Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. September 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 25/00
(BPatG: Beschluss v. 08.09.2000, Az.: 33 W (pat) 25/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Oktober 1999 ist wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 397 54 652 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 011 507 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 18. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 17 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der Marke 397 54 652 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 011 507 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht Klantev. Zglinitzki Cl
BPatG:
Beschluss v. 08.09.2000
Az: 33 W (pat) 25/00
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