Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Oktober 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 42/02
(BPatG: Beschluss v. 02.10.2002, Az.: 32 W (pat) 42/02)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke Look and Feelfür ein umfangreiches Waren- und Dienstleistungsverzeichnis hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 19. Oktober 2001 für Papier, soweit in Klasse 16 enthalten, zurückgewiesen, weil die Aufforderungen, zu schauen und zu fühlen, bei Papier, dessen Strukturen, Wasserzeichen etc. man sehen und spüren könne, ein nicht unterscheidungskräftiger Werbeslogan sei. Die englischen Wörter verstehe jeder.
Gegen diese Entscheidung hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, "Look and Feel" fordere dazu auf, sich ein Produkt in jeglicher Beziehung sinnlich zu vergegenwärtigen, ob physisch oder emotional sei völlig offen.
Der Anmelder beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.
Der Senat hat dem Anmelder zur Stellungnahme Fundstellen übersandt, in den "Look and Feel" im Zusammenhang mit graphischen Oberflächen mit unterschiedlichem Look & Feel (Windows, Java ... / Befehle [look and feel] und [Look and Feel setzen]), mit Browsern (to create consistency of the "Look and Feel" between all browsers), mit Urheberrechten (am "look and feel" von TETRIS), mit Homepages (TU Wien: "ein neues Lookand-Feel für die TU-Website"), mit Textverarbeitungsprogrammen ("Abiword ..., die im "Look and Feel" den Vergleich mit ... nicht zu scheuen braucht"), mit EDV-Geräten, deren "Look & Feel" verbessert wurde und mit einer Flugbuchungsmaschine "im Look and Feel von Volkswagen".
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht jedenfalls das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Diese Vorschrift verhindert die Eintragung von Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach Art und Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - Individuelle).
Um eine solche Angabe handelt es sich nach den Feststellungen des Senats, die dem Anmelder zur Stellungnahme vorgelegt wurden. "Look and Feel" ist eine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage und damit ein Merkmal, weil es das Aussehen von Papier beschreibt und, wie sich dieses anfühlt. Beides sind für den Verkehr bedeutsame Eigenschaften, da die Papierqualität (Farbe, Bütten, Struktur etc.) den Wert eines Dokuments (Urkunden) oder die Wertschätzung des Schreibenden für den Empfänger zum Ausdruck bringen kann.
Damit ist "Look and Feel" für die Mitbewerber des Anmelders zur freien Verwendung auch im Export/Import-Bereich freizuhalten.
Dr. Albrecht Sekretaruk Bayer Hu
BPatG:
Beschluss v. 02.10.2002
Az: 32 W (pat) 42/02
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