Verwaltungsgericht Gießen:
Urteil vom 28. Oktober 2009
Aktenzeichen: 8 K 1861/08.GI
(VG Gießen: Urteil v. 28.10.2009, Az.: 8 K 1861/08.GI)
1. Der Auskunftsanspruch eines Gemeindevertreters erstreckt sich grundsätzlich auch auf Angelegenheiten einer Gesellschaft, die der Gemeinde gehört oder an der die Gemeinde beteiligt ist.
2. Der Bürgermeister ist nicht berechtigt, dem Protokollführer einer Sitzung der Gemeindevertretung aufzugeben, ein Wortprotokoll zu erstellen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darfdie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nachMaßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubigervor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Stadtverordneter der SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt. Er begehrt von dem Beklagten, dem Magistrat der Stadt A-Stadt, Antworten auf eine Anfrage.
Das D. € GmbH (im Folgenden: D. GmbH) wurde im Jahr 2007 in das Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen. In diese GmbH brachte die Stadt A-Stadt das ehemalige Hochwaldkrankenhaus als Sacheinlage ein. Im Gegenzug erhielt die Stadt A-Stadt 50 % der Gesellschaftsanteile. Die restlichen 50 % der Anteile hält die Kliniken des F. GmbH. Letztere GmbH steht im Eigentum des F-Kreises, der Städte G. und H. sowie des Landeswohlfahrtsverbandes I.
Mit Schreiben vom 11.04.2008 bat der Kläger unter dem Absender €SPD-Fraktion€ den Stadtverordnetenvorsteher der Stadt A-Stadt, folgende Anfrage an den Beklagten auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu nehmen:
€Teil 1: GmbH-Gründung
1. Warum wurde zur Gründung des D. ein leerer GmbH-Mantel aus dem Handelsregisterbereich J. genutzt€
2. Aus welchen Rechtsgründen ist der Handelsregistereintrag 2006 beim Registergericht E. gescheitert€
3. Welche Kosten sind durch die notwendigen Einzelprüfungen der beteiligten Unternehmen entstanden€
4. Wie ist die aktuelle Situation€
Teil 2: Einstellung eines medizinischen Geschäftsführers/eines ärztlichen Direktors
1. Welche Personalberatungsfirma war mit der Suche eines medizinischen Geschäftsführers betraut worden€
2. Warum ist der ausgewählte Kandidat zwar angestellt und berufen worden, dann aber nach wenigen Tagen abberufen und fristlos gekündigt worden€ Welche Gesamtkosten sind dadurch entstanden€
3. Wird weiterhin ein medizinischer Geschäftsführer gesucht€
4. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist die Stelle eines ärztlichen Direktors in der D. GmbH geschaffen worden€
5. Ist der eingestellte Mitarbeiter Prof. Dr. Dr. K. auch ärztlicher Direktor der in der GmbH zusammengefassten Kliniken im Sinne des hessischen Krankenhausgesetzes€
6. Welche Aufgaben sind dem Stelleninhaber zugewiesen, welche Arbeitszeiten sind vereinbart, welche Gesamtkosten pro Jahr sind zu erwarten€
7. Wie sind die Unterstellungsverhältnisse€ Wem ist er unterstellt und berichtspflichtig, wer ist ihm direkt unterstellt€
Teil 3: Konkurrenzsituation von Prof. Dr. Dr. K.
Prof. Dr. Dr. K. ist nicht nur angestellter Mitarbeiter des D., sondern gleichzeitig auch Chefarzt der Inneren Abteilung der L. Klinik in M. Träger des Krankenhauses M. ist der private Krankenhaus-Betreiber L. AG. Dem Krankenhaus M. ist dieselbe Versorgungsstufe der Grund- und Regelversorgung zugewiesen wie drei der Krankenhäuser des D., nämlich A-Stadt, E. und G. Zentrale Abteilungen des Krankenhauses M. sind Chirurgie und Innere Medizin. Auch unser Krankenhaus in A-Stadt hat diese Abteilungen, ebenso wie G. und E.
Wie soll mit dieser Konkurrenzsituation umgegangen werden€
Teil 4: Veröffentlichte Strategische Überlegungen von Prof. Dr. Dr. K. [F. Zeitung vom €, Seite 23]
1. Was bedeutet die von Prof. K. beabsichtigte €institutionenübergreifende Koordination der Schwerpunktbildungen in den Krankenhäusern mit einer Vernetzung der Leistungsträger einer Region zu einer funktionellen Einheit€€
2. Welche realen Versorgungsgrenzen sollen dabei in welcher Form aufgelöst werden€
3. Welche schweren und chronischen Krankheitsbilder will er aus den €kleinflächigen konkurrierenden Bereichen€ herauslösen, um einen €Qualitätssprung der Versorgung€ herbeizuführen - an den Standorten M., G., E. und A-Stadt€
4. Wie muss man die medizinische Nutzung der 35 Akutbetten der Schlossbergklinik N. durch €selbständig tätige Fachärzte unterschiedlicher Fachrichtungen€ verstehen€ Entspricht diese Nutzung dem Krankenhausbedarfsplan Hessen€ Wurde die Kostenübernahme durch die Krankenkasse geregelt€
Teil 5: Übernahme von Privatpraxen
1. Welche Rechtskonstruktion hat das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) O. in Bezug zum D. € GmbH€
2. Welchen Status haben die Mitarbeiter€ Sind sie Beschäftigte der D., des MVZ, selbständig, etc€
3. Wie hoch waren die realen Werte der Praxen, wie hoch die immateriellen Firmenwerte€
4. Bis wann sollen sich diese Kosten amortisieren€€
Der Kläger wies darauf hin, dass sich seine Anfrage insbesondere an den Bürgermeister in seiner Eigenschaft als Gesellschaftsvertreter des Miteigentümers der Stadt A-Stadt in der Gesellschaftsversammlung der D. GmbH richte.
Für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt am 24.04.2008 wurde die Anfrage als Tagesordnungspunkt 8.2 in die Tagesordnung aufgenommen. Vor Erreichen dieses Tagesordnungspunktes schloss der Stadtverordnetenvorsteher die Sitzung um 22.30 Uhr. Die Anfrage wurde auf die Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 29.05.2008 gesetzt.
Der Beklagte lehnte jedoch die Beantwortung dieser Fragen in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 29.05.2008 ab und ließ eine Fotokopie seiner Begründung verteilen. In diesem Schreiben wurde ausgeführt, dass er, der Beklagte, zur Beantwortung nicht verpflichtet sei. Ein umfassendes Überwachungsrecht und ein damit verbundenes Informationsrecht der Stadtverordnetenversammlung gemäß § 50 Abs. 2 HGO bestehe nur in Bezug auf die Verwaltung, nicht aber gegenüber kommunalen Gesellschaften. Auf Grund der Überführung in eine Kapitalgesellschaft unterlägen die kommunalen Gesellschaften dem Privatrecht. Aus der für die Aufsichtsratmitglieder geltenden Verschwiegenheitspflicht, welche dem Informationsrecht nach § 125 HGO vorgehe, ergebe sich, dass kommunale Vertreter in Gesellschaften über Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich Stillschweigen zu bewahren hätten. Bei Zuwiderhandlungen würde sich das Aufsichtsratmitglied gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig oder sogar strafbar machen.
Der Kläger nahm zu diesem Schreiben des Beklagten durch einen Schriftsatz vom 02.06.2008 unter dem Absender €SPD-Fraktion€ Stellung und vertrat dabei die Ansicht, dass der Beklagte zur Beantwortung der Fragen verpflichtet sei. Die Verschwiegenheitspflicht von Aufsichtsratsmitgliedern gelte im vorliegenden Fall nicht, da der Beklagte in der Anfrage zum Gesundheitszentrum nicht in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied befragt worden sei, sondern in seiner Eigenschaft als Gesellschaftsvertreter des Miteigentümers, der Stadt A-Stadt, in der Gesellschaftsversammlung der D. GmbH.
Auf Grund der erneuten Anfrage des Klägers wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 19.06.2008 durch den Beklagten nunmehr eine fotokopierte Stellungnahme des Beklagtenbevollmächtigten vom 11.06.2008 verteilt. In diesem Schreiben wurde die Auffassung vertreten, dass das Auskunftsrecht nach § 50 Abs. 2 HGO sich nicht auf die Angelegenheiten der GmbH erstrecke. Soweit eine Gesellschaft oder GmbH Gegenstand des Kontrollrechts sei, lägen diese Angelegenheiten außerhalb des Normenzwecks von § 50 Abs. 2 HGO. Bei einer GmbH handele es sich um eine eigenständige juristische Persönlichkeit des bürgerlichen Rechts, bei der sich die Kontrollrechte an den spezielleren Ausformungen, insbesondere des GmbH-Rechts, orientierten.
Der Kläger hat am 05.08.2008 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, für die D. GmbH gelte insoweit das öffentliche Recht. Die Gesellschafter könnten im Rahmen des GmbH-Gesetzes auf Grund der Mehrheitsverhältnisse im Gesellschaftsvertrag alle Regelungen treffen, die auch in einem Eigenbetrieb für Transparenz und Öffentlichkeit sorgen würden. Sie seien dazu auch verpflichtet. So sei der Bürgermeister gehalten, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt mitzuteilen, welche Regelungen des Gesellschaftsvertrages ihn an der Information der Stadtverordnetenversammlung hinderten, und warum diese Regelungen gegebenenfalls nicht geändert worden seien. Die Stadtverordnetenversammlung sei der eigentliche Rechtsvertreter des Eigentümers, der Stadt A-Stadt, in der GmbH. Der Beklagte, vertreten durch den Bürgermeister, sei als Treuhänder zu sehen, der die Stadtverordnetenversammlung, also den Treugeber, in der Gesellschafterversammlung vertrete und dort deren Eigentumsrechte wahrnehme. Daraus ergebe sich die Rechtsbeziehung zwischen Bürgermeister und Stadtverordnetenversammlung als eine Beziehung zwischen Treuhänder und Treugeber.
Der Kläger beantragt,
1. dem Beklagen aufzugeben, die streitige Anfrage vollständig in der nächstmöglichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung inhaltlich umfassend zu beantworten,
2. dem Beklagten weiter aufzugeben, von seiner Antwort (Punkt 1 seines Antrages) ein Wortprotokoll durch den Protokollführer erstellen zu lassen und dies dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klage sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Insbesondere sei die Klage unbegründet, da eine Verpflichtung des Beklagten zur Beantwortung der Anfrage vom 11.04.2008 nicht bestehe. Die Anfrage sei nämlich von der SPD-Fraktion gestellt worden. Das Fragerecht nach § 50 Abs. 2 HGO stehe aber einer Fraktion nicht zu, sondern nur einzelnen Stadtverordneten. Daher sei auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht gegeben.
Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, die Anfrage zu beantworten, da sämtliche Fragen nicht den Geschäftsbereich bzw. die Verwaltung der Stadt A-Stadt beträfen, sondern alleine innere Angelegenheiten der D. GmbH. Bei der GmbH handele es sich um eine eigenständige juristische Person des bürgerlichen Rechts, bei der sich die Kontrollrechte an den spezifischen Ausformungen, insbesondere des GmbH-Rechts, zu orientieren hätten. Überdies sähe § 9 Abs. 8 des Gesellschaftsvertrages vor, dass hinsichtlich der Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratmitglieder § 116 AktG gelte. Danach seien die Aufsichtsratsmitglieder insbesondere zur Verschwiegenheit verpflichtet. Schließlich bestehe eine Beantwortungspflicht auch deshalb nicht, da die Fragen auf die Beantwortung personenbezogener Daten zielten und insoweit eine Darlegung für die Betroffenen datenschutzrechtlich unzumutbar wäre. Dies gelte insbesondere für die Fragen in Teil 2. Darüber hinaus werde im vierten Teil eine Vielzahl von Fragen gestellt, in denen eine Einschätzung im Hinblick auf die Äußerungen von Prof. K. begehrt werde. Es sei nicht Sinn und Zweck des in § 50 Abs. 2 HGO normierten Fragerechts, Einschätzungen und Äußerungen Dritter zu erhalten bzw. bewertet zu bekommen. Sinn und Zweck sei es vielmehr, Fragen zu Verwaltungsvorgängen, das heißt, zu Tatsachen stellen zu können. Schließlich beträfen sämtliche Fragen rein interne Vorgänge der GmbH und stünden in keinem Zusammenhang mit der Vertretung der Stadt in der GmbH durch den Beklagten.
Ferner bestehe nach der gesetzlichen Regelung kein Anspruch darauf, die Anfrage in der nächstmöglichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beantwortet zu bekommen. Der Gesetzgeber habe es vielmehr offen gelassen, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form die Beantwortung erfolge. Daher könne der Beklagte nicht verpflichtet werden, die Anfrage in einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung zu beantworten.
Auch habe der Kläger bezüglich des Antrags zu 2) keinen Anspruch gegenüber dem Beklagten, dass dieser von seiner Antwort ein Wortprotokoll durch den Protokollführer erstellen lasse. Ohnedies bestehe keine Berechtigung des Bürgermeisters, von dem Protokollführer ein Wortprotokoll erstellen zu lassen. Allein dem Schriftführer obliege die Entscheidung, in welcher Form er die Niederschrift fertige. Dabei sei er gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 HGO lediglich verpflichtet, in die Niederschrift aufzunehmen, wer in der Sitzung anwesend gewesen sei, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden seien. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Schriftführers bestehe nicht. Auch aus § 50 Abs. 2 HGO ergebe es sich nicht, dass die Beantwortung der Anfrage in die Niederschrift aufzunehmen sei.
Zu dem Vorbringen des Beklagten hat der Kläger ausgeführt, die Anfrage vom 11.04.2008 sei von ihm zusammen mit dem Fraktionsvorsitzenden der SPD-Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt, Dr. P., gestellt worden. Zwar sei als Briefpapier das der SPD-Fraktion verwendet worden, aber im Briefkopf sei sein Name und seine persönliche Adresse aufgeführt worden. Außerdem habe der Stadtverordnetenvorsteher diese Anfrage immer als seine, des Klägers, Anfrage, und die des Stadtverordneten Dr. P. angesehen. Die Anfrage sei von der SPD-Fraktion unterstützt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Für das Begehren des Klägers ist eine allgemeine Leistungsklage - wie vorliegend - statthafte Klageart. Der Kläger beansprucht, den Beklagten zu einer schlicht-hoheitlichen Tätigkeit ohne Verwaltungsaktscharakter, nämlich die Beantwortung einer Anfrage bzw. das Erstellenlassen eines Wortprotokolls, zu veranlassen.
Insbesondere mangelt es dem Kläger nicht an einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. Eine Verletzung der ihm von der Hessischen Gemeindeordnung insoweit eingeräumten Mitwirkungsrechte erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die gestellten Anfragen, die der Kläger ausweislich des Schreibens vom 11.04.2008 (Bl. 5 d. Akte) unter dem Briefkopf der SPD-Fraktion einreichte. Zwar steht ein entsprechendes Fragerecht nur einzelnen Stadtverordneten, nicht aber Fraktionen zu (vgl. Hess. VGH, B. v. 06.09.1999 - 8 UZ 2202/99 -, HSGZ 2000, 148, 149 sowie B. v. 25.05.1987 - 2 TG 1355/87 -, HSGZ 1987, 361). Die Anfrage einer Fraktion kann aber zugleich als Frage der einzelnen in dieser Organisation zusammengeschlossenen Stadtverordneten angesehen werden (offen lassend: Hess. VGH, B. v. 25.05.1987 - 2 TG 1355/87 -, a. a. O.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Stadtverordneter - wie hier der Kläger - deutlich macht, eine Anfrage der Fraktion auch für sich als Stadtverordneten beantwortet wissen zu wollen. Überdies hat der Stadtverordnetenvorsteher diese Anfrage auch als eine solche des Klägers - und nicht der Fraktion - behandelt (vgl. TOP 8.2 der Einladung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.04.2008 [Bl. 5 d. Behördenakte]).
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beantwortung der Fragen, wie es von ihm mit dem Klageantrag zu 1) begehrt wurde. Denn diese Fragen betreffen ausschließlich interne Vorgänge der D. GmbH und stehen nicht in Zusammenhang mit Beteiligungsbefugnissen des beklagten Magistrats in dieser GmbH. Nach § 50 Abs. 2 S. 4 HGO erfolgt die Überwachung der Geschäftsführung des Magistrats unter anderem durch schriftliche Anfragen der Gemeindevertreter. Der hierdurch normierte Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Angelegenheiten einer Gesellschaft, die der Gemeinde gehört oder an denen die Gemeinde beteiligt ist, hier: der D. GmbH.
Dies gilt jedoch nur insoweit als diese Angelegenheiten der Kontrolle durch den beklagten Magistrat unterliegen. Nach § 125 Abs. 1 S. 1 HGO vertritt der Magistrat die Stadt in solchen Gesellschaften. Nach Satz 4 dieser Vorschrift sind alle Vertreter des Magistrats an die Weisungen dieses Organs gebunden, soweit nicht Vorschriften des Gesellschaftsrechts dem entgegenstehen. Vorbehaltlich entgegenstehender Rechtsvorschriften haben sie den Magistrat über alle wichtigen Angelegenheiten möglichst frühzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen (§ 125 Abs. 1 S. 5 HGO). Hierdurch wird deutlich, dass der Kommunalverfassungsgeber diese Gesellschaften, die eigenständige juristische Personen des bürgerlichen Rechts sind, einer effektiven Kontrolle durch den Magistrat unterworfen hat. Ein wesentliches Steuerungsinstrument in diesem Sinne ist das sogenannte Weisungsrecht der Gemeinde gegenüber ihren Vertretern in einer solchen Gesellschaft mit der Folge, dass sich das Auskunftsrecht von Stadtverordneten auch auf kommunale Gesellschaften erstreckt.
Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass nach § 125 Abs. 1 S. 5 HGO entgegenstehende zwingende Rechtsvorschriften einen entsprechenden Informationsanspruch ausschließen. Nach einer Auffassung gehen die bundesgesetzlichen Bestimmungen des Gesellschaftsrechts vor, so dass gegenüber Aufsichtsräten von Gesellschaften, die unter die Mitbestimmungsgesetze fallen, und generell gegenüber den Vorständen von Gesellschaften keine Weisungen zulässig sind (vgl. Spannowsky, DVBl. 1992, 1072, 1074). Nach einer anderen Auffassung ist zwischen dem gemeindlichen Binnenbereich, in dem Weisungen möglich sind, und dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zu unterscheiden (vgl. Schmidt, HSGZ 2004, 50, 53; vgl. auch: Hess. VGH, B. v. 24.09.2008 - 8 B 2037/08 -, S. 9 BA). Ein weisungswidriges Verhalten in einem Gesellschaftsorgan ist danach zwar im Außenverhältnis wirksam, doch kann der Gemeindevorstand von seinem Vertreter insbesondere verlangen, dass dieser sein Amt niederlegt (§ 125 Abs. 1 S. 6 HGO). Die letztgenannte Auffassung ist vorzugswürdig, da sie den aufgezeigten kommunalverfassungsrechtlichen Anforderungen an die demokratische Steuerung von kommunalen Unternehmen entspricht. Insoweit wird - wie vom Landesgesetzgeber mit der Vorschrift des § 125 HGO beabsichtigt - eine Lösung geschaffen, die dem Kommunalrecht Geltung verschafft, ohne dass bundesgesetzliche Regelungen verletzt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen gesellschaftsrechtliche Schweigepflichten der Beantwortung der Fragen durch den Beklagten ebenfalls nicht entgegen. Zwar verpflichtet § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 1 AktG Aufsichtsratsmitglieder der GmbH, die von dem Beklagten entsandt werden, zur Verschwiegenheit. Doch muss vorliegend insbesondere der Bürgermeister kein Wissen offenbaren, das er als Aufsichtsratsmitglied der GmbH erlangt hat. Entsprechende Anhaltspunkte liegen nämlich nicht vor.
Der Beklagte kann Auskünfte über die GmbH auch nicht mit dem Argument verweigern, die Aufgabenerfüllung vollziehe sich im Rahmen einer eigenständigen juristischen Person des Privatrechts und sei daher keine Angelegenheit der Gemeinde mehr. Ein Hoheitsträger kann sich öffentlich-rechtlichen Auskunftsansprüchen nämlich nicht dadurch entziehen, dass er zur Erfüllung seiner Aufgaben eine privatrechtliche Rechtsform wählt (€keine Flucht ins Privatrecht€).
Die Fragerechte eines Stadtverordneten - hier: des Klägers - reichen nach § 50 Abs. 2 S. 4 u. 5 HGO aber nur soweit, wie die Kontrollbefugnisse der Stadtverordnetenversammlung (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: Sept. 2009, § 50 Rdnr. 63). Da nach § 50 Abs. 2 HGO die Stadtverordnetenversammlung die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Magistrats überwacht, sind nur solche Anfragen zulässig, die das Verhalten des Magistrats in Bezug auf sein Tätigwerden in der GmbH betreffen. Bezüglich der gestellten Fragen ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Sämtliche Fragen betreffen rein interne Vorgänge der GmbH und stehen nicht im Zusammenhang mit Vertretungsbefugnissen des Beklagten in der GmbH. Für die Beantwortung solcher Anfragen ist ausschließlich der Geschäftsführer der Gesellschaft zuständig. Nach § 51 a GmbHG haben die Geschäftsführer der Gesellschaft nämlich jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über alle Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht nach § 51 a Abs. 2 GmbHG nur bei Gefahr einer gesellschaftsfremden oder gesellschaftsschädigenden Verwendung der Informationen. Dieses Auskunftsrecht nach § 51 a GmbHG steht jedoch nur einem Gesellschafter und damit nicht dem Kläger als Stadtverordneten zur Seite.
Die Klage ist auch bezogen auf den Antrag zu 2) unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch, dem Beklagten aufzugeben, von seiner Antwort ein Wortprotokoll durch den Protokollführer erstellen zu lassen und dies dem Gericht und dem Kläger zur Verfügung zu stellen. Die Hessische Gemeindeordnung schreibt eine bestimmte Form für die Beantwortung von Anfragen nicht vor (vgl. Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 6. Aufl., 2002, S. 152). Der Bürgermeister hat nach § 61 Abs. 1 S. 1 HGO, wonach über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Gemeindevertretung eine Niederschrift zu fertigen ist, auch kein Weisungsrecht, so dass er nicht dazu berechtigt ist, dem Protokollführer aufzugeben, ein entsprechendes Wortprotokoll zu erstellen. Es obliegt vielmehr alleine dem Schriftführer zu entscheiden, in welcher Form er die Niederschrift fertigt. Dabei ist er gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 HGO lediglich gehalten, in die Niederschrift aufzunehmen, wer in der Sitzung anwesend war, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vollzogen worden sind. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Schriftführers besteht nicht.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das Gericht bewertet das Interesse des Klägers mit 10.000,00 EUR.
VG Gießen:
Urteil v. 28.10.2009
Az: 8 K 1861/08.GI
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