Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. November 2000
Aktenzeichen: 29 W (pat) 7/00

(BPatG: Beschluss v. 29.11.2000, Az.: 29 W (pat) 7/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist als Bildmarke

"WebTr@iner"

zur Kennzeichnung von "technischen Lernprogrammen auf CDs; Erstellung von technischen Lernprogrammen".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluß vom 9. November 1999 zurückgewiesen, da der Begriff "WebTr@iner" nicht unterscheidungskräftig sei. Das völlig sprachüblich (wie web Seite, Webserver, web editor, Web-Browser; Fußballtrainer, Konditionstrainer) zusammengesetzte Zeichen werde von den angesprochenen Verkehrskreisen als "Netz-Trainer" bzw. als "World Wide Web-Trainer" verstanden. Das Wort "Trainer" sei gerade bei Lernprogrammen Gegenstand beschreibender Wortkombinationen, die vom Aufbau her der angemeldeten Marke entsprächen, so daß der Verkehr sie als rein beschreibende Angabe darüber auffasse, daß mit den Lernprogrammen der EDV-technische Umgang mit dem Web trainiert werden solle. Ein über diese Eignungs- und Bestimmungsangabe hinausgehenden Gehalt werde der angemeldeten Marke weder über die völlig werbeübliche Binnengroßschreibung innerhalb der Wortkombination verliehen noch durch die Gestaltung des Buchstaben "a" als "@", bei der es sich im Zusammenhang mit dem Internet oder der Internetthematik um ein völlig abgegriffenes Gestaltungselement handle.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin geltend, daß das angemeldete Zeichen die erforderliche Kennzeichnungskraft aufweise. Ihm könne keine konkrete Aussage über die angemeldeten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne, sondern stelle eine neue, ungewöhnliche und phantasievolle Wortkreation dar, die als Unterscheidungsmittel geeignet sei, unabhängig davon, ob Binnengroßschreibung und Verwendung des "@" gängig seien. "WebTr@iner" sei ein nicht nachweisbares, mehrdeutiges und nicht gebräuchliches Phantasiewort ohne im Vordergrund stehenden beschreibenden Sinngehalt, die gegenteilige Auffassung der Markenstelle beruhe auf einer nicht zulässigen zergliedernden Betrachtungsweise.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

In der mündlichen Verhandlung wurde das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Internet-Recherche mit der Anmelderin erörtert.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg. Hierbei kann offen bleiben, ob der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke ein Freihaltebedürfnis entgegensteht. Auch unter Beachtung des bei der Prüfung der konkreten Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, anzulegenden großzügigen Maßstab, fehlt dem angemeldeten Zeichen "WebTr@iner" aufgrund seines Charakters als Sachangabe jedenfalls die erforderliche geringe Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Die Anmelderin kann sich dabei nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es sich bei der angemeldeten Marke um eine neue und ungewöhnliche Wortkreation handle, die als Unterscheidungsmittel geeignet sei. Der Begriff "WebTr@iner" ist lexikalisch zwar nicht nachweisbar, jedoch führt der bloße Umstand einer Wortneuschöpfung nicht zwangsläufig zur Annahme der Unterscheidungskraft. Im Bereich der Werbung und insbesondere bei elektronischen Medien ist das Publikum in hohem Maße daran gewöhnt, sachbezogene Informationen durch neue, einprägsame Begriffe zu erhalten. Ausschlaggebend ist insoweit, ob auch bisher unbekannte Sachaussagen als solche erkannt und nicht als betriebliche Herkunftshinweise aufgefaßt werden (Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG 6. Aufl. Rn 21 zu § 8). So verhält es sich hier. Die Wortkombination "WebTr@iner" stellt eine sprachüblich gebildete, leicht verständliche Wortschöpfung dar, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat. Ihr Sinngehalt erschließt sich den hier angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres. "Web" ist als Synonym für "Netz", "Internet" bzw. "world wide web" bekannt und allgemein gebräuchlich. Der Begriff "Trainer" ist - abgeleitet von seiner ursprünglichen Bedeutung als Sportlehrer - inzwischen im übertragenen Sinn als Bezeichnung von auf CD-ROM angebotenen Lernprogrammen äußerst verbreitet, wie zahlreiche Vokabel- und Grammatik-"Trainer" zeigen. Dies hat die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr in Abrede stellt. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die angesprochenen Verkehrskreise das angemeldete Zeichen dementsprechend als "Lernprogramm für das Web", also als Hinweis auf ein EDV-technisches Lernprogramm verstehen, und somit als reine Inhaltsangabe. An diesem aus der Aussage des Zeichens als solchem folgenden Verständnis ändert sich nichts dadurch, daß die Anmelderin selbst jedenfalls derzeit keine auf den Umgang mit dem Internet zugeschnittene Lernprogramme anbietet, sondern solche über Hydraulik, Pneumatik, Elektronik etc. Der sachbeschreibende Gehalt erschließt sich ohne weiters aus dem Begriff "Webtrainer" selbst, ohne daß es hierbei einer analysierenden oder zergliedernden Betrachtung des Zeichens "WebTr@iner" bedürfte. Er wird weder durch die Binnengroßschreibung des Worts "Trainer" noch durch die gerade im EDV-Bereich gängige Verwendung des "@" beseitigt. Diese werbeüblichen Gestaltungsmittel sind nicht geeignet, die in der Wortkombination liegende Sachangabe so in den Hintergrund treten zu lassen, daß das Zeichen als Herkunftshinweis aufgefaßt werden könnte.

Eine die Unterscheidungskraft begründenden Mehrdeutigkeit kann dem Zeichen im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ebenfalls nicht beigemessen werden. Zwar hat die Internet-Recherche ergeben, daß "Webtrainer" im aktuellen Gebrauch sowohl im Zusammenhang mit Hinweisen auf Lernmöglichkeiten im Internet verwendet wird als auch zur Bezeichnung für Personen dient, die Dritten den Umgang mit dem Internet erleichtern oder über das Internet Lehrstoffe vermitteln. Hierbei handelt es sich aber jeweils um eine sachbezogene Aussage, wobei gerade wegen der letztgenannten Bedeutungen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen das oben genannte Verständnis nahelegt, daß der Verkehr "Webtrainer" als einen Hinweis auf ein Lernprogramm auffaßt, mit dem EDV-technisch der Umgang mit dem Internet erlernt werden kann.

Der von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung in Betracht gezogene Ausschluß der EDV-technischen Lernprogramme aus dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen wäre nicht geeignet, die erforderliche Unterscheidungskraft herzustellen, so daß der Senat nicht auf eine konkrete Formulierung der Änderung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hingewirkt hat. Ein derartiger Ausschluß könnte allenfalls im Rahmen eines etwa für diese Programme bestehenden Freihaltungsbedürfnisses eine Rolle spielen. An dem oben dargelegten im Begriff "WebTr@iner" enthaltenen und im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt könnte ein diesen Inhalt nicht berührender Disclaimer im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nichts ändern.

Meinhardt Baumgärtner Guth Cl






BPatG:
Beschluss v. 29.11.2000
Az: 29 W (pat) 7/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5cf28edfc02e/BPatG_Beschluss_vom_29-November-2000_Az_29-W-pat-7-00




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share