Landgericht Berlin:
Urteil vom 18. September 2007
Aktenzeichen: 15 O 63/07
(LG Berlin: Urteil v. 18.09.2007, Az.: 15 O 63/07)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
a) Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von den Werken €Ixx Sxx€ von Mxx Rxx und €Dxx Txxx€ (Txx) von Mxx Rxx in der Übersetzung des Klägers bei der Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises,
b) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, wem und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse und welche geldwerten Vorteile sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
2. Hinsichtlich der weitergehenden Anträge zu I.2., I. 4. und I. 5. wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Übersetzer aus dem Englischen und Amerikanischen. Die Beklagte ist ein Buchverlag.
Mit der Klage macht der Kläger im Wege der Stufenklage Ansprüche auf Auskunft und Vertragsanpassung gem. § 36 UrhG a.F. wegen grobem Mißverhältnis geltend.
Mit Vertrag vom 07.12.1999 (K1) verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Verlagshaus xxx GmbH & Co. KG zur Übersetzung des Erstwerkes €Ixx Sxx€ des Australiers Mxx Rxx zum Pauschalpreis von 16.500,00 DM netto (entsprach 25,00 DM pro Seite für 660 Seiten). Mit Vertrag vom 02.02.2000 (K2) verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Exx Uxx Lxx Verlag GmbH & Co. KG zur Übersetzung des zweiten Werkes €Txx€ des Australiers Mxx Rxx zum Pauschalpreis von 18.876,00 DM netto (entsprach 26,00 DM pro Seite für 726 Seiten). Die Beklagte ist im Wege der Sonderrechtsnachfolge und Gesamtrechtsnachfolge Rechtsnachfolgerin der Verlagshaus xxx GmbH & Co. KG bzw. der Uxx Lxx Verlag GmbH & Co. KG geworden.
Gem. § 3 Abs. 4 der Verträge wurde vereinbart, dass der Kläger sämtliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte an der Übersetzung sowie etwaige Nebenrechte und das Recht Lizenzen zu erteilen überträgt.
Nach der Übersetzung durch den Kläger erschien das Werk €Ixx Sxx€ im Jahr 2000 in Erstausgabe als Taschenbuch zum Preis von 16,90 DM und das Werk €Dxx Txx€ im Jahr 2002 als Taschenbuch zum Preis von 17,50 DM (8,95 €).
Im November 2005 erschienen beide Werke in einem Buch bei der Beklagten zum Preis von 10,00 € mit der Angabe auf dem Cover €Zwei Bestseller in einem Band€. Das Werk €Ixx Sxx€ erschien 2005 in 9. Auflage. Weiterhin gab es eine Weltbild-Ausgabe und eine Hörbuchauswertung im Jahr 2006. Bei www.xxx.de wurde über den Autor vermerkt: €Mxx Rxx wurde 1974 in Australien geboren und studierte Jura an der Universität von New South Wales. Sein erster Roman €Ixx Sxx€ wurde in vielen Ländern ein großartiger Erfolg. Mit €Dxx Txx€, €Sxx€ und €Dxx Oxx€ avancierte Rxx zum Bestsellerautor.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Anwaltschreiben vom 29.06.2006 zur Auskunft über die verlegten Auflagen, insbesondere deren Stärke und die Verwertung von Nebenrechten und Lizenzen auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25.07.2006 ab.
Der Kläger ist der Ansicht, dass zwischen der vereinbarten Gegenleistung für die Übersetzung und den Erträgnissen, die die Beklagte aus der Nutzung der Übersetzung zieht, ein grobes Mißverhältnis bestehe. Eine konkrete Bezifferung des Mißverhältnisses sei ihm ohne weitere Auskünfte der Klägerin zu ihrer Vermarktung nicht möglich. Der Auskunftsanspruch sei durch den unerwarteten Erfolg der beiden Erstwerke gerechtfertigt, aufgrund dessen der Autor zum Bestsellerautor avanciert sei. Bei einem Bestseller sei das grobe Mißverhältnis evident.
Der Kläger behauptet, den Erfolg der übersetzen Werke beim Vertragsschluss nicht vorhergesehen zu haben.
Zum Inhalt der begehrten Auskünfte führt der Kläger aus,
- dass die Beklagte die deutschsprachige Übersetzung des Klägers möglicherweise auch im deutschsprachigem Ausland verwerte,
- sich bei der Aufhebung der Buchpreisbindung, welche bereits gem. § 8 Abs.1 BuchPrG möglich sei, die Faktoren änderten.
Der Kläger behauptet, dass beide Werke jeweils 3 1/2 von fünf möglichen Sternen in der Bewertung bei www.xxx.de erhalten hätten.
Der Kläger stellt folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger
1. Auskunft darüber zu erteilen, welche Ausgaben von den Werken €Ixx Sxx€ von Mxx Rxx und €Dxx Txx€ (xxx) von Mxx Rxx in der Übersetzung des Klägers bei der Beklagten erschienen sind und wie viele Exemplare verkauft wurden, getrennt nach Ländern, Kalenderjahren, Ausgaben der jeweiligen Auflage, Auflagenhöhe und des Nettoladenpreises,
2. Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, welche nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegenden Nutzungen die Beklagte vorgenommen hat und wie viele Exemplare verkauft wurden, nach Kalenderjahren und Ausgaben getrennt unter der Angabe der jeweiligen Auflage und jeweiligen Auflagenhöhe sowie des Nettoladenpreises,
3. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Nebenrechte und/oder Lizenzen die Beklagte wann, wem und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen eingeräumt hat, welche Erlöse und welche geldwerten Vorteile sie dabei insgesamt erzielt hat und wie hoch der Autorenanteil an diesen Erlösen war, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren,
4. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Rechte die Beklagte wann, an wen und zu welchen im einzelnen aufgeschlüsselten Bedingungen ganz auf Dritte übertragen hat und welche Erlöse sie dabei erzielt hat, jeweils aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Schaden, der dem Kläger durch die Auskunftsverweigerung entstanden ist, zu tragen hat.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, in die Abänderung des § 7 des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk €Ixx Sxx€ von Mxx Rxx vom 07.12.1999 und €Dxx Txx€ (xxx) von Mxx Rxx vom 02.02.2000 mit folgender Fassung einzuwilligen:
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1.1 Der Übersetzer erhält für seine Tätigkeit gemäß § 2 und § 6 und für die Übertragung sämtlicher Rechte gemäß § 3 als Gegenleistung ein Grundhonorar von 25 DM (in Worten: fünfundzwanzig Deutsche Mark) beim Werk €Ixx Sxx€ und 26 DM (in Worten sechsundzwanzig Deutsche Mark) beim Werk €Dxx Txx€ pro Manuskriptseite der Übersetzung, fällig bei Ablieferung des vollständigen Manuskripts.
1.2 Der Übersetzer erhält zusätzlich zum Grundhonorar gemäß Ziffer 1.1 eine Absatzvergütung bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe der Beklagten in Höhe von 2 %, auf die das erhaltene Grundhonorar angerechnet wird.
1.3 Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen gem. § 3 Absatz 4 eingehen, erhält der Übersetzer 25%.
1.4 Für Verlagsausgaben oder Nutzungen durch die Verlagsgruppe der Beklagten, die nicht oder nicht mehr der Preisbindung unterliegen, ist eine absatzbezogene Vergütung zu vereinbaren, die dem Übersetzer eine Beteiligung am effektiven Endverkaufspreis sichert, die der für preisgebundene Ausgaben mindestens entspricht. Hierbei sind gegebenenfalls auch abweichende Herstellungskosten und der Verlagsabgabepreis zu berücksichtigen.
1.5 Bei einer Übertragung der Nutzungsrechte nach § 3 Abs. 5 des Vertrages in Verbindung mit § 34 UrhG erhält der Übersetzer 50 % des Nettoerlöses des Verlages. Der Verlag verpflichtet sich, den Käufer zur Einhaltung der Bedingungen dieses Vertrages zu verpflichten.
1.6 Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate. Bei Nebenrechtsverwertungen oder Lizenzvergaben mit in Einzelfall höheren Erlösen als 1.000,00 € erhält der Übersetzer eine entsprechende Akontozahlung, fällig zwei Wochen nach Geldeingang beim Verlag.
1.7 Ist der Übersetzer umsatzsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeträge jeweils entfallende Umsatzsteuer zusätzlich.
1.8 Der Verlag ist verpflichtet, einem vom Übersetzer beauftragten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchsachverständigen zur Überprüfung der Honorarabrechnung Einsicht in die Bücher und alle Abrechnungsunterlagen zu gewähren. Die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Verlag, falls sich die Abrechnung als fehlerhaft erweist.€
§ 7 (2) der Verträge bleibt bestehen
Hilfsweise :
Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des § 7 der unter I. genannten Übersetzerverträge dahingehend einzuwilligen, dass dem Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende angemessene weitere Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an seinen Übersetzungen gewährt wird, die über das Honorar in § 7 des genannten Übersetzervertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, den sich aus der Abänderung und dem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit den durch die Abänderung sich ergebenden Zahlungszeiträumen an den Kläger zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bestreitet, dass es ein grobes Mißverhältnis zwischen den Erträgnissen der Beklagten aus der Nutzung des Werkes und der dem Kläger für seine Übersetzung gezahlten Gegenleistung gebe. Bei der Bezeichnung €Bestseller€ handele es sich lediglich um einen anpreisenden plakativen Werbespruch; bereits aus dem Umstand, dass zwei Bestseller in einem Buch auf den Markt gebracht worden seien, sei zu schließen, dass sich die Werke nicht mehr gut verkauften. In der Nachfrageliste nähmen bei xxx €Ixx Sxx€ Platz 22736, die Doppelausgabe mit Platz 39299 einen der hinteren Plätze und lediglich €Dxx Txx€ mit Platz 5910 einen Mittelplatz ein.
Auch sei der Anteil des Klägers am Erfolg des Werkes, nämlich dem Roman des Autors, als Übersetzer gering. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger nicht erwartet habe, einen Bestseller zu übersetzen.
Bezüglich der einzelnen Auskunftsanträge des Klägers ist die Beklagte der Ansicht,
- das nur hinsichtlich der in Deutschland erzielten Nutzungen Auskunft zu erteilen sei,
- bei einer fehlenden Buchpreisbindung würde sich lediglich die Höhe der Erträgnisse ändern,
- der Klageantrag zu I. 4 sei nicht von dem Antrag zu I.3. abzugrenzen.
Hinsichtlich der begehrten Feststellung habe der Kläger einen bezifferten Leistungsantrag zu stellen; die beanspruchte Feststellung sei unzulässig.
Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Klageschrift und der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
A.
Die Klage ist - soweit Entscheidungsreife vorliegt (§ 301 Abs. 1 ZPO) - zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Auskunft über die Erträgnisse aus der Nutzung seiner Übersetzung der Romane €Dxx Txx€€und €Ixx Sxx€ gem. § 36 Abs.1 UrhG a.F..
I.
Vorliegend folgt der Anspruch aus § 36 UrhG a.F., da nach § 132 Abs.3 Satz 1 UhrG die §§ 32, 32 a UrhG n.F. rückwirkend nur Anwendung für Verträge finden, welche zwischen dem 01. Juni 2001 und dem 30. Juni 2002 geschlossen wurden. Beide hier streitgegenständlichen Verträge wurden vor diesem Zeitraum geschlossen (07.12.1999 u. 02.02.2000).
II.
Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruches liegen vor.
1.)
Anders als § 32 UrhG, welcher nunmehr lediglich eine unangemessene Vergütung als Voraussetzung des Anspruches auf Vertragsanpassung erfordert, setzt der Anspruch auf Vertragsanpassung gem. § 36 UrhG a.F. ein grobes Mißverhältnis zwischen der Gegenleistung für die Übersetzung und den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes voraus. § 36 ist eine Ausgleichsnorm zur Vermeidung grober Unbilligkeiten. Sie gehört in den dogmatischen Zusammenhang der Lehre von dem Wegfall der Geschäftsgrundlage (Schricker, UrhG, 2. Aufl. 2000, zu § 36 Rdn. 3).
a)
Allgemein ist gem. § 138 BGB von einem groben Mißverhältnis auszugehen, wenn das vereinbarte Honorar weniger als ½ der unteren Vergütungsgrenze eines Beteiligungshonorares beträgt (s. auch BGH GRUR 1991, 901 - Horoskop-Kalender).
b)
Unzutreffend ist daher die Auffassung des Klägers, wonach, ausgehend von einem mittleren üblichen Beteiligungshonorar von 2% des Nettoladenpreises, die Schwelle zum groben Mißverhältnis bereits bei einer Auflage von ca. 100.000 je Roman erreicht sei.
Gem. den oben genannten Grundsätzen ist vielmehr zunächst von einem Mindestbeteiligungshonorar auszugehen, welches der Kläger mit 1% des Netto-Ladenpreises angibt. Hieraus ergibt sich, dass von einem groben Mißverhältnis erst ab einer Auflage i.H.v. mehr als 200.000 je Roman ausgegangen werden kann.
2.)
Als Vorstufe des Rechts auf Vertragsänderung - wie hier begehrt - ist ein Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, welche Erträge die Nutzung gebracht hat, dem Urheber zuzubilligen (Schricker, UrhG, 2. Aufl. 2000, zu § 36 Rdn. 14 m.w.N.).
a)
Der Urheber, der sich darüber im Unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs.1 UrhG a.F. ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann vom Nutzungsberechtigten Auskunft verlangen, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen. Dazu muss nicht bereits feststehen, dass dem Urheber ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht (OLG Köln ZUM 2004, 489). Greifbare Anhaltspunkte für die Annahme eines groben Mißverhältnisses bestehen z.B. dann, wenn bei der Vereinbarung eines Pauschalhonorares ein Werk sich im In- und Ausland außergewöhnlich gut verkauft hat, wenn es bei einem Versandhändler mit 5 Sternen gekennzeichnet ist, was für eine hohe Kundennachfrage steht, und wenn es von Nutzern selbst als Bestseller bezeichnet wird (s. OLG Köln a.a.O.).
b)
Vorliegend bestehen greifbare Anhaltspunkte für das Bestehen eines groben Mißverhältnisses i.S.d. § 36 Abs.1 UrhG a.F.. Die Beklagte selbst hat die Werke €Ixx Sxx€ und €Dxx Txx€ auf der verbundenen Ausgabe als Bestseller bezeichnet. Hierbei handelt es sich nicht um eine rein werbende Aussage, die nur den zukünftigen Verkauf befördern soll. Der Beklagten lagen vielmehr bereits die Verkaufszahlen der Einzelausgaben vor, aus denen sich die Wertung als €Bestseller€ in der Rückschau ergab. Für den Erfolg der beiden Werke spricht weiterhin, dass sie nach ihrem Erscheinen in den Jahren 2000 und 2002 immer noch verkauft werden, das Werk €Ixx Sxx€ im Jahr 2005 bereits in der 9. Auflage.
Das Werk €Ixx Sxx€ ist im Jahr 2006 zusätzlich als Hörbuch erschienen, was weiterhin für eine hohe Nachfrage spricht. Beide Werke gibt es in einer Weltbildausgabe, was ebenfalls Indiz für eine hohe Verkaufszahl in der Vergangenheit ist. Schließlich haben beide Werke immerhin eine Bewertung von dreieinhalb von vier möglichen Punkten bei www.xxx.de erreicht.
Aufgrund dieser Fakten vermutet der Kläger zu Recht, dass die vereinbarte Gegenleistung in Form des Pauschalhonorars von 16.500,00 DM und 18.876,00 DM in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen stehen könnte.
c)
Das Mißverhältnis, so es sich erweist, dürfte auch unerwartet i.S.d. § 36 UrhG a.F. sein. Die Auskunft kann dem Kläger im Hinblick auf den erwarteten Erfolg nur dann verwehrt werden, wenn er aus seiner Sicht nicht nur im Bereich des Möglichen lag, sondern auch wahrscheinlich war (s. BGH GRUR 2002, 602 - Musikfragmente -). Hierfür hat die Beklagte nichts vorgetragen. Auch ergibt sich aus der Tatsache, dass vorliegend die beiden Erstlingswerke des Autors übersetzt wurden, dass die Entwicklung zum Bestseller für den Kläger nicht absehbar gewesen ist.
III.
Der Kläger hat jedoch nur im tenorierten Umfang Anspruch auf Auskunft gegen die Beklagte.
1.)
Die Auskunft ist beschränkt auf die Übersetzung des Klägers. Soweit der Kläger Auskunft bezüglich weiterer Länder über die Bundesrepublik Deutschland hinaus verlangt, ist dies gerechtfertigt, da die deutschsprachige Übersetzung durch die Beklagte auch im deutschsprachigen Ausland verkauft worden sein kann.
2.)
Soweit der Kläger getrennt Auskunft über Nutzungen und Verkäufe, welche nicht mehr der Buchpreisbindung unterliegen, erfordert (Antrag zu I.2), ist nicht nachvollziehbar, worin sich dieser Anspruch von dem Anspruch zu I. 1. unterscheiden soll. Bezugspunkt für § 36 UrhG a.F. ist der Vergleich zwischen dem Honorar des Klägers im Verhältnis zum Ertrag der Beklagten bestehend aus dem erzielten Preis mal der Anzahl der Verkäufe. Worin der Unterschied zwischen einem preisgebundenen und einem nicht preisgebundenen Verkauf, welcher für § 36 UrhG relevant sein sollte, bestehen soll, ist nicht erkennbar. Der Kläger trägt diesbezüglich lediglich vor, dass sich die Faktoren ändern (Bl. 70). Tatsächlich ändert sich nur der Faktor Kaufpreis, über welchen bereits gem. I. 1. Auskunft zu erteilen ist.
Soweit der Anspruch der Vorbereitung des Begehrens zu II. § 7 1.4 dienen soll, bleibt ebenfalls erfolglos. Denn es fehlt dem klägerischen Antrag zu II. 1.4 an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Damit mangelt es an einer daraus herzuleitenden Rechtfertigung für die verlangte Auskunft.
3.)
Soweit der Kläger auch Auskunft über die Verwertung der Nebenrechte und/oder Lizenzen begehrt (zu I. 3.), besteht der Anspruch, weil § 36 UrhG keine Einschränkungen auf unbestimmte Erträgnisse kennt. Vielmehr sind sämtliche Erträgnisse der Beklagten aus dem Werk für die Prüfung, ob ein grobes Mißverhältnis vorliegt, heranzuziehen (Schricker, UrhG, § 36 Rdn. 10).
4.)
Soweit der Kläger gem. I. 4. Auskunft darüber beansprucht, an wen die Beklagte Rechte ganz auf Dritte übertragen hat, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da diese Auskünfte bereits in der Auskunftsverpflichtung gem. dem Antrag zu I. 3. enthalten sind.
IV.
Der Anspruch des Klägers auf Auskunft ist nicht verjährt.
Gemäß.§ 36 Abs. 2 UrhG a.F. verjährt der Anspruch aus § 36 Abs.1 UrhG innerhalb von 2 Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem der Urheber von den Umständen, aus denen sich der Anspruch ergibt, Kenntnis erlangt.
Der Nutzer, der sich auf diese zweijährige Verjährung beruft und muss im Bestreitensfalle die Kenntnis des Berechtigten beweisen (Schricker a.a.O. Rdn. 16). Die Beklagte hat nicht vorgetragen, woraus ein anderer Zeitpunkt der Kenntniserlangung, als von dem Kläger behauptet - nämlich erst im Oktober 2005 - entnehmen lässt. Sie bestreitet lediglich die fehlende Kenntnis.
V.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte den Schaden zu tragen habe, der dem Kläger durch die verweigerte Auskunft entstanden ist.
Als Anspruchsgrundlage kommen nur §§ 286, 249 BGB in Betracht.
Voraussetzung eines Anspruchs ist, dass nach Inverzugsetzung ein Schaden durch weitere Gebühren auslösende anwaltliche Tätigkeiten entstanden ist. Dies ist nicht ersichtlich.
Als möglichen Schaden macht der Kläger die nicht anrechenbaren Gebühren für die außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit geltend, deren Höhe er nicht beziffern könne, da sie sich an seinem Interesse an der Auskunftserteilung orientieret, welches erst nach der Auskunftserteilung beziffert werden könne.
Wie bereits ausgeführt, war das Auskunftsverlangen des Klägers berechtigt. Die Beklagte hat gem. § 286 Abs.2 Nr. 3 BGB die Auskunft endgültig verweigert.
Zum zu ersetzenden Schaden gehört auch ein Verzögerungsschaden in der Form ausgelöster Gebühren der anwaltlichen Vertretung.
Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche anwaltlichen Gebühren nach der Ablehnung der Auskunft noch entstanden sein sollen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.06.2006 hat der Kläger die Beklagte zur Erteilung der Auskunft aufgefordert. Nachdem die Beklagte die Auskunft ablehnte, hat der Kläger Klage eingereicht. Inwieweit nach dem Eintritt des Verzuges Gebühren entstanden sein sollen, wird nicht vorgetragen.
B.
Die Kostenentscheidung ist dem Schlussurteil vorzubehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
LG Berlin:
Urteil v. 18.09.2007
Az: 15 O 63/07
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