Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: 14 W (pat) 320/06
(BPatG: Beschluss v. 15.06.2009, Az.: 14 W (pat) 320/06)
Tenor
Auf den Einspruch wird das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
BPatG 152
Gründe
I Die Erteilung des Patents 195 33 211 mit der Bezeichnung
"Haarnachbehandlungsmittel" ist am 1. Dezember 2005 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist mit dem am 1. März 2006 eingegangenen Schriftsatz Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist unter Hinweis auf mehrere Druckschriften auf die Behauptungen gestützt, dem Gegenstand des Streitpatents fehle es an der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 2. Januar 2007 zurückgezogen.
Die Patentinhaberin beantragt, den Einspruch zurückzuweisen und das Patent in der erteilten Fassung aufrecht zu erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1.
Der Einspruch ist fristund formgerecht erhoben und mit Gründen versehen; er ist daher zulässig.
2.
Die Prüfung des Patents durch den technischen Beschwerdesenat gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG von Amts wegen hat ergeben, dass für das in unverändertem Umfang von der Patentinhaberin weiterverfolgte Patentbegehren weder die geltend gemachten Widerrufgründe greifen, noch andere Widerrufsgründe ersichtlich sind.
3.
Die der Patenterteilung zugrunde liegende Anspruchsfassung ist zulässig. Der Anspruch 1 ist aus dem ursprünglichen Anspruch 1 und S. 3 Abs. 2 i. V. m.
S. 4 Abs. 2 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 und 3 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 und 3 im Wortlaut.
4.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik patentwürdig. In keiner der Druckschriften ist ein kosmetisches Erzeugnis beschrieben, das alle Merkmale des Anspruchs 1 aufweist. Dies gilt auch für die dem Gegenstand des Anspruchs 1 am nächsten kommende Druckschrift DE 43 43 378 C1 (D3). Die Haarpflegemittel der D3 enthalten im Gegensatz zum Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents keine Kombination der drei Säuren Milchsäure, Citronensäure und Pyrollidoncarbonsäure, sondern gegebenenfalls lediglich Milchsäure. Wie die Patentinhaberin zutreffend feststellt, wird in D3 nämlich keine Pyrollidoncarbonsäure eingesetzt, sondern ein Reaktionsprodukt aus Chitosan und Pyrollidoncarbonsäure (Anspruch 1, S. 2 Z. 67 bis 68 und Beispiele 1 und 2). Der Gegenstand des Anspruchs 1 wird auch vom entgegengehaltenen Stand der Technik nicht nahegelegt. Denn der Fachmann erhält im Stand der Technik keine Anregung ausgehend von D3 die patentgemäße Aufgabe, nämlich die haarkonditionierende Wirkung bezüglich Glanz, Volumen, als auch verbesserter Nassund Trockenkämmbarkeit sowie Geschmeidigkeit zu optimieren, durch Haarnachbehandlungsmittel gemäß Anspruch 1 zu lösen, die eine spezielle Dreierkombination der organischen Säuren Milchsäure, Citronensäure und Pyrollidoncarbonsäure und ein kationisches Tensidgemisch aus Dicetyldimethylammoniumchlorid und Stearyltrimethylammoniumchlorid umfassen. Der Anspruch 1 hat somit Bestand.
5.
Die geltenden Ansprüche 2 und 3 betreffen besondere Ausgestaltungen des Erzeugnisses gemäß Anspruch 1 und sind somit mit diesem rechtsbeständig.
Schröder Harrer Gerster Münzberg Fa
BPatG:
Beschluss v. 15.06.2009
Az: 14 W (pat) 320/06
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