Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2002
Aktenzeichen: 27 W (pat) 364/00
(BPatG: Beschluss v. 29.01.2002, Az.: 27 W (pat) 364/00)
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 31. Oktober 2000 aufgehoben.
Gründe
I Die Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Endesoll für
"gespeicherte Computerprogramme, Handbücher für die Computerprogramme"
in das Register eingetragen werden. In dem Anmeldeformular befindet sich unter Ziffer 5 die - nicht angekreuzte - Angabe "Farbige Eintragung in folgenden Farben" und daneben die Angabe: "HKS 43". Die der Anmeldung beigefügte graphische Wiedergabe der Marke ist in den Farben "blau/weiß" gehalten.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Bestehens eines Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Die Anmeldemarke setze sich aus den Abkürzungen "Info" für "Information" und "Tech" für "Technik/Technologie" zusammen und werde daher vom Verkehr als Informationstechnik bzw -technologie verstanden. Sie weise somit lediglich darauf hin, daß sich die angemeldeten Waren mit Informationstechnik bzw Informationstechnologie befassen würden. Auch die einfache grafische Gestaltung gehe nicht über den Rahmen des Werbeüblichen hinaus und könne daher die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke nicht begründen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die bislang nicht begründete Beschwerde der Anmelderin. Im Anmeldeverfahren hatte sie im wesentlichen geltend gemacht, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um einen Firmennamen handele.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Der zulässigen (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde kann der Erfolg nicht versagt bleiben, da der Eintragung der Anmeldemarke in ihrer gesamten Ausgestaltung - gerade noch - keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Zwar wird der Verkehr die Kombination der beiden allgemein üblichen Abkürzungen "Info" und "Tech" (vgl zu "Tech" BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH) des angemeldeten Zeichens ohne weiteres im Sinne von "Informationstechnik/-technologie" verstehen und darin einen Hinweis auf das technische Gebiet sehen, zu dem die beanspruchten Waren gehören. Dabei spricht in Anbetracht vergleichbar gebildeter bekannter Fachausdrücke wie Hightech oder Biotech einiges dafür, daß der Verkehr auch der Wortbildung "Infotech" nur den Charakter einer ausschließlich beschreibenden Angabe ohne jegliche betriebskennzeichnende Eigenart beimißt (so zB BPatGE 30, 196 ff "ORTHOTECH" mwNachw; ferner BPatG BlPMZ 1995, 198 (Ls) -Gastec), selbst wenn "Infotech" zumindest lexikalisch (noch) nicht nachweisbar ist und im Geschäftsverkehr die allseits übliche Buchstabenkombination "IT" als Abkürzung für "Informationstechnik/-technologie" im Vordergrund steht. Auch die Tatsache, daß die Bezeichnung "Infotech" oder "Info-Tech" in zahlreichen Unternehmenskennzeichen als Bestandteil enthalten ist, läßt nicht ohne weiteres den Schluß auf ein Mindestmaß an ursprünglicher Unterscheidungskraft zu, denn die Verwendung geschieht auch dort weitgehend in erkennbar rein beschreibender Weise, etwa neben weiteren betriebskennzeichnenden Bestandteilen.
Letztlich kann die Frage der Schutzfähigkeit des Markenbestandteils "InfoTech" als solchem aber dahingestellt bleiben, weil die angemeldetem Marke jedenfalls in ihrer konkreten bildlichen Ausgestaltung nicht jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl BGH aaO - PROTECH; BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke ist ungeachtet der Schutzunfähigkeit der Wortelemente die erforderliche Unterscheidungskraft zuzusprechen, sofern die grafischen Elemente charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Solche charakteristischen Merkmale können bei der hier zu beurteilenden Anmeldemarke letztlich nicht verneint werden. Zwar ist davon auszugehen, daß das Schriftbild der Wortteile "InfoTech" mit einfachen werbeüblichen grafischen Mitteln gestaltet ist, was für sich genommen als Herkunftshinweis nicht ausreicht (vgl BGH WRP 2001, 1201, 1202 - anti-KALK). Darüber hinaus enthält die Anmeldemarke aber weitere Bildelemente, die über einfache werbeübliche grafische Gestaltungen hinausgehen und daher - gerade noch - einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der mit dem Anmeldezeichen gekennzeichneten Waren begründen können. Solche Merkmale sind hier insbesondere die gegenläufige inverse Darstellung der beiden Wortelemente in Verbindung mit dem schräg nach oben verlaufenden dikken Balken parallel zum Schriftbild des Elements "Info". Auch wenn der Balken für sich betrachtet aus einer Form besteht, die zu den im allgemeinen nicht als schutzfähig erachteten einfachsten geometrischen Grundfiguren gehört (vgl Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 8 Rdn 44), ist er hier doch mit dem Wortbestandteil "InfoTech" zu einer bildlichen Einheit verbunden, die ungeachtet ihrer Schlichtheit insgesamt - noch - den Eindruck eines betrieblichen Herkunftshinweises zu vermitteln vermag. Erst recht besteht kein Bedürfnis der Mitbewerber, gerade die konkret dargestellte Wort-Bildkombination in der Werbung als beschreibenden Hinweis zu verwenden. Unter diesen Umständen kommt es auf die - in dem angefochtenen Beschluß nicht erkennbar berücksichtigte - Frage der Farbgestaltung der angemeldeten Marke nicht mehr an.
Da somit die Markenstelle die Anmeldung mit dem angefochtenen Beschluß zu Unrecht zurückgewiesen hat, war dieser auf die Beschwerde der Anmelderin aufzuheben. Die Markenstelle wird allerdings noch zu klären haben, ob und welcher Farbschutz mit der Angabe der Nr 43 des HKS-Farbsystems beansprucht ist.
Dr. Schermer Albert Schwarz Pü
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/27W(pat)364-00.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 29.01.2002
Az: 27 W (pat) 364/00
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