Sozialgericht Berlin:
Beschluss vom 19. Februar 2010
Aktenzeichen: S 83 KA 745/09 ER

(SG Berlin: Beschluss v. 19.02.2010, Az.: S 83 KA 745/09 ER)

1. Wesentliche Nachteile im Sinne von § 86b Abs 2 S 2 SGG sind nur solche wirtschaftlicher, das heißt finanzieller Natur, die nach einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht wieder ausgeglichen werden können. Deshalb ist die konkrete Darlegung eines Umsatzrückganges oder gegebenenfalls wirtschaftlicher Nachteile erforderlich: Es bedarf konkreter und glaubhaft zu machender Ausführungen dazu, welche Folgen die Wiederholung der Äußerungen der KZV auf den Umsatz und welche Folgen ein etwaiger Umsatzverlust für den Antragsteller hätte.

2. § 12 Abs 2 UWG ist auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht anwendbar. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Sozialgerichte sind in § 86 b Abs 2 SGG geregelt, wonach - wie sich aus dem Verweis des § 86 b Abs 2 S 3 SGG auf § 920 Abs 2 ZPO ergibt - Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zwingend glaubhaft zu machen sind. Befreiungstatbestände enthält das SGG nicht.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist als Managementgesellschaft gemäß § 73 c Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB V tätig. Sie schloss mit der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK), einer gesetzlichen Krankenkasse, einen als €Selektivvertrag über besondere zahnärztliche Versorgungsmaßnahmen professionelle Zahnreinigung (PZR), implantologische Maßnahmen und Zahnersatzleistungen nach § 73c Abs. 3 SGB V€ bezeichneten Vertrag. Die Antragstellerin verpflichtet sich in dem Vertrag, eine bundesweite Versorgung der teilnehmenden Versicherten durch eigene vertragliche Bindung mit mindestens 200 Leistungserbringern zu gewährleisten und die Durchführung der Versorgung zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Zur Aufgabe der Antragstellerin gehört auch die Akquise neuer teilnehmender Leistungserbringer (§ 4 Abs. 2 Buchst. b des Vertrags). In dem zwischen der Antragstellerin und den Leistungserbringern abzuschließenden Vertrag ist in § 4 Abs. 1 geregelt, dass der Zahnarzt mit der Erbringung/Beschaffung der zahntechnischen Leistungen innerhalb dieses Vertrags ausschließlich die von der Antragstellerin genannten zahntechnischen Labore beauftragen darf und dass bis auf weiteres ausschließlich die I€. GmbH zu beauftragen ist. Diese ist laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts E vom € 2009 herrschendes Unternehmen und laut Auskunft der Creditreform E vom € 2009 Alleingesellschafterin der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin, eine Kassenzahnärztliche Vereinigung nach § 77 Abs. 1 S. 1 SGB V, fügte einem Rundschreiben an ihre Mitglieder eine €Sonderinformation Selektivverträge€ bei, in der sie sich mit dem Selektivvertrag zwischen der Antragstellerin und der DAK auseinandersetzt und aus ihrer Sicht nachteilige Regelungen benennt. Darin heißt es unter anderem:

€Viele Kollegen, die im €-net mit € zusammen arbeiten müssen, beklagen die Qualität der Zahntechnik. Sie werden zudem unter Druck gesetzt, diese Arbeiten wider besseres Wissens einzugliedern und machen sich dergestalt schnell zu besseren €Laborangestellten€!€

€Nach Ansicht des Vorstandes der KZV Berlin gibt es bei vernünftiger Abwägung aller Fakten deshalb keinen Grund, diesem für den Zahnarzt ausschließlich nachteiligen Knebelvertrag beizutreten.€

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 ab und forderte sie auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. November 2009 ab.

Die Antragstellerin hat daraufhin am 17. November 2009 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie hält die Äußerungen für unzulässig. Sie konkurriere mit der Antragsgegnerin um die Vertragszahnärzte, so dass zwischen den Beteiligten ein sozialrechtliches Wettbewerbsverhältnis vorliege. Es bestehe erhebliche Wiederholungsgefahr.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, es zukünftig zu unterlassen,

a) den zwischen ihr und der Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) abgeschlossenen €Selektivvertrag über besondere zahnärztliche Versorgungsmaßnahmen professionelle Zahnreinigung (PZR), implantologische Maßnahmen und Zahnersatzleistungen€ oder die zwischen der Antragstellerin und an diesem Selektivvertrag teilnehmenden Zahnärzten abgeschlossenen Verträge als €für den Zahnarzt ausschließlich nachteilige Knebelverträge€ oder €Knebelverträge€ zu bezeichnen,

b) zu behaupten, viele Zahnärzte, die im Rahmen des zwischen der Antragstellerin und der DAK abgeschlossenen €Selektivvertrags über besondere zahnärztliche Versorgungsmaßnahmen professionelle Zahnreinigung (PZR), implantologische Maßnahmen und Zahnersatzleistungen€ teilnehmen, seien in diesem Rahmen mit der Qualität der Zahntechnik unzufrieden und/oder würden unter Druck gesetzt, diese Arbeiten wider besseren Wissens einzugliedern.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hält sich im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 75 SGB V für berechtigt, ihre Mitglieder über den Inhalt des Selektivvertrags aufzuklären und den Vertrag € auch mit einprägsamen und deutlichen Formulierungen € zu kritisieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

1. Der Sozialrechtsweg ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet. Danach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten entstammt den Regelungen des SGB V, namentlich der §§ 69, 73 c Abs. 1 Nr. 3, 75 Abs. 2 S. 1 und 77 SGB V, und damit dem Recht zur Regelung der gesetzlichen Krankenversicherung. Ob der Rechtsstreit öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist, kann offen bleiben, denn gem. § 51 Abs. 2 S. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit dadurch Dritte betroffen werden.

Das SG Berlin ist für die Entscheidung örtlich zuständig, weil es Gericht der Hauptsache ist (§ 86 b Abs. 2 S. 1 SGG). Gemäß § 57 a Abs. 2 SGG ist in anderen € als den in § 57a Abs. 1 SGG genannten € Vertragsarztangelegenheiten das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat. Vorliegend handelt es sich um eine Vertragsarztangelegenheit. § 10 Abs. 2 SGG definiert Streitigkeiten des Vertragsarztsrechts als Streitigkeiten aufgrund der Beziehungen zwischen Krankenkassen und Vertragsärzten, Psychotherapeuten, Vertragszahnärzten einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände. Vorliegend ist mit der Antragsgegnerin eine Vereinigung von Vertragszahnärzten als Hauptbeteiligte von dem Verfahren betroffen. Dies reicht zur Bejahung einer vertragsärztlichen Angelegenheit aus. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz in Berlin.

Gem. § 124 Abs. 3 SGG können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Bezug auf den vorliegenden Beschluss des Gerichts ist weder im Allgemeinen (§ 142 SGG) noch im Besonderen (§ 86 b Abs. 4 SGG) bestimmt, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Die Kammer sieht entgegen der Anregung der Antragsgegnerin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, weil es zur Entscheidung über den Antrag auf eine Bewertung der Rechtmäßigkeit der Äußerungen nicht ankommt (hierzu sogleich) und eine diesbezügliche Erörterung mit den Beteiligten nicht erforderlich ist.

2. Statthafte Antragsart ist der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG, weil die Antragstellerin den Erlass einer Regelungsanordnung, nämlich ein zukünftiges Unterlassen begehrt (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. November 2009, -L 11 KR 3727/09-, zit. n. juris, Rn. 54 zu dem Begehren, eine bestimmte Äußerung zukünftig zu unterlassen). Nach der genannten Vorschrift kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch € die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist € sowie der Anordnungsgrund € die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung € sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Die Antragstellerin hat allerdings keine wesentlichen Nachteile für den Fall der Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr alleine begründet in der vorliegenden Fallkonstellation noch keinen Anordnungsgrund (LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 55). Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs gegen das für rechtswidrig erachtete Verhalten kann der Antragstellerin grundsätzlich die Klärung der streitigen Fragen in einem Hauptsacheverfahren zugemutet werden. Wesentliche Nachteile i.S.d. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG sind nur solche wirtschaftlicher, das heißt finanzieller Natur, die nach einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht wieder ausgeglichen werden können. Anderenfalls würde jede etwaige Rechtsverletzung einen Anordnungsgrund erfüllen, mithin zu einer konturenlosen Ausuferung des einstweiligen Rechtsschutzes führen (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Mai 2008, -L 11 B 6/08 KR ER-, zit. n. juris, Rn. 32 m.w.N.). Deshalb ist die konkrete Darlegung eines Umsatzrückganges oder ggf. entsprechender wirtschaftlicher Nachteile erforderlich. Es bedarf also im Einzelnen konkreter und glaubhaft zu machender Ausführungen dazu, welche Folgen die Wiederholung der Äußerungen der Antragsgegnerin auf den Umsatz und welche Folgen ein etwaiger Umsatzverlust für die Antragstellerin hätte.

Die Antragstellerin hat sich bezüglich des Anordnungsgrundes darauf beschränkt vorzutragen, dass die Äußerungen sie in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzten und erhebliche Wiederholungsgefahr bestehe, weil sich die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin in einer Resolution vom 24. Oktober 2009 bereits in ähnlicher Richtung geäußert habe. Andere Kassenzähnärztliche Vereinigungen und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung versuchten ebenfalls, den zwischen ihr € der Antragstellerin € und der DAK abgeschlossenen Vertrag zu diskreditieren. Auch würden KZVen perfiden Druck auf teilnehmende Zahnärzte ausüben. Unabhängig davon, dass die Antragstellerin zur Begründung der Eilbedürftigkeit weder Rechte noch etwaige Verhaltensweisen Dritter geltend machen kann, hat sie zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung nichts vorgetragen und auch keine Fälle genannt, in denen Vertragszahnärzte ihre Teilnahme am Selektivvertrag aufgrund der Äußerung beendigt oder von der beabsichtigten Teilnahme an dem Selektivvertrag Abstand genommen hätten.

Auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes kann auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 UWG verzichtet werden. Danach können zur Sicherung der im UWG bezeichneten Unterlassungsansprüche einstweilige Verfügungen auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935 und 940 ZPO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Die Vorschrift ist auf das sozialgerichtliche Verfahren nicht anwendbar, selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgehen wollte, dass im Hinblick auf die Leistungserbringung durch die Vertragszahnärzte im Rahmen des Selektivertrags einerseits und der Regelversorgung andererseits zwischen den Beteiligten ein Wettbewerbsverhältnis bestünde. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch die Sozialgerichte sind in § 86 b Abs. 2 SGG geregelt, wonach € wie sich aus dem Verweis des § 86 b Abs. 2 S. 3 SGG auf § 920 Abs. 2 ZPO ergibt € Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund zwingend glaubhaft zu machen sind. Befreiungstatbestände enthält das SGG nicht. Auch § 12 Abs. 2 UWG beinhaltet keine Ausnahmeregelung für das sozialgerichtliche Verfahren, sondern verweist allein auf die Vorschriften für den Zivilprozess. Für eine entsprechende Anwendung ist angesichts dieser gesetzlichen Vorgaben kein Raum. Auch gibt es keinen Grund, bestimmte Antragsteller im sozialgerichtlichen Verfahren zu privilegieren. Schließlich trifft § 69 SGB V eine Werteentscheidung, die generell die Anwendung der Vorschriften des UWG und überwiegend des GWB ausschließt, und zwar auch dann, wenn durch die aufgrund gesetzlicher Vorschriften des SGB V angebotenen Leistungen an Versicherte Dritte betroffen sind (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O., Rn. 30, unter Bezugnahme aus LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Mai 2008, -L 5 B 8/08 KR ER; ebenso LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 54). Diese Werteentscheidung ist erst Recht auf das vorliegende Rechtsverhältnis zu übertragen, in dem kein Dritter beteiligt ist, sondern beide Beteiligte ihre Aufgaben und Rechte aus dem vierten Kapitel des SGB V herleiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 197a SGG, 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit §§ 53 Nr. 4, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mangels Angaben der Antragstellerin oder anderweitiger Anhaltspunkte zur Bestimmung ihres wirtschaftlichen Interesses ist für jede der streitgegenständlichen Äußerungen der Regelstreitwert von 5.000,- € anzusetzen.






SG Berlin:
Beschluss v. 19.02.2010
Az: S 83 KA 745/09 ER


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