Bundesgerichtshof:
Urteil vom 30. Juli 2015
Aktenzeichen: I ZR 250/12
(BGH: Urteil v. 30.07.2015, Az.: I ZR 250/12)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. November 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit hinsichtlich der auf die Widerklage zugesprochenen Zinsen in Höhe eines Betrags von 8.479,08 € für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 23. November 2009 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, 6. Zivilkammer, vom 14. Januar 2011 abgeändert und hinsichtlich der Widerklage wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 80.247,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 71.768,70 € vom 1. September 2009 bis zum 23. November 2009 und aus 80.247,78 € seit dem 24. November 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Verbraucherzentrale Südtirol, ist ein Verbraucherschutzverband, der in das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Art. 4 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen eingetragen ist. Die Beklagte betreibt die "P. "-Lebens- mittelmärkte.
Die Klägerin erlangte Anfang März 2009 davon Kenntnis, dass die Beklagte in den "P. "-Märkten ein Brot in einer Verpackung anbot, deren Eti- kett mit der Warenbezeichnung "ORTO MIO Piadina" und dem Hinweis "Italienisches Fladenbrot" versehen war. Der obere und untere Rand des Etiketts war farblich entsprechend der italienischen Flagge gestaltet. Unten auf dem Produktetikett befand sich der Hinweis:
Hergestellt von Panificio Italiano Veritas GmbH, Zenettistraße 11, 80337 München.
Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, weil die Verpackungsgestaltung den Eindruck erwecke, das Produkt sei in Italien hergestellt worden, obwohl es tatsächlich von der Panificio Italiano Veritas GmbH in München gefertigt worden sei. Am 26. März 2009 erwirkte die Klägerin beim Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt wurde, das Produkt "Piadina" der Marke "Orto Mio" in einer Verpackung im Geschäftsverkehr zu bewerben, insbesondere zum Verkauf anzubieten und/oder zu verkaufen, auf der neben der Bezeichnung "Piadina - Italienisches Fladenbrot" und dem Markennamen "Orto Mio" an dem oberen und unteren Etikettrand die italienische Flagge aufgedruckt ist, wie geschehen in der Anlage AST 1 [Ablichtung der Produktverpackung], solange dieses Produkt nicht tatsächlich in Italien hergestellt worden ist.
Die einstweilige Verfügung wurde der Beklagten am 2. April 2009 zugestellt. Diese rief daraufhin die in den beanstandeten Verpackungen angebotenen Brote aus ihren Märkten zurück.
Unter dem 29. April 2009 legte die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein und trug unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Panificio Italiano Veritas GmbH vom 24. April 2009 vor, das Produkt "ORTO MIO Piadina Italienisches Fladenbrot" werde in einem näher bezeichneten, von der Panificio Italiano Veritas GmbH kontrollierten und regelmäßig überwachten Unternehmen in Italien hergestellt und in München verpackt und etikettiert. Die Klägerin nahm daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
Mit Schreiben vom 21. August 2009 forderte die Beklagte die Klägerin erfolglos dazu auf, ihr bis zum 31. August 2009 Schadensersatz in Höhe von 71.768,70 € wegen des Rückrufs der Brote zu zahlen.
Die Klägerin hat die Beklagte zuletzt auf Ersatz der ihr durch das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten in Höhe von 2.415,50 € nebst Zinsen in Anspruch genommen; die weiteren zunächst verfolgten Klageanträge haben die Parteien in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage von der Klägerin Schadensersatz wegen des Rückrufs der Brote in Höhe von 80.247,78 € nebst Zinsen begehrt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es auch hinsichtlich der übereinstimmend für erledigt erklärten Klageanträge der Klägerin auferlegt. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main, LRE 65, 26). Mit ihrer vom Senat insoweit zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Gründe
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte könne aus § 945 ZPO Ersatz der ihr durch den Rückruf der Brote entstandenen Schäden von der Klägerin verlangen. Dazu hat es ausgeführt:
Die einstweilige Verfügung sei zu Unrecht erlassen worden, weil der Klägerin der zuerkannte Unterlassungsanspruch nicht zugestanden habe. Der Vorwurf, die italienisch anmutende Verpackungsaufmachung führe die Verbraucher in die Irre, weil die Brote nicht in Italien hergestellt würden, sei nicht gerechtfertigt gewesen, weil das Produkt tatsächlich in Italien gefertigt worden sei. Die Klägerin habe der Beklagten das Angebot und den Vertrieb des Erzeugnisses auch nicht aus anderen als den im Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angeführten Gründen untersagen lassen können, wie etwa wegen einer Irreführung über den Sitz des für die Produktion verantwortlichen Herstellers in Italien oder über die Herstellung der Ware in Deutschland. Die Beklagte müsse sich nicht als Mitverschulden oder als rechtsmissbräuchliches Vorgehen entgegenhalten lassen, sie habe die Brote vorschnell zurückgerufen, obwohl sie gewusst habe oder unschwer habe in Erfahrung bringen können, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen sei. Die Beklagte sei gehalten gewesen, die Verbotsverfügung umgehend zu befolgen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie bei Einleitung der Rückrufaktion Kenntnis von der Herstellung des Produkts in Italien gehabt habe.
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat weit überwiegend keinen Erfolg. Die Beklagte hat gegen die Klägerin Anspruch auf Ersatz des durch den Rückruf der Brote entstandenen Schadens gemäß § 945 Fall 1 ZPO (dazu B I). Eine Minderung des Ersatzanspruches wegen Mitverschuldens kommt nicht in Betracht (dazu B II). Lediglich die der Beklagten vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen erweisen sich als geringfügig zu hoch (dazu B III).
I. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen ist, weil der Klägerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zustand (dazu B I 1). Rechtsfehlerfrei ist es weiter davon ausgegangen, dass das Angebot und der Vertrieb der beanstandeten Produkte nicht aus anderen Gründen rechtswidrig waren und die Erzeugnisse deshalb nicht ohnehin zurückzurufen waren (dazu B I 2). Die Kosten der Rückrufaktion stellen schließlich auch einen ersatzfähigen Vollziehungsschaden aus der Befolgung der einstweiligen Verfügung dar (dazu B I 3).
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die einstweilige Verfügung sei im Sinne von § 945 Fall 1 ZPO von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin der geltend gemachte Verfügungsanspruch weder aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB (in der bis zum 3. Juli 2009 gültigen Fassung) noch aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 UWG zugestanden habe. Das gerichtliche Verbot habe auf der Beanstandung der Klägerin beruht, die Verpackungsaufmachung erwecke den irreführenden Eindruck, das Brot sei in Italien hergestellt worden. Dieser Vorwurf sei unberechtigt gewesen, weil die Ware tatsächlich in Italien gefertigt worden sei. Die Klägerin sei dem Vortrag der Beklagten, das Brot werde von einem Unternehmen in Italien im Auftrag der Panificio Italiano Veritas GmbH produziert, nicht substantiiert entgegengetreten. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen und lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dem Schadensersatzanspruch der Beklagten stehe nicht entgegen, dass sie aus einem anderen als dem der einstweiligen Verfügung zugrunde liegenden Grund gehalten gewesen wäre, das Angebot und den Vertrieb des Brots in der angegriffenen Verpackung zu unterlassen.
a) Ein nach § 945 ZPO zu ersetzender Schaden ist nicht entstanden, wenn der durch die Vollziehung einer ungerechtfertigt ergangenen einstweiligen Verfügung Betroffene ohnehin materiellrechtlich - etwa wegen eines anderweitigen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen - verpflichtet gewesen wäre, das ihm durch die einstweilige Verfügung untersagte Verhalten zu unterlassen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 1954 - I ZR 262/52, BGHZ 15, 356, 358 f. - Progressive Kundenwerbung; Urteil vom 7. Juli 1994 - I ZR 63/92, BGHZ 126, 368, 374 f. - Fortsetzungsverbot; Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 94/03, BGHZ 168, 352 Rn. 27). In einem solchen Fall entfällt zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Kausalität zwischen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und der Einstellung des darin untersagten Verhaltens, für die es allein auf die reale Ursache des haftungsbegründenden Ereignisses ohne Berücksichtigung von Ersatzursachen ankommt (vgl. BGHZ 168, 352 Rn. 22). Ein Ersatz der durch Vollziehung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung erlittenen Vermögenseinbuße scheidet aber aus normativen Gründen aus (vgl. Fischer in Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Aufl., § 945 Rn. 11; Ahrens/Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 7. Aufl., Kap. 62 Rn. 29). Ein Betroffener soll im Wege des Schadensersatzes keine Kosten ersetzt bekommen, die ihm auch bei rechtskonformem Verhalten auf jeden Fall entstanden wären (vgl. BGHZ 15, 356, 359 - Progressive Kundenwerbung; BGH, Urteil vom 28. Januar 1986 - VI ZR 151/84, NJW 1986, 1486, 1487; OLG Hamm, WRP 1981, 476, 477).
b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Hinweis auf die in München ansässige Herstellerin auf der Produktverpackung begründe auch unter keinem anderen Aspekt eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführungsgefahr.
aa) Das Berufungsgericht hat ausgeschlossen, dass der angesprochene Verkehr durch die italienisch anmutende Verpackungsgestaltung über den Sitz des für die Fertigung des Brots verantwortlichen Herstellers irregeführt wird. Der Verbraucher werde einem aus der Esskultur eines anderen Landes stammenden Lebensmittel oft eine höhere Wertschätzung entgegenbringen, weil es in diesem Land hergestellt werde, ohne sich Gedanken über den Sitz des für die dortige Fertigung verantwortlichen Unternehmens zu machen.
(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dabei unberücksichtigt gelassen, dass der Verbraucher, der das Piadina-Brot als original italienisches Produkt ansehe, erwarte, dass die für die Qualität des Erzeugnisses wesentlichen Fertigungsvorgaben und die Überwachung der Herstellung in Italien erfolgten. Tatsächlich sei für den gesamten Produktionsvorgang einschließlich der Rezeptur jedoch die in Deutschland ansässige Panificio Italiano Veritas GmbH verantwortlich.
(2) Die Frage, ob der Verkehr in einer ausländischen Produktaufmachung einen Hinweis auf die örtliche Herkunft des Erzeugnisses aus dem betreffenden ausländischen Staat oder eine Beschaffenheitsangabe in der Weise sieht, dass die Ware unter Verwendung ausländischer Zutaten, Rezepte oder dergleichen hergestellt worden ist, liegt im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 1965 - Ib ZR 36/63, GRUR 1965, 681, 682 = WRP 1965, 371 - de Paris). Dasselbe gilt für die hier erhebliche Frage, ob der Verkehr bei einem als ausländische Spezialität angebotenen Erzeugnis annimmt, es werde nicht nur im Ausland hergestellt, sondern auch unter der Produktverantwortung eines Herstellers mit Sitz in dem ausländischen Staat gefertigt. Diese tatrichterliche Würdigung ist im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 31 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).
(3) Solche Rechtsfehler lässt das Berufungsurteil nicht erkennen. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr beziehe die gestalterischen Hinweise auf Italien nur auf eine Herstellung des Brots in diesem Land, ist nicht erfahrungswidrig. Die Eigenheiten industriell gefertigter Erzeugnisse, zu denen auch die in Rede stehenden, in großer Menge produzierten Brote zählen, bilden sich während des Fertigungsvorgangs heraus und nicht durch dessen Überwachung und Kontrolle (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2014 - I ZR 16/14, GRUR-RR 2015, 209 Rn. 15, 18 = WRP 2015, 452 - KONDOME - Made in Germany). Dass das für die Herstellung verwendete Rezept von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen vorgegeben worden ist, steht der Eigenschaft des Piadina-Brots als einer aus Italien stammenden Spezialität nicht entgegen. Die charakteristischen Eigenschaften eines solchen Brots werden zwar durch die verwendete Rezeptur beeinflusst. Das Berufungsgericht ist aber rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das in Rede stehende Brot nach einem italienischen Rezept hergestellt worden ist. Die Beklagte hat vorgetragen, es sei eine italienische Rezeptur für Piadina verwendet worden. Die Klägerin, die für eine Irreführung durch Angebot und Vertrieb des Brots in der beanstandeten Verpackung darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1996 - I ZR 124/94, GRUR 1997, 229, 230 = WRP 1997, 183 - Beratungskompetenz; Urteil vom 17. Februar 2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 822 = WRP 2000, 724 - Space Fidelity Peep-Show; Urteil vom 19. Februar 2014, 578 - I ZR 230/12, GRUR 2014, 578 Rn. 16 = WRP 2014, 697 - Umweltengel für Tragetasche), hat für ihre gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten.
bb) Das Berufungsgericht hat für möglich gehalten, dass der verständige Durchschnittsverbraucher aus dem Herstellerhinweis bei isolierter Betrachtung irrtümlich auf eine Produktion des Brots in Deutschland schließe, weil ihm nicht ohne weiteres geläufig sei, dass Hersteller im Rechtssinn auch derjenige sein könne, der ein Lebensmittel durch ein anderes Unternehmen im Wege der Lohnfertigung herstellen lasse. Sofern neben der auf eine italienische Herkunft hindeutenden Verpackungsaufmachung auch der Hinweis auf einen Hersteller in Deutschland wahrgenommen werde, löse ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs die vermeintliche Widersprüchlichkeit dahin auf, dass er den Herstellerhinweis für maßgeblich halte und eine Fertigung der Brote in München annehme. Das Berufungsgericht hat aber weiter angenommen, eine durch die Herstellerangabe hervorgerufene Fehlvorstellung über die Fertigung des Piadina-Brots in München sei nicht geeignet, die geschäftliche Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen. Da deren besondere Wertschätzung der italienischen Spezialität an die Herstellung des Produkts im Ursprungsland anknüpfe, werde der Verbraucher das Brot nicht wegen, sondern trotz seiner vermeintlichen Herkunft aus Deutschland kaufen. Die von der Revision dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
(1) Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Kaufentschluss irgendwie - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung - von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1982 - I ZR 111/80, GRUR 1982, 564, 566 = WRP 1982, 570 - Elsässer Nudeln; Urteil vom 13. Oktober 1994 - I ZR 96/92, GRUR 1995, 65, 66 = WRP 1995, 11
- Produktionsstätte). Eine Irreführung durch eine geographische Herkunftsangabe im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG ist in der Regel wettbewerbsrechtlich relevant, weil es sich dabei um ein wesentliches werbliches Kennzeichnungsmittel handelt, das der Individualisierung der Ware sowie der Herstellung einer Beziehung zwischen der gekennzeichneten Ware einerseits und den Qualitäts- und Preisvorstellungen der Kunden andererseits dient und das deshalb ein für die Kaufentscheidung des Verbrauchers bedeutsamer Informationsträger ist. Es bedarf daher regelmäßig besonderer Gründe für die Annahme, dass eine irreführende geographische Herkunftsangabe für den Kaufentschluss des getäuschten Publikums ohne Bedeutung ist (vgl. BGH, GRUR 1982, 564, 566 - Elsässer Nudeln; Urteil vom 9. April 1987 - I ZR 201/84, GRUR 1987, 535, 537 = WRP 1987, 625 - Wodka Woronoff; BGH, GRUR 1995, 65, 66 - Produktionsstätte; Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5 Rn. 2.183 f.).
(2) Einen solchen besonderen Grund hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen. Es hat ausgeführt, der Verbraucher, der sich mit dem Brot aufgrund der "italianisierten" Aufmachung in der Annahme befasse, es handele sich um eine in Italien hergestellte Spezialität, werde durch den Herstellerhinweis, sofern er ihm eine Produktion in Deutschland entnehme, regelmäßig enttäuscht und nicht etwa in seiner Kaufentscheidung bestärkt. Das Berufungsgericht ist damit davon ausgegangen, ein durch den Herstellerhinweis hervorgerufener Irrtum über die Produktion des Piadina-Brots in Deutschland wirke sich auf den Kaufentschluss des Verbrauchers regelmäßig nicht positiv sondern negativ aus. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer solchen Irreführung mit Recht verneint.
cc) Allerdings hat das Berufungsgericht erwogen, ein Teil des angesprochenen Verkehrs könnte es bevorzugen, dass ein Piadina-Brot nach italienischem Rezept in Deutschland gefertigt werde. Ein solcher Verbraucher werde durch die irrtümliche Annahme, das Produkt werde im Inland gefertigt, in seinem Kaufentschluss positiv beeinflusst. Es erscheine jedoch wenig wahrscheinlich, dass sich Verbraucher von derartigen Erwägungen leiten lassen könnten. Jedenfalls sei diese Gefahr so gering, dass sie ein Verbot der Verpackung nicht zu rechtfertigen vermöge. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Herstellerangabe im Sinne des lebensmittelrechtlichen Herstellerbegriffs objektiv richtig und mit der Kennzeichnungsvorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV vereinbar sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
(1) Das Berufungsgericht hat den auf dem Produktetikett angebrachten Herstellerhinweis zu Recht als gesetzlich zulässige Angabe angesehen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMKV dürfen Lebensmittel in Fertigpackungen gewerbsmäßig nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers angegeben sind. Als Hersteller des Lebensmittels ist auch ein Lohnauftraggeber anzusehen, der - etwa durch die Lieferung der Rohstoffe, die Aufstellung der Rezeptur oder die Überwachung der Herstellungstätigkeit - auf die Herstellung tatsächlichen Einfluss nehmen kann (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 110, § 3 LMKV Rn. 11 [Stand: Juli 2011]). Auch die Revision zieht nicht in Zweifel, dass die auf dem Produktetikett ausgewiesene Panificio Italiano Veritas GmbH Lohnauftraggeberin des in Italien ansässigen Fertigungsunternehmens und damit im lebensmittelrechtlichen Sinn Herstellerin der Brote ist.
(2) Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe kann allerdings irreführend sein, wenn sie beim angesprochenen Verkehr zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, sein Kaufverhalten zu beeinflussen. In einem solchen Fall, in dem die Täuschung des Verkehrs lediglich auf einem unrichtigen Verständnis einer an sich zutreffenden Angabe beruht, ist für die Anwendung der gesetzlichen Irreführungstatbestände jedoch grundsätzlich eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich; außerdem ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. zu § 3 UWG aF BGH, Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 108/97, GRUR 2000, 73, 75 = WRP 1999, 1145 - Tierheilpraktiker; zu § 5 UWG BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 172/08, GRUR 2010, 1024 Rn. 25 = WRP 2010, 1390 - Master of Science Kieferorthopädie).
(3) Mit diesen Grundsätzen steht die Beurteilung des Berufungsgerichts in Einklang. Es hat die Gefahr einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung als gering bewertet, weil allenfalls ein kleiner Teil der Verbraucher eine italienische Spezialität bevorzugt, wenn sie in Deutschland hergestellt worden ist. Selbst wenn, wie die Revision ausführt, Verbraucher im Interesse des Umweltschutzes oder zur Sicherung heimischer Arbeitsplätze zunehmend lokal oder regional hergestellte Produkte bevorzugen sollten, ist nichts dafür ersichtlich, ob und in welchem Umfang diese Entwicklung bei der Kaufentscheidung für ein als italienische Spezialität verkauftes Produkt relevant wird. Jedenfalls ersetzt die Revision mit diesen Erwägungen die tatrichterliche Bewertung in revisionsrechtlich unzulässiger Weise durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
3. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Piadina-Brote seien in Befolgung der einstweiligen Verfügung zurückgerufen worden, so dass die dadurch entstandenen Kosten der Beklagten als Vollziehungsschaden im Sinne von § 945 ZPO zu ersetzen seien, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand. An einem Vollziehungsschaden fehlt es nicht deshalb, weil aufgrund des gerichtlichen Unterlassungsgebots Angebot und Vertrieb in Italien hergestellter Brote nicht verboten waren.
a) Nach § 945 ZPO ist die Partei, welche die Anordnung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht. Der Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachten unmittelbaren und mittelbaren Schaden (vgl. BGHZ 168, 352 Rn. 19; BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - I ZR 249/12, GRUR 2015, 196 Rn. 34 = WRP 2015, 209 - Nero). Ein solcher Vollziehungsschaden setzt voraus, dass der Antragsgegner von einer Handlung Abstand nimmt, die durch den gerichtlichen Titel untersagt war (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1980 - I ZR 182/78, GRUR 1981, 295, 296 = WRP 1981, 269 - Fotoartikel I; Urteil vom 28. November 1991 - I ZR 297/89, GRUR 1992, 203, 206 - Roter mit Genever). Daran fehlt es, wenn das den Schaden verursachende Verhalten bei objektiver Auslegung des Verbotstitels nicht untersagt war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 1970 - VI ZR 199/68, juris Rn. 40 [insoweit nicht in BGHZ 54, 76 abgedruckt]; OLG Hamm, GRUR 1989, 296, 296 f.; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl. Rn. 739; Retzer in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 700; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 568; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 12 Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 3.83; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 36 Rn. 26; MünchKomm.ZPO/Drescher, 4. Aufl., § 945 Rn. 22; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 945 Rn. 22).
b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagten durch die einstweilige Verfügung der Vertrieb der Brote verboten war, die durch die der Antragsschrift beigefügte Produktabbildung konkret bezeichnet worden waren. Das ergibt die gebotene objektive Auslegung des Vollstreckungstitels.
aa) Nach dem Wortlaut der antragsgemäß erlassenen Beschlussverfügung war der Beklagten Bewerbung, Angebot und Verkauf der konkret bezeichneten Piadina-Brote allerdings nicht schlechthin, sondern nur verboten, "solange dieses Produkt nicht tatsächlich in Italien hergestellt worden ist." Durch diesen Zusatz waren die von der Beklagten zurückgerufenen Brote nicht vom Verbot ausgenommen.
bb) Enthält ein Vollstreckungstitel bei isolierter Betrachtung seines Wortlauts Unklarheiten, muss er ausgelegt werden (vgl. Teplitzky aaO Kap. 57 Rn. 5 ff.).
Der Verbotstenor im Streitfall ist auslegungsbedürftig. Wäre der "Solange"-Zusatz - wie der Wortlaut für sich allein nahelegt - im Sinne einer konditionalen Verknüpfung ("nur wenn") oder zeitlich ("bis") zu verstehen, hätte er Ungewissheit über den Herstellungsort der Brote ausgedrückt und wäre unzulässig. Er ließe offen, ob überhaupt eine die Verfügung rechtfertigende Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr für die beschriebene Verletzungshandlung bestünde und ob der Beschluss ein aktuell eingreifendes Verbot ausspräche. Führt ein allein am Wortlaut orientiertes Verständnis des Vollstreckungstitels in dieser Weise zu keinem sinnvollen Inhalt des Verbotstenors, besteht eine Unklarheit über seine Bedeutung, die durch Auslegung zu beseitigen ist, soweit dabei ein im Hinblick auf die vollstreckungsrechtlich unverzichtbare Bestimmtheit des Titels (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., vor §§ 704 bis 707 Rn. 12; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 2006, Rn. 3.6, 3.23, 7.114) klares und eindeutiges Ergebnis erzielt werden kann.
cc) Nach der gebotenen Auslegung stellt der "Solange"-Zusatz lediglich ein für den Verbotsumfang bedeutungsloses Begründungselement dar. Er drückt allein die Selbstverständlichkeit aus, dass das Verbot nicht mehr gelten soll, wenn die Brote künftig tatsächlich in Italien hergestellt würden; die bei Erlass des Verbots in den Märkten der Beklagten angebotenen Brote sollen aber auf jeden Fall unter das Verbot fallen. Das folgt aus einer objektiven Auslegung des Verbotstenors anhand der Antragsschrift und der ihr beigefügten Anlagen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2010 - I ZR 177/07, GRUR 2010, 1035 Rn. 17 ff. = WRP 2010, 1035 - Folienrollos; Sturhahn in Schuschke/Walker aaO § 890 Rn. 12). Aus der Antragsschrift und der ihr beigefügten Produktabbildung ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin jedenfalls den Vertrieb der dadurch konkret bezeichneten Brote verbieten wollte. Die Klägerin hatte als sicher dargestellt, dass die Brote in Deutschland hergestellt wurden. Davon ist ersichtlich auch das Landgericht bei Erlass der Verfügung ausgegangen. Hätte es insoweit Zweifel gehabt, hätte es die Verfügung nicht erlassen dürfen.
Unter diesen Umständen konnte die Beklagte den "Solange"-Zusatz objektiv nicht im Sinne einer konditionalen Verknüpfung ("nur wenn") oder zeitlich ("bis") verstehen. Vielmehr musste die Beklagte, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, das gerichtliche Verbot dahingehend verstehen, dass es sich auf die in den "P. "-Märkten angebotenen Brote bezog und erst dann nicht mehr gelten sollte, wenn die Herstellung künftig nach Italien verlegt werden sollte. Damit erweist sich der "Solange-Zusatz" für die Beschreibung des durch die konkrete Verletzungsform bestimmten Verbotsumfangs als unschädliche und verzichtbare Überbestimmung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 21 = WRP 2011, 459 - Irische Butter; Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09, GRUR 2011, 1151 Rn. 13 = WRP 2011, 1587 - Original Kanchipur).
dd) Damit bestand nach Zustellung der Verfügung für die Beklagte der notwendige Vollstreckungsdruck zur Beachtung des gerichtlichen Verbots, der die innere Rechtfertigung für eine verschuldensunabhängige Haftung der Klägerin nach § 945 ZPO darstellt, wenn sich die einstweilige Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1995 - IX ZR 141/94, BGHZ 131, 141, 144; BGHZ 168, 352 Rn. 15). Die Haftung der Klägerin ist danach für alle Schäden gerechtfertigt, die aus der Befolgung des gerichtlichen Verbots resultieren (vgl. BGH, GRUR 2015, 196 Rn. 17 - Nero). Die Vorschrift des § 945 ZPO beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Antragstellers erfolgt (vgl. BGHZ 54, 76, 80 f.; BGH, Urteil vom 19. September 1985 - III ZR 71/83, BGHZ 96, 1, 3).
II. Die Revision wendet sich erfolglos dagegen, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Beklagten verneint hat.
1. Ein mitwirkendes Verschulden des Antragsgegners (§ 254 BGB) ist im Rahmen des Schadensersatzanspruchs aus § 945 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 23; BGHZ 168, 352 Rn. 30). Eine Minderung oder ein Ausschluss des Schadensersatzanspruchs kommt in Betracht, wenn ein schuldhaftes Verhalten des Antragsgegners dem Antragsteller Anlass zur Beantragung und Zustellung der einstweiligen Verfügung gegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 1973 - VI ZR 142/71, WM 1973, 1357, 1358; Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 279/91, BGHZ 120, 261, 270; BGHZ 168, 352 Rn. 31; BGH, NJW 2006, 2557 Rn. 25; differenzierend Walker in Schuschke/Walker aaO § 945 ZPO Rn. 26a; enger Teplitzky aaO Kap. 36 Rn. 39) oder wenn der Antragsgegner nach Zustellung der einstweiligen Verfügung gegen seine Obliegenheit zur Abwendung oder Minderung des Schadens verstoßen hat (vgl. BGHZ 120, 261, 270).
2. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob das Verhalten der Beklagten vor Zustellung der einstweiligen Verfügung ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB begründet. Indes bedarf es zur Prüfung dieses Gesichtspunkts keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Ansicht der Revision kommt ein solches Mitverschulden nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht in Betracht.
a) Es begründet kein Mitverschulden der Beklagten, dass sich die Klägerin zum Antrag auf einstweilige Verfügung veranlasst gesehen hat, weil die in München ansässige Panificio Italiano Veritas GmbH auf dem Etikett des Brots als Herstellerin ausgewiesen war.
Die Herstellerangabe stand mit den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften in Einklang. Sie diente nicht der Unterrichtung des Verbrauchers über den Ort der Fertigung der Ware, sondern als Information über das die Produktherstellung verantwortende Unternehmen. Die Klägerin konnte deshalb nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die auf dem Produktetikett ausgewiesene Herstellerin das Brot selbst gefertigt hatte. Sie musste in Erwägung ziehen, dass die Panificio Italiano Veritas GmbH die Erzeugnisse nach ihren Vorgaben durch ein anderes Unternehmen an einem anderen Ort produzieren ließ. Die Beantragung der einstweiligen Verfügung ohne zureichende Aufklärung des Sachverhalts fiel in den Risiko- und Verantwortungsbereich der Klägerin und nicht der Beklagten. Soweit die Revision vorbringt, der von der Klägerin überprüfte Internetauftritt der Panificio Italiano Veritas GmbH habe auf eine Eigenproduktion hingedeutet, kann eine dadurch möglicherweise verursachte Irreführung nicht der Beklagten zugerechnet werden. Zudem folgt aus einer Eigenproduktion nicht zwingend, dass diese nicht in einer Produktionsstätte in Italien erfolgt.
b) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe bei vernünftiger und wirtschaftlicher Vorgehensweise nach Zugang der Abmahnung unverzüglich bei der Panificio Italiano Veritas GmbH Erkundigungen über den Herstellungsort der in den "P. "-Märkten angebotenen Piadina-Brote einholen müssen. Sie hätte dann vor Zustellung der einstweiligen Verfügung verlässliche Informationen über den Produktionsort in Italien erhalten und den Rückruf der Produkte vermeiden können. Dieser Vortrag ist ebenfalls nicht geeignet, ein Mitverschulden der Beklagten nach § 254 Abs. 1 BGB zu begründen.
aa) Wer zu Unrecht abgemahnt wird, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - I ZR 139/92, GRUR 1995, 167, 169 = WRP 1995, 300 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung).
Ein schuldhaftes Unterlassen im Sinne von § 254 BGB setzt allerdings nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus, sondern es umfasst jeden Verstoß gegen Treu und Glauben, mithin ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Sache ergreifen würde, um Schaden von sich abzuwenden (vgl. BGHZ 120, 261, 271; BGH, Urteil vom 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13, NJW 2014, 2493 Rn. 8 f.). Dabei ist jedoch die § 945 ZPO zugrunde liegende Interessenbewertung zu beachten, die darin besteht, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel grundsätzlich im Risikobereich des Gläubigers liegt (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1990 - IX ZR 23/89, NJW 1990, 2689, 2690; BGHZ 120, 261, 271).
bb) Nach diesen Maßstäben war die Beklagte nicht gehalten, im wohlverstandenen eigenen Interesse den in der Abmahnung mitgeteilten Sachverhalt zeitnah zu überprüfen, um die Klägerin über die Herstellung der Brote in Italien aufzuklären und von der Zustellung der einstweiligen Verfügung abzuhalten oder um im Wissen um die fehlende Berechtigung des gerichtlichen Verbots vom Rückruf der Waren abzusehen.
(1) Einer solchen Obliegenheit steht der Grundsatz entgegen, dass sich derjenige, der einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen will, selbst die für einen prozessualen Erfolg erforderliche Kenntnis der tatsächlichen Umstände verschaffen muss, aus denen er seinen Anspruch herleiten kann (vgl. BGH, GRUR 1995, 167, 169 - Kosten bei unbegründeter Abmahnung). Dies entspricht der von § 945 ZPO bezweckten Risikoverteilung, dass der Antragsteller, der eine einstweilige Verfügung vor der endgültigen Feststellung ihrer Berechtigung vollzieht, die Gefahr der sachlichrechtlichen Unbegründetheit seines Rechtsschutzbegehrens wegen Unrichtigkeit der zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände trägt (vgl. BGHZ 54, 76, 81; BGH, NJW 1990, 2689, 2690). Den Antragsgegner trifft daher grundsätzlich kein Mitverschulden, wenn der Antragsteller das beanstandete Verhalten vor der objektiven Klärung der Sach- und Rechtslage nicht hinnimmt und durch die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung unterbindet (vgl. für eine unklare Rechtslage BGHZ 168, 352 Rn. 31). Ebenso kann es dem Antragsgegner grundsätzlich nicht als Mitverschulden angelastet werden, nach Zugang einer Abmahnung dem Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht durch zeitnahes Vorbringen seiner Einwände entgegengewirkt zu haben (vgl. für die unterbliebene Einreichung einer Schutzschrift Retzer in Harte/Henning aaO § 12 Rn. 705).
(2) Allerdings kommt ein Mitverschulden in Betracht, wenn der Antragsgegner eine sich aufdrängende Verteidigungsmöglichkeit unterlässt (vgl. Prütting/Gehrlein aaO § 945 Rn. 9) oder liquide Beweismittel zurückhält, aus denen sich das Fehlen des Verfügungsanspruchs ergibt (vgl. Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 945 Rn. 9). Auch daraus ergibt sich kein Mitverschulden der Beklagten.
Die Beklagte verfügte hinsichtlich des Herstellungsorts der Piadina-Brote über keine eigenen Erkenntnisse, die sie zur umgehenden Klärung des Sachverhalts in die Lage versetzt hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war ihr bei Zustellung der einstweiligen Verfügung noch nicht bekannt, dass die in den "P. "-Märkten angebotenen Piadina-Brote in Italien herge- stellt worden waren. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte deutlich leichter als die Klägerin hätte überprüfen können, ob die beanstandeten Produkte in Deutschland oder in Italien gefertigt worden waren. Eine Anfrage bei der als Herstellerin angegebenen Panificio Italiano Veritas GmbH war der Klägerin ebenso wie der Beklagten möglich. Es kann der Beklagten ferner nicht angelastet werden, dass die Klägerin davon abgesehen hat, weitere Informationen einzuholen, weil sie sich durch den Internetauftritt der Herstellerin in der Annahme bestätigt gesehen haben mag, das in München ansässige Unternehmen produziere die Brote selbst (vgl. oben Rn. 41).
(3) Eine für ein Mitverschulden relevante Obliegenheit der Beklagten, den Produktionsort der in den "P. "-Märkten angebotenen Piadina-Brote zu kennen, folgt auch nicht aus anderen gesetzlichen Wertungen.
Sie ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht daraus, dass die Beklagte im Fall der fahrlässigen irreführenden Angabe über die Herkunft des Produkts eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 1 Nr. 7, § 60 Abs. 1 LFGB (jeweils in der bis zum 3. Juli 2009 gültigen Fassung) begangen hätte. Die Verpackung und Kennzeichnung des Erzeugnisses war, wie unter Rn. 16 bis 27 ausgeführt, nicht irreführend.
Eine Obliegenheit der Beklagten zur zeitnahen Aufklärung des Herstellungsorts der Brote ergibt sich auch nicht aus Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Lebensmittel-Basis-VO). Danach muss der Lebensmittelunternehmer in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der er ein Lebensmittel erhalten hat. Diese Verpflichtung beschränkt sich darauf, den direkten Lieferanten zu ermitteln (vgl. Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 16, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht, Ziffer II 2; Meyer in Meyer/Streinz, LGFB € BasisVO € HCVO, 2. Aufl., Art. 18 BasisVO Rn. 21; Rathke in Zipfel/Rathke aaO C 101, Art. 18 EG-Lebensmittel-Basisverordnung, Rn. 7 f. [Stand: November 2012]). Diese Pflicht hat die Beklagte erfüllt, weil auf der Verpackung des Brots ihre Lieferantin, die Panificio Italiano Veritas GmbH, als Herstellerin angegeben war.
3. In dem Verhalten der Beklagten nach Zustellung der einstweiligen Verfügung hat das Berufungsgericht kein Mitverschulden der Beklagten gemäß § 254 Abs. 2 BGB erkannt. Da die Beklagte die einstweilige Verfügung umgehend habe befolgen müssen, sei sie nicht gehalten gewesen, sich vor dem Rückruf der Brote bei der Panificio Italiano Veritas GmbH nach dem Herstellungsort der Produkte zu erkundigen. Angesichts des Vollstreckungsdrucks habe eine in der Kürze der Zeit allenfalls telefonisch einzuholende Auskunft der Lieferantin die Beklagte nicht zum Abbruch der Rückrufaktion veranlassen müssen. Ohne eine schriftliche und an Eides Statt versicherte Information habe sie die Herstellung der Brote in Italien nicht hinreichend sicher belegen können. Gegen diese Beurteilung erhebt die Revision keine Rügen. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
Es kommt hinzu, dass im Streitfall weitere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, die Klägerin nicht durch Annahme eines Mitverschuldens der Beklagten zu entlasten. Die Klägerin hat sofort das Verfügungsverfahren gegen die Beklagte als Handelsunternehmen beantragt, anstatt zunächst den auf dem Produkt angegebenen Hersteller abzumahnen. Ihr musste klar sein, dass dieses Vorgehen zu einem sofortigen Vertriebsstopp für das beanstandete Brot in den Märkten der Beklagten mit entsprechenden Kosten führen musste. Die Fallkonstellation entsprach damit derjenigen einer unberechtigten Abnehmerverwarnung, die für den Hersteller der beanstandeten Produkte und für den abgemahnten Händler mit einem erheblichen Schädigungspotential verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 123/06, GRUR 2009, 878 Rn. 17 = WRP 2009, 1082 - Fräsautomat). Damit korrespondieren für denjenigen, der eine einstweilige Verfügung gegen ein bundesweit tätiges Handelsunternehmen vollzieht, besondere Risiken.
Die Klägerin hat die einstweilige Verfügung auch umgehend der Beklagten zugestellt und damit erheblichen Vollstreckungsdruck ausgeübt, anstatt zunächst eine Ablichtung der Verfügung mit dem Hinweis zu übermitteln, binnen bestimmter Frist zuzustellen (vgl. BGH, GRUR 2015, 196 Rn. 19 f. - Nero). Die Klägerin ist damit weitere Risiken eingegangen, die zu einer entsprechenden Haftung führen.
III. Allerdings ist die Revision der Klägerin in geringem Umfang im Hinblick auf die der Beklagten zugesprochenen Verzugszinsen begründet.
Die Beklagte kann für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 23. November 2009 Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB lediglich aus einem Betrag von 71.768,70 € verlangen. Sie hat die Klägerin mit Schreiben vom 21. August 2009 mit Zahlungsfrist bis zum 31. August 2009 allein in dieser Höhe zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Zinsen aus der eingeklagten höheren Summe kann sie gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2, § 288 Abs. 1, § 291 BGB erst verlangen, nachdem der Klägerin am 23. November 2009 die Widerklageschrift zugestellt worden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.01.2011 - 2-6 O 428/09 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.11.2012 - 6 U 27/11 -
BGH:
Urteil v. 30.07.2015
Az: I ZR 250/12
Link zum Urteil:
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