Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2001
Aktenzeichen: 25 W (pat) 76/01

(BPatG: Beschluss v. 26.04.2001, Az.: 25 W (pat) 76/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Januar 2000 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung HEARSAFE ist am 28. Juli 1998 für die Waren und Dienstleistungen

"Produkte zur Gesundheitspflege, nämlich Gehörschutzprodukte, Kapselgehörschutz, Schallpegelmesser; Produkte zur gehörrichtigen Ton- und Sprachübertragung, nämlich Im-Ohr-Hörer zur Musik- und Sprachübertragung, Kopfhörer zur Musik- und Sprachübertragung, Übertragungsanlagen zur Musik- und Sprachübertragung, KörperschallÜberträger; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Lieferung von technischem Know How, Durchführung von Messungen, technische Beratung, Entwicklung, Konstruktion und Planung, alle vorgenannten Dienstleistungen beziehen sich auf die vorgenannten Waren"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Die Entscheidung nimmt auf den Beanstandungsbescheid vom 5. Oktober 1999 Bezug. Dort war ausgeführt, daß sich die angemeldete Bezeichnung aus den englischen Begriffen "HEAR" und "SAFE" mit der Bedeutungen "hören" und "sicher" zusammensetze. Auch in der Kombination der schutzunfähigen Bestandteile ergebe sich kein neuer schutzfähiger Gesamtbegriff. Der Verkehr werde der Bezeichnung lediglich entnehmen, daß die Waren und Dienstleistungen es ermöglichen, daß man sicher hört, dh richtig hört. Als ohne weiteres verständliche, unmittelbar beschreibende Angabe sei das Markenwort nicht unterscheidungskräftig. Im übrigen bestehe an der die Waren und Dienstleistungen beschreibenden Angabe ein Freihaltebedürfnis.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.

Die Anmelderin hat im Verfahren vor der Markenstelle und im Beschwerdeverfahren in der Sache nichts vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluß der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze des Anmelders Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Anmelder ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die von der Markenstelle angenommenen Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG nicht entgegen.

Die Markenstelle hat die Bedeutung der Zeichenbestandteile "HEAR" und "SAFE" zwar richtig erkannt. Für einen erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs ist die angemeldete Gesamtbezeichnung "HEARSAFE" auch ohne weiteres im Sinne von "hörensicher" oder auch "hörsicher" verständlich. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen kann auch eine Vermutung dahingehend angestellt werden, daß die Waren und Dienstleistungen der Sicherheit bzw dem Schutz des Gehörs dienen.

Dies genügt aber nicht, um der angemeldeten Bezeichnung die Schutzfähigkeit abzusprechen, zumal es zahlreiche sogenannte sprechende Marken gibt, die in irgendeiner Form die Art und Weise der Waren und Dienstleistungen, deren Zusammensetzung, deren Anwendungsbereich oder auch deren geographische Herkunft mehr oder weniger deutlich beschreiben. Dies steht grundsätzlich der Eintragbarkeit nicht entgegen und spricht für sich genommen häufig noch nicht einmal gegen die Annahme einer normalen Kennzeichnungskraft, wenn die Zeichen über ihren beschreibenden Gehalt hinaus auch noch kennzeichnende Eigenart besitzen.

Vorliegend weicht die angemeldete Bezeichnung im Vergleich zu zahlreichen anderen sprechenden Marken zwar im Originalitätsgrad nach unten ab, da lediglich zwei Wörter des englischen Grundwortschatzes, welche für sich genommen zur Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen geeignet und deshalb wohl nicht eintragungsfähig sind, zu einem Wort verknüpft werden. Die Schutzunfähigkeit einzelner Bestandteile spricht aber weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Unterscheidungskraft noch unter dem Gesichtspunkt eines Freihaltebedürfnisses gegen die Eintragungsfähigkeit der Gesamtbezeichnung. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendetes Zeichen nämlich regelmäßig in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen auf, ohne es zu zergliedern oder zu analysieren (so BGH in ständiger Rechtsprechung, vgl zB GRUR 1995, 408 - PRO-TECH; vgl auch zu Mehrwortmarken BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFT-WARE CORPORATION; GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT).

Ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Die angemeldete Bezeichnung besteht nicht ausschließlich aus beschreibenden Angaben. Nach Auffassung des Senats eignet sie sich nicht zu einer konkreten und üblichen Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Eine beschreibende Verwendung der Gesamtbezeichnung konnte weder der Senat noch die Markenstelle nachweisen. Entsprechende gründliche Recherchen in einschlägigen Wörterbüchern und auch im Internet über die Suchmaschine "AltaVista" blieben ohne Ergebnis. Gegen eine Eignung der angemeldeten Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung spricht, daß das Markenwort "HEARSAFE" nicht sprachregelgerecht gebildet ist. Vielmehr ist die Verknüpfung von Verb und Adjektiv oder auch Adverb in einem Wort in der englischen, aber auch in der deutschen Sprache unüblich. Von der Konstruktion sind mit der angemeldeten Bezeichnung am ehesten noch Begriffe der deutschen Sprache wie "standsicher, treffsicher, fangsicher oder trittsicher" vergleichbar, wobei der Anfangsbestandteile dieser Wörter teilweise von Verben abgeleitet sein mögen, es sich gleichwohl nicht um Verben handelt. In der englischen Sprache sind - soweit ersichtlich - solche Komposita völlig unüblich. Selbst wenn die angemeldete Bezeichnung im Hinblick auf die genannten Beispiele aus der deutschen Sprache nach einer entsprechenden Adaption im Sinne von "hörsicher" verstanden würde, ergibt sich daraus kein die beanspruchten Waren und Dienstleistungen hinreichend klar beschreibender Sinngehalt. Analog zu den Begriffen "standsicher, treffsicher, fangsicher oder trittsicher" könnte "hörsicher" zwar dahingehend verstanden werden, daß die Waren und Dienstleistungen das Hörvermögen steigern, etwa bei hörbehinderten Personen. Ein solches Verständnis ist allerdings von der Waren- und Dienstleistungenlage her nicht nahegelegt, da keine Produkte für Hörbehinderte beansprucht werden. Ein Verständnis dahingehend, daß die entsprechenden Produkte das Gehör schützen, erfordert schon mehrere Gedankenschritte. Eine solche analysierende Betrachtungsweise kann aber im Rahmen der Schutzfähigkeitsbeurteilung nicht zum Maßstab gemacht werden und kann die Bejahung eines Freihaltebedürfnisses nicht rechtfertigen.

Ausgehend von diesen Überlegungen zum Schutzhindernis nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG kann der angemeldeten Marke auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Sie ist nach Auffassung des Senats vielmehr hinreichend originell gebildet, um als betrieblicher Herkunftsnachweis zu dienen. Sie erschöpft sich nicht in der Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile, sondern vermittelt gerade durch die sprachunübliche Kombination von zwei englischen Wörtern und durch die Interpretationsbedürftigkeit der Gesamtaussage noch einen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck.

Auf die Beschwerde des Anmelders hin waren demzufolge die Beschlüsse der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben.

Kliems Brandt Knoll Pü






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Az: 25 W (pat) 76/01


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