Landgericht Dortmund:
Urteil vom 30. Januar 2003
Aktenzeichen: 13 O 188/02

(LG Dortmund: Urteil v. 30.01.2003, Az.: 13 O 188/02)

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 16.10.2002 wird

aufrechterhalten.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten

des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte betreibt in Dortmund einen Ein-

zelhandel mit elektrischen Geräten. Sie warb in

der Ausgabe der X Zeitung vom

10.10.2002 mit einer Werbebeilage u.a. mit der Angabe:

"Wir brauchen Platz!

Alles muß raus!

Lagerräumung bei T !"

Zum genauen Erscheinungsbild der Werbung wird auf das

Anlagenkonvolut Blatt 7 d.A. Bezug genommen.

Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte ab

mit Schreiben vom. 10.10.2002. Auf Blatt 18-22 d.A. wird

verwiesen.

Die Verfügungsbeklagte ließ mit Telefaxschreiben ihrer

Prozessbevollmächtigten vom 11.10.2002 die Abgabe der

geforderten Unterlassungserklärung verweigern. Der Ver-

fügunqskläger erwirkte unter dem 16.10.2002 einstweili-

ge Verfügung, mit der der Verfügungsbeklagten bei Mei-

dung von 0rdnungsmitteln untersagt wurde, zu Wettbe-

werbszwecken im geschäftlichen Verkehr in der an den

Letztverbraucher gerichteten Werbung mit der Angabe

"Wir brauchen Platz! Alles muß raus! Lagerräumung bei

T !" für Verkäufe von Waren des Sortiments zu wer-

ben und/oder derart angekündigte Verkäufe entsprechend

der Ankündigung durchzuführen. Auf Blatt 12 a d.A. wird

insoweit Bezug genommen.

Die einstweilige Verfügung wurde den Vertretern des

Verfügungsklägers am 16. Oktober 2002 und der Verfü-

gungsbeklagten selbst vor dem 20.10.2002 zugestellt..

Die Verfügungsbeklagte legte mit Schriftsatz vom

16.11.2002, bei Gericht eingegangen am 22.11.2002, Wi-

derspruch ein.. Im Termin zur mündlichen Verhandlung

12. 12.2002 erklärte der Vertreter der Verfügungsbeklag-

ten Widerspruchsrücknahme. Die Verfügungsbeklagte legte

unter dem 20.12.2002 erneut Widerspruch ein.

Die Verfügungsbeklagte erhält die Beschlussverfügung

wegen fehlender Zustellung an ihre Bevollmächtigten für

unheilbar unwirksam.

Sie beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den

auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuwei-

sen .

Der Verfügungskläger beantragt,

die einstweilige Verfügung aufrechtzuerhalten.

Der Verfügungskläger hält den erneuten Widerspruch für

unzulässig. Da der Vertreter der Verfügungsbeklagten im

Termin vom 12.12.2002 ausdrücklich auf die Neufassung

des § 189 ZPO hingewiesen worden sei, sei die Rücknah-

me des Widerspruchs als Verzicht auf eine Verteidigung

gegen die einstweilige Verfügung wegen nicht rechtzei-

tiger Vollziehung und zudem die tatsächlichen Voraus-

setzungen der Heilungsvorschrift als zugestanden anzu-

sehen .

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den

vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewech-

selten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung war aufrecht zu erhalten.

Der erneute Widerspruch gegen die einstweilige Verfü-

ung ist zulässig, In der Widerspruchsrücknahme ist kein

konkludenter Verzicht auf Neueinlegung zu sehen.

Die einstweilige Verfügung war aufrechtzuerhalten, trotz

fehlender Zustellung an den Bevollmächtigten der Verfü-

gungsbeklagten innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2

ZPO. Der Zustellungsmangel ist geheilt nach § 189 ZPO,

weil Zugang des zuzustellenden Schriftstücks an die

Prozessbevollmächtigten bis zum 16.11.2002 erfolgte.

Dies folgt aus der Tatsache, dass die Prozessbevoll-

mächtigten der Verfügungsbeklagten den Widerspruchs-

schriftsatz unter dem 16.11.2002 gefertigt haben. Dass

bis zu diesem Zeitpunkt keine Zustellung an die Pro-

zessbevollmächtigten erfolgte, ist unbeachtlich. Die

Vorschrift des § 189 ZPO n .F., die ab dem 01.07.2002

gilt, ist hier einschlägig. Die Heilung von Zustel-

lungsmängeln ist aufgrund der Neufassung auch im Rahmen

einer "Wirksamkeitszustellung" möglich (Zöller, ZPO, 23. /

Aufl. 2002, S 929 Rdn. 14) .

Die einstweilige Verfügung ist auch zulässig und be-

gründet .

Die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist nicht wi-

derlegt.

Die Werbung der Verfügungsbeklagten ist wegen Verstoßes

gegen § 7 Abs. l UWG wettbewerbswidrig. Mit ihr wird

eine Verkaufsveranstaltung angekündigt, die außerhalb

des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Einzelhandel

liegt, der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und

den Eindruck hervorruft, dass besondere Kaufvorteile

geboten werden. Einwände gegen diese rechtliche Beur-

teilung ihres Werbeverhaltens werden durch die Verfü-

gungsbeklagte nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die auf-

rechterhaltene einstweilige Verfügung ist von Gesetzes

wegen vorläufig vollstreckbar.






LG Dortmund:
Urteil v. 30.01.2003
Az: 13 O 188/02


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