Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 18. Juni 2001
Aktenzeichen: AnwZ(B) 47/00
(BGH: Beschluss v. 18.06.2001, Az.: AnwZ(B) 47/00)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1953 geborene Antragsteller ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin zugelassen. Durch Verfügung vom 21. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO ), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
1. Die Widerrufsverfügung ist zu Recht ergangen.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist ein Vermögensverfall zu vermuten, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögensverfall dann vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt.
Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung war ein Antrag der Barmer Ersatzkasse auf Eröffnung des Konkursverfahrens durch Beschluß vom 2. Juli 1999 zurückgewiesen worden, da eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden war. Die Forderungen der Barmer Ersatzkasse beliefen sich bis zum 31. Dezember 1999 auf über 48.000 DM. Auch laufende Beiträge hatte der Antragsteller im Jahre 1999 nur noch teilweise zahlen können. Darüber hinaus bestanden weitere, in der Widerrufsverfügung im einzelnen nicht aufgeführte, vom Antragsteller selbst eingeräumte Forderungen, unter anderem des Finanzamts, der Commerzbank und der Deutschen Bank. Insbesondere machte ein Mandant eine Forderung in Höhe von 30.000 DM geltend. Dieser Betrag, der dem Mandanten aus einer Versicherungsleistung zustand, war schon Anfang 1999 auf das Geschäftskonto des Antragstellers überwiesen, an den Mandanten aber auch zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch nicht ausgekehrt worden. Damit ist zugleich dargetan, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall gefährdet waren.
2. Wenn der Widerrufsgrund nach Erlaß der Widerrufsverfügung zweifelsfrei weggefallen ist, ist dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen eines solchen Wegfalls hat der Antragsteller indes nicht dargetan. Der Antragsteller hat zwar in einigen Fällen Vereinbarungen über ratenweise Tilgungen erreicht. Dies allein reicht nicht aus; eine geordnete Rückführung aller gegen den Antragsteller gerichteten Verbindlichkeiten ist nicht abzusehen. Aus einem Schreiben des Antragstellers an die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ergibt sich vielmehr, daß der Antragsteller weiterhin nicht in der Lage ist, seine Verbindlichkeiten -hier eine bereits in der Widerrufsverfügung aufgeführte Forderung einer Versicherung auf Rückzahlung von Kostenvorschüssen - zu erfüllen.
Auch die Mandantenforderung in Höhe von 30.000 DM war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs noch offen. Daß sie zwischenzeitlich erfüllt ist, hat der Antragsteller nicht dargetan.
3. Dem Antrag des Antragstellers vom 12. Juni 2001, den Termin vom 18. Juni 2001 aufzuheben, hat der Senat nicht stattgegeben. Der Antragsteller ist ausweislich seines am 15. Mai 2001 bei Gericht eingegangenen Empfangsbekenntnisses zum Termin am 18. Juni 2001 ordnungsgemäß geladen worden. Mit der persönlich eingelegten sofortigen Beschwerde und seinem persönlich abgefaßten Schriftsatz vom 22. März 2001 mit der Bitte um Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist hat er zum Ausdruck gebracht, daß er sich im Beschwerdeverfahren anders als im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof selbst vertreten will.
III.
Mit der Entscheidung in der Sache ist der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos.
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BGH:
Beschluss v. 18.06.2001
Az: AnwZ(B) 47/00
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