Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. November 2005
Aktenzeichen: 28 W (pat) 26/05
(BPatG: Beschluss v. 02.11.2005, Az.: 28 W (pat) 26/05)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister sind die Worte GLIDER ROLLER BELT SUPPORT als Kennzeichnung für die Waren "Bandförderer und deren Teile (soweit in Klasse 7 enthalten); Stützapparate für Förderbänder von Bandförderern zum Zwecke des Flachhaltens von Förderbändern und zum Vermeiden von Umweltverschmutzungen durch Staub".
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung zurückgewiesen, denn die Marke, deren Übersetzung soviel bedeute wie "Halterung/Stütze für (techn.) Trag-/Laufrollen", stelle eine Sachangabe für die beanspruchten Waren dar. Bei Laufrollen und Walzen, technischen Halterungen und Stützvorrichtungen handle es sich um wesentliche Teile einer Förderanlage, mit der Marke werde nur eine technische Gleitvorrichtung für derartige Anlagen beschrieben, womit die Marke ohne Unterscheidungskraft sei.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint, schon durch die Verwendung englischer Begriffe ergäben sich Zweifel an der Verständlichkeit des Zeichens. Selbst wenn einige Worte verstanden würden, so bleibe doch die Bedeutung des Gesamtbegriffes unklar. Insbesondere das Wort "GLIDER" könne nicht beschreibend sein, denn ein "Gleiten" finde bei Bandförderer gerade nicht statt. Auf Vorhalt des Gerichts, dass in einem Fachartikel über Gurtförderer durchaus von einem "Gleiten" der Bänder über eine glatte Unterlage die Rede ist, meint die Anmelderin, eine Führung der Bänder gleichzeitig über Rollen und eine glatte Oberfläche sei nicht möglich, die Begriffe "gleiten" und "rollen" würden deshalb einander ausschließen.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4 MarkenG) ist nicht begründet, denn der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen besteht aus vier Worten, von denen ein jedes ein für die beanspruchten Bandförderer und deren Stützapparate wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Ein Bandförderer, mit dem Stück- oder Schüttgut transportiert wird, besteht aus einer Antriebsstation, einem Tragegerüst mit Rollen und der Umkehrstation. Dass die englischen Begriffe BELT (Gurt, Riemen), ROLLER (Rolle, Walze, Laufrolle) und SUPPORT (Haltevorrichtung, Träger, Stütze) wesensbestimmende Teile von Fördergeräten unmittelbar beschreiben, wird auch von der Anmelderin ernsthaft nicht in Abrede gestellt. Die Verwendung der englischen Sprache ändert daran ebenfalls nichts, denn bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Techniker oder technisch versierte Kaufleute, für die angesichts der Globalisierung englischsprachige Begriffe den Geschäftsalltag darstellen. Diese Fachbegriffe finden sich auch in Wortkombination wie "support roller" (Stützrolle) "roller support" (Walzenträger), "belt roll" (Gurtrolle), "roller belt conveyors" (Laufrollen Bandförderer), allesamt technische Teile von Bandförderern. Anders als die Anmelderin meint, hat auch das Wort "Glider" einen für den angesprochenen Verkehr bedeutsamen Aussagegehalt. In erster Linie bedeutet "glider" zwar "Segelflugzeug", im technischen Sprachgebrauch wird damit aber auch die "Gleitvorrichtung" bezeichnet. Eine "Gleitvorrichtung" oder das "Gleiten" besitzt bei Bandförderern aber durchaus einen beschreibenden Aussagegehalt. Zum einen gibt es Gurtförderer, die schon deshalb "gleiten", weil sie über eine glatte Unterlage geführt werden, zum anderen soll auch das über Rollen geführte Band sich möglichst ruckfrei bewegen, damit ein Verlust des Transportgutes vermieden wird, ein "Gleiten" des Transportbandes entspricht also dem bestmöglichen Ergebnis.
Steht somit fest, dass ein jeder der Begriffe eine Eigenschaft der Waren deutlich beschreibt, so könnte die Zusammenfügung dieser schutzunfähigen Worte nur dann zur Eintragung als Marke führen, wenn damit eine Neuschöpfung, also ein neue Aussage entsteht, die mehr ist als die bloße Kombination beschreibender Worte und die sich hinreichend weit von dem Eindruck entfernt, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004, 111 - BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist hier nicht erkennbar, und auch der Anmelderin gelang es nicht darzustellen, weshalb die Aneinanderreihung der beschreibenden Worte mehr sein sollte als die bloße Summe beschreibenden Aussagen, etwa weil wegen einer ungewöhnlicher Änderung zB syntaktischer oder semantischer Art eine neue oder auch widersprüchliche Gesamtaussage entstanden ist. Das Wort "GLIDER" kann dies jedenfalls - wie oben dargestellt - nicht bewirken. Für die Entscheidung kann somit dahinstehen, ob das Zeichen lediglich beschreibende und für den Verkehr bedeutsame Sachangaben von Bandförderern aufzählt, oder ob damit eine Gesamtaussage etwa in dem von Sinn von "Gleit-Vorrichtung für einen Rollen-Bandförderer" getroffen wird. In beiden Fällen ist der Inhalt der Aussagen jeweils beschreibend, womit das Zeichen für die Mitbewerber zur freien Verfügung bleiben muss (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).
Soweit die Anmelderin ihren Eintragungsanspruch auf die US-amerikanische Voreintragung der Marke stützt, kann dies noch nicht einmal als Indiz für die Schutzfähigkeit herangezogen werden, denn dort befindet sich ausdrücklich der Verzicht auf "ROLLER BELT SUPPORT".
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Hu
BPatG:
Beschluss v. 02.11.2005
Az: 28 W (pat) 26/05
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5d5e86c1bfe2/BPatG_Beschluss_vom_2-November-2005_Az_28-W-pat-26-05