Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 27. Februar 1990
Aktenzeichen: 9 TJ 1484/88
(Hessischer VGH: Beschluss v. 27.02.1990, Az.: 9 TJ 1484/88)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig.
Es handelt sich vorliegend um ein Beschwerdeverfahren, mit dem die Erinnerungsführerin den Anspruch auf Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach §§ 11, 24 BRAGO in Höhe von 175,-- DM (zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) weiterverfolgt, nachdem die Anfechtung der Festsetzung der zu erstattenden Kosten (§§ 165, 151 VwGO) erfolglos geblieben war. Gegen den ablehnenden Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1987 -- zugestellt am 3. November 1987 -- ist am 29. März 1988 Beschwerde eingelegt worden. Da hier nicht Gerichtskosten, sondern außergerichtliche Kosten (vgl. § 165 VwGO) in Rede stehen, scheidet die Anwendung von § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG aus, wonach die Beschwerde an eine Frist nicht gebunden ist. Maßgeblich für die Beschwerde ist vielmehr § 147 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde ist jedoch zulässig, da eine Zweiwochenfrist nach § 147 Abs. 1 VwGO nicht einzuhalten war. Denn dem angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts war eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt. Die Rechtsmittelbelehrung war deswegen fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die Rechtsmittelfrist enthalten hat. Deshalb hat die Rechtsmittelfrist des § 147 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begonnen (§ 58 Abs. 1 VwGO). § 58 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil die Einlegung innerhalb eines Jahres seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist. Da auch der Beschwerdewert des § 146 Abs. 3 VwGO erreicht ist, bestehen gegen die Zulässigkeit der Beschwerde keine weiteren Bedenken.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 1987 zu Recht zurückgewiesen. Die Absetzung der von den Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin beantragten Erledigungsgebühr ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach § 24 BRAGO erhält ein Rechtsanwalt eine volle Gebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Zurücknahme oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts erledigt und der Rechtsanwalt bei der Erledigung mitgewirkt hat. Voraussetzung ist also zunächst, daß die Verwaltungsbehörde ihre bisherige Entscheidung aufgehoben oder wenigstens teilweise geändert hat. Diese Voraussetzung war vorliegend nicht gegeben.
Zwischen den Beteiligten war im Streit, ob die Erinnerungsführerin (und damalige Klägerin) unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten (und jetzigen Erinnerungsgegners) vom 28. Februar 1986 einen Anspruch auf elternunabhängige Ausbildungsförderung (statt Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung des Einkommens der Eltern) nach § 11 Abs. 3 BAföG hat. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Erinnerungsführerin Klage mit dem Ziel, elternunabhängige Ausbildungsförderung zu erhalten (VG Frankfurt am Main II/3 E 1420/86). In der Klagebegründung machte sie darüber hinaus geltend, der Beklagte habe es unterlassen, aus dem Antrag auf elternunabhängige Ausbildungsförderung den Schluß zu ziehen, daß Ausbildungsförderung als Vorausleistung im Sinne von § 36 BAföG ohne Anrechnung des Unterhalts der Eltern begehrt werde. Den Antrag auf Gewährung elternunabhängiger Ausbildungsförderung hätte der Beklagte auch im Hinblick auf § 36 BAföG würdigen müssen. -- Diese Auffassung ist irrig. Denn eines besonderen Antrags auf Gewährung von Vorausleistungen nach § 36 BAföG bedarf es entgegen der Auffassung der Erinnerungsführerin schon deswegen, weil die Vorausleistung dem Auszubildenden nicht nur eine günstige Position verschafft, sondern wegen des Übergangs des Unterhaltsanspruchs nach § 37 BAföG einen nicht in jedem Fall unerheblichen Eingriff in die Eltern-Kind-Beziehung nach sich ziehen kann (Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 1989, Rdnr. 11 zu § 36).
Da erst gleichzeitig mit der Klageerhebung ein Antrag auf Vorausleistungen nach § 36 BAföG erstmals bei dem Beklagten gestellt wurde, konnte schon begrifflich keine bisherige Entscheidung (hier käme nur eine Vorausleistungen ablehnende Entscheidung in Frage) vorliegen, die sich ganz oder teilweise durch Mitwirkung der Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin erledigt hätte. Die positive Entscheidung des Beklagten über den Antrag auf Gewährung von Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG (vgl. Mitteilung des Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 31. Oktober 1986) konnte somit nicht Grundlage für das Entstehen einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO sein, obwohl die Beteiligten, nachdem der Erinnerungsführerin Vorausleistungen gewährt worden sind, die -- teilweise -- Erledigung des Verwaltungsstreitverfahrens angezeigt hatten.
Soweit sich das Verwaltungsstreitverfahren später endgültig erledigt hat, nachdem der Beklagte bereit war, elternunabhängige Ausbildungsförderung nach § 11 Abs. 3 BAföG zu gewähren, hat die Erinnerungsführerin selbst nicht geltend gemacht, ihr Bevollmächtigter habe einen Beitrag geleistet, der die Zuerkennung einer Erledigungsgebühr nach § 24 BRAGO rechtfertigen würde.
Hessischer VGH:
Beschluss v. 27.02.1990
Az: 9 TJ 1484/88
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