Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 24. Januar 2005
Aktenzeichen: 23 W 368/04

(OLG Hamm: Beschluss v. 24.01.2005, Az.: 23 W 368/04)

Tenor

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung haben die Antragsteller an den Antragsgegner 880,37 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2004 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 636,61 Euro.

Gründe

Die Beschwerde hat vollen Erfolg. Die Rechtspflegerin hätte die Kosten gegen die Antragsteller so festsetzen müssen, wie der Antragsgegner sie mit seiner Beschwerdebegründung geltend macht.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeverfügung vom 21. Dezember 2004 ist es für die Entstehung einer Verfahrensgebühr nicht erforderlich, daß der Anwalt gerichtlich tätig geworden ist. Durch das RVG sollten die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Gebührenrechts, wie sie anhand der BRAGO entwickelt worden sind, nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr gelten sie uneingeschränkt fort, soweit keine Sonderregelungen eingreifen.

Die Verfahrensgebühr ist an die Stelle der Prozeßgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO getreten, die dem Rechtsanwalt "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" zustand. Diese Gebühr fiel an, sobald der Anwalt auch nur eine der mit ihr abzugeltenden Tätigkeit ausgeübt hatte.

Allerdings entstand sie nicht sogleich in voller Höhe, sondern zunächst erst zur Hälfte, solange der Anwalt noch nicht eine der in § 32 Abs. 1 BRAGO abschließend aufgezählten Handlungen vorgenommen hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 29. Juli 2002 in OLGR 2003, 38 = AGS 2004, 13). § 32 Abs. 1 BRAGO ist durch VV 3101 Nr. 1 vom RVG übernommen und lediglich insoweit verändert worden, als das Anwachsen zur vollen Gebühr nunmehr auch schon dann eingreift, wenn der Anwalt lediglich einen Schriftsatz mit Sachvortrag eingereicht hat. Im Grundsatz bleibt es aber dabei, daß die Regelgebühr bereits anfällt, noch bevor der Anwalt dem Gericht gegenüber in Erscheinung tritt.

Vorliegend ist die Verfahrensgebühr in Höhe von 0,8 des Gebührensatzes am 26. Juli 2004 dadurch angefallen, daß die Anwälte des Antragsgegners in Ausführung des erteilten Auftrages die Antragsschrift entgegen genommen haben, um die Rechtsverteidigung vorzubereiten. Diese Gebühr ist auch erstattungsfähig, weil der Antragsgegner durch das von den Antragstellern eingeleitete Verfügungsverfahren veranlaßt worden ist, seine Anwälte einzuschalten. Dass diese Veranlassung im Zeitpunkt der Auftragserteilung für den Antragsgegner nicht mehr bestanden habe, weil die Antragsrücknahme ihm schon bekannt gewesen sei, haben die Antragsteller nicht dargetan.

Die Gebühr nach VV 3101 tritt zu den in Höhe von 223,76 Euro unangegriffen festgesetzten Gebühren hinzu, so daß sich der Anspruch um brutto 636,61 Euro auf den tenorierten Betrag erhöht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.






OLG Hamm:
Beschluss v. 24.01.2005
Az: 23 W 368/04


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