Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Juni 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 59/00
(BPatG: Beschluss v. 27.06.2000, Az.: 27 W (pat) 59/00)
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom 19. Juni 1998 und vom 24. November 1997 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung" zurückgewiesen worden ist.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Bezeichnung "ComputerPoint" soll für "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Verkauf von Computern inkl Zubehör jeglicher Art" als Marke eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft sowie als beschreibende, freizuhaltende Angabe zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß sich das angemeldete Wort aus zwei geläufigen Begriffen zusammensetze, die auch (und gerade) in der sprachüblichen Kombination wiederum eine ohne weiteres verständliche beschreibende Angabe ergäben. Da das Wort "Point" insbesondere iVm einer Waren- oder Dienstleistungsangabe üblicherweise einen Ort bezeichne, an dem diese Waren bzw Dienstleistungen angeboten würden, liege es nahe, in dem Anmeldewort lediglich einen sachbezogenen und beschreibenden Hinweis darauf zu sehen, daß hier Waren und Dienstleistungen angeboten würden, die in einem engen Zusammenhang mit Computern stehen. Der Anmeldemarke fehle sonach die erforderliche Unterscheidungskraft; darüber hinaus bestehe an der beschreibenden Angabe auch ein Freihaltungsbedürfnis. Ein Hinweis der Anmelder auf angeblich vergleichbare Eintragungen vermöge an dem Ergebnis nichts zu ändern.
Gegen den Erinnerungsbeschluß haben die Anmelder Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Ansicht ist der angemeldete Begriff schutzfähig. Sie hat zunächst auf früheres Vorbringen verwiesen, wo sie ua auf ihrer Meinung nach ähnliche Eintragungen ("Computerland", "Point") Bezug genommen hatte. Außerdem argumentieren sie mit der Vieldeutigkeit des Wortes "Point", das einem naheliegenden Verständnis des Anmeldewortes im Sinne der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung im Weg stehe. Außerdem haben sie noch darauf hingewiesen, daß sie mit der Eintragung der Anmeldung gerne zwei Mitbewerbern die Verwendung der Bezeichnung "Computer Point" untersagen möchten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde mußte weitgehend ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Marke für die meisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft (MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1) fehlt.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Wort "point" insbesondere in Wortzusammensetzungen (mit Waren- oder Dienstleistungsangaben) als Hinweis auf die Örtlichkeit des entsprechenden Waren- bzw Dienstleistungsangebots verwendet und verstanden wird. Dies ist auch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen (vgl zB BPatG 29 W (pat) 136/93 "City-Point"; 28 W (pat) 58/99 "BIKER'S POINT"; 27 W (pat) 30/99 "MeetingPoint"; sowie Ausführungen über die Bedeutung des Wortes "Point" in den Entscheidungen 27 W (pat) 44/97 und 27 W (pat) 55/97 - sämtliche genannten Entscheidungen bei PAVIS CD-ROM Markenentscheidungen veröffentlicht). Dem steht nicht entgegen, daß das Wort "point" im Englischen mehrere grundsätzlich verschiedene Bedeutungen haben mag; für das Verständnis des inländischen Verkehrs kommt es auf die nächstliegende Bedeutung an. Angesichts der Gebräuchlichkeit der einschlägigen Verwendung von "Point" (vgl zB auch den gängigen Begriff "Service-Point") ist das Anmeldewort unschwer als ein Hinweis auf einen Ort (ein Geschäft, einen Laden, einen Shop usw) zu verstehen, in dem Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Computern angeboten werden.
Im Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Freihaltungsbedürfnis (vgl zB BlPMZ 1999, 365 "HOUSE OF BLUES") mag es sein, daß die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, weil die Benennung des möglichen Orts des Verkaufs für die dort verkauften Waren nicht als beschreibende Angabe im Sinne dieser Vorschrift gewertet werden kann. Dafür daß gleichwohl ein - allgemeines - Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Bezeichnung bestehen könnte, spricht aber wohl der dem Vorbringen der Anmelder zu entnehmende Umstand, daß Mitbewerber diese Bezeichnung offenbar auch schon verwenden (- was sie ihnen mit der Eintragung der Anmeldung untersagen möchten).
Ungeachtet dieser Fragen fehlt für die meisten der beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Anmeldemarke jedenfalls die erforderliche Unterscheidungskraft. Dies gilt für alle Waren der Anmeldung, bei denen es sich entweder um Computer handelt oder die doch (zB als computergesteuerte Geräte) damit in engstem sachlichem Zusammenhang stehen können, so daß ihr Vertrieb etwa in einem Computerfachgeschäft ohne weiteres naheliegt. Es gilt auch für das "Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung", eine Dienstleistung, die mit den genannten Waren ebenfalls in engstem sachlichem Zusammenhang steht. Es gilt ferner auch für die Dienstleistung "Verkauf von Computern....", sofern man diese Angabe nicht ohnehin als unzulässig wertet, weil es sich dabei wohl lediglich um eine unselbständige Hilfsdienstleistung handelt (vgl zB BPatG GRUR 98, 397 "SUMMIT"). Auch hinsichtlich der beanspruchten "Büroarbeiten" liegt es nahe, daß der Verkehr die Anmeldemarke lediglich als einen Sachhinweis auf eine Art "Computerzentrum" ansieht, in dem gewerbsmäßig fremde Büroarbeiten erledigt werden.
Ein derart eindeutig beschreibender Gehalt ist nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres erkennbar im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung". Zwar können auch im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Angebote Computer eingesetzt werden; die meisten dieser Tätigkeiten sind aber von Haus aus nicht so computerspezifisch, daß hier der Begriff "ComputerPoint" lediglich als beschreibende Angabe verstanden werden müßte.
Nur hinsichtlich der letztgenannten Dienstleistungen konnte die Beschwerde sonach Erfolg haben; im übrigen war sie zurückzuweisen.
Hellebrand Viereck Albert Mr/Na
BPatG:
Beschluss v. 27.06.2000
Az: 27 W (pat) 59/00
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