Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2000
Aktenzeichen: 19 W (pat) 12/00
(BPatG: Beschluss v. 07.08.2000, Az.: 19 W (pat) 12/00)
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat die Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die am 7. Oktober 1998 eingegangene, einen "..." betreffende Patentanmeldung zurückgewiesen und unter Hinweis auf den Zwischenbescheid vom 20. August 1999 zur Begründung ausgeführt, die Anmeldung habe einerseits infolge wesentlicher Offenbarungsmängel und andererseits im Hinblick auf bereits vorbekannte Merkmale des Anmeldungsgegenstandes keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents.
Der Beschluß wurde ausweislich eines Aktenvermerks der Postabfertigungsstelle am 4. Januar 2000 per Einschreiben an den Anmelder übersandt.
Gegen den Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2000 hat sich der Anmelder dafür entschuldigt, daß seine Beschwerde "auf den Wegen irgendwie abhandengekommen sei" und hat "diese Beschwerde ...als Kopie der Kladde noch einmal" eingereicht. Der Schriftsatz in Fotokopie trägt das zutreffende Aktenzeichen und als Datum den 6. Januar 2000; nach der fotokopierten folgt eine auf den 18. Februar 2000 datierte Original-Unterschrift. Er ist mit dem vorgenannten Schreiben am 19. Februar 2000 bei dem Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Dem Schriftsatz ist zu entnehmen, daß der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes am 5. Januar 2000 beim Beschwerdeführer eingegangen ist.
Auf den Hinweis des Gerichts, die Beschwerde sei nicht rechtzeitig eingegangen, hat der Anmelder mitgeteilt, es sei für ihn "nicht nachvollziehbar", wann der Beschluß vom 9.12.1999 bei ihm eingegangen sei. Zu der nachfolgenden Mitteilung des Zustellungsdatums hat sich der Anmelder nicht mehr geäußert.
II.
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (PatG § 79 Abs 2 Satz 1).
Der Beschluß konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (PatG § 79 Abs 2 Satz 2).
1. Die Beschwerde ist zwar statthaft (PatG §§ 73, 130, 135).
Sie ist auch noch formgerecht.
Die gemäß PatG § 73 Abs 2 Satz 1 notwendige Schriftform erfordert die eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers; eine lediglich fotokopierte Unterschrift genügt diesem Erfordernis nicht (vgl ua BGH, BlPMZ 1962, 244 - Elektromagnetische Hörvorrichtung; Schulte, PatG, 5.Aufl, vor § 35 Rdn 82, 83 mwN). Der Beschwerdeschriftsatz liegt dem Gericht nicht im Original, sondern nur in einer Fotokopie vor, deren - fotokopierte - Unterschrift also nicht formgerecht ist.
Er ist jedoch später noch einmal - handschriftlich - unterzeichnet worden und erfüllt damit die Anforderung an die Form der Beschwerdeeinlegung.
Der Beschwerdeschriftsatz ist jedoch nicht fristgerecht eingegangen.
Die Beschwerde ist gemäß PatG § 73 Abs 2 Satz 1 innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen.
Diese Frist hat der Anmelder versäumt.
Der Beschluß vom 9. Dezember 1999 ist laut Aktenvermerk am 4. Januar 2000 mit Einschreiben an den Anmelder abgesandt worden. Er gilt also mit dem dritten Tag nach dieser Aufgabe, mithin am 7. Januar 2000 als zugestellt (PatG § 127 Abs 1, VWZG § 4 Abs 1). Zweifel, daß der Beschluß ihm nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sei (VWZG § 4 Abs 1 1. und 2. Halbsatz), hat der Anmelder selbst nicht geäußert. Vielmehr hat er in dem in Kopie vorliegenden Schriftsatz, datiert vom 6. Januar 2000, eingegangen am 19. Februar 2000, angegeben, daß der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes am 5. Januar 2000 bei ihm eingegangen ist. Mit Nichtwissen kann er den Zugang nicht bestreiten (vgl ZPO § 138 Abs 4).
Die Beschwerdefrist, die mit dem 7. Januar 2000 begonnen hatte, war am 7. Februar 2000 abgelaufen (PatG § 73 Abs 2 Satz 1; BGB § 188).
Der Beschwerdeschriftsatz ist aber erst am 19. Februar 2000, also verspätet, eingegangen.
2. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die weitere Frage, ob die Anmeldung nicht ohnehin mangels rechtzeitiger Zahlung der Anmeldegebühr als zurückgenommen gilt (PatG § 35 Abs 3), unbeantwortet bleiben.
Dr. Kellerer Schmöger Schmidt Dr. Kaminski Ju
BPatG:
Beschluss v. 07.08.2000
Az: 19 W (pat) 12/00
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