ArbG Herford:
Urteil vom 17. Juni 2013
Aktenzeichen: 1 Ga 11/13
(ArbG Herford: Urteil v. 17.06.2013, Az.: 1 Ga 11/13)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 130.000,-- € festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Parteien streiten darüber, ob es der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) zu unterlassen hat, zum Zwecke des Wettwebers nicht offenkundige Angaben der Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) zur Materialauswahl hinsichtlich der Bauteile von Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, nicht offenkundige Angaben der Klägerin zur Verwendung von Dichtungen für Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, nicht offenkundige Angaben der Klägerin zu Konstruktionsmerkmalen oder zur Ausstattung von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, nicht offenkundige Programme und Unterlagen (insbesondere hinsichtlich Bezugsquellen und/oder Konditionen) der Klägerin zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, nicht offenkundige Angaben der Klägerin zur Qualität und Herstellung von Pumpen oder deren Bauteile zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, nicht offenkundige Angaben der Klägerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, nicht offenkundige Angaben der Klägerin zur Herstellung von Pumpen und deren Bauteile zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, nicht offenkundige Angaben über die Preise und Zahlungsbedingungen der Klägerin zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, eine nicht offenkundige Lieferantenliste der Klägerin zu verwerten oder jemandem mitzuteilen und nicht offenkundige Angaben der Klägerin zum Umfang des Ersatzteilgeschäfts zu verwerten oder jemanden mitzuteilen.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) ist ein seit Jahren international führender Hersteller von Pumpen. Sie hat sich 1934 eine zweispindelige Schraubenspindelpumpe mit Außenlagerung patentieren lassen. Der Produktionsschwerpunkt liegt heute auf den zweispindeligen Schraubenspindelpumpen, die unter anderem zur Gewinnung von Erdöl eingesetzt werden. Zu den Produkten der Klägerin zählen die sogenannten Schraubenspindelpumpen und Multiphasenpumpen, die in komplexen Pumpensystemen integriert vor allem bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung zum Einsatz kommen. Es handelt sich hierbei um hochwertige und hochspezialisierte großtechnische Systeme, die selbst in industrialisierten Ländern nur ganz wenige hochspezialisierte Anbieter beherrschen. Der Auftragswert für solche Pumpensysteme beträgt in aller Regel mehrere Millionen Euro. Die Schwierigkeit der Konstruktion solcher Pumpensysteme besteht unter anderem in der gleichzeitigen Bewältigung flüssiger und gasförmiger Stoffe, nämlich Erdöl und Erdgas. Die eingesetzten Technologien, auf denen die Wettbewerbsposition der Klägerin maßgeblich beruht, sind ganz überwiegend nur durch Geheimhaltung (und nur ausnahmsweise durch Patente) geschützt, nicht zuletzt deshalb, weil in zahlreichen Erdöl fördernden Entwicklungsländern ein Patentschutz nicht oder nur mit erheblichem Aufwand zu erlangen ist. Neben der Herstellung von Pumpen bietet die Klägerin auch einen umfassenden Ersatzteilservice für ihre Produkte an, der einen erheblichen Teil der Umsätze ausmacht. Die Klägerin ist 2012 in einem umfangreichen Ausschreibungsverfahren, an dem dreißig Interessenten teilgenommen haben, für 200.000.000,-- € an den amerikanischen Mischkonzern I3 veräußert worden.
Der Beklagte steht seit dem 01.02.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin. Er war zunächst vom 30.09.2008 als Projektmanager in der Business Unit "Multiphase Boosting" tätig. Seit dem 01. Oktober 2008 ist er Leiter der Vertriebseinheit Öl & Gas Up & Midstream und damit Leiter der Vertriebsabteilung bei der Klägerin (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 15.01.1997, Ablichtung Bl. 99 ff. d.A. Anlage AST 4 sowie den Arbeitsvertrag vom 11.12.2000, Ablichtung Bl. 101 ff. d.A. verwiesen).
Die Parteien schlossen dann einen vom 19.12.2003 datierenden Arbeitsvertrag, laut dessen § 1 Abs. 2 der Beklagte "aufgrund seiner Tätigkeit und seiner Gehaltsdotierung außertariflicher Angestellter gemäß § 1 Abs. 2 3. Absatz MTV Niedersächsische Metallindustrie" ist. Die letzte Gehaltsvereinbarung datiert vom 20.06.2005. Danach bezieht der Beklagte ab dem 06.01.2006 ein AT-Gehalt in Höhe von 5.300,-- € pro Monat bei einer 40-Stunden-Woche. Die Parteien haben kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart.
Der Beklagte schloss mit den beiden (ehemaligen) Arbeitnehmern der Klägerin, Herrn K1 und Herrn H1 sowie Herrn Dr. P1, am 30.09.2012 einen Gesellschaftsvertrag über die Gründung der I1 GmbH, die am 07.11.2012 in das Handelsregister B des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter der HRB Nr. 12345 eingetragen wurde. Das Stammkapital beläuft sich auf 27.000,-- €, das von vier Gesellschaftern zu gleichen Teilen gestellt wird. Die Geschäftsanschrift der I1 GmbH war ursprünglich die Privatanschrift des Beklagten. Gegenstand des Unternehmens soll die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen aller Art zur Förderung von flüssigen und gasförmigen Medien sein. Laut dem undatierten Entwurf eines Businessplans der I1 GmbH (auf dessen deutsche Übersetzung Bl. 121 R Anlage AST 7 verwiesen wird) ist das Geschäftsziel der I1 GmbH die Herstellung von OEM-Pumpenprodukten, -aggregaten und -systemen. Eine strategische Partnerschaft soll zwischen den I1 GmbH und der C2 (Venezuela) sowie der I2 GmbH (Kolumbien) bestehen. Venezuela ist das fünftgrößte Erdöl produzierende Land. Die Klägerin vertreibt dorthin auch unter Einschaltung der C2 und weiterer Handelsvertreter Aggregate zur Erdölförderung.
Der Beklagte, der ursprünglich mit den beiden anderen Gesellschaftern auch Geschäftsführer war, wurde mit Eintragung vom 20.12.2012 aus der Geschäftsführung abberufen, am 13.02.2013 wieder als Geschäftsführer eingetragen und am 16.04.2013 wieder als Geschäftsführer abberufen (Ablichtung des Handelsregisterauszugs Bl. 130 ff. d.A. Anlage AST 9, Ablichtung des Gesellschaftsvertrages Urkundenrolle Nr. 123/2012 des Notars Dr. G1 Bl. 132 d.A. Anlage AST 10).
Im Oktober 2012 erbat die C2 ein Angebot von der I1 GmbH. Nachdem Herr K1 zunächst mitgeteilt hatte, die I1 sei nicht in der Lage, ein derartiges Angebot zu unterbreiten, schaltete sich der Beklagte ein und übersandte der C2 ein Angebot, das im wesentlichen auf einem früheren Angebot der Klägerin basiert. Er bat den Empfänger des Angebots, das Logo und den Pumpentyp der Klägerin zu entfernen (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den E-Mail-Verkehr ab dem 28.10.2012 und Anlage AST 26 Bl. 206 ff. und das Angebot AST 27 Ablichtung Bl. 212 ff. d.A. verwiesen.
Laut einer E-Mail vom 18.11.2012 wurde anlässlich eines Treffens in H4 am 13.11.2012 unter anderem vereinbart: "Aus Gründen, die allen Anwesenden bestens bekannt sind" die Abberufung / Entlassung des Beklagten und des Mitgesellschafters und Geschäftsführers K1 aus dem Amt des Vorsitzenden und CEOs bis auf weiteres der Verkauf der Anteile des Klägers und seines Kollegen K1 an Herrn H1 bzw. Herrn C1 A4, (Herr C1 A4 ist Geschäftsführer der C2 und hat der I1 GmbH ein Darlehn von 2.000.000,-- € zugesagt, von denen 375.000,-- € zwischenzeitlich an die Gesellschafter ausgezahlt worden sind). Dem Beklagten und Herrn K1 soll das unwiderrufliche Recht eingeräumt worden sein, ihre Anteile zum Nominalwert spätestens am 31.12.2014 zu kaufen. Für den Fall, dass nicht beide zu I1 GmbH zurückkehren, werden die Anteile auf die übrigen Anteilseigner aufgeteilt (Ablichtung der Übersetzung Bl. 174 d.A.).
Herr H1 ließ Frau B2 S5 mit E-Mail vom 11.12.2012 an deren private E-Mail-Adresse Produktionszeichnungen der Klägerin zukommen (wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AST 16 Bl. 165 ff. d.A. verwiesen). Frau B2 S5 war früher bei der Klägerin tätig und ist nunmehr in herausgehobener Position bei der Firma B3 Pumpen in S6 tätig.
In einem vertraulichen Vermerk vom 10.01.2013, den Frau B2 S5 von der Firma B3 Pumpen zum Treffen mit Herrn H1 am 04.01.2013 in E4 verfasst hat, heißt es unter anderem:
"Die Firma I1 wurde mit Sitz in H4 im Oktober 2012 gegründet. ...
Die ersten kleineren Pumpen könnten 2015 für einen Feldtest bereit stehen..."
(wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Vermerks Bl. 180 ff. d.A. verwiesen).
Unter dem 04.03.2012 wurde ein Konzept für ein Joint-Venture zwischen der I1 GmbH in H4 und der B3 Gruppe verschriftlicht (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dessen Ablichtung Bl. 95 R ff. d.A. verwiesen).
Der Beklagte kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26.02.2013 zum 31.03.2013, hilfsweise zum 31.08.2013. Mit Schreiben vom 04.03.2013 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die vertragliche Kündigungsfrist sechs Monate beträgt und das Arbeitsverhältnis somit zum 31.08.2013 enden wird (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftverkehr Ablichtung Bl. 112 ff. d.A. verwiesen).
Der Beklagte ist an einem bösartigen Hirntumor erkrankt und bezieht seit mehreren Monaten Krankengeld. Die Parteien gehen davon aus, dass der Beklagte bis zum 31.08.2013 nicht wieder arbeitsfähig sein wird.
Der Mitgesellschafter und Arbeitskollege des Beklagten, Herr H1, wurde mit Schreiben vom 07.03.2013 mit Wirkung zum 11.03.2013 unwiderruflich und unter Fortzahlung der Bezüge freigestellt. Er wurde zur Rückgabe der Firmen- und Geschäftsunterlagen mit sofortiger Wirkung aufgefordert (Ablichtung des Schreibens Bl. 116 d.A.) und gab diese heraus.
Am 21.03.2013 schrieb die anwaltlich vertretene Klägerin den Beklagten an und wies auf die Gründung der I1 GmbH und Kontakte zu Herrn A4 von der C2 hin und verlangte von dem Beklagten die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung dieses Schreibens Bl. 144 d.A. Anlage AST 12 verwiesen). Mit Schreiben vom 05.04.2013 erklärte sich der Kläger lediglich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung bereit.
Herr H1 wehrte sich vergeblich vor dem Arbeitsgericht Bonn gegen die Auswertung seines Computers in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (ArbG Bonn, 1 Ga 22/13). Der Computer wurde in der Folgezeit nach Zustimmung des Betriebsrats des externen Datenschutzbeauftragten von einer hierauf spezialisierten Firma ausgewertet. Diese Auswertung begann am 21.04.2013. Erst hierdurch erfuhr die Klägerin nach eigenem Bekunden von den Geschehnissen und dem Versand von Proposals der Klägerin an B3 Pumpen und C2.
Nach der Auswertung des Computers des Herrn H1 hat die Klägerin von dem Beklagten nicht erneut die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.
Mit ihrer vom 03. Juni 2013 datierenden und per Fax am gleichen Tag beim erkennenden Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten wehrt sich die Klägerin gegen aus ihrer Sicht unlauteren Wettbewerb. Gleichlautende Verfahren sind vor dem erkennenden Gericht gegen Herrn A3 K1 anhängig gemacht worden, Az: 2 Ga 12/13, und vor dem Arbeitsgericht Bonn, das für den Wohnort und das Homeoffice von Herrn H1 örtlich zuständig ist.
Das Arbeitsgericht Bonn hat durch Beschluss vom 10.06.2013 - 1 Ga 25/13 - dem Antrag der einstweiligen Verfügung im Wesentlichen ohne mündliche Verhandlung stattgegeben.
Die 2. Kammer des erkennenden Gerichts hat die Anträge der Klägerin am 17.06.2013 zurückgewiesen.
Die Klägerin meint, der Beklagte habe arbeitsteilig und systematisch mit den Kollegen K1 und H1 in einer Vielzahl von Fällen hochsensible Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Antragstellerin unbefugt an aussenstehende Dritte (insbesondere an Frau S5, B3 GmbH, an Herrn C1 A4 und Herrn J2 A5, beide C2 und an den Bruder des Herrn H1, Herrn F4 H1, weitergegeben. Der Beklagte und die weiteren an der I1 GmbH beteiligten Personen hätten dadurch bereits einen Teil der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin unbefugt verwertet.
Bei den Angaben in dem Proposal, der Gegenstand der Anlage AST 27 ist, die zur Ermittlung des darin genannten Preises verwendeten Kalkulationsunterlagen und Programmen, den Informationen über den Vertrag der Klägerin mit der iranischen Gesellschaft B6 M1 & Co. inklusive des darin genannten Preises (Anlage AST 28), den Angaben in dem "Technical-Proposal" der Klägerin vom 12.12.2011 (Anlage AST 29), der Lieferantenliste der Klägerin (Anlage AST 30), den Informationen über den Umfang des Ersatzteilgeschäfts der Klägerin in Venezuela (Anlage AST 18) und den von der Klägerin stammenden Zeichnungen von Bauteilen einer Pumpe (Anlage AST 16) handele es sich "in dem oben näher dargelegten Umfang" um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Klägerin. Sie seien nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt. Der Unternehmensinhaber habe an der Geheimhaltung auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse. Mit der Abgabe des Proposals (Anlage AST 27) liege eine vollendete Tathandlung vor.
Aus dem umfangreichen ausgewerteten E-Mail-Verkehr ergebe sich auch die Gefahr der Begehung weiterer Tathandlungen. Soweit der Beklagte die Tathandlungen nicht selbst bzw. nicht allein ausgeführt habe, müssten ihm diese nach § 25 Abs. 2 StGB bzw. § 830 Abs. 1 S. 1 BGB zugerechnet werden. Nach der Rechtsprechung sei für eine Zurechnung die willentliche Mitwirkung im Sinne einer psychischen Unterstützung auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatentschlusses ausreichend.
Es bestehe zudem die Gefahr, dass der Beklagte und die weiteren an der I1 GmbH beteiligten Personen weitere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung hat der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dies gelte auch nach einem Ausscheiden des Beklagten aus der I1 GmbH als Geschäftsführer und Gesellschafter, weil er als Vertriebsleiter das "Mastermind" sei und trotz seines Gesundheitszustandes des Beklagten nicht auszuschließen sei, dass der Beklagte seine vielfältigen geschäftlichen Kontakte zugunsten von Herrn H1 und Herrn K1 nutze.
Für den Verfügungsgrund gelte die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG.
Das erkennende Gericht sei nach § 14 Abs. 1 S. 2 UWG örtlich zuständig.
Wegen der Glaubhaftmachungen wird auf die eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Beklagten W1 (Anlage AST 3, Bl. 96 ff. ), des Vizepräsidenten Sales und Marketing F5 H5 (Anlage AST 14, Bl. 150 ff. d.A.) sowie des Vizepräsidenten Technology & Engineering G2 R2 (Anlage AST 15, Bl. 153 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt:
I. Dem Antragsgegner wird es verboten, zu Zwecken des Wettbewerbs
1. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zur Materialauswertung hinsichtlich der Bauteile von Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Rotoren und Gehäuseverschleißringe gemäß der Tabelle auf Seite 6 des "Proposals für a Multiphase Pump System Package" vom 02. November 2012 (Anlage AST 27), und/oder
2. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zur Verwendung von Dichtungen für Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie hinsichtlich mechanischer Dichtungen gemäß dem Abschnitt "Mechanical Seals" auf Seite 7 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" vom 02. November 2012 (Anlage AST 27), und/oder
3. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zu Konstruktionsmerkmalen und zur Ausstattung von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Verrohrung eines Pumpensystems gemäß S. 8-24 und zur Ausstattung mit Instrumenten gemäß S. 24-31 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" vom 02. November 2012 (Anlage AST 27), und/oder
4. nicht offenkundige Programme und Unterlagen (insbesondere hinsichtlich Bezugsquellen und/oder Konditionen) der Antragstellerin zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie zur Kalkulation des in dem auf S. 36 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" vom 02. November 2012 genannten Preises (Anlage AST 27), und/oder
5. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zur Qualität und Herstellung von Pumpen und deren Bauteilen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie hinsichtlich der Angaben zu Rotoren gemäß S. 18 des "Technical Proposals for a Bornemann Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29), und/oder
6. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Dichtungs-Sperröl-Systems der Antragstellerin ("Bornemann Seal Oil System") gemäß S. 22 des "Technical Proposals for a Bornemann Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29), und/oder
7. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Multiphasensiebfilters der Antragstellerin gemäß S. 34 des "Technical Proposals for a Bornemann Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29), und/oder
8. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Notabschaltsystems ("ESD System") der Antragstellerin gemäß S. 75 des "Technical Proposals for a Bornemann Multiphase Boosting Systems" vom12. Dezember 2011 (Anlage AST 29), und/oder
9. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zu Konstruktionsmerkmalen von Pumpensystemen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie hinsichtlich des Remote Access Sytems ("RAS System") der Antragstellerin gemäß S. 94-99 des "Technical Proposals for a Bornemann Multiphase Boosting Systems" vom 12. Dezember 2011 (Anlage AST 29), und/oder
10. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zur Herstellung von Pumpen und deren Bauteilen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie gemäß Anlage AST 16 hinsichtlich der Angaben zur Herstellung von Wellen mit Förderschrauben und Spannmuttern betreffend a) Planddrehen der Spannmuttern nach dem Verspannen, b) Gewinde nach dem Verspannen auf Ø120h8 runterdrehen und fertig bearbeiten, c) Verbleibende Streckung des Wellenspannverbandes 0,67 mm, und/oder
11. nicht offenkundige Angaben über die Preise und die Zahlungsbedingungen der Antragstellerin zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wie sie in dem Vertrag vom 06. Juli 2010 zwischen der Antragstellerin und B4 M1 Co. enthalten sind (Anlage AST 28), und/oder
12. eine nicht offenkundige Lieferantenliste der Antragstellerin zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wie gemäß Anlage AST 30, und/oder
13. nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zum Umfang des Ersatzteilgeschäfts zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wenn dies erfolgt wie gemäß Anlage AST 21 betreffend die Anzahl der Pumpensysteme der Antragstellerin in Venezuela und den jährlichen Ersatzteilbedarf hierfür.
II. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eines jeden dieser gerichtlichen Verbote ein Ordnungsgeld bis zu EUR250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.
Der Beklagte bittet darum,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Beklagte verweist hinsichtlich der Dringlichkeit auf die Tatsache, dass allein zwischen dem angeblichen Erkenntnisgewinn vom 24.04.2013 und der Einreichung der Antragsschrift am 03.06.2013 gut sechs Wochen liegen. Im Übrigen entziehe es sich der Kenntnis des Beklagten, wann die Klägerin Kenntnis von den aus ihrer Sicht entscheidungserheblichen E-Mails von Herrn H1 erlangt habe. Vor diesem Hintergrund sei das Rechtsschutzinteresse, die Angelegenheit im einstweiligen Verfügungsverfahren zu klären, nicht erkennbar.
Der Beklagte verweist weiter auf die Beschlüsse des Landgerichts Bielefeld vom 28.05.2013, die im einstweiligen Verfügungsverfahren unter dem Aktenzeichen 12 O 71/13 ohne mündliche Verhandlung einen Beschluss mit im Wesentlichen gleichen Anträgen gegen die I1 Pump & Systems GmbH erlassen hat und auf den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28.05.2013, das ebenfalls wegen besonderer Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung einen Beschluss im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die B3 GmbH, Frau B2 S5, Herrn M2 B3 und Herrn W2 S9, erlassen hat (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen beider Beschlüsse Anlage AST 1 Bl. 87 ff. und AST 2 Bl. 91 ff. d.A. verwiesen) und bestreitet auch vor diesem Hintergrund die Dringlichkeit der Sache.
Der Beklagte bestreitet, dass die Proposals der Klägerin im Allgemeinen und in dem Proposal, das der E-Mail vom 02.11.2012 (AST 27) zugrunde liegt, ein Verrat von Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen zu sehen ist. (Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 14.06.2013 verwiesen). Dies gelte insbesondere für die Materialauswahl (Antrag 1). Auch bei den in Ziffer 2 der Antragsschrift aufgeführten mechanischen Dichtungen handelt es sich jedoch nicht um ein Betriebsgeheimnis im Sinne von § 17 UWG. Auch die Behauptung der Klägerin, die Beschreibung der Verrohrung des Pumpensystems stelle ein Betriebsgeheimnis der Klägerin dar, sei unzutreffend. Die Methoden der Vorgehensweisen zum Entwickeln eines Verrohrungsaufbaus gehörten zum Stand der Technik der Industrie und seien keine spezifischen Merkmale und Entwicklungen der Klägerin, schon gar nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse. Diese Methoden seien für alle Lieferanten von Rohrleitungen und Fördersystemen gleich. Insgesamt könne gesagt werden, dass die Texte aus dem Angebot nicht von der Klägerin entwickelt worden sind, sondern dem allgemeinen Industriestandard entsprächen. Sie basierten zum Teil auf Entwicklungen der Lieferanten, die diese Erklärungen der Öffentlichkeit freigegeben haben, weil sie ein Interesse daran haben, dass ihre Produkte auch Abnehmer finden. Des weiteren seien die Angebotstexte durch Ausschreibungstexte der Auftraggeber beeinflusst, die aufgrund der Länderstandards und der dortigen Vorgaben oft 1:1 zu übernehmen seien. Auch der Angebotspreis des Proposals vom 02.11.2012 in Höhe von 17.900.000,-- € sei kein Geschäftsgeheimnis. Die Firma I1 als Kleinstunternehmen arbeite mit dem Zuschlagskalkulationsverfahren. Sie sei gehalten, sämtliche Teile zuzukaufen und lediglich ihr Engineering selbst zu kalkulieren, da sie keine eigene Produktion hat. Deshalb könne sie mit den Kalkulationsunterlagen der Klägerin nichts anfangen. Zu Ziffer 5 der Antragsschrift sei darauf hinzuweisen, dass das Angebot vom 12.12.2011 nicht von dem Beklagten, sondern von Herrn F3 H1 ausgearbeitet worden sei und ohne Abstimmung mit dem Beklagten an Frau B2 S5 versandt wurde. Bezüglich des Vorgehens von Herrn H1 entsprechend der E-Mail vom 15.02.2013 gab es kein gewolltes Zusammenwirken. Insoweit verweist der Beklagte auf seine eidesstattliche Versicherung. Er verweist zugleich auf die eidesstattliche Versicherung von Herrn H1 vom 15.06.2013, die im Termin überreicht worden ist. Diese Ausführungen gälten sinngemäß auch für die weiteren Ziffern der Anträge einschließlich des Antrags zu Ziffer 10 der Antragsschrift. Zu Ziffer 11 der Antragsschrift sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Preise und Zahlungsbedingungen der Klägerin zu keinem Zeitpunkt für Wettbewerbszwecke verwendet oder Dritten mitgeteilt habe, insbesondere nicht durch den Vertrag vom 06.07.2010 zwischen der Klägerin und der Firma B6 M1 & Co. Auch hier handele es sich um eine Korrespondenz, die von Herrn H1 an Frau S5 gerichtet war und in die er, der Beklagte, nicht eingebunden war. Zu Ziffer 12 der Antragsschrift sei darauf hinzuweisen, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine nicht offenkundige Lieferantenliste der Klägerin verwertet oder Dritten mitgeteilt habe. Bei der Lieferantenliste handele es sich auch nicht um ein Geschäftsgeheimnis.
Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass er selbstverständlich gehalten sei, ihm bekannt gewordene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Klägerin zu achten. In diesem Zusammenhang weist er darauf hin, dass er nicht mehr Gesellschafter, Mitarbeiter oder Unterstützer der I1 GmbH sei.
Der Beklagte hat seine Angaben glaubhaft gemacht durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung. Sein Gesundheitszustand ergibt sich aus einem Attest zur Vorlage bei Gericht vom 14.06.2013. Er hat schließlich eine eidesstattliche Versicherung von Herrn H1 vom 15.06.2013 zur Gerichtsakte gereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die umfangreichen Schriftsätze und die noch umfangreicheren Anlagen der Parteien verwiesen.
Gründe
Die Anträge der Klägerin sind zurückzuweisen. Die Klage ist bereits unzulässig.
1.
Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG eröffnet. Der Begriff der unerlaubten Handlung, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 d ArbGG mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängt, ist nach der Rechtsprechung des LAG Hamm laut Beschluss vom 04.12.2005 - 2 Ta 804/06 - weit auszulegen. Er umfasst auch Verstöße gegen das UWG (LAG Hamm a.a.O. unter Verweis auf OLG Frankfurt vom 20.05.2005 - 6 W 44/05 in: NZA RR 2005 499; Schwab/Weth/Walker, ArbGG, § 2 Rdnr. 113). Auch Verstöße gegen das UWG, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses gegenüber seinem früheren Arbeitgeber begeht, können unerlaubte Handlungen in diesem Sinne sein (wobei im vorliegenden Fall das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien noch besteht).
Die unerlaubte Handlung muss aber in einem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Der erforderliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis steht und in den "ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt" (LAG Hamm a.a.O. unter Verweis auf BGH vom 07.02.1958 - XI ZR 49/57 in: AP Nr. 48 zu § 2 ArbGG 1953). Eine derartige innere Beziehung zu dem Arbeitsverhältnis ist im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben.
2.
Das angerufene Arbeitsgericht ist auch örtlich zuständig. Das ergibt sich zum einen aus den §§ 12 und 13 ZPO, § 14 Abs. 1 S. 1 UWG. Die Klägerin hätte auch an dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Arbeitsgericht klagen können. Unter mehreren Gerichtsständen hat die Klägerin die Wahl, § 35 ZPO.
3.
Für das vorliegende Verfahren besteht schon kein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ein einfacherer Weg zum selben oder einem gleichwertigen Ergebnis wie der Prozess führt (Bornkamm in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Komm. zum UWG, 25. Aufl. 2007, § 8 Rdnr. 1.13).
Das Rechtsschutzbedürfnis könnte dann zu verneinen sein, wenn der Beklagte aufgrund seines Hirntumors nicht mehr in der Lage ist, intellektuelle Aktivitäten zu entfalten. Dies hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Prozessbevollmächtigter hat zwar erklärt, eine Kommunikation sei mit dem Beklagten nicht möglich bzw. ausgesprochen schwierig. Dies liege jedoch nicht an Wortfindungsstörungen, sondern an dem Umstand, dass sich der Beklagte nach dem Vortrag seines Prozessbevollmächtigten nicht (mehr) längere Zeit konzentrieren kann. Das eingereichte ärztliche Attest verhält sich über diesen Umstand nicht. Die Kammer muss vor diesem Hintergrund trotz der schweren Erkrankung des Beklagten davon ausgehen, dass dieser noch in der Lage ist, der Klägerin Wettbewerb und auch gegebenenfalls unlauteren Wettbewerb zu machen.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten in dem Schreiben vom 05.04.2013 darauf hingewiesen haben, sie seien zu Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung (AST 13) bereit und dass der jetzige Prozessbevollmächtigte vor der gerichtlichen Verhandlung Kontakt mit der Klägerseite aufgenommen hat, mit dem Ziel, über eine derartige modifizierte Unterlassungserklärung für beide Seiten verbindlich den erlaubten lauteren Wettbewerb des Beklagten ab dem 01.09.2013 und dem ihm auch danach untersagten unlauteren Wettbewerb voneinander abzugrenzen. Auf dieses Angebot ist die Klägerseite nicht eingegangen.
In diesem Zusammenhang ist weiter darauf zu verweisen, dass der Beklagte - anders als seine beiden Kollegen - noch bis zum 31.08.2013 in einem Arbeitsverhältnis zur Klägerin steht. Die Beklagtenseite hat in der mündlichen Verhandlung mehrfach betont, dass dieser Umstand es dem Beklagten unmöglich möchte, der Klägerin bis zum 31.08.2013 Wettbewerb zu machen. Da der Beklagte der Klägerin - unstreitig - schon bis zum 31.08.2013 keinen Wettbewerb machen darf, ist für die Kammer schwer nachvollziehbar, warum die Klägerin gegen den Beklagten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens nach dem UWG vorgeht und von ihm (lediglich) die Unterlassung von unlauterem Wettbewerb im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, obwohl zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Beklagte der Klägerin ohnehin bis zum 31.08.2013 keinen (unlauteren oder lauteren) Wettbewerb machen darf. Unabhängig vom Gesundheitszustand des Beklagten hätte daher die Frage, ob die Klägerin befürchten muss, dass der Beklagte ihr nach dem 01.09.2013 unlauteren Wettbewerb macht, zeitnah in einem Ca-Verfahren geklärt werden können.
4.
Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob ein Verfügungsgrund vorliegt. Der Klägerin ist zuzugeben, dass nach § 12 Abs. 2 UWG zur Sicherung der im UWG bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden können.
Dies setzt jedoch regelmäßig eine vorherige Abmahnung des Gegners voraus. Nach § 12 Abs. 1 UWG sollen die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Eine derartige strafbewehrte Unterlassungserklärung, die sich auf den Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bezieht, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, hat die Klägerin vom Beklagten nicht verlangt. Sie hat es nicht vermocht, in der mündlichen Verhandlung zu erklären, warum dem Beklagten nach Auswertung des Computers von Herrn H1 nicht erneut eine substantiierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangt worden ist.
5.
Nach der Auffassung der Kammer scheitert das vorliegende einstweilige Verfügungsverfahren jedenfalls an der Unbestimmtheit der Anträge.
a)
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Aus ihm muss sich der Inhalt des Verbotes ergeben (BAG vom 25.04.1989 - 3 AZR 35/88 Rdnr. 19 unter Hinweis auf BGH Urteil vom 01.07.1950 - I ZR 72/59). Die Abgrenzung eines Verbots darf nicht erst dem Vollstreckungsverfahren überlassen bleiben.
Bei Unterlassungsklagen bedarf es der genauen Beschreibung der Handlungen, die unterlassen werden sollen. Der Inhalt des Verbots kann in Worte gefasst werden. Er kann sich aber auch aus den dem Klageantrag beigefügten Fotografien, technischen Zeichnungen und so weiter ergeben (BAG a.a.O unter Verweis auf BGH Urteil vom 23.01.1981 - I ZR 48/79). Allerdings braucht die Klägerin in ihrem Klageantrag das zu schützende Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nicht erst zu offenbaren (vgl. dazu BAG Urteil vom 15.12.1987 - 3 AZR 474/86 in: AP Nr. 5 z § 611 BGB Betriebsgeheimnis). Es muss aber doch so deutlich beschrieben werden, dass zu ersehen ist, was geschützt werden soll. Da die Klägerin den Beklagten im Rahmen eines Leistungsanspruchs im Rahmen der einstweiligen Verfügung in Anspruch nehmen will, ist der Antrag auch konkret und abschließend zu fassen. Dies gilt auch im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem grundsätzlich das Rechtsschutzziel nur anzugeben ist, weil für die Dauer der einstweiligen Verfügung die Hauptsache vorweggenommen wird. Die Angabe des Rechtsschutzziels ist hier nicht ausreichend, denn die Klägerin überlässt dem Gericht nicht die Auswahl der Maßnahmen zur Sicherung des Anspruchs. Vielmehr würde im Rahmen dieser Leistungsverfügung das Begehren der Klägerin befriedigt. Das LAG Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2009 - 9 Sa 167/08 daher zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ein Unterlassungsantrag und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf
beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass der Streitgegenstand im Unterlassungsantrag und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Angesichts der unter II. beantragten Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten unterläge der Beklagte nach Ansicht der Kammer ab dem 01.09.2013 quasi einem "Berufsverbot", wenn er bei jeder geschäftlichen Aktivität befürchten müsste, ein Vollstreckungsgericht käme zu dem Schluss, es handele sich um einen Verstoß gegen eine ausgeurteilte zu unterlassende Handlung von Ziff. 1 bis Ziff. 13. Für beide Parteien, insbesondere aber für den Beklagten, muss sich aus dem Titel nachvollziehbar ergeben, welchen Wettbewerb er der Klägerin machen darf und welcher unlautere Wettbewerb ihm untersagt ist.
Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes im Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (ständige Rechtsprechung des BGH, für alle: BGH vom 04.07.2002 - I ZR 38/00; ähnlich auch LAG Köln vom 18.01.2012 - 9 Ta 407/11).
b)
Vorliegend sind die gestellten Unterlassungsanträge unbestimmt, da die Fassung der diesem Antrag entsprechenden Verurteilung des Beklagten im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlässt, was dem Beklagten verboten ist.
aa)
Im Klageantrag zu Ziffer 1 soll es dem Beklagten verboten werden, zu Zwecken des Wettbewerbs "nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zur Materialauswahl hinsichtlich der Bauteile von Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas" zu verwerten oder jemandem mitzuteilen. Insbesondere wird auf die Fälle auf Seite 6 des "Proposals for a Multiphase Pump System Package" vom 02.11.2012 (Anlage AST 27), verwiesen. In dieser Tabelle wird wiederum unter Position 2 und 3 darauf verwiesen, dass die entsprechenden Teile mit "Tungsten" (zu Deutsch: Wolfram) beschichtet sind. Für den Beklagten ist nach dem Klageantrag nicht erkennbar, ob ihm lediglich untersagt werden soll, Angebote abzugeben, die Teile beinhalten, die mit Wolfram beschichtet sind oder ob sämtliche nicht "nicht offenkundigen" Angaben der Antragstellerin zur Materialauswahl dem Verbot unterliegen. Nach Ansicht der Kammer hätte der Beklagte das Ordnungsgeld von bis zu 250.000,-- € bereits dann verwirkt, wenn er gegen den ersten Teil des Antrages verstieße, nämlich nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zur Materialauswahl hinsichtlich der Bauteile von Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas zu verwerten oder jemandem mitzuteilen. Durch den unbestimmten Rechtsbegriff " nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin", ist für den Beklagten nicht annähernd abschätzbar, welche Angaben ihm zukünftig untersagt sein sollen.
Denn nach dem Willen der Klägerin bezieht sich dies nicht nur auf patentrechtlich geschützte Materialauswahlen hinsichtlich der Bauteile von Pumpen zur Förderung von Erdöl und/oder Erdgas, sondern auch auf Angaben, die die Klägerin in früheren Proposals gemacht hat. Bei diesen Proposals handelt es sich um Angebote aufgrund entsprechender Ausschreibungen der Erdölgesellschaften. Die Klägerin meint, über den Inhalt dieser Proposals sei Stillschweigen zu bewahren, obwohl dem Empfänger des Proposals keine Schweigepflicht auferlegt wird. Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass das Proposal tatsächlich in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag zur ausschreibenden Gesellschaft gesandt wird. Andererseits ist der Geheimnisschutz dann nicht mehr sichergestellt, wenn der Umschlag geöffnet ist und das Ausschreibungsverfahren beendet ist. Außerdem ist für die Kammer unklar, ob nach Ansicht der Klägerin sämtliche Angaben des Proposals der Schweigepflicht unterliegen und es sich damit bei sämtlichen Angaben in dem Proposals zur Materialauswahl um "nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin" handelt oder ob sich dies nur auf Teile der Materialauswahl erstreckt und wenn ja welche. Diese Einschätzung kann nicht der Klägerin überlassen werden, weil der Beklagte der ab dem 01.09.2013 wissen muß, welchen Wettbewerb er der Klägerin machen darf und welchen nicht.
Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäß für die Klageanträge zu Ziffer 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.
Mit dem Antrag zu Ziffer 11 möchte die Klägerin den Beklagten verbieten, zum Zwecke des Wettbewerbs "nicht offenkundige Angaben über die Preise und die Zahlungsbedingungen der Antragstellerin zu verwerten oder jemandem mitzuteilen". Auch hier hat es die Klägerin unterlassen, näher zu erläutern, welche Angaben über die Preise und Zahlungsbedingungen der Klägerin "nicht offenkundig" sind. Wenn darauf verwiesen wird, dass Herr H1 Frau S5 ein Proposal vom 12.12.2011 übersandt hat, aus dem sich ein Verkaufspreis von 9.890.000,-- € ergibt, ist allein die Höhe dieses Angebotes kein Geschäftsgeheimnis. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass sich die Kalkulation dieses Preises aus dem zugrunde liegenden Proposal ergibt (es wäre auch überraschend, wenn dem Kunden gegenüber die Kalkulation eines Angebots offenbart würde, zumal die Klägerin in ihrer Kalkulation unstreitig mit mehrfachen Aufschlägen auf den Gestehungspreis kalkuliert). Allein der früher einmal geforderte Preis für eine bestimmte Anlage kann kein Geschäftsgeheimnis sein. Insoweit wäre es jedem Interessierten möglich, eine bestimmte Anlage auszuschreiben und sich ein Proposal von der Klägerin erteilen zu lassen. Somit ist auch hier für den Beklagten nicht nachvollziehbar, was die Klägerin mit "nicht offenkundigen Angaben über die Preise und die Zahlungsbedingungen der Antragstellerin" meint und in welchem Fall der Beklagte bei der Kalkulation oder Weitergabe von Informationen gegen die Ziffer 11 verstoßen würde.
Auch der Antrag zu Ziffer 12 ist unbestimmt. Hier soll es dem Beklagten verboten werden, eine "nicht offenkundige" Lieferantenliste der Klägerin zu verwerten oder jemandem mitzuteilen, insbesondere wie gemäß Anlage AST 30. Bei der Lieferantenliste als Anlage zur E-Mail vom 03.05.2011 handelt es sich um das erste Blatt eines aus drei Seiten bestehenden "List of Supliers" (sic) unter der Überschrift "Company Profile" mit einer Aufschlüsselung nach Raw Materials, Casted Casings, Sheet material, Welding rods, Mechanical seals, Shaft couplings, Variable Speed, Spur Gears etc., die offenbar aus dem Intranet der Klägerin abrufbar ist. Nicht nur für den Beklagten, sondern auch für die Kammer stellt sich die Frage, ob eine unter "Company Profile" aufgeführte Lieferantenliste eine "nicht offenkundige Lieferantenliste" ist. Die Klägerin hat es versäumt, näher zu definieren, wann eine Lieferantenliste "nicht offenkundig" ist. Reicht dafür die Beschränkung auf das Intranet€ Zudem ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin eine Vielzahl von Bauteilen von den eben auf dieser Lieferantenliste aufgeführten Lieferanten als spezialisierte Zulieferer, aber auch von anderen Lieferanten bezieht. Da der Bezug von Bauteilen oder Bauteilgruppen unter Angabe ihres Herstellers in Proposals an anderer Stelle aufgeführt werden kann, ist nicht hinreichend abgrenzbar, mit welchen Lieferanten sie ständig oder überwiegend zusammenarbeitet und mit welchen nicht und bei welchen Lieferanten dies bekannt ist und bei welchen Lieferanten dies nicht bekannt ist und damit auch wann eine Lieferantenliste offenkundig und wann eine Lieferantenliste nicht offenkundig ist.
Ähnliches gilt auch für den Antrag zu Ziffer 13, mit dem dem Beklagten verboten werden soll, nicht offenkundige Angaben der Antragstellerin zum Umfang des Ersatzteilgeschäfts zu verwerten oder jemandem mitzuteilen. Auch hier hätte die Klägerin deutlich machen müssen, welche Angaben von Erlösen offenkundig sind und welche Angaben zu Umsätzen und Erlösen "nicht offenkundig" sind, damit für den Beklagten klar ist, auf welchen in Berichten oder in der Presse gehandelte Zahlen er zurückgreifen darf und welche der Androhung des Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- € unterliegen.
II.
Die Klage ist aber auch unbegründet.
1.
Die Klägerin hat keine Anspruch aus § 8 Abs. 1 UWG, denn der in der Norm geforderte Verstoß des Beklagten gegen §§ 3, 7 UWG ist nicht ersichtlich.
2.
In Betracht käme allenfalls ein Verstoß gegen § 4 Ziffer 9 c) UWG. Hier fehlt es aber an ausreichenden Ausführungen der Klägerin inwiefern der Beklagte - insbesondere im eigenen Namen - die Dienstleistung der Beklagten nachgeahmt hätte.
3.
Ein Anspruch folgt auch nicht aus §§ 823 Abs.1 und 2, 830, 1004 BGB in Verbindung mit § 17 UWG.
Hinsichtlich der Anträge von 1. - 4. bestreitet der Kläger substantiiert, dass es sich bei den in dem Proposal der I1 (Anlage AST 27) gemachten Angaben auf den näher bezeichneten Seiten um Betriebsgeheimnisse handelt.
Er beschränkt sich nicht auf die Negierung der von der Klägerin allgemein gehaltenen Behauptungen, warum es sich hier überhaupt um ein Betriebsgeheimnis handelt.
a)
Hinsichtlich des Antrags zu 1 behauptet die Klägerin, dass die von I1 in ihrem Proposal genutzte Tabelle hinsichtlich der Rotoren und Gehäuseverschleißringe ein Betriebsgeheimnis sei, da diese nicht Stand der Technik, sondern eine Eigenentwicklung der Beklagten sei, die sie zwar in ihren eigenen Proposals verwandt habe, die aber streng vertraulich seien.
Die Kammer hat schon erhebliche Zweifel gegen an der Behauptung, dass die Klägerin Betriebsgeheimnisse in ihren Proposals an Kunden offenbart, zumal sie mit ihren Kunden keine Verschwiegenheitspflicht vereinbart hat. Letztlich ist bei der Herausgabe von Betriebsgeheimnissen an Kunden nicht mehr gewährleistet, wer die darin enthaltenen Informationen erhält. Es erscheint nicht glaubhaft, dass die Klägerin Betriebsgeheimnisse auf diese Art und Weise unkontrolliert aus den Händen gibt.
Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn der Beklagte hat im Gegenzug nicht nur behauptet, dass diese Beschichtung dem Stand der Technik entspreche, sondern hat mehrere Veröffentlichungen bzw. ein US Patent vorgelegt, in welchen von der entsprechenden Beschichtung die Rede ist. In der Anlage AG 3 des Beklagten findet sich sogar eine Tabelle, die die Materialien im Detail wieder gibt. Im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Rechtsschutzes hat der Beklagte damit hinreichend die Behauptung der Klägerin entkräftet, dass es sich um ein Betriebsgeheimnis handele.
b)
Hinsichtlich des Antrags zu 2. behauptet die Klägerin, dass die Dichtungen bspw. Von der der Firma B5 geliefert werden. Inwiefern es sich dann bei der konkreten Beschreibung der Abdichtung um einen geheimen Vorgang der Klägerin handeln soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar.
Hinzu kommt, dass der Beklagte anführt, dass es sich um die Norm API-Plan 32 handelt und ein Prospekt der Fa. B5 vorgelegt hat und auf die Homepage der Firma J1 C3, die diese Norm ebenfalls beschreibt, bzw. angegeben wird, dass diese Norm durch die Dichtung erfüllt wird, verwiesen hat.
Dass es sich bei der Beschreibung um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin handeln soll, bleibt insofern eine nicht näher substantiierte Behauptung der Klägerin.
c)
Hinsichtlich der Begründung der Antrags 3 bleibt es bei ähnlichen pauschalen Behauptungen, dass es sich bei der Verrohrung und der Instrumentation um das Ergebnis jahrelanger Entwicklungen handele und es detaillierter spezifischer Kenntnisse bedarf.
Der Beklagte hat dem ebenso pauschal entgegnet, dass es sich um den Stand der Technik handele. Er behauptet darüber hinaus konkret, dass die Verrohrung und Instrumentierung von den Kundenspezifikationen und Normen des jeweiligen Landes abhängt. Darüber hinaus sei die Instrumentierung 1: 1 von den Anbietern dieser übernommen werden. Dann kann es sich nicht um ein Betriebsgeheimnis der Klägerin handeln.
Die Klägerin hat damit nicht hinreichend substantiiert, dass es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt. Ihre pauschale Behauptung, dass es dass es sich um ein Betriebsgeheimnis handelt , ist nicht nachvollziehbar, während der Beklagte die substantiiert bestreitet. Insbesondere kann der Hinweis der Klägerin, dass es detaillierter spezifischer Kenntnisse für die Verrohrung und Instrumentierung bedarf, nicht überzeugen. Schließlich war der Kläger mit der Erstellung von Proposals bei der Klägerin beschäftigt und kann sehr wohl über dieses Fachwissen verfügen, welches er selbstverständlich auch in seiner weiteren beruflichen Zukunft nutzen kann, da die Klägerin kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart hat und selbst dieses nur einen bestimmten Zeitraum gelten würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.Nach der letztgenannten Vorschrift trägt die Klägerin als unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Kammer hat für jeden der Anträge der Klägerin den sogenannten "Regelwert" in Wettbewerbssachen in Höhe von 10.000,-- € (vgl. bspw. OLG Schleswig-Holstein vom 27.05.2008 - 6 W 9/08) zugrunde gelegt, die Addition ergibt den ausgeurteilten Gesamtstreitwert.
ArbG Herford:
Urteil v. 17.06.2013
Az: 1 Ga 11/13
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5c15bcb5cdc7/ArbG-Herford_Urteil_vom_17-Juni-2013_Az_1-Ga-11-13