004, 319; LG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2004 – 5 O 521/03, den Parteien im Volltext bekannt; LG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2005 – 2-23 O 474/03, den Parteien im Volltext bekannt; betreffend Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG in einer früheren Fassung OLG Köln, Urteil vom 24.11.1995 – 6 U 7/05, NJW-RR 1996, 634 = OLGR Köln 1996, 33; dagegen LG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000 – 38 O 151/99, VuR 2000, 330), folgt die Kammer dem nicht.

aa) Für das vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 17.10.2003 – ihm folgend das Landgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.10.2004 – aufgestellte Erfordernis "besonderer Umstände" (ähnlich das OLG Köln in seinem Urteil vom 24.11.1995) für die Rechtfertigung der verbraucherschützenden Inkassozession geben weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung zur Neufassung des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG etwas her (Micklitz/Beuchler, NJW 2004, 1502). Im Gesetzestext ist keine Rede davon, dass für die Erforderlichkeit im Interesse des Verbraucherschutzes "besondere Umstände" vorliegen müssen. Ebensowenig bieten die Begründung des Koalitionsentwurfs (BT-Dr. 14/6040, S. 277) und der Bericht des Rechtsausschusses (BT-Dr. 14/7052, S. 210) Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungsabtretung an eine Verbraucherzentrale etwa nur in eng umgrenzten Ausnahmesituationen möglich sein soll (vgl. Chemnitz/Johnigk, RBerG, 11. Aufl., 2003, Art. 1 § 3, Rn. 471.1). Der Gesetzgeber hat ausweislich dieser Gesetzgebungsmaterialien auch keinen abschließenden Katalog von zulässigen Abtretungsfällen aufgestellt. Der Fall des fehlenden Anreizes für eine Individualklage aufgrund geringer Anspruchshöhe bei vergleichsweise hohem Prozesskostenrisiko – etwa bei Gewinnzusagen nach § 661 a BGB – ist nur beispielhaft genannt (Kleine-Cosack, RBerG, Art. 1 § 3, Rn. 56; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 3, Stand Januar 2003, § 3 RBerG, Rn. 22; dagegen wohl Henssler/Prütting/Weth, BRAO, 2. Aufl., 2004, Art. 1 § 3 RBerG, Rn. 62), zumal dieser Fall in der Prozesspraxis – soweit ersichtlich – für die Verbraucherzentralen keine Rolle spielt.

bb) Das Landgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 20.01.2005 nach Auffassung der Kammer den eigentlichen Beweggrund der Inkassozession zugunsten des Klägers verkannt, wenn es ausführt, die Aktivlegitimation der aus abgetrenem Recht der Karteninhaber klagenden Verbraucherzentrale scheitere daran, dass es an der erforderlichen gesonderten Prüfung jedes einzelnen Kartenschadensfalles fehle, deshalb das Ergebnis des Rechtsstreits auf nicht streitgegenständliche, ansatzweise vergleichbare Fälle nicht übertragbar sei und daher das Verbraucherschutzinteresse entfalle. Hier argumentiert das Landgericht Frankfurt auf der Grundlage eines regelmäßig zu bejahenden Anscheinsbeweises aufgrund einer zu bejahenden Systemsicherheit, die die klagende Verbraucherzentrale mit erheblichem Begründungsaufwand gerade in Abrede und zur grundsätzlichen Überprüfung stellt. Mit dem Landgericht Frankfurt ist die Kammer zwar der Auffassung, der Kläger habe nicht die Aufgabe, für den einzelnen Verbraucher einen allein dessen wirtschaftliche Situation betreffenden Individualprozess zu führen, sondern die Aufgabe, die Interessen einer als solche typisierbaren Verbrauchergruppe zu wahren. Gerade deshalb lag es aber fern, auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen und die Klage mangels Darlegung diesbezüglicher besonderer Umstände abzuweisen. Bei der angestellten generalisierenden Betrachtung des Verbraucherinteresses hätte es nahe gelegen, die Aktivlegitimation im Hinblick auf das Interesse einer unbestimmten Vielzahl von Verbrauchern an der Klärung der Sicherheit des verwendeten Verschlüsselungssystems – ohne Rücksicht auf die Besonderheiten der einzelnen vorgetragenen Schadensfälle – anzuerkennen.

cc) Im Übrigen überzeugen die eher formalen Argumente der Beklagten gegen die Abtretbarkeit der Kundenforderungen an die klagende Verbraucherzentrale nicht. Der satzungsmäßige Aufgabenbereich des Klägers geht entgegen der Behauptung der Beklagten über die bloße "Aufklärung und Beratung" von Verbrauchern hinaus, er umfasst auch die gerichtliche Rechtswahrnehmung. Die einzelnen Kunden werden nicht ihrem gesetzlichen Richter entzogen, die Streitwertaddition zur Begründung der landgerichtlichen Zuständigkeit ist nicht verboten. Eine gefestigte Instanzrechtsprechung gibt es zu sämtlichen hier vom Kläger angesprochenen Fragen der Sicherheit des von der Beklagten verwendeten Verschlüsselungssystems gerade nicht. Ein verbraucherfeindliches Verhalten muss der abgetretenen Verbraucherforderung nicht zu Grunde liegen. Die Abtretung an die Verbraucherzentrale dient nicht zielgerichtet der Vermeidung einer Beweisnot, da die 30 Kunden ihre Forderungen zwanglos auch an ihnen nahestehende, nicht geschäftsmäßig handelnde Personen hätten abtreten können, wenn es ihnen nur auf die Schaffung ihrer Zeugenstellung angekommen wäre. Den Vorwurf der Ineffektivität der vorliegenden Inkassoklage muss sich der Kläger angesichts der – nach Auffassung der Kammer anstehenden Beweisaufnahme zu den Fragen der Systemsicherheit – nicht entgegen halten lassen. Dass die Einzelforderungen jeweils für sich bereits einen wirtschaftlichen Anreiz für eine Einzelklage geboten haben mögen, schließt deren Abtretbarkeit nicht aus, weil dies nach der vorgenannten Gesetzesbegründung nur ein Beispiel, nicht aber generelle Voraussetzung einer Inkassozession nach Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG ist.

4. Der hiernach von der Kammer bejahten Aktivlegitimation lässt sich auch nicht die Funktion des Zivilprozesses als Mittel zur Durchsetzung ausschließlich individueller Interessen entgegen halten. Der Gesetzgeber hat mit der Neufassung des Art. 1 § 3 Nr. 8 RBerG – und zwar unabhängig davon, wie weit man die Erforderlichkeitsprüfung vornimmt – diesem hergebrachten Grundsatz eine weitere Ausnahme beigefügt. Höherrangiges Recht steht dem nicht entgegen.






LG Bonn:
Beschluss v. 17.03.2005
Az: 3 O 657/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5c013f9a69d4/LG-Bonn_Beschluss_vom_17-Maerz-2005_Az_3-O-657-03




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share