Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 17. Februar 2011
Aktenzeichen: 32 O 142/09
(LG Düsseldorf: Urteil v. 17.02.2011, Az.: 32 O 142/09)
Tenor
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2009 zu Tagesordnungspunkt 2, mit dem den im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes Entlastung erteilt worden ist, wird für nichtig erklärt, soweit nicht folgende Vorstandsmitglieder betroffen sind:
Aaa
Bbb
Ccc
Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2009, mit dem den im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung erteilt worden ist, wird für nichtig erklärt, soweit nicht folgende Aufsichtsratsmitglieder betroffen sind:
Ddd
Eee
Fff
Ggg
Hhh
Iii
Jjj
Kkk
Lll
Mmm
Nnn
Ooo
Ppp
Qqq
Rrr
Sss
Ttt.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Klägerin zu 1) zu 10 % selbst und die Beklagte zu 90 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2), die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2) zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gegen den Kläger zu 2) und für die Klägerin zu 1) hinsichtlich der Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte jeweils nur gegen vorherige Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird außerdem nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil seitens des Klägers zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in AAA. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der gewerblichen Wirtschaft - insbesondere der mittelständigen Unternehmen - durch Bereitstellung von mittel - und langfristigen Finanzierungen oder Eigenkapital bzw. Eigenkapitalsurrogaten sowie Leasingfinanzierungen und der damit verbundenen Beratungsleistungen. Ihr Geschäftsjahr läuft vom 01.04. eines Jahres bis zum 31.03. des Folgejahres.
Die Klägerin zu 1) hielt unterunterbrochen seit dem 10.09.2007 1.000 nennwertlose Inhaber-Stammaktien an der Beklagten. Der Kläger zu 2) hält seinerseits schon vor Veröffentlichung der Einladung im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.07.2009 zu der Hauptversammlung vom 27.08.2009 50.200 Aktien an der Beklagten.
Ende Juli 2007 geriet die Beklagte in eine Existenz bedrohende Krise, aus der sie nur durch ein umfangreiches Stützungspaket gerettet werden konnte. Ursache der Krise war, dass sie seit etwa 2001 damit begonnen hatte, zunehmend in Wertpapiere zu investieren, die unter dem Begriff Portfolioinvestment von den Ratingagenturen auf die sogenannte "Watchliste" gesetzt wurde. Die BBB sperrte sodann am CCC die Handelslinien der Beklagten im Interbankenmarkt, wodurch für diese eigene Refinanzierungsmöglichkeit entfiel. An den nachfolgenden Tagen erstellte ein Pool, dem u.a. Verbände des deutschen Kreditgewerbes, die Bundesbank, das Bundesfinanzministerium und die Bankengruppe Hjk angehörten, ein Rettungskonzept für die Beklagte. Im Gefolge dieser Ereignisse wurden vom Aufsichtsrat der Beklagten noch Ende Juli 2007 personelle Veränderungen im Vorstand veranlasst. Außerdem änderte sich in der Folgezeit aufgrund des Auslaufs von Amtszeiten, verschiedener Mandatsniederlegungen und entsprechenden Neubestellungen auch die Besetzung des 21-köpfigen Aufsichtsrats.
Am 27.03.2008 fand eine Hauptversammlung statt, in der u.a. die unter Tagesordnungspunkt 2 und 3 angesetzten Beschlussfassungen über Entlastungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2006/2007 zum Teil vertagt wurden. Außerdem wurden 2 Beschlüsse gefasst, den Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ring gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG als Sonderprüfer einzusetzen. Die Prüfungen sollten sich auf die möglichen Entlastungen des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006/2007 erstrecken.
Am 29.10.2008 übertrug die Hjk ihre aufgrund einer in der Hauptversammlung vom 27.03.2008 beschlossen Kapitalerhöhung auf rund 90,18 % angewachsene Beteiligung am Grundkapital der Beklagten auf den US-amerikanischen Finanzinvestor DDD EEE, LP (im Folgenden: DDD). Bereits im Dezember 2008 teilte DDD in einem Telefonat dem Vorstand der Beklagten mit, dass sie beabsichtige, nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Vorbesitzzeit die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu verlangen. Ein entsprechendes Begehren stellte dieses Unternehmen mit Schreiben vom 03.02.2009 - eingegangen beim Vorstand per E-Mail am gleichen Tag -. Neben Wahlen zum Aufsichtsrat sollte diese außerordentliche Hauptversammlung Tagesordnungspunkte zu einer jeweiligen Aufhebung der beiden in der Hauptversammlung vom 27.03.2008 gefassten Beschlüsse zur Beauftragung eines Sonderprüfers bzw. den Widerruf seiner Bestellung beinhalten.
Der Vorstand der Beklagten kam diesem Ersuchen nach und berief mit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger vom 13.02.2009 eine außerordentliche Hauptversammlung auf den 25.03.2009 ein. Die Tagesordnung enthielt u.a. vorgesehene Beschlussfassungen gemäß dem Ersuchen der DDD auf Aufhebung der Bestellungen des Sonderprüfers.
In der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 wurden sodann - jeweils mit den Stimmen der DDD als Hauptaktionärin - entsprechende Beschlüsse gefasst. Diese sind u.a. Gegenstand des ebenfalls beim hiesigen Gericht anhängigen Nichtigkeits- bzw. Anfechtungsverfahrens mit dem Aktenzeichen FFF
Auf Antrag von Aktionären der Beklagten erfolgte durch Beschluss des hiesigen Gerichts vom 14.08.2009 - GGG- die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zur Untersuchung möglicher Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten im Zusammenhang mit den Umständen, die zur Krise der Antragsgegnerin im Sommer 2007 geführt haben. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Beklagten wurde zwischenzeitlich durch Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.12.2009 zurückgewiesen.
Am 27.08.2009 fand eine ordentliche Hauptversammlung für die Beklagte statt. Tagesordnungspunkte waren u.a. die Entlastungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008/2009 (TOP 2 und TOP 3). Außerdem wurden in der Einladung für den TOP 5 Wahlen zum Aufsichtsrat vorgesehen. Der Kläger zu 2) wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 28.07.2009 an die Beklagte und verlangte im eigenen Namen sowie im Namen einer Mehrzahl von Aktionären der Beklagte eine Ergänzung der Tagdesordnung um eine Beschlussfassung zur Beauftragung eines Sonderprüfers bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche gegen Vorstände, Aufsichtsräte der Beklagten und sonstige Dritte. Wegen des genauen Inhalts dieses Begehrens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Eine entsprechende Ergänzung der Tagdesordnung unterblieb.
In der Hauptversammlung vom 27.08.2009 stellte der Kläger zu 2) im eigenen Namen sowie als Vertreter einer Mehrzahl von weiteren Aktionären einen Antrag, mit dem eine Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats vertagt und stattdessen eine Sonderprüfung angeordnet werde. Hinsichtlich des genauen Wortlauts dieser Sonderprüfung wird wiederum auf den Akteninhalt Bezug genommen. Außerdem wurde von dem Kläger und auch von anderen anwesenden Aktionären in der genannten Hauptversammlung eine Vielzahl von Fragen an den Vorstand gestellt. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieser Fragen und der hierzu geleisteten Antworten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Beklagte fasste sodann jeweils mit den Stimmen des Hauptaktionärs DDD Beschlüsse, mit denen die Entlastungen des Vorstandes und des Aufsichtsrats bezüglich des Geschäftsjahres 2008 und 2009 (TOP 2 und TOP 3) sowie Wahlen zum Aufsichtsrat (TOP 5) festgelegt wurden. Der vorstehend beschriebene Antrag des Klägers zu 2) wurde mit den Stimmen der Mehrheitsaktionärin abgelehnt.
Im vorliegenden Verfahren wenden sich sowohl die Klägerin zu 1) als auch der Kläger zu 2) gegen die Wirksamkeit der Entlastungsbeschlüsse zu den Tagdesordnungspunkten 2 und 3. Der Kläger zu 2) betreibt zusätzlich die Nichtigkeitsfeststellung bzw. Anfechtung des Beschlusses unter Tagesordnungspunkt 5 bezüglich der Wahlen zum Aufsichtsrat. Außerdem beantragt er die Feststellung, dass sein Beschlussantrag auf Vertagung der Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie auf Bestellung eines Sonderprüfers wirksam zustande gekommen ist.
Die Klägerin zu 1) macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die von ihr angegriffenen Entlastungsbeschlüsse bezüglich des Vorstandes und des Aufsichtsrates seien rechtswidrig, weil die Mitglieder beider Gremien im Entlastungszeitraum pflichtwidrig gehandelt hätten. So habe der Vorstand gegen seine Pflichten die außerordentliche Hauptversammlung vom 25.03.2009 einberufen. Er hätte erkennen müssen, dass das Einberufungsverlangen der DDD evident rechtsmissbräulich gewesen sei. Ein sachlicher Grund für die Aufhebung der in der Hauptversammlung vom 27.03.2008 beschlossenen Sonderprüfung sei nicht gegeben gewesen. Die objektive Unvernunft dieser Umkehrmaßnahme ergebe sich auch daraus, dass die außerordentliche Hauptversammlung vom 25.03.2009 Kosten in Höhe von 1,3 Mio. Euro verursacht habe und dass bis dahin für die ursprünglich angeordnete Sonderprüfung bereits 1,2 Mio. Euro angefallen gewesen seien, die sich durch die nachträgliche Aufhebung als sinnlose Verschwendung dargestellt hätten. Außerdem sei eine Dringlichkeit bezüglich der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung lediglich vorgeschoben gewesen. Auch der Aufsichtsrat habe im Zusammenhang mit der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 pflichtwidrig gehandelt. Er hätte der Einberufung nicht zustimmen dürfen, da es sich evident um missbräuchliches Verlangen der Mehrheitsaktionärin gehandelt habe. Außerdem hätte er im Rahmen seiner Kontrollpflicht gegenüber dem Vorstand erkennen müssen, dass diese seinerseits bei der Einberufung erkennbar pflichtwidrig gehandelt habe.
Der Kläger zu 2) trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Entlastungsbeschlüsse bezüglich des Vorstandes und des Aufsichtsrates seien nichtig bzw. rechtswidrig. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat hätten es pflichtwidrig unterlassen, trotz Kenntnis der Hintergründe die zum Zeitpunkt der Verursachung der Krise vorgelegen hätten, die für die Beklagte seinerzeit amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder rechtzeitig vor Eintritt einer Verjährung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte habe außerdem pflichtwidrig eine von ihm beantragte Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 und eine Veröffentlichung von angekündigten Gegenanträgen unterlassen. Des Weiteren sei es in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 zu umfassenden Verletzungen der Informationsrechte der Aktionäre gekommen. Hierzu werde auf ein parallel anhängiges Auskunftsverfahren vor dem hiesigen Gericht Bezug genommen. Außerdem sei die notarielle Niederschrift dieser außerordentlichen Hauptversammlung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist vorgelegt worden. Entsprechende Gesetzesverletzungen (Missachtungen von Informationsrechten und fehlende Einhaltung der Vorlage der notariellen Niederschrift) seien dann auch hinsichtlich der ordentlichen Hauptversammlung vom 27.08.2009 aufgetreten. Zusätzlich komme hinzu, dass der Bericht des Aufsichtsrates zu anzeigepflichtigen Interessenkonflikten vom 16.07.2009 unvollständig gewesen sei. Weitere Rechtsverstöße für die Hauptversammlung vom 27.08.2009 ergäben sich dadurch, dass seinem Antrag auf Tagesordnungsergänzung vom 28.07.2009 nicht entsprochen worden sei. Aus allen diesen Gründen sei auch der unter Tagesordnungspunkt 5 gefasste Beschluss bezüglich der Wahlen zum Aufsichtsrat gesetzeswidrig. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Mehrheitsaktionärin DDD hinsichtlich des von ihm, dem Kläger zu 2), in der Hauptversammlung vom 27.08.2009 gestellten Antrages auf Vertagung der Entlastungsbeschlüsse und stattdessen auf Anordnung einer Sonderprüfung einem Stimmrechtsverbot unterlegen gewesen sei, so dass vom Gericht positiv die Annahme dieses Antrages festzustellen sei.
Die Klägerin zu 1) beantragt,
I. den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2009 zu Tagesordnungspunkt 2, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten den im Geschäftsjahr 2008/09 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung erteilte, für nichtig zu erklären;
II. den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 27.08.2009 zum Tagesordnungspunkt 3, mit dem die Hauptversammlung der Beklagten den im Geschäftsjahr 2008/09 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates Entlastung erteilte, für nichtig zu erklären.
Der Kläger zu 2) beantragt,
I. die Beschlüsse der Hauptversammlung der HHHvom 27. August 2009 zu
a) TOP 2
"Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes",
mit denen den Herren Hans Jörg Schüttler, Dr. Günther Xbx Dr. Dieter Glüder, Dr. Reinhard Grzesik, Dr. Andreas Leimbach, Dr. Klaus Momburg und Dr. Michael Wiedmann Entlastung erteilt worden ist,
b) TOP 3
"Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates"
mit denen den Herren ... Entlastung erteilt worden ist,
c) TOP 5
"Wahlen zum Aufsichtsrat"
mit denen die Herren ... für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 211/2012 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt worden sind,
werden für nichtig erklärt.
II. Die Ablehnung der Vertagungsanträge für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und des Sonderprüfungsantrages des Aktionärs Zzz werden für nichtig erklärt und es wird festgestellt, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 27. August 2009 folgenden Beschluss gefasst hat:
"Die Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird vertagt. Stattdessen wird folgende Sonderprüfung beschlossen:
Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Entwicklung von Portfolioinvestmentaktivitäten durch die Gesellschaft selbst und über die beiden Zweckgesellschaften "III" und "JJJ" unter Einschluss der Übernahme von Risiken gegenüber diesen und weiteren Zweckgesellschaften, die die Risikotragfähigkeit der Gesellschaft bei weitem überstiegen und im Sommer 2007 zu deren wirtschaftlichem Zusammenbruch geführt haben. Die Sonderprüfung hat sich weiter zu erstrecken auf die Untersuchung aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Prüfung, Geltendmachung und Durchsetzung aus den Portfolioinvestmentaktivitäten resultierender Schadensersatzansprüche gegen Vorstände, Aufsichtsräte und sonstige Dritte unter Einschluss der Prüfung, ob gegen Dritte, namentlich die Großaktionäre KKK MMM (im Folgenden RRR genannt) und/oder rechtlich und/oder tatsächlich, insbesondere wirtschaftlich mit ihr verbundene Personen gemäß §§ 117, 317 AktG zum Schadensersatz und/oder Ausgleich verpflichtet sind. Der Sonderprüfer möge insbesondere folgenden Fragen nachgehen:
I. Risikoüberwachung
1.War das im Geschäftsjahr 2006/07 installierte Risikoüberwachungssystem geeignet, die Bestandssicherungsverantwortung der Verwaltung zu erfüllen€
2. Haben Mängel im Sinne vorstehend zu Ziff. 1. zu einem Versagen der Risikoüberwachung geführt und/oder ist gegen das bestehende Überwachungssystem verstoßen worden€ Welche Verstöße waren dies im Einzelnen€
3. Hat der Aufsichtsrat das im Geschäftsjahr 2006/07 installierte Risikoüberwachungssystem auf seine Geeignetheit, evtl. Mängel und die ordnungsmäßige Durchführung laufend überprüft und überwacht€
4. Gab es Hinweise des Abschlussprüfers auf Mängel in der Installation und Durchführung des Risikoüberwachungssystems€ Wenn ja, wann und wie hat die Verwaltung hierauf reagiert€
II. Reporting
1. Hat der Vorstand den Aufsichtsrat, den Abschlussprüfer und die Aktionärsöffentlichkeit ordnungsgemäß, regelmäßig und vollständig über die "Portfolioinvestmentaktivitäten", insbesondere die daraus erwachsenen Risiken informiert€
2. Welche Informationen - insbesondere laufender Art - lagen dem Aufsichtsrat über die "Portfolioinvestmentaktivitäten" vor€ Welche Konsequenzen hat der Aufsichtsrat aus diesen Informationen gezogen€
III. Verstöße gegen die Vermögensbetreuungspflicht
1. Hat der Vorstand seine Sorgfaltspflichten im Sinne einer Vermögensbetreuungspflicht (§ 93 AktG) bei der Eingehung und Durchführung des Portfolioinvestmentaktivitäten" verletzt€
Dabei ist insbesondere zu untersuchen, ob und in welchem Maße die Risikotragfähigkeit der Bank nicht mehr gegeben war, weil die Risiken nicht mit der jeweils bestehenden Ertrags- und Finanzkraft in Einklang standen.
Zu untersuchen ist auch, ob und in welchem Umfang Verpflichtungen zum Handeln, insbesondere zur Schadensabwehr und Schadensminimierung verletzt wurden, so z.B. bei den ersten Anzeichen der US-subprime-Krise.
2. Hat der Aufsichtsrat seine Überwachungs-, Kontroll- und Berichtspflichten verletzt im Zusammenhang mit der Eingehung und Durchführung der "Portfolioinvestmentaktivitäten"€ Dabei ist auf die Fragestellung vorstehend zu Ziff. 1 einzugehen.
IV. Abschlussprüfer und Hjk
1. Hat die Abschlussprüferin löä die ihr obliegenden Hinweis-, Prüfungs- und Berichtspflichten ordnungsgemäß im Hinblick auf die "Portfolioinvestmentaktivitäten" erfüllt, wobei insbesondere auf die Notwendigkeit einer Bilanzierung der Risiken und evtl. Mängel und Verletzungen der Risikoüberwachung abzustellen ist€
2. Inwieweit war die Mehrheitsaktionärin Hjk in das Reporting über die "Portfolioinvestmentaktivitäten" eingebunden€ Hat die Hjk Einfluss - und wenn ja in welcher Form - auf die Entscheidungsträger der ZZZ und ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt, bestimmte Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen€"
V. Der Sonderprüfungsbeschluss vom 27.03.2008 und seine Aufhebung
1. Haben Vorstand und Aufsichtsrat unverzüglich nach der Hauptversammlung vom 27.03.2008 die beschlossene Sonderprüfung in Auftrag gegeben und die laufende Sonderprüfpflicht gemäß mit Informationen und Unterlagen durch Zurverfügungstellung von Mitarbeitern unterstützt; hat es hierbei zeitliche Verzögerungen gegeben und wenn ja, worauf beruhen diese Verzögerungen€ Welche Kontakte zwischen dem Sonderprüfer einerseits und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Organmitgliedern der Großaktionärinnen Hjk und Dfg andererseits hat es in der Zeit zwischen dem 27.03.2008 und dem 25.03.2009 gegeben und wenn ja, welcher Art waren diese Kontakte und welchen Inhalt hatten sie€
2. Haben die Großaktionärinnen Hjk und Dfg Einfluss auf die Durchführung der Sonderprüfung genommen und wenn ja, wie, auf welche Weise und mit welchem Ziel€
3. Wann haben Vorstand und Aufsichtsrat welche Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufhebung des Sonderprüfungsbeschlusses vom 27.03.2008 entfaltet€
Wann ist das Verlangen auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangen und wann hat die Gesellschaft dem elektronischen Bundesanzeiger die Veröffentlichung der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung angekündigt€ Hat der Großaktionär Dfg auf Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat oder sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Aufhebung des Sonderprüfungsbeschlusses vom 27.03.2008 Einfluss genommen und wenn ja, wann, wie, mit welchem Ziel und aufgrund welcher möglicher Zusagen gegenüber Dritten und mit welchen wirtschaftlichen Interessen€ Gibt es Anhaltspunkte für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Großaktionär Dfg und mit ihm rechtlich, tatsächlich und dabei insbesondere wirtschaftlich verbundene Dritte aus §§ 117, 317 AktG.
Zum Sonderprüfer wird bestellt:
ABC
Rechtsanwalt und Wirtschaftsprüfer
Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen."
III. Hilfsweise zu I:
Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Hauptversammlung der HHHvom 27. August 2009
a) TOP 2
"Beschlussfassung über die Entlastung der Mietglieder des Vorstandes",
mit denen den Herren ... Entlastung erteilt worden ist,
b) TOP 3
"Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates"
mit denen den Herren ... Entlastung erteilt worden ist,
c) TOP 5
"Wahlen zum Aufsichtsrat"
mit denen die Herren ... für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2011/2012 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates gewählt worden sind,
nichtig sind.
Die Beklagte beantragt,
beide Klagen abzuweisen.
Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:
A. Hinsichtlich der Klage der Klägerin zu 1.:
Dieser Anfechtungsklage stehe schon von vornherein entgegen, dass die Vorstandsmitglieder Aaa und Dr. Hhh bereits vor der Entscheidung über die Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung auf den 25.03.2009 aus dem genannten Gremium ausgeschieden seien. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass das Vorstandsmitglied Ccc sein Amt erst am 01.03.2009 angetreten habe. Hinsichtlich der Anfechtung der Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder sei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Aufsichtsratsmitgliedern, auf die sich die Entlastung bezog, bereits vor dem Einberufungsverlangen der Mehrheitsaktionärin vom 03.02.2009 aus dem betreffenden Gremium ausgeschieden sei. Hinsichtlich der Aufsichtsratsmitglieder Sss und Ttt sei zu beachten, dass diese erst ab dem 25.03.2009 Mitglieder dieses Gremiums geworden seien. Außerdem seien keineswegs die zu Begründung der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 angeführten Dringlichkeit nur vorgeschoben gewesen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Rückgängigmachung der angeordneten Sonderprüfung rechtsmissbräuchlich oder gar erkennbar rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Die nachträgliche Aufhebung eines einmal gefassten Beschlusses sei sehr wohl rechtlich möglich und es habe hier hierfür auch eine sachliche Rechtfertigung vorgelegen. Aus den gleichen Gründen könne auch dem Aufsichtsrat keine Pflichtverletzung im Rahmen seiner Kontrollpflichten gegenüber dem Vorstand bzw. bezüglich einer Zustimmung zur Einberufung angelastet werden.
B. Hinsichtlich der Klage des Klägers zu 2):
Der Kläger zu 2) habe nicht ausreichend vorgetragen, woraus sich konkret Schadensersatzansprüche des Unternehmens gegenüber ehemaligen Organmitgliedern ergeben haben sollen, für deren Verjährung die in den Entlastungsbeschlüssen betroffenen Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder verantwortlich gewesen sein sollten. Es liege auch kein Pflichtenverstoß des Vorstandes im Zusammenhang mit der Verweigerung von Ergänzungen der jeweiligen Tagesordnung der Versammlungen vom 25.03.2009 bzw. 27.08.2009 vor. Die entsprechenden Begehren seien jeweils verfristet gewesen. Außerdem hätten auch die erforderlichen inhaltlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen. Es könne auch nicht von einem Pflichtenverstoß hinsichtlich der in diesen Hauptversammlungen gestellten Gegenanträge ausgegangen werden. Es sei nicht zu Fristversäumnissen des Vorstandes im Rahmen der Einreichung von Protokollen der Hauptversammlungen gekommen. Es lägen auch keine Unvollständigkeiten bezüglich des Berichtes des Aufsichtsrates vom 14.07.2009 vor. Es sei nicht zu Verstößen gegen Auskunftsrechte der Aktionäre gekommen. Schließlich habe der Großaktionär DDD keineswegs einem Stimmrechtsverbot unterlegen und dessen Stimmabgabe sei auch nicht treuwidrig erfolgt, so dass das entsprechende Feststellungsbegehren des Klägers zu 2) ebenfalls keinen Erfolg habe.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.
Gründe
I. Klage der Klägerin zu 1:
Die Klage hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
Die Klage ist innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG rechtzeitig bei Gericht eingereicht worden, ihre Zustellung an die Beklagte ist alsbald erfolgt und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind gegeben.
Die Klage ist auch begründet, da die in der Hauptversammlung vom 27.08.2009 unter den Tagesordnungspunkten 2 und 3 gefassten Entlastungsbeschlüsse bezüglich des Vorstandes und des Aufsichtsrates in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang für nichtig zu erklären sind. Die angegriffenen Beschlüsse sind nämlich in diesem Ausmaß rechtswidrig.
Entlastungsbeschlüsse für Vorstand oder Aufsichtsrat einer AG sind dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten dieser Gremien einbezieht, dass eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (vgl. BGHZ 153, 47; BGH ZIP 209, 2436). Grundlage dessen ist daher die Treuwidrigkeit der den Entlastungsbeschluss tragenden Mehrheit der Hauptversammlungsteilnehmer (vgl. BGHZ 153, 47).
Vorliegend ist, soweit die Entlastungsbeschlüsse Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats betreffen, die zum Zeitpunkt des 13.02.2009 diesen Gremien angehörten, davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen gegeben waren. Die am 13.02.2009 erfolgte Veranlassung der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung für den 25.03.2009 seitens des Vorstandes und die Zustimmungserklärung des Aufsichtsrates hierzu stellten Handlungen dar, durch welche diese Organe die ihnen aus Gesetz oder Satzung obliegenden Pflichten eindeutig und schwerwiegend verletzt haben.
Der Vorstand unterlag bei seiner Entscheidung, ob er dem Einberufungsverlangen der Mehrheitsaktionärin nachkam, einer Treuebindung. Da diese Maßnahme unstreitig ganz erhebliche Kosten für das Unternehmen in Form der Aufwendungen einer zusätzlichen Hauptversammlung und der hierdurch unnütz werdenden Auslagen für die bisherige Sonderprüfungstätigkeit nach sich zogen, hatte er sorgfältig zu prüfen, ob unter diesen Umständen die begehrte Rückgängigmachung der Anordnung einer Sonderprüfung für das Gesamtinteresse des Unternehmens als treuwidrig und damit unzulässig anzusehen war. Hätte er diese Prüfung sachgerecht vorgenommen, so hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine solche Treuwidrigkeit vorlag. Es waren insbesondere Tatsachen gegeben, die den Verdacht rechtfertigten, dass der frühere Vorstand und der frühere Aufsichtsrat in groben Maße gegen den satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand verstoßen und damit ihre Sorgfalts- und Überwachungspflichten in erheblichem Maße verletzt hatten. So sah die Satzung der Beklagten seit September 2006 u.a. Folgendes vor:
"Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere durch Bereitstellung von mittel- und langfristigen Finanzierungen oder Eigenkapital bzw. Eigenkapitalsurrogaten und Leasingfinanzierungen sowie der damit verbundenen Beratungsleistungen. Den Finanzierungsbedürfnissen des Mittelstandes soll bevorzugt Rechnung getragen werden.
Die Gesellschaft kann Bankgeschäfte aller Art betreiben und Finanzdienstleistungen aller Art erbringen.
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Gegenstand des Unternehmens zu dienen. Sie kann ihre Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen verwirklichen und zu diesem Zweck im In- und Ausland andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an solche beteiligen."
Aus dieser Beschreibung des Unternehmensgegenstandes ist eindeutig zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Beklagten in der Förderung und Finanzierung der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes liege und alle ihre Geschäfte und Maßnahmen diesem Zweck dienen sollten. Es besteht aber der begründete Verdacht, dass gegen diesen Unternehmenszweck dadurch verstoßen worden ist, dass das eigene Engagement des Unternehmens im Verbriefungssegment, den Investments in internationalen Kreditportfolien einschließlich der Eventualverbindlichkeiten, das heißt ihrer unwiderruflichen Kreditzusagen für die den auf dem Verbriefungssektor tätigen Zweckgesellschaften bereitgestellten Liquiditätslinien im Geschäftsjahr 2006/2007 ein Volumen von insgesamt ca. 24,7 Milliarden Euro ausmachte, während das eigentliche Mittelstandsgeschäft nur etwas mehr, nämlich 29,3 Milliarden Euro, betrug. Damit erreichte der Verbriefungssektor der Beklagten ca. 46 % des Gesamtvolumens ihres Geschäftsfeldes, obwohl sie in diesem Bereich nach dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand gar nicht oder zumindest nur in geringem Umfange hätten tätig werden dürfen. Insoweit wird in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 06.12.2009 - I-6 W 45/09 - verwiesen.
Diese gesamten Umstände waren auch für die Mitglieder des Vorstandes sowie des Aufsichtsrates zum Zeitpunkt des Ersuchens der Mehrheitsaktionärin ZBZ auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erkennbar. Es konnte ihnen aufgrund der Kenntnisse aus der Hauptversammlung vom 27.03.2008, in der es zu der Einsetzung eines Sonderprüfers gekommen war, nicht verborgen geblieben sein, dass starke Indizien für das Vorliegen von Sorgfaltspflichtverletzungen des bis zum Zeitpunkt des Ausbruches der Krise tätigen Vorstandes und Aufsichtsrates vorlagen. Dort waren die Gründe, die für die Anordnung einer Sonderprüfung durch die Hauptversammlung sprachen, ausführlich erörtert worden. Mit ihnen hatten sich der zum Zeitpunkt des Einberufungsverlangens der DDD tätige Vorstand und der Aufsichtsrat eingehend zu befassen, um eine sachgerechte Entscheidung darüber zu treffen, ob dem Ersuchen nachzugehen bzw. ihm zuzustimmen war. Bei einer sorgfältigen und sachgerechten Überprüfung hätten sodann die Mitglieder beider Gremien zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein begründeter Verdacht für seinerzeit erfolgte grobe Pflichtverletzungen bestand. Dann stellte aber die Entscheidung, dem Einberufungsverlangen für eine außerordentliche Hauptversammlung mit dem Ziel einer Aufhebung der Sonderprüfung eine neue eigenständige grobe Pflichtverletzung dar.
Der Erfolg der Klage ist jedoch auf das Ausmaß der Entlastungsbeschlüsse für diejenigen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates begrenzt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 13.02.2009 über die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung auch tatsächlich diesen jeweiligen Gremien angehörten. Es ist jedoch unstreitig, dass dies bei den Vorstandsmitgliedern Xbx Bbb und Ccc nicht der Fall war. Die beiden erstgenannten Mitglieder waren zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Vorstand ausgeschieden und der Letztgenannte hatte sein Vorstandsamt noch nicht angetreten.
Entsprechendes gilt für diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die zu dem maßgeblichen Zeitpunkt unstreitig ebenfalls diesem Gremium nicht angehörten.
II. Klage des Klägers zu 2:
Die Klage hat lediglich teilweise Erfolg.
Auch hinsichtlich dieser Klage sind die erforderlichen formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Die Begründetheit der Klage in dem im Tenor näher bezeichneten Ausmaß ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Klage der Klägerin zu 1), so dass es in diesem Umfang auf die zusätzlich vom Kläger zu 2) vorgebrachten weiteren Anfechtungsgründe nicht ankommt.
Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Anteils der Klage des Klägers zu 2) hat sein Begehren allerdings keinen Erfolg.
Die von ihm bezüglich einer Anfechtung der Tagesordnungspunkte 2 und 3 der Hauptversammlung vom 27.08.2009 geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht auch eine Aufhebung der Entlastungsbeschlüsse bezüglich der Mitglieder beider Gremien, die nicht zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung am 13.02.2009 dem Vorstand bzw. dem Aufsichtsrat angehört haben.
Eine Anfechtbarkeit dieser Beschlüsse kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, auch den übrigen zum Zeitpunkt der Abfassung der Entlastungen diesen Gremien angehörenden Personen sei aus zusätzlich zu den von der Klägerin zu 1) angeführten Erwägungen zu berücksichtigenden Gründen in dem maßgebenden Zeitraum vom 01.04.2008 bis zum 31.03.2009 ein eindeutiger und schwerwiegender Gesetzes- und Satzungsverstoß anzulasten, so dass eine Entlastung auch insoweit treuwidrig war.
Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, die im Geschäftsjahr 2008/2009 amtierenden Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat hätten in grob pflichtwidriger Weise Ersatzansprüche gegen ehemalige Organmitglieder, die auf Ereignissen vor dem 01.04.2008 zurückgingen, verjähren lassen. Es fehlt seitens des Klägers zu 2) an substantiierten Angaben, worauf genau sich solche etwaigen Ansprüche gegen welche näheren Personen und in welchem Umfang stützen sollen. Die Bezugnahme auf lediglich allgemein gehaltene Presseberichte, die ihrerseits wiederum keine konkreten Angaben zu den Gegenständen, Adressaten und der Höhe derartiger Ansprüche enthalten, reicht hierzu keinesfalls aus. Unabhängig davon, dass eine allgemeine Bezugnahme auf zur Akte gereichte Unterlagen keinen substantiierten Sachvortrag darstellen, sind diesen von dem Kläger zu 2) mit der Klageschrift vorgelegten Schriftstücken konkrete Schadensersatzansprüche gegen Angehörige des Unternehmens, die die in den hier in Rede stehenden Entlastungsbeschlüssen betroffenen Personen hätten verjähren lassen, nicht zu entnehmen. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem bereits zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 09.12.2009. Wenn dort ausgeführt wird, es rechtfertige sich der Verdacht, dass es zu groben Pflichtverletzungen durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gekommen sei, so kann daraus nicht zwingend auf das tatsächliche Bestehen von konkreten Schadensersatzansprüchen, die man nicht verfolgt haben soll, geschlossen werden. Es fehlt auch an jeglichen Angaben des Klägers zu 2. dazu, welche konkreten Maßnahmen die betreffenden Mitglieder der beiden Gremien zu etwaigen Verhinderung eines Verjährungseintritts hätten durchführen müssen.
Eine grobe Gesetzwidrigkeit der Entlastungsbeschlüsse kann auch nicht darauf gestützt werden, in der vorangegangenen Hauptversammlung vom 25.03.2009 sei es zu umfassenden Verletzungen der Informationsrechte der Aktionäre gekommen. Wird ein Beschluss wegen Verletzung des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG angefochten, muss der Anfechtungskläger innerhalb der Frist des § 246 Abs. 1 AktG die Fragen im einzelnen bezeichnen und muss, soweit er eine Antwort für unrichtig hält, diese ebenfalls innerhalb dieser Frist wiedergeben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2010 - 20 U 2/10). Diesen Anforderungen wird aber der in der Klageschrift des Klägers zu 2) vom 28.9.2009 verfolgte allgemeine Verweis auf seinen Auskunftsantrag in einem Parallelverfahren nicht gerecht. Im Übrigen bemisst sich die Erforderlichkeit einer Auskunftserteilung bezogen auf die Anfechtbarkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung danach, welche Information ein objektiv urteilender Durchschnittsaktionär für die Beurteilung eines bestimmten Tagesordnungspunktes benötigt. Für die Beurteilung der Entlastung der Verwaltung benötigt ein Durchschnittsaktionär zwar ggfls. Informationen über die Auswirkungen künftig ungewisser Ereignisse, um beurteilen zu können, ob sich die Verwaltung kaufmännisch vernünftig verhalten hat oder ob sie unvertretbare Risiken eingegangen ist. Dazu bedarf er aber nicht der Information über Auswirkung von Ereignissen, deren Eintritt zwar theoretisch denkbar aber höchst unwahrscheinlich ist. (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.). Auch insoweit fehlt es aber an einem ausreichenden Sachvortrag des Klägers zu 2), inwieweit diese Voraussetzungen für die im Parallelverfahren 33 O 102/09 LG Düsseldorf angeführten Fragen gegeben gewesen sein sollen.
Der Kläger zu 2) kann die Beschlussfassung bezüglich der Entlastung des Vorstandes auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dieses Gremium habe pflichtwidrig eine Ergänzung der Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 unterlassen. Das entsprechende Verlangen war nicht rechtzeitig gestellt worden. Um die zum maßgebenden Zeitpunkt geltende Frist des § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG in der damaligen Fassung einzuhalten, hätte das Ergänzungsverlangen dem Vorstand so rechtzeitig zugehen müssen, dass -nach Prüfung seiner Rechtmäßigkeit in einem angemessenen Zeitraum- dann eine Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger möglich gewesen wäre. Diese Frist zur Veröffentlichung lief am 23.02.2009 ab und es ist unstreitig, dass das Ergänzungsverlangen erst am Freitag dem 20.02.2009 gegen 16.00 Uhr beim Vorstand eingegangen ist. Es bedurfte aber zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Begehrens auf Seiten der Beklagten mindestens eines vollen Werktages, so dass es unter Berücksichtigung der Bearbeitungsfristen für den elektronischen Bundesanzeigers nicht mehr gelingen konnte, eine Veröffentlichung noch zum 23.02.2009, einem Montag, zu erreichen. Eine spätere Bekanntmachung war aber aktienrechtlich nicht zulässig.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, der Vorstand habe eine grobe Pflichtverletzung durch Unterlassen von Gegenanträgen zur außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 begangen. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei den vom Kläger zu 2) angeführten Umständen um grobe Verstöße handelt, hat die Beklagte zurecht darauf verwiesen, dass diese Gegenanträge, soweit sie nicht veröffentlicht worden waren, entweder nicht fristgerecht bei ihr eingegangen sind oder aber inhaltlich keine Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG darstellten. Den entsprechenden Ausführungen der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 11.12.2009 (siehe dort Seite 38 -40) hat der Kläger zu 2) im vorliegenden Verfahren nichts Erhebliches mehr entgegengesetzt.
Der Kläger zu 2) kann die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses bezüglich des Vorstandes auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dieser habe seine Pflichten aus § 130 Abs. 5 AktG im Zusammenhang mit der Einreichung der Niederschriften zur Hauptversammlung vom 25.03.2009 verletzt. Der Kläger zu 2) hat in seiner Klageschrift vom 28.09.2009 lediglich Umstände hinsichtlich eines solchen angeblichen Verstoßes bezüglich der außerordentlichen Hauptversammlung vom 25.03.2009 gemacht, so dass nachfolgender, im Laufe des Verfahrens nach Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebrachter Sachvortrag bezüglich einer angeblich verspäteten Einreichungen von Niederschriften zu anderen Hauptversammlungen vorliegend keine Berücksichtigung finden können. Die Beklagte hat bezüglich der Hauptversammlung vom 25.03.2009 vorgetragen, dass die Niederschrift dem Vorstand am 09.04.2009 zur Verfügung gestellt und am gleichen Tag beim Handelsregister eingereicht worden ist. Es ist aufgrund der dem Gericht zugänglichen Handelsregisterakte HRB 1130 gerichtsbekannt, dass unter der notariellen Urkundennummer Z 808/2009 jedenfalls unter dem 15.04.2009 eine Einreichung der notariellen Niederschrift von der betreffenden Hauptversammlung vermerkt ist. Dann kann aber soweit keinesfalls von einem groben und schwerwiegenden Verstoß der Vorstandsmitglieder ausgegangen werden.
Die Anfechtung der Entlastungsbeschlüsse durch den Kläger zu 2) kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, der Bericht dieser beiden Gremien vom 14.07.2009 sei wegen falscher gemeinsamer Entsprechenserklärungen unrichtig. Gemäß § 161 Satz 1 und 2 AktG a.F. haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft jährlich zu erklären, dass den Empfehlungen zum DCGK entsprochen wurde und sowie welche Empfehlungen nicht angewendet worden sind. Zwar ist die Unrichtigkeit dieser abzugebenden Entsprechenserklärungen grundsätzlich geeignet, die Anfechtbarkeit eines Entlastungsbeschlusses dieser Gremien zu begründen. Ist nämlich die betreffende Erklärung in einem nicht unwesentlichen Punkt unrichtig, so liegt darin ein Gesetzesverstoß, der einen dennoch gefertigten Entlastungsbeschluss anfechtbar macht (vgl. BGHZ 180, 9; BGHZ 182, 272). Da aber nur eindeutige und schwerwiegende Gesetzesverstöße eine Entlastungsentscheidung anfechtbar machen (vgl. BGH NJW 2003, 1032), muss der in der unrichtigen Entsprechenserklärung liegende Verstoß über einen Bloßen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben (vgl. BGHZ 182, 272). Diese besonderen Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht gegeben. So ist bereits fraglich, ob überhaupt von einer Unrichtigkeit ausgegangen werden kann. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zu 2) bemängelt er nämlich lediglich, der Bericht sei inhaltlich unzureichend, da er keine konkrete Berichterstattung über die einzelnen Interessenkonflikte und deren Behandlung enthalte. Dann muss aber zumindest in Frage stehe, ob dieser Vorwurf eine Unrichtigkeit begründet. Darüber hinaus hat der Kläger zu 2) aber nicht dargetan, dass überhaupt ein konkreter gravierender Interessenkonflikt für eines oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes vorgelegen hat, über den die Aktionärsgemeinschaft nicht informiert worden ist. So berechtigen nämlich lediglich geringfügige Interessenskonflikte gerade nicht zu einer Anfechtung des Entlastungsbeschlusses (vgl. BGH a.a.O.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den beiden vom Kläger zu 2) angeführten BGH-Entscheidungen vom 16.02.2009 und 21.09.2009. Vielmehr lagen diesen Urteilen jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen aufgrund von seitens des anfechtenden Aktionärs gravierende Interessenkonflikte angeführt worden waren, die in der Entsprechenserklärung keinerlei Erwähnung erfahren hatten, die jedoch jeweils geeignet waren, die Entscheidung eines objektiv urteilenden Aktionärs zu beeinflussen. Der Kläger zu 2) hat aber vorliegend nicht substantiiert vorgetragen und es ist auch nicht aus den unstreitigen Umständen ersichtlich, dass diese Voraussetzungen bezüglich der hier in Rede stehenden Erklärungen vorgelegen haben. Der Kläger zu 2) stellt lediglich die theoretische Möglichkeit solcher Interessenkonflikte in den Raum, ohne dafür konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen.
Ohne Erfolg ist auch das Vorbringen des Klägers zu 2), die Entlastungsbeschlüsse seien unwirksam, weil seinem Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung für die Hauptversammlung vom 27.08.2009 nicht entsprochen worden sei. Unabhängig davon, ob die von der Beklagten diesbezüglich zusätzlich angeführten Gründe für die Zurückweisung dieses Gesuches berechtigt waren, stand dem Begehren jedenfalls der Einwand der Verfristung entgegen. Ausgehend vom unstreitigen Datum der Einberufung, -Montag, den 20.07.2009- endete die Frist des § 124 Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. am 30.07.2009. Um eine Veröffentlichung der gewünschten Ergänzung spätestens zu diesem Zeitpunkt zu erzielen, hätte das Ersuchen die Beklagte spätestens am 28.07.2009, 14.00 Uhr erreichen müssen. Unstreitig ist das Ergänzungsverlangen aber erst am 29.07.2009 bei ihr eingereicht worden. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass der Beklagten als angemessene Prüfungsdauer mindestens ein voller Werktag zur Verfügung stehen musste.
Darüber hinaus war die Zurückweisung des Ersuchens auch deshalb berechtigt, weil das Verlangen entgegen der Vorschrift des § 122 Abs. 1, 2 AktG keinerlei Begründung enthielt. Der Kläger zu 2) bestreitet nicht, dass sein Schreiben vom 28.07.2009 keinerlei Ausführungen dazu enthielt, welche Gründe er für sein Ergänzungsverlangen anführe. Er kann nicht mit Erfolg darauf verweisen, diese hätten sich aus dem Inhalt des Ergänzungsverlangens selbst ergeben. Unabhängig davon, ob dieser Umstand den vom Gesetz her geforderten Formzwang tatsächlich erfüllen kann, ergab sich jedenfalls aus der Benennung der Beschlussgegenstände nicht bereits eine entsprechende Begründung.
Schließlich kann der Kläger zu 2) sein weitergehendes Anfechtungsbegehren bezüglich der Entlastungsbeschlüsse auch nicht mit Erfolg darauf stützen, es sei in der Hauptversammlung vom 27.08.2009 zu Verletzungen des Auskunftsrechts gemäß § 131 AktG gekommen. Nach dieser Vorschrift ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Ein Hauptversammlungsbeschluss ist dann anfechtbar, wenn die von einem Aktionär in der Hauptversammlung beanspruchte und zu einem Tagesordnungspunkt erforderliche Auskunft nicht erteilt worden ist, obwohl der Vorstand zur Verweigerung der Informationen nicht berechtigt war (vgl. BGHZ 160, 385).
Wie bereits dargestellt, ist Maßstab für die Erforderlichkeit einer Auskunft die Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs, der die Gesellschaftsverhältnisse nur aufgrund allgemein bekannter Tatsachen kennt und daher die begehrte Auskunft als nicht nur unwesentliches Beurteilungselement benötigt (vgl. Hüffer, AktG 9. Aufl. § 131 Rdnr. 12). Deshalb kann nicht jede marginale Information in diesem Sinne als erforderlich gelten. Vielmehr muss eine gewisse Maßgeblichkeitsschwelle überschritten sein (vgl. Kubis in MüKo zum AktG 2. Aufl. § 131 Rdnr. 36). Darlegungs- und beweispflichtig für diese Anforderungen ist der anfechtende Aktionär (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2010 - 20 U 2/10; Decher in Großkommentar AktG 4. Aufl. § 131 Rdnr. 156 f). Will ein Aktionär seine Anfechtung auf eine unrichtige Beantwortung einer in der betreffenden Hauptversammlung gestellte Frage stützen, so muss er innerhalb der Anfechtungsfrist neben dem Fragewortlaut auch die Antwort angeben, die nach seiner Auffassung unrichtig bzw. fehlerhaft war (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.).
Diesen Anforderungen wird aber das Vorbringen des Klägers zu 2) in seiner Klageschrift vom 28.09.2009 nicht gerecht. Er hat darin lediglich einzelne Redebeiträge, die zum Teil Fragen enthalten, von an der Versammlung teilnehmenden Aktionären wiedergegeben, ohne die daraufhin von dem Vorstand gegebenen Antworten in irgendeiner Form darzustellen. Stattdessen hat er lediglich pauschal und völlig undifferenziert behauptet, diese Fragen seien "teilweise gar nicht und teilweise völlig hinhaltend, in keinem Fall aber entsprechend § 131 Abs. 2 AktG beantwortet" worden. Des Weiteren fehlt es auch in seiner Klageschrift an jeglicher Darlegung, inwiefern konkret die Beantwortung dieser Fragen bzw. etwaige Unzulänglichkeiten der darauf gegebenen Antworten aus der Sicht eines objektiv urteilenden Durchschnittsaktionärs - noch dazu mit einigem Gewicht - zur Beurteilung des angefochtenen Beschlussgegenstandes erforderlich gewesen sein soll. Stattdessen hat er lediglich pauschal und unsubstantiiert in den Raum gestellt, "die Beschlüsse seien wegen Verletzung der Informationsrechte" gesetzeswidrig (Seite 60 der Klageschrift vom 28.09.2009).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass auch das Anfechtungsbegehren des Klägers zu 2) bezüglich der unter Tagesordnungspunkt 5 verfassten Beschlüsse zu den Wahlen für den Aufsichtsrat keinen Erfolg hat. Eine Gesetzeswidrigkeit kann weder auf eine Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung vom 16.07.2009 noch auf die Verletzung von Informationsrechten noch auf Pflichtverletzung im Hinblick auf eine etwaige Verjährung von Ersatzansprüchen gegenüber früheren Organmitgliedern gestützt werden.
Unbegründet ist auch das weitere Klagebegehren des Klägers zu 2), die Ablehnung der Vertagungsanträge bezüglich der Entlastung des Vorstandes und Aufsichtsrats sowie des Antrages auf Anordnung einer Sonderprüfung seien für nichtig zu erklären. Unabhängig von der Frage, ob es nicht hinsichtlich der Ablehnung der Vertagungsanträge aufgrund der überwiegend erfolgreichen Anfechtungen der Entlastungen insoweit nicht bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehlt, kann nicht von einer weitergehenden Gesetzeswidrigkeit dieser Entschließungen ausgegangen werden. Es erscheint schon fraglich, ob der Kläger zu 2) hinsichtlich dieses zusätzlichen Anfechtungsbegehrens überhaupt Anfechtungsgründe vorgetragen hat. Selbst wenn man unterstellt, er habe insoweit auch die vorstehend bereits abgehandelten Gründe anführen wollen, so kann dieses Vorbringen aufgrund der erfolgten gerichtlichen Ausführungen inhaltlich nicht durchgreifen.
Es kann schließlich auch nicht von einer Begründetheit des Feststellungsbegehrens gemäß Ziffer II seiner Klageanträge ausgegangen werden. Soweit der Kläger zu 2) anführt, die an den betreffenden Entschließungen beteiligte Großaktionärin habe hierbei einem Stimmrechtsverbot unterlegen und ihre Stimmen seien aus dem Abstimmungsergebnis heraus zurechnen, hat sein Vorbringen keinen Erfolg. Hinsichtlich der Ablehnung der Vertagungsanträge bezüglich der Entlastungen kann auf die vorstehenden Ausführungen bezüglich einer Anfechtung der Negativentscheidung verwiesen werden. Hinsichtlich der Ablehnung der Sonderprüfung ist ein Rechtsschutzinteresse des Klägers zu 2) aufgrund der zwischenzeitlich vom Gericht in dem Verfahren 31 O 38/09 LG Düsseldorf rechtskräftig angeordneten Sonderprüfung das erforderliche Rechtsschutzinteresse zu verneinen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Hierbei waren die unterschiedlichen Anteile des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens gegeneinander abzuwägen. Das Teilunterliegen der Klägerin zu 1) war hierbei im Verhältnis zum Gesamtstreitwert als derart geringfügig anzusehen, dass es bezüglich der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten nicht ins Gewicht fällt.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
Streitwert (teilweise in Abänderung der Entscheidung vom 01.10.2009):
A Klage der Klägerin zu 1):
Klageantrag zu I: 50.000,-- Euro
Klageantrag zu II: 50.000,-- Euro
B Klage des Klägers zu 2):
Klageantrag zu I a: 50.000,-- Euro
Klageantrag zu I b: 50.000,-- Euro
Klageantrag zu I c: 50.000,-- Euro
Klageantrag zu II: 500.000,-- Euro.
Der Streitwert für die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen des Klägers zu 2 sowie der Beklagten beträgt dementsprechend 650.000,-- Euro. Der Streitwert für die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) beträgt 100.000,-- Euro.
LG Düsseldorf:
Urteil v. 17.02.2011
Az: 32 O 142/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5cf1f4cfc372/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_17-Februar-2011_Az_32-O-142-09