Landgericht Dortmund:
Urteil vom 21. November 2012
Aktenzeichen: 25 O 209/12

(LG Dortmund: Urteil v. 21.11.2012, Az.: 25 O 209/12)

Tenor

Der Be­klag­te wird ver­ur­teilt, es bei Mei­dung eines für jeden Fall der Zu­wi­der­hand­lung fäl­lig wer­den­den Ord­nungs­gel­des bis zu 250.000,00 €, er­satz­wei­se Ord­nungs­haft, oder Ord­nungs­haft bis zu sechs Mo­na­ten,

zu unter­las­sen,

im ge­schäft­li­chen Ver­kehr han­delnd Pa­tien­ten im Zu­sam­men­hang mit einer von ihm durch­ge­führ­ten Un­ter­su­chung und / oder einer Ver­ord­nung von Hör­ge­rä­ten und ohne von dem je­wei­li­gen Pa­tien­ten kon­kret darum ge­be­ten wor­den zu sein, die Ver­sor­gung über einen be­stimm­ten Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker, ins­be­son­de­re über die N, L-s­tra­ße ...-...#, ...# F, als Dienst­leis­ter zur Ver­sor­gung mit Hör­ge­rä­ten na­he­zu­le­gen oder zu emp­feh­len, so­fern dafür im Ein­zel­fall kein hin­rei­chen­der Grund vor­liegt, ins­be­son­de­re der Pa­tient un­ge­fragt da­rauf hin­ge­wie­sen wird, eine Hör­ge­rä­te­ver­sor­gung könne bei ihm in der Pra­xis er­fol­gen und der Pa­tient so­dann einen vom Be­klag­ten aus­ge­such­ten Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker als Dienst­leis­ter für die Ver­sor­gung zu­ge­wie­sen be­kommt.

Der Be­klag­te wird wei­ter ver­ur­teilt, an die Klä­ge­rin 219,35 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit dem 27.09.2012 zu zah­len.

Die Kos­ten des Rechts­streits trägt der Be­klag­te.

Das Urteil ist gegen Si­cher­heits­leis­tung in Höhe von 10.000,00 € vor­läu­fig voll­streck­bar.

Gründe

Tat­be­stand:

Die Klä­ge­rin ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein zur För­de­rung ge­werb­li­cher In­te­res­sen, ins­be­son­de­re zur Be­kämp­fung un­lau­te­ren Wett­be­werbs. Zu ihren über 2000 Mit­glie­dern zäh­len u.a. die In­dust­rie- und Han­dels­kam­mern sowie die meis­ten Hand­werks­kam­mern.

Der Be­klag­te ist Fach­arzt für HNO-Heil­kun­de. In sei­ner Pra­xis, die er ge­mein­sam mit sei­ner Kol­le­gin S be­treibt, be­steht die Mög­lich­keit für Pa­tien­ten, un­mit­tel­bar über die Fa. N mit einem Hör­ge­rät ver­sorgt zu wer­den. Hier­zu ist eine Mit­arbei­te­rin des vor­ge­nann­ten Unter­neh­mens, die Zeu­gin T, re­gel­mä­ßig vor Ort in den Pra­xis­räu­men des Be­klag­ten tätig.

Nach­dem die Klä­ge­rin Be­schwer­den er­reich­ten, der Be­klag­te würde ent­gegen § 3 Abs. 2 der Be­rufs­ord­nung der Ärzte West­fa­len-Lippe im Inter­net damit wer­ben, selbst Hör­ge­rä­te ab­zu­ge­ben, ob­wohl er Arzt und kein Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker sei, ließ sie den Be­klag­ten über ein Unter­neh­men von einem Test­pa­tien­ten, dem Zeuge C auf­su­chen.

Die­ser stell­te sich erst­mals am 07.12.2011 als Pri­vat­pa­tient beim Be­klag­ten vor und klag­te über das Ge­fühl, in letz­ter Zeit schlech­ter zu hören. Der Be­klag­te führ­te da­rauf­hin eine Unter­su­chung der Ohren durch und ließ von einer Mit­arbei­te­rin einen Hör­test durch­füh­ren, deren Er­geb­nis er im An­schluss mit dem Zeu­gen C be­sprach. Da das eine Ohr des Zeu­gen zudem eine klei­ne Ent­zün­dung auf­wies, be­han­del­te er dies mit einem Sal­ben­strei­fen.

Im An­schluss wurde mit dem Zeu­gen ein neuer Ter­min für den 17.01.2012 ver­ein­bart. An die­sem Tag wurde ein wei­te­rer Hör­test, ein so­ge­nann­ter Sprach­test, von einer Mit­arbei­te­rin des Be­klag­ten durch­ge­führt. Er­neut be­sprach der Be­klag­te im An­schluss an die Unter­su­chung das Test­er­geb­nis mit dem Zeu­gen. Spä­tes­tens in die­sem zwei­ten Ter­min teil­te der Be­klag­te dem Zeu­gen C mit, dass das rech­te Ohr in Ord­nung sei, dass aber eine ver­min­der­te Hör­leis­tung bei dem lin­ken Ohr be­ste­he und die­ses durch ein Hör­ge­rät ver­sorgt wer­den könne. Zu­gleich be­sprach der Be­klag­te die Mög­lich­kei­ten, die es für eine sol­che Ver­sor­gung gibt.

In der Regel er­klärt der Be­klag­ten den Pa­tien­ten nach sei­nen eige­nen An­ga­ben in der münd­li­chen Ver­hand­lung in einem sol­chen Fall, dass es so­wohl mög­lich ist, über einen orts­an­säs­si­gen Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker ein sol­ches Hör­ge­rät an­pas­sen zu las­sen, dass dies aber auch über den so­ge­nann­ten ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg in HNO-Pra­xen mög­lich ist. Ent­spre­chend in­for­mier­te der Be­klag­te am 17.01.2012 auch den Zeu­gen C; ob der Be­klag­te dabei all­ge­mein von HNO-Pra­xen ge­spro­chen oder auf die Mög­lich­keit der Ver­sor­gung in sei­ner Arzt­pra­xis hin­ge­wie­sen hat, ist zwi­schen den Par­tei­en strei­tig.

Fra­gen zur Ver­sor­gungs­mög­lich­keit mit einem Hör­ge­rät hatte der Zeuge C dem Be­klag­ten nicht ge­stellt.

Der Zeuge ver­ließ die Pra­xis an die­sem Tag ohne eine Hör­ge­rä­te­ver­ord­nung.

Am fol­gen­den Tag ver­ein­bar­te er einen Ter­min zur Hör­ge­rä­te­be­ra­tung und -an­pas­sung in der Pra­xis des Be­klag­ten. Die­ser fand am 24.01.2012 statt.

An die­sem Tag wurde er von der Zeu­gin T, einer ge­lern­ten Arzt­hel­fe­rin, emp­fan­gen, die sich dem Zeu­gen mit ihrem Namen vor­stell­te. An die­sem Tag wurde die oh­ren­ärzt­li­che Ver­ord­nung für ein Hör­ge­rät aus­ge­stellt und dem Zeu­gen wurde eine "Wich­ti­ge Pa­tien­ten-In­for­ma­tion zur Wahl­frei­heit des Leis­tungs­er­brin­gers" aus­ge­hän­digt, wel­che er noch am 24.01.2012 in der Pra­xis unter­zeich­ne­te. Wegen der Ein­zel­hei­ten der bei­den Schrift­stü­cke wird Bezug ge­nom­men auf die zur Akte ge­reich­te Kopie (vgl. Anl. K 2 und K 3 bzw. hin­ter Anl. K 5 im An­la­gen­band).

In einem der Pra­xis­räu­me stell­te die Zeu­gin T dem Zeu­gen C so­dann zwei ver­schie­de­ne Hör­ge­rä­te vor. Zu dem preis­güns­ti­ge­ren Ein­stei­ger­mo­dell er­klär­te sie, dass die­ses für den Zeu­gen un­ge­eig­net sei und emp­fahl ihm ein Pho­nak S Smart III zum Preis von 1.298,00 €. Die­ses war nicht vor­rä­tig, son­dern hätte von der Zeu­gin erst be­stellt wer­den müs­sen, wenn sich der Test­pa­tient für die­ses ent­schie­den hätte. Für wei­te­re In­for­ma­tio­nen über das Hör­ge­rät ver­wies Frau T den Zeu­gen C auf das Inter­net.

In einem wei­te­ren Ter­min vom 07.02.2012 wurde das für den Zeu­gen C be­stell­te Hör­ge­rät an­ge­passt. Kon­takt zum Be­klag­ten hatte er weder an die­sem Tag noch am 24.01.2012.

Die Klä­ge­rin be­haup­tet, der Be­klag­te habe den Zeu­gen C nicht nur all­ge­mein auf den ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg hin­ge­wie­sen, son­dern auch aus­drück­lich er­klärt, dass er die­sen in sei­ner Pra­xis an­bie­te.

Der kla­gen­de Ver­ein be­an­tragt mit der am 26.09.2012 zu­ge­stell­ten Klage,

1.

den Be­klag­ten zu ver­urtei­len, es bei Mei­dung eines für jeden Fall der Zu­wi­der­hand­lung fäl­lig wer­den­den Ord­nungs­gel­des bis zu 250.000,00 €, er­satz­wei­se Ord­nungs­haft, oder Ord­nungs­haft bis zu sechs Mo­na­ten,

zu unter­las­sen,

im ge­schäft­li­chen Ver­kehr han­delnd Pa­tien­ten im Zu­sam­men­hang mit einer von ihm durch­ge­führ­ten Unter­su­chung und / oder einer Ver­ord­nung von Hör­ge­rä­ten und ohne von dem je­wei­li­gen Pa­tien­ten kon­kret darum ge­be­ten wor­den zu sein, die Ver­sor­gung über einen be­stimm­ten Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker, ins­be­son­de­re über die N, L-s­tra­ße ...-...#, ...# F, als Dienst­leis­ter zur Ver­sor­gung mit Hör­ge­rä­ten na­he­zu­le­gen oder zu emp­feh­len, so­fern dafür im Ein­zel­fall kein hin­rei­chen­der Grund vor­liegt, ins­be­son­de­re der Pa­tient un­ge­fragt da­rauf hin­ge­wie­sen wird, eine Hör­ge­rä­te­ver­sor­gung könne bei ihm in der Pra­xis er­fol­gen und der Pa­tient so­dann einen vom Be­klag­ten aus­ge­such­ten Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker als Dienst­leis­ter für die Ver­sor­gung zu­ge­wie­sen be­kommt;

2.

den Be­klag­ten fer­ner zu ver­urtei­len, an die Klä­ge­rin 219,35 € nebst Zin­sen in Höhe von 5 Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz seit Rechts­hän­gig­keit zu zah­len.

Der Be­klag­te be­an­tragt,

die Klage ab­zu­wei­sen.

Wegen der wei­te­ren Ein­zel­hei­ten des je­wei­li­gen Par­tei­vor­brin­gens wird Bezug ge­nom­men auf die von den Par­tei­en zur Akte ge­reich­ten Schrift­sät­ze nebst An­la­gen sowie auf die Er­klä­run­gen in der münd­li­chen Ver­hand­lung.

Das Ge­richt hat über die Frage, wel­chen In­halt die zwi­schen dem Be­klag­ten und dem Zeu­gen C Ende 2011 / An­fang 2012 ge­führ­ten Ge­sprä­che hat­ten, Be­weis er­ho­ben durch Ver­neh­mung des Zeu­gen C. Wegen des Er­geb­nis­ses der Be­weis­auf­nah­me wird Bezug ge­nom­men auf das Pro­to­koll der münd­li­chen Ver­hand­lung vom 21. No­vem­ber 2012, Bl. 175 ff. d.A.

Ent­schei­dungs­grün­de:

Die zu­läs­si­ge Klage hat in der Sache Er­folg.

Der gel­tend ge­mach­te Unter­las­sungs­an­spruch steht dem kla­gen­den Ver­ein aus § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG bzw. §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 UWG in Ver­bin­dung mit § 3 Abs. 2 BOÄ West­fa­len-Lippe in Ver­bin­dung mit § 34 Abs. 5 BOÄ West­fa­len-Lippe vom 24.03.2007 bzw. mit dem im We­sent­li­chen in­halts­glei­chen § 31 Abs. 2 BOÄ West­fa­len-Lippe in der heute gel­ten­den Fas­sung vom 26.11.2011 zu.

Der Be­klag­te hat eine un­zu­läs­si­ge Hand­lung im Sinne des § 8 UWG vor­ge­nom­men, da er den Zeu­gen C ent­gegen § 34 Abs. 5 BOÄ West­fa­len-Lippe a.F. bzw. § 31 Abs. 2 BOÄ West­fa­len-Lippe n.F. an die Fa. N ver­wie­sen hat. Gemäß den ge­nann­ten Vor­schrif­ten der Be­rufs­ord­nung der Ärz­te­kam­mer West­fa­len-Lippe ist es Ärz­ten und Ärz­tin­nen nicht ge­stat­tet, ihre Pa­tien­ten und Pa­tien­tin­nen ohne hin­rei­chen­den Grund an be­stimm­te Apo­the­ken, Ge­schäf­te oder An­bie­ter von ge­sund­heit­li­chen Leis­tun­gen zu ver­wei­sen.

Hier hat der Be­klag­te den Zeu­gen C an einen be­stimm­ten An­bie­ter von ge­sund­heit­li­chen Leis­tun­gen ver­wie­sen.

Zur Über­zeu­gung des Ge­richts steht fest, dass der Be­klag­te den Zeu­gen C im Rah­men der Ver­sor­gung als Pa­tient, die am 07.12.2011 sowie am 17.01.2012 statt­fand, un­ge­fragt auf die Mög­lich­keit des so­ge­nann­ten ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­wegs in sei­ner Pra­xis als Al­ter­na­ti­ve zu einer Ver­sor­gung durch einen Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker hin­ge­wie­sen hat, ohne dass für die­sen Hin­weis ein sach­li­cher Grund be­stan­den hat; ins­be­son­de­re hatte der Pa­tient nicht um eine ent­spre­chen­de In­for­ma­tion ge­be­ten.

Auf­grund der Aus­sa­ge des Zeu­gen C ist das Ge­richt davon über­zeugt, dass der Be­klag­te nicht nur - wie er aus­ge­führt hat - all­ge­mein auf den ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg hin­ge­wie­sen hat, son­dern dass er aus­drück­lich er­klärt hat, die Ver­sor­gung könne in sei­ner Pra­xis und damit durch Frau T als Mit­arbei­te­rin der Fa. N er­fol­gen.

Die Aus­sa­ge des Zeu­gen war glaub­haft. Er hat den Ver­lauf der Be­hand­lung an­schau­lich und nach­voll­zieh­bar und ins­be­son­de­re sach­lich ge­schil­dert und tat­säch­li­che Be­ob­ach­tun­gen von sei­nen eige­nen Be­wer­tun­gen ab­ge­grenzt. Die Schil­de­rung war auch de­tail­reich und zwar ent­gegen der An­sicht des Be­klag­ten­ver­tre­ters auch in dem ent­schei­den­den Punkt der Aus­sa­ge, näm­lich in der Frage, ob der Be­klag­te auch auf die Ver­sor­gungs­mög­lich­keit in sei­ner eige­nen Pra­xis hin­ge­wie­sen hat. Hier­zu hat er er­klärt, dass diese In­for­ma­tion nur sehr kurz war und sich auf die Dar­stel­lung be­schränkt hat, dass es zwei ver­schie­de­ne Ver­sor­gungs­we­ge gibt und dass der Be­klag­te Ein­zel­hei­ten zu die­sen Ver­sor­gungs­we­gen nicht er­klärt hat. Wenn aber der Be­klag­te diese In­for­ma­tion kurz hält und nichts Wei­te­res hier­zu er­klärt, dann ist einem Zeu­gen die Schil­de­rung wei­te­rer De­tails ent­spre­chend nicht mög­lich. Schließ­lich hat auch der Be­klag­te selbst in sei­ner eige­nen An­hö­rung gemäß § 141 ZPO le­dig­lich er­klärt, dass er auf die bei­den ver­schie­de­nen Ver­sor­gungs­we­ge hin­weist. Dass er dabei wei­te­re De­tails er­wähnt, hat er selbst nicht vor­ge­tra­gen.

Der Zeuge C war zudem auch glaub­wür­dig. Er hat seine Aus­sa­ge ohne jede Be­las­tungs­ten­denz ge­macht und sich an kei­ner Stel­le ne­ga­tiv über den Be­klag­ten ge­äu­ßert. Im Gegen­teil hat er den Be­klag­ten sogar aus­drück­lich ge­lobt und be­tont, dass die­ser ihn gründ­li­cher be­han­delt habe als an­de­re HNO-Ärzte, die er zuvor auf­ge­sucht hatte und dass er sich fach­lich bei dem Be­klag­ten sehr gut auf­ge­ho­ben ge­fühlt habe.

Gegen die Glaub­wür­dig­keit des Zeu­gen spricht ins­be­son­de­re auch nicht, dass die­ser als Test­pa­tient für den Be­such bei dem Be­klag­ten en­ga­giert wurde. Allein durch die Eigen­schaft als Test­pa­tient wird ein Zeuge nicht per se un­glaub­wür­dig. Ent­ge­gen der An­sicht der Be­klag­ten wird er für seine Aus­sa­ge auch nicht in dem Sinne be­zahlt, dass er eine Aus­sa­ge in eine be­stimm­te Rich­tung zu ma­chen hat. Die Be­zah­lung des Zeu­gen ist - auch dies wurde glaub­haft be­kun­det - in der Höhe un­ab­hän­gig von dem Er­geb­nis des Test­be­suchs. Ein eige­nes In­te­res­se an einem be­stimm­ten Aus­gang des Tests hat der Zeuge damit nicht. Wenn über­haupt könn­te man einem Test­pa­tien­ten zudem oh­ne­hin eher unter­stel­len, dass er daran in­te­res­siert sein könn­te, dass der Test zu kei­nem für den auf­ge­such­ten Arzt ne­ga­ti­ven Er­geb­nis führt und er die­ses als Zeuge be­kun­den muss, da er so wei­ter un­erkannt bleibt und wei­te­re Auf­trä­ge als Test­pa­tient an­neh­men kann. So­bald ein Zeuge ein­mal als Test­pa­tient be­kannt ist dürf­te sich diese Ver­dienst­mög­lich­keit da­gegen er­le­digt haben. Dass aber hier der Zeuge C sich wegen der Aus­sicht auf die even­tu­el­len Kon­se­quen­zen sei­ner Aus­sa­ge sich in ir­gend­ei­ner Form hat be­ein­flus­sen las­sen, dafür sind kei­ner­lei An­halts­punk­te er­sicht­lich.

Diese In­for­ma­tion des Be­klag­ten an den Zeu­gen C über den in sei­ner Pra­xis mög­li­chen ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg er­füllt den Tat­be­stand des "Ver­wei­sens" an einen An­bie­ter von ge­sund­heit­li­chen Leis­tun­gen im Sinne der zi­tier­ten Nor­men der BOÄ West­fa­len-Lippe. So ist laut dem Bun­des­ge­richts­hof "unter einer Ver­wei­sung im Sinne der Vor­schrift nicht nur den Pa­tien­ten bin­den­de Über­wei­sun­gen zu ver­ste­hen, son­dern nach Wort­laut und Über­schrift der Norm er­fasst die Norm grund­sätz­lich auch Emp­feh­lun­gen, da nach dem Zweck der Re­ge­lung die un­be­ein­fluss­te Wahl­frei­heit des Pa­tien­ten in Bezug auf Apo­the­ken, Ge­schäf­te und An­bie­ter ge­sund­heit­li­cher Leis­tun­gen ge­währ­leis­tet wer­den soll und diese Wahl­frei­heit schon dann be­ein­träch­tigt ist, wenn der Arzt dem Pa­tien­ten von sich aus einen be­stimm­ten Er­brin­ger ge­sund­heit­li­cher Leis­tun­gen na­he­legt oder auch nur emp­fiehlt. Aus­ge­nom­men hier­von sind le­dig­lich Emp­feh­lun­gen, um die der Pa­tient bit­tet. Vom Be­griff der Ver­wei­sung in § 34 BOÄ sind daher alle Emp­feh­lun­gen für be­stimm­te Leis­tungs­er­brin­ger er­fasst, die der Arzt sei­nen Pa­tien­ten von sich aus er­teilt." (vgl. BGH in WRP 2011, 451 (Hör­ge­rä­te­ver­sor­gung II))

Die Ver­wei­sung des Zeu­gen C an die N er­folg­te auch ohne hin­rei­chen­den Grund.

Ein sol­cher Grund ist weder er­sicht­lich noch vor­ge­tra­gen. Ins­be­son­de­re hat der Zeuge C nicht nach einer Emp­feh­lung ge­fragt. Es ist auch nicht er­sicht­lich, dass die Ver­sor­gung auf dem ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg ge­ra­de für den Pa­tien­ten C und damit ge­ra­de in die­sem Ein­zel­fall der qua­li­ta­tiv bes­se­re Weg ge­we­sen wäre.

Zwar mag es all­ge­mein von Vor­teil sein, wenn der HNO-Arzt nahe bei ist und wäh­rend der Ver­sor­gungs- und An­pas­sungs­pha­se auf ihn zu­rück­ge­grif­fen wer­den kann, doch ge­nügt diese all­ge­mei­ne Mög­lich­keit nicht. Der An­nah­me einer qua­li­ta­tiv bes­se­ren Ver­sor­gung steht hier ins­be­son­de­re ent­gegen, dass der Be­klag­te keine wirk­li­che Aus­wahl zwi­schen den auf dem Markt vor­han­de­nen Hör­ge­rä­ten hatte, da ihm un­strei­tig nur zwei Ge­rä­te be­nannt wur­den und hier­von nur eines emp­foh­len wurde wäh­rend das an­de­re als für den Be­klag­te un­ge­eig­net be­zeich­net wurde. Des Wei­te­ren steht der An­nah­me einer qua­li­ta­tiv bes­se­ren Ver­sor­gung ent­gegen, dass die Be­ra­tung und Ver­sor­gung nicht durch einen aus­ge­bil­de­ten Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker er­folgt ist, son­dern durch eine ge­lern­te Sprech­stun­den­hil­fe. Mag die Er­fah­rung der Frau T auch lang­jäh­rig sein, so än­dert dies nichts daran, dass sie keine spe­ziel­le Aus­bil­dung zum Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker ge­macht hat.

Nur er­gän­zend und ohne dass das Urteil da­rauf ge­stützt wird, sei an­ge­merkt, dass auch die vom Be­klag­ten selbst ge­schil­der­te Vor­ge­hens­wei­se, er in­for­mie­re die Pa­tien­ten all­ge­mein über die zwei Mög­lich­kei­ten, zum einen eine Ver­sor­gung durch einen Hör­ge­rä­te­akus­ti­ker und zum an­de­ren eine Ver­sor­gung auf dem ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg ein Ver­wei­sen im Sinne des § 34 BOÄ a.F. bzw. § 31 BOÄ neuer Fas­sung dar­stel­len dürf­te, und zwar jeden­falls dann, wenn der Arzt, der diese In­for­ma­tion aus­spricht, wie hier der Be­klag­te, in sei­ner Pra­xis selbst den ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg an­bie­tet. In einem sol­chen Fall pro­vo­ziert der Arzt mit der In­for­ma­tion über den ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg ge­ra­de­zu die Frage des Pa­tien­ten da­nach, ob dies auch in der Pra­xis des ge­ra­de ihn be­han­deln­den Arz­tes mög­lich ist, so dass diese In­for­ma­tion im Er­geb­nis da­rauf aus­ge­rich­tet sein dürf­te, den Pa­tien­ten letzt­lich doch auf den ver­kürz­ten Ver­sor­gungs­weg in der eige­nen Pra­xis hin­zu­wei­sen. Eine sol­che durch die In­for­ma­tion pro­vo­zier­te Nach­fra­ge des Pa­tien­ten aber stellt noch kei­nen hin­rei­chen­den Grund i.S.d. § 34 BOÄ a.F. bzw. § 31 BOÄ n.F. dar.

Die für den Unter­las­sungs­an­spruch er­for­der­li­che Wie­der­ho­lungs­ge­fahr folgt be­reits da­raus, dass es be­reits zu einem Wett­be­werbs­ver­stoß ge­kom­men ist. Hie­raus re­sul­tiert eine tat­säch­li­che Ver­mu­tung dafür, dass ein sol­cher er­neut zu be­fürch­ten ist.

Die Unter­las­sungs­kla­ge der Klä­ge­rin ist auch nicht unter dem Ge­sichts­punkt des Ein­sat­zes des Zeu­gen als Test­pa­tien­ten als rechts­miss­bräuch­lich an­zu­se­hen. In­so­weit er­laubt sich die Kam­mer Bezug zu neh­men auf die Aus­füh­run­gen des Land­ge­richts Karls­ru­he im Urteil vom 08.07.2011 zu Az. 14 O 108/10 KfH III (Anl. K 13), dort S. 14f., denen sich die Kam­mer nach eige­ner Prü­fung an­schließt.

Der zu­erkann­te An­spruch auf Er­satz der Ab­mahn­kos­ten in Höhe von 219,35 € steht dem kla­gen­den Ver­ein aus §§ 5 UKlaG, 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

Der An­spruch auf die zu­erkann­ten Rechts­hän­gig­keits­zin­sen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Ent­schei­dun­gen zur Kos­ten­tra­gung und vor­läu­fi­gen Voll­streck­bar­keit be­ru­hen auf den §§ 91, 709 ZPO.






LG Dortmund:
Urteil v. 21.11.2012
Az: 25 O 209/12


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