Sozialgericht Stade:
Urteil vom 22. August 2011
Aktenzeichen: S 4 R 520/06

(SG Stade: Urteil v. 22.08.2011, Az.: S 4 R 520/06)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung der Versicherungsfreiheit für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Beigeladenen.

Der Kläger, geboren im Jahr 1969, war auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 15. April 2005 im Zeitraum vom 16. April 2005 bis zum 23. August 2008 als Geschäftsführer der beigeladenen GmbH, einem Unternehmen des Bereichs Marketing, Kommunikation und PR, tätig. Neben ihm waren mit gleichen Rechten und Pflichten zwei weitere Geschäftsführer bestellt, die in erster Linie für die D. International Ltd mit Sitz in H. tätig und daher auch in I. ansässig sind.

Die beigeladene GmbH wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 3. März 2005 errichtet und war ursprünglich eine hundertprozentige Tochter der D. International Ltd. Ende Juni 2005 erwarb der Kläger einen Geschäftsanteil an der GmbH von 5 % des Stammkapitals, dh in Höhe von 1.250,00 EUR bei 25.000,00 EUR Stammkapital. Die restlichen 95 % der Geschäftsanteile werden weiterhin von der D. International Ltd gehalten Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags vom 3. März 2005 ruht das Stimmrecht eines Gesellschafters der GmbH in eigenen Angelegenheiten, insbesondere, wenn die Geschäftsführertätigkeit betroffen ist. Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei je 50 Währungseinheiten eine Stimme ergeben.

Im Arbeitsvertrag des Klägers mit der beigeladenen GmbH wurden dem Kläger keine Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort gemacht. Es wurde ein festes Jahresgehalt in Höhe von 125.000,00 EUR vereinbart, das Sonn- und Feiertagszuschläge umfasste. Erfolgsabhängige Bonuszahlungen waren vorgesehen. Im Krankheitsfall wurde dem Kläger eine sechswöchige Lohnfortzahlung zugestanden, ebenso ein Urlaubsanspruch in Höhe von 28 Werktagen.

Mitte 2005 meldete die beigeladene GmbH den Kläger zur Sozialversicherung an, woraufhin die Clearingstelle der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren begann. Dieses endete mit der hier streitgegenständlichen Feststellung im Bescheid vom 5. Dezember 2005, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer der beigeladenen GmbH seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen und daher sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2006 als unbegründet zurück.

Am 30. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben.

Er trägt vor, entgegen der Auffassung der Beklagten und über seine formalrechtliche Stellung hinaus habe er aufgrund seiner alleinigen Branchenkenntnis bezüglich des deutschen Marktes die GmbH faktisch beherrscht und maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft nehmen können. Die anderen beiden Gesellschafter hätten am operativen Geschäft und den maßgeblichen Entscheidungen der Gesellschaft selbst faktisch nicht mitgewirkt. Er habe regelmäßig alle operativen und strategischen Entscheidungen sowie Personalentscheidungen alleine getroffen, habe die alleinige Verantwortung für die Kundenakquise getragen und in diesem Zusammenhang allein über mögliche Kooperationspartner entschieden. Die beiden weiteren Geschäftsführer hätten lediglich die in I. ansässige Muttergesellschaft repräsentiert. Er selbst habe die Entwicklung der Gesellschaft alleinverantwortlich geleitet und bestimmt. Bei der Errichtung der GmbH im Frühjahr 2005 habe er sich außerdem mit eigenen 5.000,00 bis 6.000,00 EUR engagiert, um den Betrieb in Gang zu bringen, und trage ein eigenes Unternehmerrisiko.

Der Kläger beantragt:

1. Es wird unter Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. November 2006 festgestellt, dass der Kläger nicht sozialversicherungspflichtig ist.

2. Der Kläger wird rückwirkend zum 16. April 2005 von der Sozialversicherungspflicht befreit.

3. Dem Kläger sind die seit dem 16. April 2005 an die Beklagte abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung zu erstatten.

4. Es wird festgestellt, dass die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten erforderlich war.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen in den angegriffenen Bescheiden und teilt mit, der Kläger habe aufgrund seines Geschäftsanteils von 5 % keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH und sei weisungsgebunden gegenüber der Gesellschafterversammlung. Die Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen spreche für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses.

Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27. August 2008 waren, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Die angegriffene Entscheidung der Beklagten über die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der beigeladenen GmbH erweist sich als rechtmäßig und beschwert den Kläger daher nicht, § 54 Abs 2 SGG. Im Ergebnis überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV, so dass gemäß § 1 Nr 1 SGB VI Versicherungspflicht besteht. Die mit der Klage begehrte Feststellung der Versicherungsfreiheit konnte daher nicht erfolgen.

Gemäß § 1 Nr 1 SGB VI sind Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Als Beschäftigung gilt gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV jede nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei bezüglich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung einem Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt (vgl Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn 56; LSG Saarland, Urteil vom 18. Mai 2006 - L 1 R 25/05 -). Selbst bei Organen juristischer Personen, zu denen auch Geschäftsführer einer GmbH gehören, ist eine abhängige Beschäftigung nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Organe arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gelten, im Verhältnis zu sonstigen Arbeitnehmern Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen und sie in der Regel keinen Weisungen Dritter bezüglich Zeit, Ort und Art ihrer Arbeitsleistung unterliegen (vgl LSG Saarland aaO). Entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbständigkeit ist im Einzelfall der Umfang der Einflussmöglichkeit auf die Willensbildung der Gesellschaft. Bei Fremdgeschäftsführern, die nicht an der Gesellschaft beteiligt sind und daher keine formalen Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nehmen können, nimmt das Bundessozialgericht regelmäßig eine abhängige Beschäftigung an (vgl BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R -, Rn 16; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 Rar 43/85 -, Rn 15/16; Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn 58). Für GmbH-Geschäftsführer, die über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügen und dadurch einen maßgebenden rechtlichen oder auch nur tatsächlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft besitzen, hat die Rechtsprechung grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft verneint (BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 Rar 43/85 -, Rn 15/16 mwN). Auch bei geringerer Kapitalbeteiligung kann sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrag eine Rechtsmacht ergeben, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer mit seinem Anteil aufgrund einer Sperrminorität alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann (vgl BSG, Urteil vom 17.5.2001 - B 12 KR 34/00 R -). Die Beurteilung, ob im Falle eines Geschäftsführers eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, kann demnach in erster Linie aus der formalrechtlichen Stellung des Geschäftsführers, wie sie sich aus dem Anstellungsvertrag und dem Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung des tatsächlichen Umfangs der wirtschaftlichen Beteiligung am Unternehmen ergibt, abgeleitet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dennoch sowohl bei Fremdgeschäftsführern als auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern, deren Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft so gering ist, dass ihnen daraus kein maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft erwächst, die Annahme von Selbständigkeit nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn im Einzelfall besondere Umstände den Schluss zulassen, dass keine Weisungsgebundenheit vorliegt (BSG, Urteil vom 4. Juli 2007 - B 11a AL 5/06 R -, Rn 16; BSG, Urteil vom 29. Oktober 1986 - 7 Rar 43/85 -, Rn 16). Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Geschäftsführer eine die Gesellschaft dominierende Stellung innehat (vgl LSG Saarland aaO). Ist der Einfluss des Gesellschafters auf die Geschicke des Betriebs so erheblich, dass er die für ein Beschäftigungsverhältnis typische Abhängigkeit vermeiden kann, fügt er sich nicht in eine fremde, sondern in eine im Wesentlichen selbst gegebene Betriebsordnung ein (vgl Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 1 Rn 58).

Die nach diesen Maßgaben erfolgte sorgfältige Betrachtung der einzelnen Merkmale und Indizien führte zur Überzeugung der Kammer, dass die Tätigkeit des Klägers bei der beigeladenen GmbH in der Gesamtschau eher den Charakter einer abhängigen Beschäftigung trägt und nicht mit einer Selbständigkeit vergleichbar ist. Im Einzelnen:

Nach der formalrechtlichen Stellung des Klägers besteht keine Möglichkeit zur maßgeblichen Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung der Gesellschaft, denn der Umfang seiner wirtschaftlichen Beteiligung ermöglicht ihm vor dem Hintergrund der Abstimmungsmodalitäten keine Sperrminorität. Denn nach § 9 Abs 6 des Gesellschaftsvertrags vom 3. März 2005 werden Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei je 50 Währungseinheiten eine Stimme gewähren. Der Kläger hält 5 % der Geschäftsanteile der beigeladenen GmbH. Hinzu kommt, dass gemäß § 9 Abs 5 das Stimmrecht eines Gesellschafters in eigenen Angelegenheiten ruht, insbesondere wenn die Eigenschaft als Geschäftsführer betroffen ist. Der Kläger konnte während seiner Zeit als Geschäftsführer aus rein rechtlicher Sicht nicht verhindern, dass die Gesellschafterversammlung auch gegen seinen Willen Beschlüsse fasst. Dass dies in der Praxis nach Angaben des Klägers nicht vorkam, spielt dabei für die rein rechtliche Betrachtung zunächst keine Rolle. Der Kläger unterlag damit als Geschäftsführer dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung gemäß § 37 Abs 1 GmbhG. Im Anstellungsvertrag vom 15. April 2006 sind keine anderweitigen Regelungen bezüglich des Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung gegenüber dem Kläger als Geschäftsführer getroffen worden.

Aus dem Anstellungsvertrag vom 15. April 2006 sind weitere Indizien zu entnehmen, die üblicherweise als Merkmale einer abhängigen Beschäftigung gewertet werden. Gemäß § 4 des Vertrags war ein festes Gehalt iHv 125.000,00 EUR p.a. vereinbart, womit auch Sonn- und Feiertagszuschläge abgegolten waren. In § 4 Abs 4 waren erfolgsabhängige Bonuszahlungen vorgesehen. Für den Krankheitsfall bestand Anspruch auf Lohnfortzahlung, § 6 Abs 2 des Anstellungsvertrags. Dem Kläger wurde ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr gewährt. Außerdem bestand Anspruch auf einen Dienstwagen bei kompletter Kostentragung durch die GmbH. In Bezug auf die Arbeitsgestaltung war dem Kläger hingegen weitgehende Freiheit eingeräumt, Vorgaben zu Arbeitszeit und Ort und Umfang wurden nicht gemacht (§ 3 des Vertrags), solange die Geschäfte der GmbH nicht beeinträchtigt wurden. Letzteres kann als Indiz gegen die Annahme abhängiger Beschäftigung diskutiert werden, hat allerdings seitens des erkennenden Gerichts nur eine schwache Indizwirkung, da derartige Freiheit im operativen Geschäft üblicherweise eingeräumt wird. Eine Aussage zur Unabhängigkeit eines Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft, insbesondere mit Blick auf Weisungsmöglichkeiten der Gesellschafterversammlung, lässt sich daraus nicht entnehmen.

Vom Bestehen einer dominierenden Stellung des Klägers, die ihm trotz der formalrechtlichen Abhängigkeit einen maßgeblichen Einfluss auf die beigeladene GmbH gegeben haben könnte und ihn allein dadurch wie einen Selbständigen erscheinen ließe, konnte sich das Gericht nicht überzeugen. Der Kläger verweist insoweit darauf, dass er die alleinige Branchenkenntnis bezüglich des deutschen Marktes besaß und die anderen Geschäftsführer, wie auch die Mehrheitsgesellschafterin, aus diesem Grunde faktisch nicht in die Geschäfte eingreifen konnten und es auch nicht getan haben. Er habe selbstbestimmt und frei schalten und walten können und die GmbH praktisch allein geführt. Die beiden weiteren eingetragenen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer hätten sich von H. aus um die Geschicke der international tätigen Muttergesellschaft D. International Ltd gekümmert und schon aus zeitlichen Gründen nicht operativ auf dem deutschen Markt agiert. Nach der Darstellung des Klägers war er für das operative Geschäft in Deutschland inklusive der Kundenakquise und der Personalwirtschaft vielmehr allein verantwortlich.

Obwohl der Kläger nach seiner Darstellung damit die beigeladene GmbH praktisch allein geführt hat und aufgrund seiner spezifischen Branchenkenntnis betreffend den deutschen Markt den beiden anderen Geschäftsführern gegenüber insoweit überlegen gewesen sein dürfte, ist deren Rolle dennoch nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht als so schwach einzuschätzen, dass der Kläger praktisch einzige und damit dominierende Entscheider in der beigeladenen GmbH war. Denn es ist anzunehmen, dass die beiden weiteren Geschäftsführer als aktive Verantwortliche der Muttergesellschaft in nicht geringerem Maße als der Kläger Fachleute im Bereich der Kommunikation, Werbung und PR, dem Geschäftsfeld sowohl der beigeladenen GmbH als auch der Muttergesellschaft, sind. Sie waren aus fachlicher Sicht damit immer in der Lage, die Tätigkeit des Klägers fachlich zu beurteilen und hätten, wenn Anlass bestanden hätte, aktiv in die Geschäfte der beigeladenen GmbH eingreifen können. Eine formale Regelung und Trennung der Geschäftsbereiche ist nicht erfolgt. Zwar besaß der Kläger die bessere Kenntnis des deutschen Marktes, angesichts der eigenen Kenntnisse und aktiven Tätigkeit der beiden weiteren Geschäftsführer konnten diese ihre Position jedoch dennoch mit eigenem Gewicht ausfüllen - unabhängig davon, dass sie es praktisch nicht getan haben. Eine Dominanz eines Geschäftsführers in dem Fall, dass mehrere formal gleichberechtigte Geschäftsführer bestellt sind, kann nur angenommen werden, wenn die weiteren Geschäftsführer entweder aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund mangelnder Qualifikation oder wegen anderer Umstände nicht in der Lage wären, das operative Geschäft selbst zu führen und die Handlungen des einen Geschäftsführers zu verstehen und zu beeinflussen. Denn nur dann kommt dem nach Kenntnissen und Fähigkeiten kompetenten Geschäftsführer praktisch eine alleinige Vorrangstellung in der Geschäftsführung zu, der die weiteren Geschäftsführer nichts entgegen setzen können. Obwohl die zwei Mitgeschäftsführer des Klägers in H. ansässig sind und die Führung der beigeladenen deutschen GmbH praktisch dem Kläger überlassen haben, war der Kläger gerade nicht wegen eines übergreifenden Fachwissens oder Einflusslosigkeit der Mitgesellschafter aus anderen Gründen der einzige und damit dominierende Entscheider, dem trotz seiner formalrechtlich geringen Stellung im Unternehmen faktisch ein maßgeblicher Einfluss auf das Handeln der Gesellschaft zukam. Das Vorhandensein besonderer Branchenkenntnis allein reicht für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit nicht aus (vgl BSG, Urteil vom 30. Juni 1999 - B 2 U 35/98 R -).

Nicht zuletzt spricht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung und gegen die Annahme einer einem Selbständigen vergleichbaren Tätigkeit das geringe eigene wirtschaftliche Risiko des Klägers. Aufgrund des festen Grundgehalts war er von der wirtschaftlichen Entwicklung der beigeladenen GmbH nicht unmittelbar betroffen. Angesichts seiner relativ geringen Beteiligung iHv 1.250,00 EUR am Stammkapital bestand kein erhebliches finanzielles Risiko seitens des Klägers, zumal es ohnehin nicht unüblich ist, auch abhängig Beschäftigte am Unternehmen zu beteiligen und deren Interesse am Geschäftserfolg dadurch zu steigern. Der Kläger besaß keine dem Eigeninteresse eines Selbständigen an seinem Unternehmen vergleichbare Verbindung zur beigeladenen GmbH. Die vom Kläger dargestellte Verauslagung von Finanzmitteln bei Gründung der GmbH in einer Größenordnung von 5.000,00 bis 6.000,00 EUR führt diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung, zumal dem Gericht nicht bekannt ist, inwieweit ihm die verauslagten Gelder anschließend erstattet wurden. Das Gericht vermag hieraus nicht den Schluss zu ziehen, dass der Kläger die beigeladene GmbH seinerzeit als "sein" Unternehmen betrachtet und wie ein Selbständiger geführt hat.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht war ebenfalls abzulehnen. Die Klage dürfte insoweit unzulässig sein, da ein entsprechender Antrag bisher noch nicht bei der Beklagten gestellt worden ist und deshalb kein Rechtsschutzbedürfnis erkennbar ist.

Die ebenfalls beantragte Erstattung der gezahlten Versicherungsbeiträge entbehrt angesichts der Feststellungen zur bestehenden Versicherungspflicht und der nicht erfolgten Befreiung jeder gesetzlichen Grundlage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.






SG Stade:
Urteil v. 22.08.2011
Az: S 4 R 520/06


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