Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Urteil vom 22. November 2001
Aktenzeichen: 6 K 2831/00
(VG Karlsruhe: Urteil v. 22.11.2001, Az.: 6 K 2831/00)
Die räumliche Beschränkung der Duldung nach § 56 Abs 3 S 2 AuslG (AuslG 1990) ist kein Akt der Zwangsvollstreckung iSd § 114 Abs 7 S 1 BRAGO (BRAGebO).
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) des Beklagten ist zulässig (§§ 165, 151 VwGO), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.05.2001 die dem Kläger vom Beklagten zu erstattenden Kosten auf DM 609,-- festgesetzt und dabei der Berechnung der gem. § 162 Abs.2 S. 1 VwGO erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten eine volle Gebühr (§ 31 BRAGO) zu Grunde gelegt.
Zwar erhält der Rechtsanwalt nach § 114 Abs.7 S. 1 BRAGO "im gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs)" lediglich 3/10 der in § 31 BRAGO bestimmten Gebühren. Indes greift diese Regelung vorliegend nicht ein. Anders als eine auf Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gerichtete Klage (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 08.11.1999 -11 S 2472/99-, VBlBW 2000, 203 f., m.w.N. zur Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg) ist nämlich die hier erhobene Anfechtungsklage gegen eine räumliche Beschränkung der Duldung nach § 56 Abs.3 AuslG nicht als Verfahren über einen "Akt der Zwangsvollstreckung" i.S. des § 114 Abs.7 S. 1 BRAGO anzusehen. Die genannte Regelung betrifft das sog. gestreckte Vollstreckungsverfahren, dem (grundsätzlich) ein die materiell-rechtliche Verpflichtung konkretisierender Grundverwaltungsakt vorausgeht, dessen Rechtmäßigkeit nicht Verfahrensgegenstand ist; letzteres wiederum rechtfertigt angesichts des typischerweise verminderten Arbeitsaufwandes des Rechtsanwalts eine Reduzierung der Gebühr auf 3/10 (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.05.1999 -13 S 2497/98-, VGHBW-Ls 1999, Beilage 7, B 3 = JurBüro 2000, 24 f. = AnwBl.2000, 138 f.). Ein derartiger Grundverwaltungsakt ist der hier in Rede stehenden Auflage nicht vorausgegangen. Die räumliche Beschränkung der Duldung ist vielmehr selbst ein der Vollstreckung fähiger bundesrechtlicher Grundverwaltungsakt und kein gesetzliches Zwangsmittel zur Vollstreckung einer materiell-rechtlichen Einzelfallregelung (vgl. zum mangelnden gesetzlichen Sofortvollzug entsprechender Auflagen nach § 80 Abs.2 S. 2 VwGO, § 12 S. 1 LVwVG, VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.04.2000 -10 S 2583/99-, VBlBW 2000, 325 ff. = AuAS 2000, 184 ff.).
Aber auch mit Blick auf die speziellen ausländerrechtlichen Regelungen weist die räumliche Beschränkung nach § 56 Abs.3 S. 2 AuslG keinen hier erheblichen Bezug zum Vollstreckungsverfahren auf. Insbesondere hängt der Bestand dieser selbstständig anfechtbaren Auflage gem. § 44 Abs. 6 AuslG nicht von der Duldung ab. Auch wird mit der Auflage nicht der Zweck verfolgt, den behördlichen Vollzug der Ausreisepflicht zu fördern; denn dieser ist mit der Duldung zeitweise ausgesetzt. Vielmehr soll lediglich einer tatsächlichen Verfestigung des Aufenthalts entgegengewirkt werden (vgl. auch hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 06.04.2000, aaO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 25 Abs.2 13 Abs.2 GKG.
VG Karlsruhe:
Urteil v. 22.11.2001
Az: 6 K 2831/00
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