Bundespatentgericht:
Beschluss vom 13. Mai 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 369/02

(BPatG: Beschluss v. 13.05.2003, Az.: 33 W (pat) 369/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 18. Oktober 2001 die Wortmarke PowerLinefür folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:

Klasse 35: Versteigerungen, insbesondere auch in Form von Online-Auktionen über das Internet; Werbung und Marketing; Vermietung von Werbeflächen, insbesondere auch in Form von Bannerwerbung auf Seiten des Internets; Telefonantwortdienste für Dritte und sonstige Dienstleistungen eines Call-Centers, soweit in Klasse 35 enthalten, einschließlich der Auftragsbearbeitung und der organisatorischen Bearbeitung von Reklamationen und Angebotsnachfragen; Beratungsdienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten, nämlich Beratung in Bezug auf den Vertrieb elektronischer Medien und von Telekommunikationsgeräten, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefonanschlüssen, ISDNAnschlüssen und Vermittlung von Zugängen zu Computernetzwerken.

Klasse 36: Inkasso, insbesondere Abrechnung von entgeltpflichtigen Leistungen, die über Telekommunikations- oder Datennetze erbracht werden; Abrechung von Radio- und Fernsehprogrammen, Video-On-Demand-Programmen, Near-Video-On-Demand-Programmen, Online-Informationsdiensten, Home-Banking-Diensten, Home-Shopping-Diensten, Bildtelefondiensten, Tele-Working-Diensten, Tele-Learning-Diensten, Tele-Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten, Videospielen und interaktiven Fernseh- und Computerdiensten.

Klasse 38: Telekommunikation, insbesondere Sammeln und Liefern von Nachrichten über Telefax, Telex, Telefon, Telegramm, E-Mail, Übertragungs- und Vermittlungsdienstleistungen für Daten-, Sprach- und Videosignale, vorgenannte Dienstleistungen auch zur Übermittlung über das Internet; Datenerfassung auf dem Gebiet der Telekommunikation; Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen; Vermietung von Geräten zur Telekommunikation und zur Daten- und Nachrichtenübertragung oder -abfrage; technische Übermittlung von Radio- und Fernsehprogrammen, Video-On-Demand-Programmen, Near-Video-On-Demand-Programmen, Online-Informationsdiensten, Home-Banking-Diensten, Home-Shopping-Diensten, Bildtelefondiensten, Tele-Working-Diensten, Tele--Learning-Diensten, Tele-Teaching-Diensten, Tele-Medizin-Diensten, Videospielen und interaktiven Fernseh- und Computerdiensten; Dienstleistungen eines Internet-Providers, soweit in Klasse 38 enthalten, einschließlich Bereitstellung einer Pinnwand, Betrieb einer Chat-Box; technische Übermittlung von Livebildern einer Internet-Kamera (Webcam); Betrieb eines Diskussionsforums im Internet; Datenübertragungsdienste zwischen vernetzten Computersystemen, insbesondere im Rahmen eines News-Servers im Internet.

Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 25. Juli 2002 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um einen ursprünglich englischen aber mittlerweile auch im Deutschen üblichen Fachbegriff für die Technik handle, Daten auf ein Hochfrequenzband zu schicken, während sie Strom führen. Diese neue Technologie sei in sämtlichen Medien bereits länger unter dem Schlagwort als "Internet aus der Steckdose" bekannt und werde ausweislich der Recherche der Markenstelle bereits jetzt zumindest im Feldversuch praktiziert. Die von den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise würden die Wortkombination betreffend sämtlicher Dienstleistungen als beschreibende Angabe über deren Inhalt bzw über eine technische Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme verstehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Sie trägt vor, daß das Zeichen eine Bedeutung im Sinne von "Kraftleitung" aufweise, wobei eine Mehrdeutigkeit darin bestünde, daß der Zeichenbestandteil "Line" in weiten Bereichen des geschäftlichen Handels auch als Hinweis auf eine Produktlinie verstanden werde. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher rätseln, ob es sich um eine Stromleitung oder um ein Dienstleistungsangebot in Verbindung mit einer Sparte handle, in der der Begriff "Power" sinnvoll eine angebotene Dienstleistung zu beschreiben vermöge.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Auch ein Freihaltungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist zu bejahen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.

1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihm die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).

Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf das "Farbe Orange"-Urteil des EuGH vom 6. Mai 2003, Rs C 104/01, künftig in vollem Umfang aufrechterhalten werden können. Jedenfalls wird die angemeldete Marke selbst den vom Bundesgerichtshof aufgestellten niedrigen Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht gerecht. Denn das angemeldete Zeichen setzt sich aus den aus dem Englischen stammenden Begriffen "Power" und "Line", verbunden in einem Wort mit einem "Binnen-L" zusammen. "Power" wird mit "Kraft", "Stärke" oder auch "Energie" übersetzt (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 13. Aufl, S 491 f), "Line" bedeutet im Deutschen "Linie" aber auch "Information", "Form" (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch-Deutsch aaO, 379 f). Insgesamt handelt es sich um eine sprachübliche Wortkombination, die den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem allgemeinen Publikum - wie auch die Anmelderin einräumt -, aus Wortbildungen wie "Trend-Line" oder "Kitchen-Line" bekannt ist.

Wie sich aus der vom Senat durchgeführten und der Anmelderin mitgeteilten Internet-Recherche ergibt, wird der angemeldete Gesamtbegriff als Synonym für das sogenannte "Internet aus der Steckdose" verwendet. Dabei werden Daten vom Haushalt über die Stromleitung zum Ortsnetztransformator übertragen, von dort werden die Daten über Kupferleitungen weiter ins Umspannwerk geführt. Diese sind über Glasfaserstrecken an das sogenannte "Internet-Backbone" angebunden. Die Anbindung des PC's erfolgt schließlich über ein sogenanntes "Powerline-Modem" (vgl zur technischen Wirkung www.chip.de).

Der angemeldete Gesamtbegriff wird auch bereits in beschreibender Art und Weise vielfach verwendet. So findet sich beispielsweise unter www.tecchannel.de ein Artikel mit der Überschrift "Powerline-Internet kommt in einem Jahr", unter www.glossar.de ist die "Chronik der Powerline" zusammengefaßt. Weitere beschreibende Verwendungen finden sich beispielsweise auf den Internetseiten www.teltarif.de, www.onlinekosten.de und auch unter www.znet.de.

Ein beschreibender Bezug besteht dabei zu sämtlichen angemeldeten Dienstleistungen, auch wenn das Dienstleistungsverzeichnis - wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt - bezüglich einzelner Dienstleistungen unscharf gefaßt ist, da diese sämtlich mittels der Powerline-Technologie erbracht werden können.

2. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt 2001, 366 - Test it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Wie bereits ausgeführt, wird der angemeldete Gesamtbegriff in beschreibender Art und Weise bereits vielfach verwendet, so dass - insbesondere auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen - bereits von einem auf gegenwärtiger Benutzung als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis ausgegangen werden kann, was aber keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Winkler Baumgärtner Dr. Hock Hu






BPatG:
Beschluss v. 13.05.2003
Az: 33 W (pat) 369/02


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