Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. Juli 2008
Aktenzeichen: 4a O 123/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.07.2008, Az.: 4a O 123/08)

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurück-gewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Antragsgegnerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerinnen wegen der Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 756 735 (im Folgenden: Verfügungspatent) auf Unterlassung in Anspruch. Das Verfügungspatent wurde am 11.04.1995 in englischer Verfahrenssprache unter Inanspruchnahme der Priorität der BE 9400399 vom 19.04.1994 angemeldet, die Anmeldung wurde am 26.10.1995 offengelegt. Die Veröffentlichung der Erteilung des Verfügungspatents erfolgte am 05.08.1998. Der deutsche Teil des Verfügungspatents (DE 695 03 893 T2; Anlage AST 2) steht in Kraft.

Das Verfügungspatent trägt die Bezeichnung "Method for making a perfected medical model on the basis of digital image information of a part of the body" (Verfahren zum Erzeugen eines medizinischen Moduls auf Basis von digitaler Bildinformation eines Körperteils). Der von den Antragstellerin geltend gemachten Patentanspruch 1 des Verfügungspatents lautet in der eingetragenen deutschen Übersetzung (Anlage AST 2) wie folgt:

Verfahren zum Erzeugen eines medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem Körperteil, gemäß dessen diese Bildinformation von einem Körperteil mittels der sogenannten "Rapid Prototyping"-Technik und somit mit einer Bearbeitungseinheit (4) und einer Rapid-Prototyping-Maschine (5) in ein Basismodell (9) umgesetzt wird, wovon zumindest ein Teil die positive oder negative Form mindestens eines Teils des Körperteils zeigt, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismodell (9) zumindest ein künstliches funktionelles Element (10) mit einer nützlichen Funktion zugeordnet wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, das heißt, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren, wobei die nützliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen für einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine Länge oder einen Winkel, die während eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerhöhung.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen, die eine bevorzugte Ausführung des Verfahrens erläutern. Figur 1 zeigt ein generelles Blockdiagramm eines Verfahrens zur Erzeugung eines perfektionierten medizinischen Modells gemäß der Erfindung. Figur 2 stellt schematisch dar, wie ein perfektioniertes medizinisches Modell auf Basis des Bildes angefertigt wird.

Die Antragsgegnerinnen setzen im Rahmen der Software "Procera" zur Planung des Einsatzes von Zahnimplantaten ein Verfahren ein, welches sich "Nobel Guide" nennt. Im Hinblick auf dieses Verfahren hat die Antragstellerin in dem - bisher nicht rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren 4a O 235/06 gegen die Antragsgegnerinnen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2007 ein am 14.08.2007 verkündetes Urteil erwirkt, nach welchem es den Antragsgegnerinnen unter anderem untersagt ist, ein Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Verfügungspatents sowie die durch ein solches Verfahren hergestellten Erzeugnisse im Geltungsbereich des Verfügungspatents anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Urteils wird auf die Anlage AST 4 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerinnen haben nunmehr seit dem 03.03.2008 ein abgewandeltes Verfahren unter der Bezeichnung "Version 2.0 DE, Build 181" auf den deutschen Markt gebracht. Hierbei werden die medizinischen Daten hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten sowie die medizinischen Daten hinsichtlich der genauen Position der zu restaurierenden Zähne lediglich über die segmentierte Kontur der Röntgenschablone erhalten. Im Hinblick auf die genaue Funktionsweise des nunmehr durch die Antragsgegnerinnen eingesetzten Verfahrens wird auf die als Anlage AST 7 vorgelegte Präsentation der Antragsgegnerinnen verwiesen.

Nach Auffassung der Antragstellerin verwirklichen die Antragsgegnerinnen dadurch Patentanspruch 1 des Verfügungspatents wortsinngemäß. Die wesentlichen Grauwertdaten, nämlich diejenigen des Kieferknochens, in welchen das Implantat gesetzt werden soll, hätten die Antragsgegnerinnen beibehalten. Die Struktur des Knochens sei für die Planung eines Zahnimplantats von hoher Bedeutung. So solle das Implantat nicht an einer Stelle des Knochens gesetzt werden, welche eine sehr niedrige Dichte aufweise, da das Implantat an dieser Stelle womöglich nicht halten würde. Die Grauwertdaten des Kieferknochens, wie auf der Abbildung der Anlage 3 zur AST 6 ersichtlich, würden die Struktur eines Kieferknochens anzeigen und den Implantologen damit unterstützen, das Implantat medizinisch sinnvoll zu planen. Demgegenüber verlange das Verfügungspatent nicht, dass auch alle weiteren Daten hinsichtlich der Kontur des Kieferknochens des Patienten, der Form und Dicke des Zahnfleischs des Patienten und der Lage der Röntgenschablone mit Positionen der zu restaurierenden Zähne zum Zeitpunkt der Hinzufügung des funktionellen Elements als Grauwertinformationen vorliegen müssten.

Die Antragstellerin beantragt daher mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 09.05.2008,

1. die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

ein Verfahren zum Erzeugen eines medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem Körperteil, gemäß dessen diese Bildinformation von einem Körperteil mittels der sog. "Rapid Prototyping"-Technik und somit mit einer Bearbeitungseinheit und einer Rapid-Prototyping-Maschine in ein Basismodell umgesetzt wird, wovon zumindest ein Teil die positive oder negative Form mindestens eines Teils des Körperteils zeigt, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismodell zumindest ein künstliches funktionelles Element mit einer nützlichen Funktion zugeordnet wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, dass heißt, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren, wobei die nützliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen für einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine Länge oder einen Winkel, die während eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerhöhung

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 0 756 735 B1 anzuwenden,

sofern dieses Verfahren mit der Software "Version 2.0 DE, Build 181" durchgeführt wird;

2. die Antragsgegnerinnen im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

die durch ein Verfahren zur Erzeugung eines medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem Körperteil, gemäß dessen diese Bildinformation von einem Körperteil mittels der sog. "Rapid-Prototyping-Technik", und somit mit einer Bearbeitungseinheit und einer Rapid-Prototyping-Maschine in ein Basismodell umgesetzt wird, wovon zumindest ein Teil die positive und negative Form mindestens eines Teiles des Körperteils zeigt, dadurch gekennzeichnet, dass dem Basismodell zumindest ein künstliches funktionelles Element mit einer nützlichen Funktion zugeordnet wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, dass heißt in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren, wobei die nützliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen für einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine Länge oder einen Winkel, die während eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerhöhung, unmittelbar hergestellte Modelle

im Geltungsbereich des deutschen Patents EP 0 756 735 B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

sofern für das zugrunde liegende Verfahren die Software "Version 2.0 DE, Build 181" verwendet wurde.

Mit Schriftsatz vom 04.06.2008 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erweitert. Sie beantragt nunmehr zusätzlich,

die Antragsgegnerinnen zu verurteilen, der Antragstellerin für die Zeit seit dem 05.09.1998 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Nobel-Guide-Software "Version 2.0 DE, Build 181" zu erteilen, insbesondere über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ausführungen der NobelGuide-Software "Version 2.0 DE, Build 181".

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen;

hilfsweise: die Vollziehung der einstweiligen Verfügung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1,25 Mio. EUR zu gestatten.

Die Antragstellerin beantragt insoweit,

den hilfsweise gestellten Antrag auf Anordnung einer Sicherheitsleistung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerinnen meinen, es fehle bereits an einem Verfügungsanspruch. Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche Merkmal 3 a) von Patentanspruch 1 des Verfügungspatents nicht. Selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin müssten zum Zeitpunkt der Planung nicht nur einige, sondern alle für die Planung relevanten Daten als Grauwert-Bildinformation erkennbar sein. Für die korrekte Planung der Bohrführung und damit auch des Implantats seien drei Arten von medizinischen Daten notwendig, nämlich die medizinischen Daten hinsichtlich des Kieferknochens des Patienten, hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten sowie hinsichtlich der Positionen der zu restaurierenden Zähne. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien zumindest die medizinischen Daten über die Form des Zahnfleisches des Patienten sowie über die Position der zu restaurierenden Zähne nicht mehr als Grauwertdaten vorhanden, sondern nur noch über die segmentierte Kontur der Röntgenschablone erhältlich. Schließlich müsse für eine Verwirklichung des Patentanspruchs das funktionelle Element immer vor dem Segmentieren hinzugefügt werden.

Im Übrigen habe die Antragstellerin auch das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Zunächst sei das Verfügungspatent für eine Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren - insbesondere in Bezug auf die Verwendung zahlreicher unbestimmter Begriffe - zu komplex. Weiterhin bestünden durchgreifende Zweifel am Rechtsbestand des Verfügungspatents. Dieser sei auch durch das Landgericht Düsseldorf bisher nicht geprüft worden, da in dem Verfahren 4a O 235/06 eine Aussetzung bereits aufgrund der erst kurzfristig vor dem Haupttermin eingereichten Nichtigkeitsklage abgelehnt worden sei. Auch lasse das Vorgehen der Antragsstellerin eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennen. Darüber hinaus könne die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerinnen auch im Hinblick auf die nunmehr angegriffene Ausführungsform in dem Verfahren 4a O 235/06 im Wege der Zwangsvollstreckung vorgehen. Schließlich gelte es zu berücksichtigen, dass den Antragsgegnerinnen durch den Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entstehen würde.

Die Antragstellerin tritt dem entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es kann dahinstehen, ob die Antragstellerin zur Geltendmachung von Rechten aus dem Verfügungsgebrauchsmuster aktivlegitimiert ist, woran im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin zunächst vorgetragen hat, sie sei eingetragene Inhaberin des Verfügungspatents, was sie dann dahingehend korrigierte, sie sei ausschließliche Lizenznehmerin, zumindest Zweifel bestehen. Jedenfalls hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerinnen bei der Software "Nobel Guide, Version 2.0 DE, Build 181" ein Verfahren, das Gegenstand des Verfügungspatents ist, anwenden, im Geltungsbereich des Patentgesetzes zur Anwendung anbieten (§ 9 S. 2 Nr. 2 PatG) oder ein durch ein Verfahren, welches Gegenstand des Verfügungspatents ist, unmittelbar hergestelltes Erzeugnis anbieten, in Verkehr bringen, gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder besitzen (§ 9 S. 2 Nr. 3 PatG).

I.

Das Verfügungspatent schützt im Patentanspruch 1 ein Verfahren zur Erzeugung eines medizinischen Basismodells. Derartige Modelle werden beispielsweise bei der Planung und beim Einsetzen von Zahnimplantaten angewendet. Dabei können die Modelle derart eingesetzt werden, dass sie als Schablone in den Mund des Patienten eingesetzt werden, so dass dem Implantologen Position und Ausrichtung des einzusetzenden Implantats vorgegeben werden.

Die Verfügungspatentschrift beschreibt zunächst als vorbekannte Technik die sog. "Rapid-Prototyping-Technik". Diese Technik ermöglicht es, ein Objekt Schicht für Schicht oder Punkt für Punkt aufzubauen, indem Material hinzugefügt oder gehärtet wird. Als ein Beispiel für diese Technik nennt die Verfügungspatentschrift die Stereolithographie, die beispielsweise in dem Artikel "Integration of 3-D medical imaging and rapid prototyping to create stereolitographic models" von T.M. Barker beschrieben wird, bei der in einem Becken flüssiges synthetisches Material Schicht für Schicht mittels eines computergesteuerten Strahls selektiv ausgehärtet wird. Die für dieses Verfahren erforderliche Bildinformation über das zu modellierende Objekt kann durch einen Computertomographiescanner bereitgestellt werden.

Das Verfügungspatent kritisiert an dieser Technik, dass sie es nur ermögliche, Prothesen oder aber eine exakte Kopie eines Körperteils anzufertigen, an der möglicherweise eine Operation geübt werden könne. Zusätzliche funktionelle Elemente enthielten diese Modelle aber nicht. Außerdem sei nachteilhaft, dass man zwar bei der Datenermittlung, d.h. der computergesteuerten dreidimensionalen Abbildung der Objekte noch die Graupegel der Pixel anzeigen könne - die verschiedenen Graupegel zeigen den Sitz von Muskeln, Sehnen und andere wichtige klinische Daten in dem Körperteil an -, diese Werte jedoch in dem letztlich erstellten, realen, dreidimensionalen Modell nicht mehr angezeigt werden könnten.

Diesem letztgenannten Nachteil begegnet die EP-A-0 535 984. Die Druckschrift schlägt vor, ausgewählte Elemente in dem dreidimensionalen Modell einzufärben, wobei die Einfärbung unmittelbar durch die Strahlung des Stereolithographieverfahrens erzeugt wird.

Weiter setzt das Verfügungspatent als bekannt voraus, dass zur Vorbereitung einer chirurgischen Operation digitale Bilddaten manipuliert werden können. So kann etwa die Position und Richtung eines Implantats bestimmt werden, oder es können chirurgische Eingriffe simuliert werden. Einen Nachteil an diesem Vorgehen sieht das Verfügungspatent darin, dass die vorgenommenen Manipulationen letztlich nicht in die Realität umgesetzt würden; die hergestellten Bilddaten könnten in der Praxis nicht verwendet werden.

Im Bereich der Dentalimplantation beschreibt das Verfügungspatent zudem ein Verfahren als vorbekannt, bei dem ein vorgefertigtes Implantat mit der Realität abgeglichen wird, indem eine provisorische Prothese hergestellt, diese eingesetzt und mittels Computertomographie (CT) rekonstruiert wird. Anhand der CT-Aufnahmen, auf denen auch der Knochen deutlich sichtbar ist (Dentalscan), können dann Korrekturen vorgenommen werden. Dieses Vorgehen beschreibt das Verfügungspatent allerdings als zeitraubend.

Schließlich erwähnt das Verfügungspatent die vorbekannte Verwendung von Schablonen bei chirurgischen Eingriffen. Diese Schablonen sind Negative eines Kiefermodells und können während des chirurgischen Eingriffs hilfreich sein. Allerdings kritisiert das Verfügungspatent an diesen vorbekannten Schablonen, dass diese nicht sämtliche, aufgrund des Dentalscans verfügbaren Daten nutzten.

Dem Verfügungspatent liegt vor diesem Hintergrund die Aufgabe (das technische Problem) zu Grunde, den genannten Nachteilen Abhilfe zu schaffen und ein Verfahren zur Erzeugung eines perfektionierten medizinischen Modells auf Basis von digitaler Bildinformation von einem Körperteil vorzusehen, wobei die Bildinformation optimal genutzt und in der Praxis benutzt werden kann.

Dies soll durch den Patentanspruch 1 erreicht werden, der folgende Merkmale aufweist:

Verfahren zur Erzeugung eines medizinischen Modells (9)

a) auf Basis von digitaler Bildinformation von einem Körperteil,

gemäß dessen diese Bildinformation von einem Körperteil mittels der sogenannten "Rapid Prototyping"-Technik und somit mit

einer Bearbeitungseinheit (4) und

bb) einer Rapid-Prototyping-Maschine (5) in ein Basismodell (9) umgesetzt wird;

von dem Basismodell (9) zeigt zumindest ein Teil die positive oder negative Form mindestens eines Teils des Körperteils;

dem Basismodell (9) wird zumindest ein künstliches funktionelles Element (10) mit einer nützlichen Funktion zugefügt ("added"),

a) in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, das heißt, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren;

b) wobei die nützliche Funktion des funktionellen Elements ein Anzeichen für einen physischen Parameter ist, wie etwa eine Position, eine Richtung, eine Länge oder einen Winkel, die während eines chirurgischen Eingriffs wichtig sind, oder die Form einer Knochenerhöhung.

Das Verfahren nach dem Verfügungspatent sieht somit vor, dass zunächst Bilder ("digitale Bildinformationen") von einem Teil des Körpers des Patienten durch ein Aufnahmegerät, beispielsweise einen CT-Scanner, angefertigt werden (Anlage AST 2, Seite 8, Zeilen 6-11). Diese digitalen Bilder werden dann in eine Bearbeitungseinheit weitergeleitet. Unmittelbar im Anschluss daran führt die Verfügungspatentschrift aus, die Daten würden von der Bearbeitungseinheit an eine Rapid-Prototyping-Maschine weitergeleitet werden, welche sodann ein perfektioniertes Modell anfertige (Anlage AST 2, Seite 8, Zeilen 13-21). Auch im Patentanspruch heißt es im Merkmal 1 b), dass die Bildinformation mit einer Rapid-Prototyping-Maschine in ein Basismodell umgesetzt wird. Beide Textstellen wird der Fachmann aber bei genauerer Betrachtung von Patentanspruch und Beschreibung nicht dahingehend verstehen, dass sofort aufgrund der Bildinformationen des reellen Körperteils ein Modell angefertigt werden soll, zu dem dann erst im Nachhinein das funktionelle Element hinzugefügt werden soll. Vielmehr entnimmt der Fachmann dem Patentanspruch, dass das letztlich im Rapid-Prototyping-Verfahren hergestellte Basismodell nicht nur ein Abbild des reellen Körperteils sein soll, sondern dass es zusätzlich bereits zumindest ein künstliches funktionelles Element enthalten soll. Ebenso erkennt der Fachmann an der Figur 2, dass das "perfektionierte Modell", das letztlich durch das Rapid-Prototyping-Verfahren hergestellt worden soll, bereits das künstliche funktionelle Element enthält. Er wird daher davon ausgehen, dass die Planung des künstlichen funktionellen Elements noch in der Bearbeitungseinheit erfolgen soll, bevor das endgültige Basismodell hergestellt wird. Wenn in der Beschreibung also zunächst der gesamte Weg von der CT-Aufnahme bis hin zur Rapid-Prototyping-Maschine beschrieben wird, so handelt es sich offensichtlich nur um einen vorab gegebenen groben Überblick über das gesamte patentgemäße Verfahren.

III.

Das Verfahren Nobel Guide "Version 2.0 DE, Build 181" verwirklicht die Merkmale 1 und 2 des Patentanspruchs 1 des Verfügungspatents. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

Streitig ist zwischen den Parteien jedoch, ob das Verfahren Nobel Guide "Version 2.0, Build 181" die Merkmale 3 und 3 a) verwendet. Danach muss dem Basisteil zumindest ein künstliches funktionelles Element mit einer nützlichen Funktion zugefügt werden ("added" nach der gemäß Artikel 70 Absatz 1 EPÜ verbindlichen englischen Originalfassung) in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, dass heißt, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob dieses Merkmal vorgibt, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem das funktionelle Element hinzugefügt wird, noch alle ermittelten Grauwertdaten vorhanden sein müssen, oder ob das Bild bereits - jedenfalls teilweise - segmentiert worden sein darf. Die Segmentierung ist ein Vorgang der Bildverarbeitung, dessen Ziel es ist, ein ausgewähltes Objekt in einem Bild besser erkennbar zu machen (etwa eine schärfere Abgrenzung zum Hintergrund zu schaffen). Bei der Segmentierung werden inhaltlich zusammenhängende Regionen durch eine Zusammenfassung benachbarter Pixel oder Voxel (dreidimensionale Pixel) entsprechend einem bestimmten Homogenitätskriterium erzeugt.

1.

Bereits der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gibt dem Fachmann ein bestimmtes Verständnis dieser Merkmale vor. Wenn es dort heißt, dass das funktionelle Element in Funktion der (d.h. unter Berücksichtigung der) digitalen Bildinformation, und zwar insbesondere der Grauwertdaten, hinzugefügt wird, dann wird der Fachmann daraus schließen, das patentgemäße Verfahren sehe vor, dass bei der Planung des funktionellen Elements die Grauwertdaten noch vollständig abrufbar sein müssen.

Dieses Verständnis der Merkmale 3 und 3 a) wird insbesondere durch die Abgrenzung der verfügungspatentgemäßen Lehre vom Stand der Technik bestätigt. Das Verfügungspatent beschreibt als Stand der Technik die Modelle, die bei T.M. Barker beschrieben werden (Anlage AST 2, Seite 2, Zeilen 14 ff.). Dort wird dargelegt, wie durch digitale Bildverarbeitung mittels der Stereolithographie-Technik (als eine Art der Rapid-Prototyping-Technik) exakte Kopien von realen anatomischen Strukturen hergestellt werden können. Funktionelle Elemente könnten sodann manuell an dem realen Modell hinzugefügt werden. Die entscheidende Kritik des Verfügungspatents an diesem Stand der Technik besteht jedoch darin, dass zu der Zeit, wenn die Modelle angefertigt werden, die Grauwertdaten der Bildinformationen verloren seien. Weshalb dies von Nachteil ist, hebt das Verfügungspatent hervor, indem es ausführt, dass Grauwertdaten klinische Daten wie Muskeln und Sehnen anzeigen, die beim Entwerfen einer Prothese in Betracht gezogen werden müssen. Dass es anzustreben sei, diese Daten zu erhalten, um sie für die Planung einer Prothese verwerten zu können, wird bereits aus der allgemeinen Erläuterung des Hintergrunds der Erfindung in der Verfügungspatentschrift deutlich: dort heißt es, die bis jetzt produzierten Modelle nutzten nicht die gesamte in der Bildinformation enthaltene Information aus (Anlage AST 2, Seite 2, Zeilen 8-10). Vor diesem Hintergrund wird der Fachmann die Merkmale 3 und 3 a) dahingehend verstehen, dass es allein darauf ankommt, dass zum Zeitpunkt der Planung des Implantats noch die für dessen Planung relevanten Grauwertdaten erkennbar sein müssen. Eine generelle Anweisung, dass der gesamte Segmentiervorgang keinesfalls vor der Planung der Prothese unter Auswertung der Grauwertdaten erfolgen darf, wird der Fachmann dagegen nicht annehmen.

Auch eine nähere Betrachtung der Beschreibung des Ablaufs des patentgemäßen Verfahrens in der Verfügungspatentschrift stützt dieses Verständnis. In der Verfügungspatentschrift wird beschrieben, dass in einem ersten Schritt die digitalen Bildinformationen des Körperteils des Patienten erhoben und diese in einem zweiten Schritt an eine Bearbeitungseinheit weitergeleitet und dort bearbeitet werden (Anlage AST 2, Seite 8, Zeilen 6-18). In der Bearbeitungseinheit erfolgt damit - virtuell - die Planung des funktionellen Elements. Die Bearbeitung der Daten in der Bearbeitungseinheit wird in der Anlage AST 2, Seite 8, Zeilen 35 bis Seite 9, Zeile 4 wie folgt näher beschrieben:

"Das Bearbeiten oder die Vorbereitung schließt die Manipulation medizinischer digitaler Bilddaten ein, möglicherweise mit zusätzlicher digitaler Information von außen, derart, dass ein künstliches, funktionelles Element 10 mit einer nützlichen Funktion dem produzierten Basismodell 9 zugeordnet wird."

Bei der Planung des funktionellen Elements wird dieses - genauso wie die Daten des Körperteils - als Voxel oder Konturen dargestellt (Anlage AST 2, Seite 9, Zeile 24-27). In diesem Zusammenhang betont das Verfügungspatent, dass man beim Bereitstellen des Bildes des funktionellen Elements in Voxelform (dreidimensionale Pixel) die gesamte, in den Bildern enthaltene medizinische Information in Betracht ziehen könne (Anlage AST 2, Seite 10, Zeilen 20-23). Medizinische Informationen, die bei der Planung einer Prothese von besonderem Interesse sind, sind nach der Verfügungspatentschrift (Anlage AST 2, Seite 3, Zeilen 8-12) insbesondere die Grauwertdaten, die klinische Daten wie Muskeln und Sehnen, die beim Entwerfen einer Prothese in Betracht gezogen werden müssen, anzeigen. Daraus schließt der Fachmann, dass zu dem Zeitpunkt, in dem in der Bearbeitungseinheit das funktionelle Element hinzugeplant wird, noch die Grauwertinformationen abrufbar sein müssen, die für die Planung der Positionierung dieses funktionellen Teils erforderlich sind. Diese Daten dürfen also nicht durch vorherige Verfahrensschritte verloren gehen. Wenn es in den Merkmalen 3 und 3 a) heißt, das funktionelle Element werde in Funktion der digitalen Bildinformationen, insbesondere bei sichtbaren Grauwerten, vor dem Segmentieren hinzugefügt, dann bedeutet dies aber - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen - nicht, dass nach dem Verfügungspatent jedwede Segmentierung von Daten vor der Hinzufügung des funktionellen Elements verboten wäre. Dem Verfügungspatent kommt es in Bezug auf die Grauwerte lediglich darauf an, dass diejenigen Grauwerte noch bei der Planung der Prothese verfügbar sind, die bei der Planung berücksichtigt werden müssen. Dementsprechend wird der Fachmann ohne Weiteres davon ausgehen, dass er in für die Planung der Prothese nicht relevanten Bereichen bereits eine Segmentierung durchführen darf und dass er sogar in den relevanten Bereichen eine Segmentierung durchführen darf, solange gewährleistet ist, dass in einer alternativen Ansicht die Grauwertdaten noch abgerufen werden können.

Es ergibt sich damit für den Fachmann, dass die Merkmale 3 und 3 a) vorgeben, dass zum Zeitpunkt der Zuordnung des funktionellen Elements die Grauwert-Bildinformationen in den für das Setzen des funktionellen Elements relevanten Bereichen in unsegmentierter Form vorhanden sein sollen, ohne dass generell vorgeschrieben würde, dass die gesamte Segmentierung der Bildinformationen erst nach dem Hinzufügen des funktionellen Elements erfolgen darf.

2.

Das angegriffene Verfahren Nobel Guide "Version 2.0 DE, Build 181" läuft - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - wie folgt ab:

a)

Bei der Durchführung des Verfahrens wird mit einer ersten CT-Aufnahme ein dreidimensionales Abbild des Kiefers des Patienten mit einer Zahnprothese beziehungsweise einer Röntgenschablone erzeugt. In dieser ersten Aufnahme ist eine existierende Zahnprothese beziehungsweise Röntgenschablone jedoch bis auf für eine spätere Ausrichtung angebrachte Gutta-Percha-Markierungen unsichtbar. In der zweiten CT-Aufnahme wird die Röntgenschablone beziehungsweise existierende Zahnprothese getrennt aufgenommen. Auch in der zweiten Aufnahme sind die Gutta-Percha-Markierungen sichtbar.

b)

Nach der Datenakquisition wird der Volumendatensatz des Kieferbereichs der ersten CT-Aufnahme dem Segmentierungsvorgang unterzogen, bei dem die Grauwertbilddaten des Kieferknochens des Patienten von den Grauwertbilddaten des übrigen Gewebes mittels des erwähnten Schwellwertverfahrens isoliert werden. Die Grauwertbilddaten des übrigen Gewebes werden nach der Segmentierung verworfen, da sie nicht mehr benötigt werden und um während der Planung einen besseren Überblick über die dreidimensionale Struktur des Knochens und der Röntgenschablone im Bereich der einzusetzenden Bohrführung und Bohrung zu erlangen. Darüber hinaus wird der Volumendatensatz der Röntgenschablone aus der zweiten CT-Aufnahme unter Verwendung des Schwellwertverfahrens verarbeitet, um die Kontur der Röntgenschablone beziehungsweise Zahnprothese zu segmentieren. Bei der Planung der Bohrschablone wird nur die Kontur der Röntgenschablone verwendet, die Grauwertbilddaten der zweiten CT-Aufnahme werden insgesamt verworfen.

c)

Im Anschluss werden die Gutta-Percha-Markierungen in beiden CT-Aufnahmen durch ein Segmentierungsverfahren erfasst. Anhand der Gutta-Percha-Markierungen werden dann der Kiefer und die Zahnprothese beziehungsweise Röntgenschablone mittels eines Rechenverfahrens aneinander ausgerichtet und gemeinsam dargestellt. Die segmentierten Daten und die übrig verbliebenen Daten des Kieferknochens und die segmentierten Daten der Röntgenschablone werden einem weiteren Verarbeitungsmodul zum Planen der Bohrschablone zugeführt.

d)

Für die genauere Platzierung der Bohrführung in der Bohrschablone zum Setzen des Implantats im Kieferknochen wird eine digitale Darstellung des Implantats und der Bohrführung in einer zweiteiligen Ansicht positioniert, die den (zumindest teilweise) segmentierten Kieferknochen, die segmentierte Röntgenschablone sowie Grauwertinformationen der ursprünglichen CT-Daten und damit die positive Kontur des Zahnfleisches innerhalb der (zumindest teilweise) segmentierten Kontur des Kieferknochens anzeigt. Dabei zeigt die in der Anlage HE 3 abgebildete Ansicht zwei Bereiche oder Fenster, welche unterschiedliche, aber miteinander verwandte Ansichten des Kieferbereiches des Patienten darstellen. Eine 3D-Darstellung des segmentierten Kieferknochens in gelber Farbe und/oder der segmentierten Zahnprothese in blauer Farbe ist in einem Fenster auf der linken Seite des Bildschirms gezeigt. Für die genauere Platzierung der Bohrführung in der Bohrschablone wird eine Teilansicht einer Schnittebene in einem Fenster auf der rechten Seite des Bildschirms angezeigt, wobei die Schnittansicht mittels einer so genannten Schnittachse in der 3D-Darstellung auf der linken Seite definiert wird. Auf der rechten Fensterseite ist die 3D-Darstellung der linken Seite an der Schnittebene aufgeschnitten gezeigt, mit der äußeren Kontur des segmentierten Kieferknochens und auch der äußeren Kontur der Röntgenschablone in der Schnittebene. Hinter der Schnittebene ist die dreidimensionale Form der Röntgenschablone und des Knochens sichtbar, vor der Schnittebene werden die Röntgenschablone und der Knochen nicht dargestellt. Die Konturen des Knochens und der Röntgenschablone sind als dünne schwarze Linien in der Schnittebene ersichtlich. Darüber hinaus wird innerhalb der Kontur des Kieferknochens Grauwertbildinformation für eine bessere Orientierung in Teilen der Schnittansicht auf der rechten Seite angezeigt. Das Gewebe außerhalb der Kontur des Kieferknochens ist nicht sichtbar, insbesondere um während der Planung einen besseren Überblick über die dreidimensionale Struktur des Knochens und der Röntgenschablone im Bereich der einzusetzenden Bohrführung und der Bohrung zu erlangen.

e)

Die Position und Ausrichtung der Bohrführung in der Bohrschablone bestimmt beim eigentlichen Implantationsschritt die Lage des Implantats im Knochen und damit die Lage des restaurierten Zahnbereichs im Kiefer. Somit ist es für den Behandlungserfolg entscheidend, dass bei der Planung die Bohrführung so in der Bohrschablone platziert wird, dass einerseits der restaurierte Zahnbereich an der geplanten Stelle zu liegen kommt und andererseits das Implantat sich in einer akzeptablen Position im Knochen befindet. Aus diesem Grund ist es zur Planung des Implantats und der Bohrführung wichtig, zumindest medizinische Daten des Kieferknochens des Patienten sowie medizinische Daten hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten zu verwenden. Dabei stehen bei der angegriffenen Ausführungsform die medizinischen Daten hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten lediglich in segmentierter Form zur Verfügung.

3.

Das vorbeschriebene Nobel Guide-Verfahren verwirklicht die Merkmale 3 und 3 a) des Verfügungspatents nicht.

Die Merkmale 3 und 3 a) verlangen, dass dem Basismodell (9) zumindest ein künstliches funktionelles Element (10) mit einer nützlichen Funktion zugefügt ("added") wird, in Funktion der digitalen Bildinformation in der Form, worin alle medizinischen Daten sichtbar sind, das heißt, in der Grauwert-Bildinformation, vor dem Segmentieren. Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Zuordnung des funktionellen Elements die Grauwert-Bildinformationen in den für das Setzen des funktionellen Elements relevanten Bereichen in unsegmentierter Form vorhanden sein sollen, ohne dass generell vorgeschrieben würde, dass die gesamte Segmentierung der Bildinformationen erst nach dem Hinzufügen des funktionellen Elements erfolgen darf.

Von diesen Grundsätzen ausgehend verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 3 und 3 a) des Verfügungspatents nicht. Unstreitig sind bei dem Nobel Guide-Verfahren für die richtige Platzierung der Bohrführung in der Röntgenschablone für eine medizinisch korrekte Platzierung eines Implantats zumindest sowohl die Kontur des Kieferknochens des Patienten, als auch die medizinischen Daten hinsichtlich der Form des Zahnfleisches des Patienten erforderlich. Während Grauwert-Bildinformation innerhalb der Kontur des Knochens für die Diagnose - auch wenn diese für die Planung nicht direkt erforderlich ist - angezeigt werden kann, werden die medizinischen Daten in Bezug auf die Form des Zahnfleischs aus der dem Kieferknochen zugewandten inneren Seite der segmentierten Kontur der Röntgenschablone gewonnen. Es mag sein, dass für die korrekte Anordnung des Implantants im Kiefer weitere Eigenschaften des Zahnfleisches wie dessen Dichte, die Aufschluss über hartes oder weiches Zahnfleisch geben können, nicht erforderlich sind, so dass hinsichtlich der Form des Zahnfleisches eine Konturlinie, wie in Anlage HE 10 ersichtlich, ausreicht. Gleichwohl verlangen die Merkmale 3 und 3 a) ausdrücklich, dass alle für das Setzen des funktionellen Elementes in den relevanten Bereichen erforderlichen medizinischen Daten in unsegmentierter Form vorhanden sind. Es genügt demgegenüber nicht, dass Grauwertdaten lediglich dazu beitragen, eine medizinisch korrekte Positionierung des künstlichen funktionellen Elementes zu ermöglichen. Es trifft zu, dass die Verfügungspatentschrift auf Seite 3, Zeilen 12 - 15, ausführt, die Muskeln und Sehnen seien auch nicht beim Arbeiten mit segmentierten Konturen/Oberflächen bei CAD-Anwendungen sichtbar. Jedoch erschließt sich daraus nicht, dass die für die Hinzufügung der Bohrführung als funktionelles Element erforderliche Kontur des Zahnfleisches lediglich in segmentierter Form vorliegen muss. Auch wenn es für die Anordnung des funktionellen Elementes unstreitig ausreicht, neben den Informationen über den Kieferknochen lediglich segmentierte Oberflächendaten über die Form des Zahnfleisches zu verwenden, handelt es sich bei den medizinischen Daten über die Form des Zahnfleisches um Informationen, die nach der durch Patentanspruch 1 des Verfügungspatents beanspruchten Lehre gerade in unsegmentierter Form vorhanden sein sollen, da sie einen für das Setzen des funktionellen Elementes maßgeblichen Bereich betreffen. Die Antragsgegnerinnen haben insbesondere in ihrer Schutzschrift anschaulich dargestellt, dass eine Ausrichtung des Implantats ausschließlich mit Hilfe der medizinischen Daten des Kieferknochens zu einer Fehlplatzierung der Bohrlöcher im Kiefer führen kann. Ragt die Bohrführung teilweise in die Mundhöhle des Patienten außerhalb der Bohrschablone hinein, käme es zu einem ästhetisch und technisch unerwünschten Implantierungsergebnis, beispielsweise mit einer sichtbaren Implantathalterung, einer verdickten Zahnrestauration und Sprachproblemen für den Patienten. Darüber hinaus ist es ebenso wichtig, dass die Bohrführung mit Bezug auf einen geplanten Zahn beziehungsweise eine Zahnprothese richtig ausgerichtet wird, da sonst die Bohrführung und das Implantat zwischen zwei Zähnen zu liegen kommen könnte.

Somit ist neben den medizinischen Daten des Kieferknochens zumindest die Kontur des Zahnfleisches für die richtige Platzierung der Bohrführung zwingend erforderlich. Diese Information ist bei der nunmehr angegriffenen "Version 2.0 DE, Build 181" der Nobel Guide-Software unstreitig jedoch nicht mehr als Grauwertdaten, sondern lediglich in segmentierter Form vorhanden. Jedoch genügt es für die Verwirklichung der durch Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre nicht, wenn weitere Bilddaten für die Planung des künstlichen funktionellen Elementes verwendet werden und lediglich Grauwertdaten dazu beitragen, eine medizinisch korrekte Positionierung des künstlichen funktionellen Elementes zu ermöglichen. Es trifft zu, dass Unteranspruch 2 ein Verfahren schützt, welches dadurch gekennzeichnet ist, dass äußere Informationen von außerhalb der Bearbeitungseinheit zur Bildinformation hinzuaddiert werden und dass das künstliche funktionelle Element auch in Form einer Funktion dieser zusätzlichen äußeren Information vorliegt. Jedoch betrifft dies lediglich Informationen, die zusätzlich zu der nach Patentanspruch 1 zwingend erforderlichen Grauwert-Bildinformation, dass heißt aller medizinischen Daten, die für die korrekte Anordnung des Implantats erforderlich sind, herangezogen werden. Dies entnimmt der Fachmann bereits dem Rückbezug auf Patentanspruch 1. Demgegenüber entbindet die Möglichkeit der Heranziehung zusätzlicher Informationen nicht davon, dass entsprechend Patentanspruch 1 zum Zeitpunkt der Zuordnung des funktionellen Elements die Grauwert-Bildinformation in den für das Setzen des funktionellen Elements relevanten Bereichen in unsegmentierter Form vorhanden sein muss. Dies entspricht im Übrigen auch der Aufgabe des Verfügungspatents, nach der die Grauwertdaten für die Planung genutzt werden sollen (vgl. Anlage AST 2, Seite 3, Zeilen 35 f. - Seite 4, Zeile 1 bis 7).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz) ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO; 108 ZPO.

Der Streitwert wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.

Dr. Grabinski Thomas Dr. Wienert






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.07.2008
Az: 4a O 123/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5d5fdce227e3/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_24-Juli-2008_Az_4a-O-123-08




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