Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 17/05
(BGH: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: AnwZ (B) 17/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1967 geborene Antragsteller ist - nach erstmaliger Zulassung 1996 und Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls im November 2002 - erneut seit Juni 2003 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht Z. zugelassen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wiederum wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) lagen bei Erlass der Widerrufsverfügung vor. Der Antragsteller war mit zwei Haftbefehlen des Amtsgerichts K. (1 M 282/04 und 1 M 290/04) zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Die durch die Eintragung begründete Vermutung des Vermögensverfalls hat der Antragsteller nicht widerlegt. Seine Angaben, mit dem Gläubiger Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen zu haben, hat er nicht nachgewiesen. Soweit er im Übrigen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof einen - ebenfalls nicht belegten - Vermögensstatus vorgelegt hat, nachdem seinem Privatvermögen von 158.700 € - einschließlich seines Hausanwesens im Wert von ca. 130.000 € bis 150.000 € - Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 137.950 € gegenüber ständen, war dieser, wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, unvollständig. Verbindlichkeiten gegenüber dem Rechtsanwaltsversorgungswerk in Höhe von über 26.000 € wurden nicht aufgeführt.
Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen ist, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist weiterhin im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Seine Verbindlichkeiten hat er nunmehr mit ca. 142.000 € angegeben, die er durch den Erlös aus dem geplanten Hausverkauf und ein Darlehen seiner Familie tilgen will. Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgegangen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben. Dass der Antragsteller - wie er vorträgt - als freier Mitarbeiter der Kanzlei nicht unmittelbar mit den Mandanten abrechnet, sondern dies nur über die Konten der Kanzlei geschieht, für die er keine Verfügungsberechtigung hat, und er sich außerdem verpflichtet hat, keine Mandate außerhalb der Kanzlei anzunehmen, ist - insbesondere weil die Beschränkungen nicht wirksam zu kontrollieren sind - nicht geeignet, diese Gefährdung auszuschließen.
Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:
AGH Koblenz, Entscheidung vom 16.12.2004 - 1 AGH 10/04 -
BGH:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: AnwZ (B) 17/05
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