Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 2 (s) Sbd. 6-78/2001

(OLG Hamm: Beschluss v. 23.05.2001, Az.: 2 (s) Sbd. 6-78/2001)

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 720,00 DM eine Pauschvergütung in Höhe von 1.500,00 DM (i. W.: eintausendfünfhundert Deutsche Mark) bewilligt.

Gründe

Dem Antragsteller war gemäß §99 Abs. 1 BRAGO für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten eine Pauschvergütung zu bewilligen, da die Strafsache wegen der Beiakten "besonders umfangreich" war. Zur Begründung nimmt der Senat insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dem Antragsteller bekannte Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 2001, die die ständige Senatsrechtsprechung berücksichtigt, Bezug und tritt dieser bei. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass er bei seiner Entscheidung alle von dem Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten berücksichtigt hat, also auch die, die der Antragsteller noch als Wahlverteidiger erbracht hat. An seiner insoweit bisherigen anderen ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu u.a. Senat in AGS 1997, 138 = AnwBl. 1998, 219) hält der Senat nicht mehr fest (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2001 in 2 (s) Sbd. 6 - 72/2001).

Bei der zu bewilligenden Pauschvergütung hat der Senat alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt. Dabei waren insbesondere das umfangreiche Aktenmaterial sowie auch die Fahrzeit von ... nach ... zu berücksichtigen. Nach alledem erschien dem Senat die bewilligte Pauschvergütung in Höhe von 1.500,00 DM, die in der Mitte zwischen Mittelgebühr und Höchstgebühr eines Wahlverteidigers liegt, zum Ausgleich der vom Antragsteller für den ehemaligen Angeklagten erbrachten Tätigkeiten ausreichend und angemessen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 23.05.2001
Az: 2 (s) Sbd. 6-78/2001


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