Landgericht München I:
Urteil vom 15. April 2010
Aktenzeichen: 7 O 24634/07
(LG München I: Urteil v. 15.04.2010, Az.: 7 O 24634/07)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit der Klägerin bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel ... vom 03. Dezember 2003, ursprünglich geschlossen mit dem ..., mit folgender Fassung einzuwilligen:
Ziffern 1 und 2 bleiben unverändert.
Ziffer 3 erhält folgende Fassung:
Der ... zahlt für die Übersetzung sowie für die Anmerkungen ein Honorar von Euro 20,-- pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge).
Die Übersetzerin erhält zum Normseitenhonorar eine Absatzvergütung jeweils bei der Leinen Ausgabe ab dem 1.000, verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar des übersetzten Werkes in Höhe von 0,8% des Nettoladenpreises und bei der Leder-Ausgabe ab dem 250. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar in Höhe von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises.
Ziffer 4 bleibt unverändert.
Ziffer 5 wird ergänzt wie folgt:
Die Übersetzerin erhält des Weiteren eine Beteiligung von 40% an den verbleibenden Nettoerlösen, die beim Verlag für die Einräumung von Nebenrechten eingehen, wenn und soweit die vergebenen Nebenrechte die Benutzung der von ihr gefertigten Übersetzungen mit umfassen und von 60%, wenn sie sich auf die Nutzung des Textes in der Übersetzung der Übersetzerin beschränken.
Ziffer 6 bleibt unverändert.
Neu eingefügt wird Ziffer 7:
Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
und folgenden
Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist Übersetzerin aus dem Englischen. Sie hat mit dem ... am 03.12.2003 einen Vertrag geschlossen, mit dem sie sich zur Übersetzung des Werkes ... aus dem Jahr 1726 verpflichtete. Auf Grund des Verschmelzungsvertrags vom 17.07.2006 sowie der Beschlüsse der Gesellschafterversammlungen vom gleichen Tag verschmolz der ... mit der Beklagten, dem ... .
In dem Vertrag ist u. a. bestimmt:
1. Frau ... übersetzt für den ... den Roman ... von ... ins Deutsche. Sie erstellt dazu Anmerkungen in einem mit dem Verlag abzustimmenden Umfang.
...
2. Der ... zahlt als einmalige Abgeltung für die Übersetzung sowie für die Anmerkungen ein Honorar von Euro 20,-- pro Normseite (30 Zeilen à 60 Anschläge.
...
5. Nettoerlöse aus der Verwertung der Audiorechte durch den ... und/oder ... werden (nach Abzug einer Verwaltungspauschale Von 10% durch den ... im Verhältnis 60 (Übersetzerin) zu 40 ... geteilt.
...
Das Werk ... erschien in deutscher Erstausgabe im September 2005 als Prachtband mit ca. 400 Seiten und 16 Originalillustrationen von ... ... zum Ladenpreis von 79,90 Euro/sFr. 138,-- für die Leinen-Ausgabe und Euro 148,--/Sfr. 260,-- für die Leder-Ausgabe, jeweils im Schmuckschuber. Binnen einer Subskriptionsfrist vom Erscheinen des Werkes bis zum 31.12.2006 wurden die Leinenausgabe für 59,90 Euro und die Lederausgabe für 128,-- Euro angeboten.
Die Übersetzung umfasst 661 Normseiten inklusive Anmerkungen. Davon entfielen 494 Seiten auf die Übersetzung und 167 auf die Anmerkungen (588 Fußnoten, wovon 193 im Anhang der gedruckten Übersetzung erschienen). Die Klägerin stellte der Beklagten insgesamt 13.200 Euro netto zuzüglich 7% Mehrwertsteuer hieraus (924 Euro), insgesamt daher 14.124,-- Euro brutto in Rechnung, die die Beklagte ausglich. Die Anzahl der verkauften Exemplare beträgt bei der Leinenausgabe 3.735 Stück, bei der Ausgabe in Leder 453 Stück. Eine weitere Verwertung fand bisher nicht statt, es gibt keine Lizenzerlöse.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die vertraglich für ihre Übersetzung vereinbarte Vergütung sei nicht angemessen. Sie verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Änderung des Vertrags, durch die ihr die angemessene Vergütung gewährt wird. Nur eine am Absatz orientierte prozentuale Beteiligung gewährleiste eine angemessene Vergütung des Übersetzers. Es entspreche dem Leitgedanken des Urheberrechts, dass der Urheber angemessen an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes zu beteiligen sei. Die Entscheidungen des Landgerichts München I (vgl. ZUM 2006, 73; ZUM 2006, 164) sowie vor allem des 6. Senats des OLG München (vgl. ZUM 2007, 142; ZUM 2007, 308) sähen zwar Absatzbeteiligungen hinsichtlich des Nettoladenverkaufspreises und der Nebenrechte vor, die aber nicht angemessen seien, wenn sie auch die im vorliegenden Fall bisher gezahlte Vergütung übersteigen würden. Die von der Klägerin geforderte Absatzbeteiligung sei dem Grunde nach im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte angemessen: Die Verlage profitierten von einer ermäßigten Mehrwertsteuer und von der Buchpreisbindung. Eine 2%-ige Grund-Beteiligung ließe sich ohne weiteres verteilen z. B. durch eine Erhöhung der Buchpreise oder eine andere Kalkulation der Herstellungskosten. Weiterhin bewege sich der Händlerrabatt heute regelmäßig an der oberen Grenze (vor 40 Jahren noch 40-48%). Da die Honorare der fremdsprachigen Autoren die der deutschsprachigen überstiegen, sei ein geringerer Anteil des Autors zugunsten des notwendigen Übersetzers angemessen. Die Klägerin mache nur einen einheitlichen Beteiligungssatz und keine Progression geltend, sodass der Verlag über eine Mischkalkulation mehr verdienen könne. Keinesfalls dürfe außerdem das Normseitenhonorar auf die Absatzbeteiligung angerechnet werden.
In der Höhe sei vorliegend eine Absatzbeteiligung in Höhe von 11,5% gerechtfertigt, die sich aus einer 2%-igen Grund-Beteiligung, einem 1,5%-igen Anteil wegen der Anmerkungen und des Nachwortes und einem 8%-igen Zuschlag für die Gemeinfreiheit des Werkes zusammensetze. Da es sich um ein gemeinfreies Werk handele, müsse der Verlag dem Autor die Rechte zur Übersetzung (§ 23 UrhG) nicht mehr abkaufen. Die Übersetzerin sei die einzige unter das UrhG fallende Kreative. Sie habe zudem den umfangreichen Anmerkungsapparat erstellt, mithin eine über die normale Übersetzung hinausgehende, zusätzliche kreative Leistung. Der Übersetzer eines gemeinfreien Werkes stehe vor der Aufgabe, die antiquierte Sprache verstehen zu müssen und von Fall zu Fall zu entscheiden, ob das Pendant in der Zielsprache "zeitgenössisch" oder "antiquiert" übersetzt werden solle. Dies bedinge einen größeren Arbeitsaufwand, da zwei Sprachen gleichsam "zueinander gebracht" werden müssten. Erschwerend sei vorliegend noch hinzugekommen, dass "das" Ursprungswerk in mehreren Fassungen und mehreren unterschiedlich kommentierten, historisch-kritischen Ausgabe vorliege, die hätten angeglichen werden müssen.
Neben einer angemessenen Absatzbeteiligung sei zudem eine Partizipierung des Übersetzers aus der Vergabe von Nebenrechten in jedem Fall angezeigt, wobei der vom OLG München veranschlagte Prozentsatz von 10% jedoch als zu niedrig anzusehen sei. Nicht beizutreten sei weiterhin der Auffassung des OLG München, dass die Verlage das Normseitenhonorar auch und vor allem für die Einräumung der Nutzungsrechte zahlten; beide Elemente € Normseitenhonorar und Vergütung von Nebenrechten € könnten durchaus voneinander getrennt werden. Vorliegend sehe der Vertrag nur für ein Nebenrecht eine explizite Regelung vor. Diese sei ohne weiteres auch für andere Nebenrechte übernahmefähig, was die beantragten Änderungen rechtfertige. Dem Verlag sei dabei doppelt entgegengekommen: Einerseits könne er seine Vermittlungstätigkeit vorab mit einer 10-prozentigen Pauschale abziehen, andererseits sei er am Verbleibenden beteiligt.
Der BGH habe in den zwischenzeitlich ergangenen fünf Urteilen zur Vergütung von Belletristikübersetzern (vgl. die Leitsatzentscheidung Az. I ZR 38/07 "TALKING TO ADDISON") die Vergütungsstruktur für die Übersetzer als "Kombination" einer Pauschalvergütung mit einer Absatzvergütung festgelegt. Die vom BGH für angemessen erachtete prozentuale Absatzbeteiligung von 0,8% bei Hardcover-Ausgaben und 0,4% bei Taschenbuchausgaben des Nettoladenverkaufspreises führe zwar dazu, dass es eine Verbesserung der finanziellen Situation der Übersetzer geben werde, sie erreiche aber € wenn sie überhaupt zum Tragen komme € kaum nennenswerte Beträge. Der BGH lasse im Rahmen seiner Grundsatzentscheidung indes zu, von den für den "Normalfall" festgelegten Beteiligungssätzen im Einzelfall auch nach oben hin abzuweichen. Er stelle € ebenso wie die VRA (Vergütungsregeln für Autoren Belletristischer Werke in deutscher Sprache) € "Mindestvergütungen" auf. Diese seien durch das Gericht nach billigem Ermessen festzusetzen und könnten durchaus auch überschritten werden. Nach Auffassung des BGH sei im Normalfall sogar eine Beteiligung des Übersetzers mit 1% beim Taschenbuch und 2% beim Hardcover (ab dem ersten verkauften Exemplar) angemessen; die Vergütung bewege sich daher in einem Rahmen von 1-3%. Bei der Annahme einer für die Übersetzer vorzunehmenden Ermäßigung auf ein Fünftel im Vergleich zu den für Autoren vorgesehenen Vergütungssätzen stelle der BGH zu sehr auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten ab und berücksichtige die Unterschiede zwischen Übersetzern und deutschen Autoren zu wenig. Für den Zahlungsanspruch sei im Rahmen der Absatzbeteiligung zudem darauf hinzuweisen, dass sich der zu erreichende Schwellenwert der ersterscheinenden 5000 Exemplare nur einmalig auf diese beziehe. Erscheine das Werk in einer weiteren Ausgabe, greife nicht erneut der Schwellenwert der ersten 5000 Exemplare ein. Weiterhin habe der BGH festgestellt, dass zwischen dem Normseitenhonorar und der Absatzvergütung eine Wechselwirkung bestehe, so dass eine geringe Pauschalvergütung durch eine erhöhte Absatzvergütung ausgeglichen werden könne und umgekehrt. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung könne bei der Bemessung der angemessenen Vergütung auch mittelbar berücksichtigt werden, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung abhänge.
Auf den vorliegenden Fall bezogen gelte es zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine versierte, professionelle Literaturübersetzerin sei, die als Kapazität auf dem Gebiet der Neuübersetzung klassischer Werke der Weltliteratur gelte. Sie habe zahlreiche Preise und Stipendien erhalten und werde regelmäßig zu Lesungen, Vorträgen u. ä. über Fragen des literarischen Übersetzens ins In- und Ausland eingeladen. Hinzu komme, dass die Übersetzung des Werkes sehr anspruchsvoll gewesen sei und aufwändige Recherchen sowie eine begleitende Lektüre erfordert habe. Die Übersetzung habe über zwei Jahre gedauert und habe sogar einen dritten Korrekturgang erfordert. In den Rezensionen verschiedener Zeitungen sei die Übersetzung überaus gelobt worden. Das an die Klägerin bezahlte Normseitenhonorar von Euro 20,-- sei nicht angemessen, da es sich um ein epochales Werk handele, das eine andersartige Schöpfungshöhe vom Übersetzer verlange. Das Nachwort der Übersetzerin sei nicht vergütet worden. Insofern sei die grundsätzliche Absatzbeteiligung in Höhe von 2% des Nettoladenpreises angemessen und gerechtfertigt. Vorliegend erhöhe sich die Beteiligung zudem aufgrund der Gemeinfreiheit (8%) und der erfolgten Erstellung der Anmerkungen (1,5%) auf insgesamt 11,5%. Im Hinblick darauf, dass eine Beteiligung des Übersetzers vom BGH erst ab dem 5.000. Exemplar erfolgen solle, führe dies im vorliegenden Fall zu einem unbilligen Ergebnis, da ein zehnfach höherer Umsatz im Vergleich zu "normalen" Büchern erzielt werde, bevor der Übersetzer überhaupt eine Beteiligung erhalte. Hinsichtlich der Nebenrechte erhalte die Klägerin bereits € allerdings nur eingeschränkt auf zwei Nutzungsformen € den Anteil, der dem eines Autoren entspricht. Diesen gelte es auf alle Nutzungsarten auszudehnen.
Hinsichtlich der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede vertritt die Klägerin die Auffassung, nach § 199 BGB sei auf das "Entstehen" des Anspruches abzustellen. Verhaltene Ansprüche, die jederzeit, aber nur auf Verlangen des Berechtigten zu erfüllen seien, seien erst entstanden, wenn der Gläubiger die Erfüllung des Anspruchs verlangt habe. Nach Absenkung der Regelverjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre reiche die bloße Möglichkeit des Erfüllungsverlangens zur Entstehung des Anspruches nicht mehr aus. Das erste Verlangen auf Vertragsanpassung sei an die Beklagte Ende 2007 mit Klageeinreichung herangetragen worden. Außerdem hätte die Klägerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen haben müssen. Anspruchsbegründender Umstand des § 32 UrhG sei, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung nicht angemessen sei. Da die Beklagte kontinuierlich die Auffassung vertreten habe, das vertraglich vereinbarte Honorar sei angemessen, könne sie der Klägerin nicht unterstellen, sie hätte Kenntnis von der Unangemessenheit des Honorars haben müssen. Die Klägerin habe deshalb frühestens mit Erlass der Entscheidungen der Landgerichte Berlin und München sowie die OLG München Kenntnis von Unangemessenheit der Honorare haben können. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Klägerin bei Vertragsschluss mit einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" die Entscheidungen diverser Urheberrechtsspezialkammern bzw. €spezialsenaten hätte vorwegnehmen können. Würde die Verjährung des Anpassungsanspruchs mit dem Vertragsschluss zu laufen beginnen und drei Jahre später eintreten, wäre eine Vertragsanpassung immer ausschließlich in den ersten Jahren nach Vertragsschluss möglich. Schließlich sei von einem Gleichlauf der urheberrechtlichen Angemessenheitskontrolle und der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen auszugehen, auch wenn eine geltungserhaltende Reduktion bei den §§ 305 ff. BGB € im Gegensatz zu § 32 UrhG € nicht eintrete. Nach §§ 305 ff. BGB sei für die Geltendmachung der Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen keine zeitliche Grenze bestimmt. Gleiches müsse auch für den systematisch gleichen Vertragsänderungsanspruch gelten.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrages zu dem Werk ... von ... vom 27.11./03.12.2003 mit folgender Fassung einzuwilligen:
1. in Ziffer 3 werden die Worte "als einmalige Abgeltung" gestrichen,
2. sowie folgende Bestimmungen hinzugefügt:
Die Übersetzerin erhält zusätzlich zum Normseitenhonorar eine Absatz-Vergütung in Höhe von 11,5% (i. W.: elfeinhalb Prozent) des jeweiligen Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einer eigenen Ausgabe der Verlagsgruppe der Beklagten. Von jeder weiteren Nutzung der Übersetzung durch ein zur ... gehörendes Unternehmen erhält die Übersetzerin 11,5% (i. W.: elfeinhalb Prozent) vom Endabgabenpreis.
3. In Ziffer 5. des Vertrages werden die Worte "Nettoerlöse aus der Verwertung der Audiorechte durch den ... und/oder ... gestrichen und durch die Worte: "Sämtliche Nettoerlöse, die beim Verlag Insgesamt durch Einräumung von Nebenrechten und/oder Lizenzen eingehen" ersetzt.
4. Der Vertrag erhält eine neue Ziffer
7. Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Kalenderjahres innerhalb der auf diese Stichtage folgenden drei Monate.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, zur Anpassung in die Abänderung des unter Zif. I. genannten Übersetzungsvertrags dahingehend einzuwilligen, dass der Kläger jeweils eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, den Umfang der Rechtseinräumungen berücksichtigende, angemessene Vergütung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte und die Erlaubnis zur Werknutzung an ihrer Übersetzung gewährt wird, die über das Honorar des genannten Übersetzungsvertrags hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erachtet die vereinbarte Vergütung, die über das branchenübliche hinausgehe, für redlich und angemessen. Insgesamt erlaube die wirtschaftliche Situation der Verlage keine höhere Vergütung für Übersetzer. Die Buchverlage kämpften seit Jahren mit rückläufigen Umsatzzahlen, geringen Gewinnen bzw. zum Teil hohen Verlusten. Zudem wirke sich der sinkende Durchschnittspreis der Bücher negativ auf die wirtschaftliche Situation der Verlage aus. Die vom Gesetzgeber avisierte Verwertungskette der Verlage mit Filmrechten, Merchandising etc. existiere in der Realität nicht, da z. B. Filmrechte so gut wie nie von einem Verlag vergeben würden. Die von der Klägerin vorgenommene Aufspaltung des Übersetzungsvertrags nach Anfertigung der Übersetzung "einerseits" und der Einräumung der Nutzungsrechte "andererseits" sei künstlich und nicht sachgerecht. Ein Verlag lasse Texte nicht zur Eigenlektüre übersetzen. Maßgeblich im Vordergrund stehe die Einräumung der Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Bei ihren Forderungen ignoriere die Klägerin die Tatsache, dass der Übersetzer lediglich nachschaffender Urheber mit begrenztem Gestaltungsspielraum sei und dass das kreative Schaffen des Schriftstellers auch für die Verwertungsmöglichkeit des Verlags von ungleich größerem Gewicht sei als das nachbearbeitende und für den Markterfolg im deutschsprachigen Raum regelmäßig austauschbare Werk des Übersetzers (vgl. OLG München, ZUM 2007, 315). Der Verlag habe zudem keine Verpflichtung, die Übersetzer zu alimentierten.
Vorliegend habe die Klägerin für die Übersetzung sowie für die erstellten Anmerkungen ein garantiertes Normseitenhonorar in Höhe von Euro 20,-- erhalten, das weit über der branchenüblichen Vergütung liege, die für ein Hardcover heute bei etwa Euro 16,30,-- (und für ein Taschenbuch bei Euro 13,--) zu veranschlagen sei. Die Klägerin sei für die ergänzenden Fußnoten ebenfalls vergütet worden, und zwar selbst für die Fußnoten, die weder verlangt noch verwertet worden seien. Sofern sich die Klägerin auf die "besondere Schöpfungsdichte" berufe, habe sie auf einen großen Fundus philologischer Vorarbeiten und Kommentare zurückgreifen können. Zudem hätten die Fußnoten keine der Geschichte vergleichbare Funktion, denn sie dienten der Belehrung, Kurzweil und Erbauung des Lesers. Viele der Anmerkungen hätten außerdem Lücken und fehlerhafte Daten enthalten, die eine erhebliche redaktionelle Nacharbeit erfordert hätten. Die mit der Klage geforderte Anpassung des Vertrages würde trotz der geringen Verkaufszahlen bereits jetzt zu einer zusätzlich Vergütung von 32.000 Euro führen. Dies sei unangemessen.
Die Beklagte habe wegen der außerordentlich hohen Kosten für Werbung, Herstellung und für das Honorar des Illustrators bisher noch keine Gewinne mit dem Verkauf erzielt. Bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses seien die hohen Investitionen der Beklagten voraussehbar gewesen. Unter anderem sei eine Bewerbung der teuren Kunstausgabe als Geschenkbuch für Weihnachten nicht nur wegen der Übersetzung, sondern wegen der Einzigartigkeit des Materials, der Ausstattung und der Illustration erforderlich gewesen. Im Zuge dessen sei eine sog. "Altarpräsentation" des Buches erfolgt, es seien kostspielige Werbeanzeigen geschaltet und eine Plakatwand für die Frankfurter Buchmesse erstellt worden. Die Entscheidung, eine solche Kunstausgabe zu verlegen gründe sich nicht auf die Erwartung hoher Gewinne als vielmehr um als Verlag Präsenz auf dem Gebiet der Klassiker der Weltliteratur zu zeigen. Die von der Klägerin geforderte Beteiligung stehe in keinem Verhältnis zur schöpferischen Leistung. Sie stehe außerdem auch außer Verhältnis zur Vergütung für den Illustrator ... der für die Abdruckrechte an den Illustrationen auf 20 Seiten und dem Cover 5.000 Euro erhalten habe. Es handele sich vorliegend um einen literarischen Text und um eine zweifellos gute Übersetzung. Die Übersetzung sei aber bei einer Kunstausgabe nicht das entscheidende Argument für den Erwerb bei einem Großteil der Käufer und auch nicht für den hohen Ladenpreis. Selbst die positiven Rezensionen lobten in erster Linie und in gleichem Maße die Illustrationen, die Buchqualität, das Nachwort und insgesamt das verlegerische Engagement.
Bezüglich der Höhe der Beteiligung ist die Beklagte der Auffassung, dass bereits die vom OLG München in den bisherigen Entscheidungen zugesprochenen einheitlichen 1,5% für die Absatzbeteiligung über das Maß der Angemessenheit hinausgehen. Der von der Klägerin dargelegten Argumentation für eine grundsätzliche Absatzbeteiligung von 2% sei entgegenzutreten. Die verringerte Mehrwertsteuer entlaste die Endverbraucher, nicht die Unternehmer, die Buchpreisbindung schütze den Buchhandel, nicht die Verlage. Auch ließen sich die von der Klägerin geforderten 2% Absatzbeteiligung nicht ohne weiteres "verteilen", da auch ausländische Autoren Anspruch auf angemessene Vergütung hätten. Der Händlerrabatt betrage heute bis zu 60%, Verlage hätten außerdem keinen Anspruch auf Händlerrabatt. Im Übrigen richte sich die Vergütung eines Autors, egal in welcher Sprache, nach dessen Marktwert. Die Beklagte verkenne zudem, dass eine Abstufung der Beteiligung im Vergleich zu Autoren aufgrund des Grades an schöpferischer Tätigkeit zweifellos gerechtfertigt sei. Das Normseitenhonorar werde auch und vor allem für die Einräumung der Nutzungsrechte gezahlt. Die Auffassung der Klägerin, der Anteil des Autors bei einem gemeinfreien Werk wie dem vorliegenden, der nicht mehr zu vergüten sei, solle dem Übersetzer zustehen, sei nicht redlich. Es gebe keinen Anteil eines gemeinfreien Autors, in den die Klägerin eintreten könne. Hinsichtlich der Nebenrechte sei die im Vertrag vorgesehene Beteiligung im Falle einer Hörbuchproduktion, zu der es nicht gekommen sei, außerordentlich hoch und liege weit über der Branchenüblichkeit. Die Regelung könne nicht auf alle Formen der Lizenzierung der Übersetzung übertragen werden. Die Klägerin könne auch diesbezüglich nicht ohne weiteres in die Position des Autors eintreten und den ihm üblicherweise zustehenden Anteil übernehmen.
Durch die vom BGH getroffenen Entscheidungen zu den Übersetzervergütungen seien grundsätzlich klare Anhaltspunkte hinsichtlich der Vergütung in Bezug auf die verlagseigene Verwertung im Hardcover- und Taschenbuch-Bereich geschaffen worden. Den Übersetzern sei demnach eine Absatzbeteiligung am Nettoladenverkaufspreis im Höhe von 0,8% beim Hardcover und 0,4% beim Taschenbuch, jeweils ab dem 5.000 Exemplar als angemessene Vergütung zugestanden worden. Dabei müsse davon ausgegangen werden, dass der Schwellenwert von 5.000 Exemplaren bei jeder neuen Ausgabe erneut zu überschreiten sei. Ausgehend von einer Wechselwirkung zwischen Normseitenhonorar und Absatzvergütung könne eine höhere Pauschalvergütung eine geringere Absatzvergütung ausgleichen und umgekehrt, sodass bei einem € wie vorliegend großzügig bemessenem Normseitenhonorar € eine Verminderung der Absatzbeteiligung unter 0,8% bzw. 0,4% durchaus erwägenswert sei. Der BGH ordne den schöpferischen Gehalt einer Übersetzung gegenüber dem schöpferischen Gehalt des Originalwerks als deutlich geringer ein, benachteilige allerdings durch die Ablehnung einer grundsätzlichen Verrechenbarkeit des garantierten Normseitenhonorars und der stattdessen vorgesehenen Absatzbeteiligung ab dem 5.000 verkauften Exemplar kleinere Verlage und insbesondere reine Hardcover-Verlage, die das Taschenbuch grundsätzlich als "Nebenrecht" an Dritte lizenzierten. Darüber hinaus seien nach Auffassung des BGH die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen u. a. Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, Marktverhältnisse, Risikotragung, Kosten und Zahl der hergestellten Werkstücke) sowie Struktur und Größe des Verwerters, geringe Verkaufserwartung, Marketing, Vertrieb etc., die durchaus ein Regulativ auch zur Herabsetzung der für den Normalfall festzusetzenden Absatzbeteiligung darstellten. Eine Erhöhung des vom BGH für den "Normalfall" festgelegten Beteiligungssatzes von 0,8% im Hardcover und 0,4% im Taschenbuch jeweils ab dem 5.000. verkauften Exemplar sei vorliegend nicht angemessen. Vielmehr sei dieser Prozentsatz nach unten zu korrigieren, da es sich vorliegend nicht um eine Hardcover- oder Taschenbuchausgabe handele, sondern um eine teuere Kunstausgabe, deren Ladenpreis für die Ausgabe in Leder beim 6,5-fachen einer "normalen" Hardcoverausgabe liege. Dies habe indes nichts mit dem Autor oder der Übersetzung, sondern ausschließlich mit dem hochwertigen, in der Produktion extrem teuren Produkt zu tun. Auch Autoren erhielten in vergleichbaren Fällen Absatzbeteiligungen, die weiter unter 8% bis 10% lägen. Vorliegend sei demnach die Absatzbeteiligung ab dem 5.000. Exemplar entsprechend zu verringern, d. h. bei der Leinenausgabe auf 1/4 (0,2%) und bei der Lederausgabe auf 1/6 (0,13%).
Im Hinblick auf die Einräumung von Nebenrechten lasse die Formulierung des BGH, nach Auffassung der Beklagten den eindeutigen Rückschluss zu, dass eine Beteiligung von 10% € wie vom OLG München angenommen € als genereller Maßstab zu hoch und zu undifferenziert sei. Der BGH berechne die an den Übersetzer zu zahlenden Beteiligung wie folgt: (1) Abzug der Vergütung weiterer Rechteinhaber, (2) Ermittlung des Anteils, der auf die Übersetzung entfällt, (3) hälftige Beteiligung des Übersetzers an dem dann verbleibenden Betrag. Die von der Klägerin geforderte Erweiterung der Beteiligung im Fall der Vergabe von Hörbuchrechten auf alle etwaigen Einnahmen von Lizenzerlösen sei nicht mit den Vorgaben des BGH vereinbar. Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass die Illustrationen mit lizenziert würden. Daher sei im Schritt (1) die auf den Illustrator entfallende Vergütung zunächst in Abzug zu bringen und sodann der auf die Übersetzung zu entfallende Anteil zu bestimmen; dieser Betrag sei dann hälftig zwischen Übersetzer und Verlag zu teilen.
Nach Auffassung der Beklagten seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Gemäß § 195 BGB betrage die Verjährungsfrist drei Jahre und beginne mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und die Klägerin von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Beklagten Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Klägerin sei nach eigenem Vortrag Mitglied im Verband der Übersetzer, weshalb davon auszugehen sei, dass sie über die Gesetzesreform sowie über die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Beklagten und anderen Verlagen informiert gewesen sei. Im August/September 2003 habe der Verband seine Mitglieder über das drohende Scheitern der Verhandlungen bezüglich des Vergütungsanspruchs informiert und sogar einen Hinweis auf die Verjährungsfrist von drei Jahren gegeben. Die Klägerin habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst, dass der Verband der Übersetzer eine Verdreifachung des üblichen Honorars gefordert habe. In der Gesetzesbegründung zu § 32 UrhG, der am 01.07.2002 in Kraft getreten sei, finde sich der bekannte Hinweis auf die angeblich redliche Vergütung der Übersetzer. Die Auffassung der Klägerin, wonach der Anspruch des § 32 UrhG nicht zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sondern frühestens bei Abgabe des Manuskripts der Übersetzung entstehe, greife nicht, da es sich bei dem Anspruch nach § 32 UrhG nicht um einen dinglichen, sondern um einen schuldrechtlichen Anspruch auf Anpassung des Vertrages handele. Die von der Klägerin geforderte Anknüpfung an die Nutzungshandlung anstelle des Vertragsschlusses lasse sich weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit der Gesetzesbegründung belegen. Auch § 32 UrhG knüpfe seinem Wortlaut nach an den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Wenn der Urheber bei Vertragsschluss gewusst habe, dass er nicht angemessen vergütet werde, sei es recht und billig, dass er innerhalb von drei Jahren den Anspruch auf Vertragsanpassung geltend machen müsse, andernfalls gebe es für den Verwerter keine Rechtssicherheit. Zudem sei § 32 UrhG kein verhaltener Anspruch, der erst mit der Geltendmachung gegenüber dem Schuldner entstehe. Bei verhaltenen Ansprüchen gehe es um die Frage, ab wann ein Schuldner überhaupt erfüllen könne. Dies ist vorliegend aber nicht fraglich.
Die Parteien haben gemäß § 137 Abs. 3 ZPO ergänzend auf die zur Vorbereitung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Es war durch Teilurteil zu entscheiden, da die sich aus einer Vertragsanpassung ergebenden Zahlungs- und Auskunftsansprüche erst mit Rechtskraft des Urteils entstehen (§ 894 ZPO).
I.
Der zulässige Hauptantrag hat keinen Erfolg. Zwar ist die bisherige vertragliche Regelung im Sinne des § 32 UrhG nicht angemessen. Die im Hauptantrag begehrte Vertragsanpassung geht jedoch über dasjenige hinaus, was die Klägerin nach § 32 UrhG verlangen kann (vgl. II.). Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag wurde am 03.12.2003 geschlossen. Daher findet § 32 UrhG n. F. Anwendung. § 32 UrhG bietet für die im Hauptantrag begehrte Ergänzung der Abrechnungsregelung des Übersetzungsvertrags (vgl. dort. § 6 Nr. 1, 2, 4) keine taugliche Grundlage, da nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG der Urheber lediglich Anspruch darauf hat, dass sein Vertragspartner in eine Vertragsänderung dahingehend einwilligt, dass ihm nunmehr eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Der Hauptantrag war daher insgesamt abzuweisen.
II.
Der zulässige Hilfsantrag hat dagegen teilweise Erfolg.
1. Gegen die Zulässigkeit des Hilfsantrags (§ 253 Abs. 2 ZPO) bestehen keine Bedenken. Es kann nicht nur eine Antragsfassung zulässig sein, welche die begehrte Vergütungsregelung im Einzelnen wiedergibt. Ein nach § 32 Abs. 2 Satz 3 UrhG klagender Urheber würde sonst das Risiko eines vollständigen Unterliegens im Prozess tragen, wenn er nicht genau die vom angerufenen Gericht als angemessen erachtete Vertragsgestaltung wenigstens in einem Hilfsantrag formuliert hätte (vgl. OLG München, ZUM 2007, 308, 315; ZUM-RD 2007, 166). Beansprucht ein Urheber die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO gerichtet ist (vgl. BGH GRUR-RR 2009, 319 € Zementkartell m. w. N.). Mit ihrem Hauptantrag zu II. hat die Klägerin zumindest eine Größenordnung ihrer Ansprüche genannt, was für eine Bestimmtheit ihres Antrags ausreicht (vgl. BGH NJW 2002, 3769).
2. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG die Einwilligung in die Änderung der Übersetzungsverträge beanspruchen. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird.
a) Die am 01. Juli 2002 in Kraft getretene Bestimmung des § 32 UrhG ist auf den am 03.12.2003 geschlossenen Übersetzungsvertrag ohne Weiteres anwendbar.
b) Die Übersetzungen der Klägerin stellen persönliche geistige Schöpfungen dar, die nach § 2 Abs. 2, § 3 Satz 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH, GRUR 2000, 144 f. € Comic-Übersetzungen II m. w. N.).
3. Die von den Parteien vereinbarte Vergütung ist nicht angemessen. Den unbestimmten Rechtsbegriff der "angemessenen Vergütung" erläutert § 32 Abs. 2 UrhG und bestimmt in § 36 UrhG, dass eine nach gemeinsamen Vergütungsregeln ermittelte Vergütung unwiderleglich als angemessen zu erachten ist. Da zwischen Urhebern und Werknutzern keine gemeinsam aufgestellten Vergütungsregeln bestehen, ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Diesen Anforderungen genügt die vorliegend vereinbarte Vergütung nicht.
a) Da es bei der Beurteilung der Angemessenheit allein auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt, ist eine objektive Ex-ante Betrachtung durchzuführen. Es ist darauf abzustellen, was nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung aller Umstände "üblicher- und redlicherweise" zu leisten ist (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG), wobei der Begriff der redlichen Branchenübung seinerseits durch die Einbeziehung der Interessen der Beteiligten auszufüllen ist, die auch eine Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls erfordert. Auch wenn eine bestimmte Honorierung € wie vorliegend € branchenüblich ist, besagt dies aber nicht notwendig, dass sie auch redlich ist (vgl. BGH GRUR 2002, 602,604 € Musikfragmente; OLG München ZUM 2001, 994). Die Interessen des Urhebers sind grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt ist. Diesem Beteiligungsgrundsatz wird daher am besten durch eine erfolgsabhängige Vergütung entsprochen (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 151 € Oceano Mare). Wird ein Werk durch Vertrieb von Vervielfältigungsstücken genutzt, entspricht es dem Beteiligungsgrundsatz am ehesten, die Vergütung des Urhebers mit dem Absatz der Vervielfältigungsstücke zu verknüpfen und an die Zahl und den Preis der verkauften Exemplare zu binden, da die Leistung des Urhebers durch den Verkauf eines jeden einzelnen Exemplars wirtschaftlich genutzt wird. Auch eine Pauschalvergütung kann der Redlichkeit entsprechen, wenn sie eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet. Insbesondere kann auch eine Kombination aus Pauschal- und Absatzvergütung angemessen sein, wobei zwischen beiden Faktoren eine Wechselwirkung dahingehend besteht, dass eine höhere Pauschalvergütung eine geringere Absatzvergütung ausgleichen kann und umgekehrt.
b) Die Beklagte hat sich von der Klägerin sämtliche Nutzungsrechte an der Übersetzung des literarischen Werkes räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt einräumen lassen; zudem ist der Absatz des Werkes auf Dauer angelegt. Aufgrund der Pauschalvergütung besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin nur für die anfängliche und nicht auch für die weitere Nutzung ihres Werkes eine angemessene Vergütung erhält.
aa) Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalvergütung ist für das vorliegende Werk grundsätzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden Einräumung der Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt. § 32 a UrhG gleicht diesen Mangel nicht aus, da die Vorschrift nur bei einem € vom Urheber darzulegenden und auch nachzuweisenden € auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eingreift.
bb) Der derzeitige Vertrag sieht eine Vergütung für die weitere Nutzung in Form einer Absatzbeteiligung überhaupt nicht vor, sondern bestimmt vielmehr, dass nur ein Normseitenhonorar als "einmalige Abgeltung" gezahlt wird. Diese Regelung trägt dem Grundsatz des Erfordernisses einer angemessenen Beteiligung der Klägerin nicht ausreichend Rechnung, weshalb die Formulierung € wie von der Klägerin beantragt € aus dem Vertrag zu streichen ist.
cc) Insbesondere hat der von der Beklagten vorgetragene Umstand, wonach es sich bei der vorliegenden Ausgabe um eine sog. Kunstausgabe handelt, die die Käufer in erster Linie aufgrund der Illustrationen, der Ausstattung und des Materials wegen erwerben würden, nicht zur Folge, dass eine Absatzbeteiligung der Klägerin gänzlich entfallen könnte. Es gilt festzustellen, dass € auch wenn weitere Umstände den Kaufentschluss durchaus fördern können € dem literarischen Text und damit auch dessen Übersetzung auch bei Kunstausgaben immer noch eine zentrale Bedeutung zukommt, die eine Beteiligung des Übersetzers rechtfertigen. Nur in Einzelfällen wird ein Käufer ein solche Ausgabe ausschließlich aufgrund von Illustrationen o. ä. erwerben.
c) Wie der BGH in den Entscheidungen "Talking to Addison" (Urt. V. 7.10.2009 € I ZR 38/07) und ZUM 2010, 62 ff. (Urt. vom 7. Oktober 2009 € I ZR 40/07) ausführt, steht in den Fällen, in denen lediglich ein für sich genommen angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, dem Übersetzer im Normalfall bereits ab dem jeweils 5.000. verkauften, bezahlten und nicht remittierten Exemplar eine prozentuale Absatzbeteiligung von 0,8% bei Hardcover-Ausgaben bzw. 0,4% bei Taschenbuchausgaben des jeweiligen Nettoladenladenverkaufspreises als angemessene Vergütung zu.
aa) Zunächst geht der BGH davon aus, dass für Übersetzer belletristischer Werke grundsätzlich Absatzvergütungen in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben als angemessen zu erachten sind. Dabei sind grundsätzlich zur Bestimmung der Vergütung für Übersetzer die VRA (gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache) als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, zumal es sich um die bislang einzigen gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36 UrhG handelt. Die zwischen Autoren und Übersetzern einerseits und Verlagen andererseits jeweils bestehende Interessenlage ist insoweit vergleichbar, als Autoren und Übersetzer ihre Werke jeweils dem Verlag gegen Zahlung einer Vergütung zur Verwertung überlassen. Den bestehenden Unterschieden zwischen Autoren und Übersetzern kann dabei, soweit geboten, durch Modifikation der für die Autoren aufgestellten Vergütungsregeln hinreichend Rechnung getragen werden. Die Vergütungsregeln für Autoren unterscheiden zwischen einer höheren Vergütung für Hardcover-Ausgaben (§ 3 VRA) und einer geringeren Vergütung für Taschenbuchausgaben (§ 4 Abs. 1 VRA). Diese Vergütungssätze von 10% für Hardcover und 5% für Taschenbücher sind für die Vergütung von Übersetzern nach Auffassung des BGH jedoch erheblich herabzusetzen. Dies ist damit zu begründen, dass das zu übersetzende Werk in der Originalsprache gibt dem Übersetzer den Inhalt seines Werkes sowie die Art und Weise der Behandlung vorgibt, auch wenn es sich dabei nicht um eine Vorgabe hinsichtlich der vom Übersetzer zu schaffenden Eigenart des Werkes handelt (vgl. BGH GRUR 2005, 148, 150 € Oceano Mare). Verglichen mit dem Original werk ist der schöpferische Gehalt der Übersetzung, die für das Erscheinen des fremdsprachigen Werkes in deutscher Sprache unverzichtbar ist, jedoch von diesem Werk abhängt, in aller Regel nicht unwesentlich geringer. Der Autor erbringt im Vergleich zum Übersetzer die für die Werkverwertung bedeutsamere schöpferische Leistung. Der Käufer erwirbt ein Buch nur in Ausnahmefällen wegen der Bekanntheit des Übersetzers oder der Qualität der Übertragung. Demnach erachtet der BGH eine Ermäßigung auf ein Fünftel der für Autoren vorgesehenen Vergütungssätze im Hinblick auf die Übersetzungstätigkeit erforderlich, aber auch ausreichend, um der gegenüber dem Originalwerk in aller Regel nachgeordneten schöpferischen und wirtschaftlichen Bedeutung der Übersetzung gerecht zu werden. Der Übersetzer bearbeitet ein Werk mit eingeschränktem, schöpferischen Gestaltungsraum, während der Autor frei kreiert.
bb) Weiterhin sind nach Auffassung des BGH (a. a. O. € Talking to Addison) € wie dies auch schon bei den Entscheidungen des Landgerichts München und des Oberlandesgerichts München zum Ausdruck kam € bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen wie Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung (§ 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG). Zudem ist den Faktoren Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder Höhe der zu erzielenden Einnahmen Rechnung zu tragen. Weiterhin können zu beachten sein die Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorliegen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, der außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen, ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing, Vertrieb oder bei wissenschaftlichen Gesamtausgaben. Diese besonderen Umstände haben allerdings nur mittelbar Auswirkungen auf die Bemessung der Vergütung, als sie die Dauer und den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird nicht für die erbrachte Leistung, sondern für die Einräumung der Nutzungsrechte und die Erlaubnis der Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Umfang der Nutzung des Werkes ab; insoweit kann der Arbeitsaufwand bei der Werkerstellung nur mittelbar berücksichtigt werden. Erfordert die Erstellung eines Werkes hingegen einen besonderen Arbeitsaufwand, kann ein höheres als das übliche Normseitenhonorar verlangt werden. Ist das gezahlte Normseitenhonorar indes geringer, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt kann bei der Zahlung eines höheren Normseitenhonorars die Absatzvergütung auch entsprechend verringert werden. Diese Wechselwirkung zwischen Normseitenhonorar und Absatzvergütung fließt ebenfalls in die Gesamtbetrachtung mit ein.
4. Steht fest, dass die vertraglich vereinbarte Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG nicht angemessen ist, hat der Tatrichter die angemessene Vergütung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung und billigem Ermessen zu bestimmen. Es ist insbesondere zu prüfen, ob es nach den Umständen des Einzelfalls € auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Normseitenhonorar und Absatzvergütung angemessen ist, von der normalerweise angemessenen Vergütung abzuweichen. Die Vergütung im Sinn des § 32 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 UrhG ist kein fester Wert, sondern lässt vielmehr eine Bandbreite von möglichen angemessen Vergütungen zu (vgl. Gesetzentwurf BT-Drucksache 14/6433, S. 14). Nach den Feststellungen des BGH ist das Gericht nicht gehalten, die Vergütung nur soweit anzuheben, dass sie nicht mehr unangemessen ist (vgl. BGH GRUR 2002, 153, 155 € Kinderhörspiele).
a) Die Kammer erachtet unter der gebotenen Berücksichtigung aller Einzelumstände im vorliegenden Fall eine Absatzbeteiligung von 0,8% des Nettoladenverkaufspreises ab dem 200. Exemplar für die Leinen-Ausgabe und ab dem 50. Exemplar für die Leder-Ausgabe für angemessen.
aa) Das mit der Klägerin vereinbarte Normseitenhonorar von Euro 20,-- ist angemessen. Bei einem durchschnittlichen Normseitenhonorar für Übersetzer von 16,30 Euro im Bereich der Hardcover (13,-- EUR bei Taschenbüchern) wird dem von der Klägerin geltend gemachten Schwierigkeitsgrad der Übersetzung insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt ausreichend Rechnung getragen, dass das vorliegende Werk eine Zusammenführung von alter und neuer Sprache erfordere. Den hierdurch entstehenden Anforderungen an den Übersetzer steht jedenfalls andererseits entgegen, dass unterschiedliche Übersetzungen des Werkes bereits vorliegen, die sowohl sprachlich als auch inhaltlich als Basis für weitere Übersetzungen dienen können. Auch die von der Klägerin erstellten Fußnoten bzw. Anmerkungen sind von der Beklagten durch das Normseitenhonorar vergütet worden, sodass eine Erhöhung der Absatzbeteiligung in Höhe der von der Klägerin geforderten 1,5% nicht gerechtfertigt sind. Ob diese Fußnoten letztendlich für den Verlag hilfreich waren oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, zumal sie den Kaufentschluss der Abnehmer kaum beeinflussen dürften. Somit ergibt sich im Rahmen der € auch vom BGH festgestellten € Wechselwirkung zwischen Normseitenhonorar und Absatzbeteiligung kein auszugleichendes Defizit dergestalt, dass ein zu niedrig angesetztes Seitenhonorar durch eine Erhöhung der Absatzbeteiligung auszugleichen wäre. Nur wenn das Normseitenhonorar geringer ist als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen. Umgekehrt kann € wie dargestellt € die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen. Für keine dieser Angleichungen bietet der vorliegende Fall eine Grundlage. Da vorliegend das Normseitenhonorar in einem Bereich der eher oberen Angemessenheit zu erachten ist, die sich zweifellos durch die hohe Qualifikation der Klägerin sowie die Qualität der Übersetzung (vgl. insoweit die positiven Rezensionen) rechtfertigt, widerspricht es nicht der Angemessenheit, den vom BGH festgestellten Beteiligungssatz von 0,8% beim Hardcover beizubehalten. Insbesondere ändert vorliegend der Umstand, dass es sich um eine besonders aufwändig gestaltete Kunstausgabe handelt, nichts daran, dass dennoch eine Hardcover-Ausgabe vorliegt, die den vom BGH aufgestellten Beteiligungsgrundsätzen unterliegt. Eine weitere Aufteilung der Kategorie "Hardcover" mit abgestuften Beteiligungssätzen findet in den Entscheidungen des BGH jedenfalls keine Stütze und erscheint als zu sehr auf den Einzelfall bezogen auch wenig sinnvoll.
bb) Eine Erhöhung der Absatzbeteiligung um 8% unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei ... um ein gemeinfreies Werk handelt, nicht angezeigt. Es ist keine Begründung ersichtlich, warum ein Übersetzer von der Entscheidung eines Verlages, ein gemeinfreies Werk neu aufzulegen, überproportional profitieren sollte. Allein der Umstand, dass ein Autor nicht mehr zu vergüten ist, ändert nichts an der Aufgabenstellung und den Qualitätsansprüchen, die eine Übersetzung üblicher Weise zu erfüllen hat. Sofern ein erhöhter Schwierigkeitsgrad überhaupt berücksichtigungsfähig ist, ist dies in erster Linie bei der Bemessung des Normseitenhonorars zu berücksichtigen, was vorliegend auch ausreichend geschehen ist. Aus der Gemeinfreiheit resultieren jedenfalls keine besonderen Umstände, die eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen könnten.
cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte vor, wie etwa besondere Marktverhältnisse oder eine besonders hohe Gewinnerzielung der Beklagten, die eine Erhöhung der Absatzbeteiligung rechtfertigen. Im Gegenzug hat die Beklagte vorliegend ausführlich dargelegt, dass aufgrund ihrer hohen Investitionen (hohe Kosten für Werbung, wie Anzeigen- oder Plakatkosten, für Herstellung und Material sowie für den Illustrator, vorliegend 5000 Euro) bisher keine nennenswerten Gewinne mit dem Werk ... erzielt werden konnten, diese auf dem Gebiet der Klassiker der Weltliteratur jedoch ohnehin nicht erwartet werden können. Selbst wenn die Klägerin eine erhöhte Absatzbeteiligung aufgrund des hohen Qualitätsniveaus ihrer Übersetzung geltend machen könnte, wäre diese im Hinblick auf die hohen Investitionen der Beklagten insgesamt wiederum neutralisiert und daher nicht geeignet, eine erhöhte Absatzbeteiligung zu rechtfertigen.
dd) Für die Frage, ob für die Gewährung der Absatzbeteiligung der Schwellenwert von 5.000 Exemplaren im Fall eines Erscheinens eines Buches sowohl als Hardcover als auch als Taschenbuch nur einmal oder jeweils bei beiden Veröffentlichungsformen überschritten werden muss, hat der BGH angenommen, dass die Absatzvergütung im Normalfall € also unter der Voraussetzung, dass das Seitenhonorar für sich genommen üblich und angemessen ist, und keine besonderen Umstände für die Erhöhung oder Ermäßigung des Vergütungssatzes vorliegen € die betreffenden Prozentsätze jeweils erst ab dem 5.000 Exemplar zu zahlen sind. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass also auch bei den den Hardcover-Ausgaben nachfolgenden Taschenbuchausgaben eine Absatzvergütung erst ab dem 5.000 Exemplar zu zahlen ist (vgl. BGH a. a. O. € Talking to Addison, Rdnr. 50, 52). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nach Ansicht des BGH, der sich die Kammer € auch im Hinblick auf die vom LG München und OLG München getroffenen Entscheidungen € anschließt, dabei nicht sachgerecht, das Seitenhonorar auf die Absatzvergütung anzurechnen. Es ist nämlich insoweit das gesetzgeberische Ziel zu berücksichtigen, die wirtschaftliche Situation der literarischen Übersetzer zu verbessern. Dieses Ziel würde nicht erreicht, weil es bei einer Anrechnung in 85% der Fälle keine höheren Zahlungen an die Übersetzer erfolgen würden. Eine Staffelung der Absatzbeteiligung ist nicht allerdings nicht angezeigt. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach sich die Beteiligung des Urhebers am Erlös aus der Verwertung seines Werks prozentual steigend erhöhen müsste. Es erscheint insbesondere nicht interessengerecht, den Übersetzer z. B. an den dritten 5.000 Exemplaren höher zu beteiligen als an den vorhergehenden (vgl. OLG München, Urt. vom 22.5.2003 € 29 U 4573/02).
Es erscheint im vorliegenden Fall indes mit Blick auf die bisherigen Verkaufszahlen, die doch recht deutlich von dem Regel-Schwellenwert von 5.000 Exemplaren entfernt sind und deshalb eine Beteiligung eines Übersetzers bei hochwertigen Ausgaben, die zwar keine überragenden Anforderungen an die Qualität der Übersetzung stellen, jedoch gleichwohl durchaus anspruchsvolle Übersetzungen erfordern, weitgehend obsolet wäre, gerechtfertigt, die vom BGH aufgestellten Schwellenwerte zu unterschreiten. Die Kammer erachtet es vorliegend für angemessen, den Schwellenwert bei der Leinen-Ausgabe bei 1000 Exemplaren, bei der Leder-Ausgabe bei 250 Exemplaren anzusetzen und auf diese Weise der besonderen Exklusivität der vorliegenden Kunstausgabe und deren Übersetzung Rechnung zu tragen, um eine wirtschaftliche sinnvolle Beteiligung der Klägerin zu gewährleisten. Da solche Ausgaben erreichen erfahrungsgemäß keine hohen Verkaufszahlen erreichen, erscheint eine Ermäßigung des Schwellenwertes für die Beteiligung weitaus interessengerechter als eine Erhöhung in der prozentualen Beteiligung.
b) Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf ein überwiegendes Interesse berufen, als Vergütung lediglich ein Pauschalhonorar sowie gegebenenfalls ein Erfolgshonorar und nicht ein (möglicherweise höheres) Absatzhonorar entrichten zu müssen. Es belastet den Verlag nicht unangemessen, wenn er bei einer absatzabhängigen Vergütung gegenüber Übersetzern € ebenso wie gegenüber Autoren € periodisch abrechnen muss (vgl. Reber, GRUR 2003, 393, 395). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, ihre wirtschaftliche Situation lasse keine Erhöhung der Vergütung von Übersetzern zu. Zwar ist der wirtschaftlichen Situation des Verlages bei der Bemessung der Höhe der Absatzvergütung zu berücksichtigen (vgl. die oben dargelegten hohen Investitionskosten für Werbung, Material etc.); dies kann aber nicht dazu führen, Übersetzern das angemessene Entgelt für die Nutzung ihrer Werke vorzuenthalten (vgl. BGH a. a. O. € Talking to Addison). Gleiches gilt im Hinblick auf die Argumentation der Beklagten, es bestehe keine Verpflichtung zur Alimentation der Übersetzer. Die prozentuale Absatzbeteiligung ist gerade an die Verkaufszahlen geknüpft und stellt damit sicher, dass eine angemessene Beteiligung dort stattfindet, wo ein bestimmter kommerzieller Erfolg erzielt wird. Bleibt dieser indes aus, bewegt sich der Beteiligungsanspruch € sofern er überhaupt eingreift € auf einem niedrigen Niveau.
Vorliegend ergibt sich daher auf der Grundlage der bisher vorliegenden Zahlen € vorbehaltlich einer möglichen weiteren durch die Beklagte zu erbringenden Auskunft € für die Absatzvergütung folgende Berechnung (wobei zwischen Subskriptions- und Normalpreis ein Mittelwert gebildet wurde):
Bei den Leinen-Ausgaben: (3.735 Exemplare € 1000 Exemplare) x 69,90 Euro (Nettoladenpreis) = 191.176,50 Euro x 0,8% = 1.529,41 Euro;
Bei den Leder-Ausgaben: (453 Exemplare € 250 Exemplare) x 138 Euro (Nettoladenpreis) = 28.014 Euro x 0,8% = 224,11 Euro.
Dies ergibt insgesamt einen Betrag von 1753,52 Euro.
5. Hinsichtlich der Einräumung der Nebenrechte steht der Klägerin gegenüber dem Verlag nach Abzug einer Verwaltungspauschale eine Verteilung des Nettoerlöses im Verhältnis 60% (Übersetzerin) zu 40% (Verlag) hinsichtlich der textbezogenen Verwertung zu. Hinsichtlich der übrigen Verwertungen (hinsichtlich Text und Illustrationen) ist der Klägerin ein Anteil von 30% des Nettoerlöses zu gewähren.
a) Der BGH hat festgestellt, dass € soweit der Verlag das Werk nicht selbst vervielfältigt und verbreitet, sondern Dritten das Recht zur Nutzung des Werkes einräumt € der aus der Verwertung der Nebenrechte durch Dritte beim Verlag erzielte Erlöse gemäß § 5 Abs. 1 VRA nach Eingang zwischen Autor und Verlag geteilt werden; dabei erhält der Autor, sofern nicht noch weitere Rechtsinhaber zu berücksichtigen sind, einen Anteil von 60% des Erlöses bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Medien- und Bühnenrechten) und 50% des Erlöses bei buchnahen Nebenrechten (z. B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch).
b) Eine Absage erteilt der BGH der Auffassung, mit dem Normseitenhonorar sei die Einräumung von Nebenrechten an der Übersetzung bereits abgegolten. Dies ist auch in den vorstehend zitierten Entscheidungen des LG München I und des OLG München verneint worden.
Das Prinzip der Teilhabe des Urhebers an den Nutzungen seines Werkes gebietet es, dem Übersetzer in gleichem Maße einen Anteil an den Erlösen zu gewähren, die der Verlag aus der Einräumung von Nebenrechten an Dritte erzielt. Der BGH erachtet es jedoch nicht als angemessen, Übersetzern generell 10% der Erlöse und damit nur ein Fünftel bzw. ein Sechstel der in den Vergütungsregeln für Autoren vorgesehenen Vergütungsanteile € zuzubilligen. Bei der Verwertung einer Übersetzung sind weitere Rechteinhaber zu berücksichtigen und deren Vergütungen vorab von den Erlösen des Verlags abzuziehen. Weiterhin ist eine Beteiligung von Übersetzern an den Erlösen aus der Einräumung von Nebenrechten nur angebracht, soweit bei der Verwertung der Nebenrechte von der Leistung des Übersetzers überhaupt Gebrauch gemacht wird. So kann bei der Vergabe von Merchandising-Rechten oder der Verfilmung eines Romanstoffs, bei der sich das Übersetzungswerk lediglich in den Dialogen wiederfindet, keine oder nur eine entsprechend geringe Beteiligung des Übersetzers an den Erlösen aus der Verwertung der Nebenrechte als angemessen erachtet werden. Wie der BGH festgestellt hat, entspricht er der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenrechten € den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt € zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen. Wie der BGH weiterhin ausführt, ist die nach § 5 Abs. 1 VRA vorgesehene Unterscheidung zwischen buchnahen und buchfernen Nebenrechten mit geringfügig verschiedenen Beteiligungsquoten mit Rücksicht auf die bereits im Ansatz andere Berechnung der Beteiligung der Übersetzer an Nebenrechtserlösen nicht veranlasst. Eine Ermittlung, welcher Anteil auf die Übersetzung entfällt, ist entgegen der Auffassung der Beklagten nach der eindeutigen Aussage des BGH, der sich die Kammer vorliegend anschließt, nicht vorzunehmen. Abgesehen von dem Umstand, dass eine solche Ermittlung mangels konkreter Kriterien in hohem Maße willkürlich wäre, bliebe € wie auch das Rechenexempel der Beklagten zeigt € eine Beteiligung der Übersetzer an der Einräumung der Nebenrechte weitgehend obsolet, und könnte somit dem gesetzgeberischen Ziel, die wirtschaftliche Situation der literarischen Übersetzer zu verbessern, (ebenso wie im Rahmen der Absatzbeteiligung die zu hohen Schwellenwerte der Verkäufe) nicht gerecht werden.
Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass ein Autorenanteil aufgrund der Gemeinfreiheit des Werkes ... nicht mehr in Abzug zu bringen ist und deshalb bei einer rein textlichen Verwertung € die sich dann maßgeblich auch auf die Übersetzung gründen wird € eine Beteiligung der Klägerin in dem im Vertrag (für den Fall der Verwertung als Hörbuch) geregelten Umfang von 60 für Klägerin :40 für den Verlag durchaus angezeigt erscheint. Hingegen ist bei den übrigen Arten der Rechteverwertung auch der Anteil des Illustrators zu berücksichtigen, weshalb eine gegenüber der derzeit im Vertrag bestehenden Verteilung ein nicht unwesentlicher Abschlag vorzunehmen ist und somit ein Anteil von 40% der Nettoerlöse für die Klägerin gerechtfertigt erscheint.
Da im vorliegenden Fall bisher keine Lizenzerlöse erzielt wurden und auch nicht absehbar ist, ob solche in Zukunft anfallen, erscheint nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Übersetzervertrag eine Härteklausel zugunsten der Beklagten dahingehend, dass bei hohem kommerziellen Erfolg keine unangemessen hohen Beteiligungssätze zu zahlen sind, entbehrlich.
IV.
Die von der Klägerin begehrte Einfügung der Ziffer 7. in den Übersetzungsvertrag, die einen halbjährlichen Abrechnungs- und Zahlungsmodus vorsieht, war zu gewähren. Die Beklagte hat gegen die entsprechende Ergänzung des Vertrags keine Einwendungen erhoben.
V.
Eine Verjährung der klägerischen Ansprüche gemäß § 195 BGB ist nicht eingetreten. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unabhängig von der Frage, ob der vorliegende Anspruch der Klägerin auf Vertragsanpassung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden ist, fehlt es vorliegend jedenfalls an der Kenntnis der Klägerin von diesem Umstand. Auch wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Frage, welche Vergütung als angemessen zu erachten ist, durch den Verband der Übersetzer thematisiert worden ist, konnte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mangels gerichtlicher Entscheidungen jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, dass ihr tatsächlich ein Anspruch auf Anpassung des von ihr geschlossenen Vertrages zusteht.
VI.
Über den Auskunftsanspruch und den unbezifferten Zahlungsantrag war noch nicht zu entscheiden. Diese Ansprüche ergäben sich aus dem bereits abgeänderten Vertrag, die Vertragsanpassung wird jedoch erst mit Rechtskraft des Teilurteils wirksam, § 894 ZPO. Nach dem sog. "Professoren-Entwurf (S. 33) war der Anspruch auf angemessene Vergütung als "gesetzlicher Vergütungsanspruch ..., der aufgrund der Werknutzung zur Entstehung gelangt, unabhängig neben den vertraglichen Vergütungsansprüchen besteht und sich der Höhe nach um den Teil verringert, der nach der vertraglichen Vereinbarung gezahlt wird" vorgesehen. Die Fassung des Gesetzes hält dagegen an der vertraglich vereinbarten Vergütung fest (§ 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und sieht in Abs. 1 Satz 3 keinen gesetzlichen, neben den vertraglichen Anspruch tretenden Anspruch, sondern eine Abänderung des Vertrages vor. Eine Abänderung des Vertrages erlangt aber erst Wirkung mit Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 ZPO (vgl. LG München 7 O 24552/04).
VII.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Ein Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war in Bezug auf Ziffer I. und II. nicht veranlasst, da die Vertragsanpassung mit Rechtskraft eintritt (§ 894 ZPO) und die teilweise Klageabweisung in Ziffer III. keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
LG München I:
Urteil v. 15.04.2010
Az: 7 O 24634/07
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