Landgericht Köln:
Urteil vom 12. Dezember 2013
Aktenzeichen: 14 O 612/12

(LG Köln: Urteil v. 12.12.2013, Az.: 14 O 612/12)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger sämtliche Tonbandaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden, an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Herausgabevollstreckung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €; hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Herausgabe von Tonbändern in Anspruch, die von dem Kläger in den Jahren 2001 und 2002 besprochen wurden.

Der Kläger ist einer der bedeutendsten Politiker der deutschen Nachkriegszeit. Er war u.a. Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1982 bis 1998. Unter seiner Ägide fand die Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik statt. Der Beklagte ist ein bekannter Journalist.

Von 1999 bis zur Aufkündigung der Zusammenarbeit seitens des Klägers im Jahr 2009 arbeitete der Beklagte mit dem Kläger an den Memoiren des Klägers, Titel "Erinnerungen", von welchen bislang drei Bände für die Zeit 1930-1994 erschienen sind. Ein die Memoiren abschließender vierter Band bzw. weiteren Bände über die Zeit seit Oktober 1994 sind noch nicht erstellt.

Im Hinblick auf die Erstellung der Memoiren und der Mitarbeit des Beklagten hieran schlossen der Kläger sowie der Beklagte jeweils mit dem herausgebenden Verlag, der E1GmbH & Co. (nachfolgend Verlag genannt) am 12.11.1999 schriftliche Verträge, die inhaltlich aufeinander abgestimmt waren und größtenteils wortgleiche Formulierungen enthielten.

Der Autorenvertrag des Klägers mit dem Verlag enthält u.a. folgende Regelungen:

Der Beklagte verzichtet auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 S. 2 UrhG und bringt keine eigene Urheberbezeichnung an, vielmehr wird der Kläger als Autor genannt wird. Die Fertigstellung des Werkes wird erst nach Zustimmung des Klägers erklärt. Dieser ist als Autor zu jeglichen Änderungen auch an dem erst teilweise erstellten Werk befugt. Ferner sichert der Verlag dem Kläger vertraglich zu, dass, soweit der Beklagte Rechte an dem Werk inne hält, diese auf den Kläger übertragen werden. Auch ist der Kläger nach dem Autorenvertrag jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für den Beklagten zu bestimmen.

Für die Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Kläger, der - für den Kläger kostenlos - für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger zur Verfügung zu stehen hatte, ist ferner in § 4 Abs. 2 des Autorenvertrages geregelt:

"Der Verlag sichert zu, dass Herr Dr. T2 persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug Herrn Dr. T2 entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die einleitende Zusammenarbeit zwischen Herrn Dr. T2 und dem Autor werden diese direkt besprechen. "

Aufgrund des zwischen dem Beklagten und dem Verlag geschlossenen Vertrags vom 12.11.1999 war der Verlag verpflichtet, den Beklagten für seine Mitarbeit an den Memoiren des Klägers zu bezahlen. Ferner ist in diesem Vertrag bestimmt, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf hat, tatsächlich mit dem Kläger bis zur endgültigen Fertigstellung des Manuskriptes zusammenzuarbeiten und der Beklagte die Fertigstellung des Manuskriptes nach den Vorgaben des Klägers übernimmt. Bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Kläger verpflichtete sich der Beklagte ferner, mindestens 200 Stunden bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung zu stehen. Auch in diesem Vertrag wurde vereinbart, dass die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und dem Kläger als Autor zwischen diesen direkt besprochen werden sollten (§ 1 Abs. 4 S. 2).

Der Kläger stellte dem Beklagten zahlreiche Unterlagen, so z. B. Briefverkehr, Redemanuskripte, Dokumente aus der Zeit als Bundeskanzler bzw. Oppositionsführer zur Durchsicht und Auswertung zur Verfügung. Hiervon umfasst waren auch zahlreiche Quellen, die der Wissenschaft und Forschung aufgrund der 30 jährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. Auch betraf dies Auszüge aus der "Stasi-Akte" des Klägers, deren Veröffentlichung der Kläger in einem langjährigen Rechtsstreit hatte sperren lassen.

An den Memoiren arbeitete neben dem Beklagten auch der Zeuge Dr. T, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren (1930-1960) übernommen hatte.

In Absprache mit dem Kläger stellte der Zeuge Dr. T ein Kopiergerät bereit, mittels dessen die von dem Kläger zur Verfügung gestellten Unterlagen teils kopiert und zur weiteren Bearbeitung mitgenommen wurden. Weiterhin organisierte der Kläger Gesprächskontakte zu "Weggefährten" und Freunden.

Hieraus resultierte ein Stichwortkonzept, dass neben anderen Unterlagen Basis für stundenlange Gespräche zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Zeugen Dr. T war, wobei zwischen den Parteien streitig ist, in welchem Umfang der Zeuge Dr. T an den Gesprächen und der Erstellung des Stichwortkonzeptes beteiligt war.

Der Beklagte und der Kläger vereinbarten, dass die Gespräche im Wohnhaus des Klägers mittels eines Tonbandaufzeichnungsgerätes mit Mikrofon aufgenommen wurden, dass der Beklagte als Mitarbeiter des WDR organisierte. In den Jahren 2001 und 2002 wurden - nach Angabe des Beklagten - auf 135 Tonbändern, die der Beklagte jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Fragen und Stichworte des Beklagten sowie die Ausführungen des Klägers hierzu aufgezeichnet. Der Kläger sprach dabei sehr ausführlich sein gesamtes Leben auf Band und zwar aus der Zeit vor der Übernahme höchster politischer Ämter sowie aus seiner Zeit als Ministerpräsident des Landes Rheinland-Pfalz und insbesondere aus den 16 Jahren, in denen er das Amt des Bundeskanzlers ausübte. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Bändern zumindest teilweise das historische Vermächtnis des Klägers aufgezeichnet ist.

Die streitgegenständlichen Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Er ließ dort die Tonbänder von seiner Schwester abschreiben.

Aufgrund eines Unfalls im Februar 2008, bei dem sich der Kläger eine schwere Kopfverletzung zuzog, musste der Kläger seine Arbeit an den Memoiren unterbrechen. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Der Beklagte veröffentlichte über die erste Ehefrau des Klägers ein Buch, welches Passagen enthielt, die der Kläger als Vertrauensbruch empfand.

Mit Schreiben vom 24.3.2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf. Der Beklagte wurde daraufhin von dem Verlag finanziell abgefunden.

Schon vor und auch nach der Kündigung ließ der Kläger den Beklagten anwaltlich auffordern, alle Aufzeichnungen und sämtliche Interviews bzw. Gespräche mit dem Kläger an diesen herauszugeben, was der Beklagte verweigerte.

Im Herbst 2012 wurde ein Spiegel-Interview mit dem Beklagten veröffentlicht (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 8.2.2013, Der Spiegel 39/2012, "Der Gefangene" Seite 30 - 40, Bl. 37-46 GA). Danach hatte der Beklagte in einem Restaurant in Köln auszugsweise die streitgegenständlichen Tonbänder vorgespielt und die Stimme des Klägers, teils kichernd, u.a. mit persönlichen Bemerkungen über einen bekannten Publizisten hören lassen("Der Spiegel 39/2012, Seite 36, Bl. 42 GA). Ferner erklärte der Beklagte in dem Spiegel-Interview, angesprochen auf die Tonbänder, dass er einen "Schatz" habe, den der irgendwann "heben" werde. Die Tonaufzeichnungen von Dr. L, so der Beklagte weiter, hätten nach dessen Sturz im Jahr 2008 eine ganz andere Bedeutung bekommen, da dieser wegen seiner Sprachschwierigkeiten kaum noch in der Lage sei, Auskunft zu geben. Der Beklagte kündigte ferner an, es werde zum 90. Geburtstag des Klägers eine Biografie von ihm, dem Beklagten, erscheinen, wobei er sich daran orientieren werde, was bislang unbekannt sei. Es ginge ihm dabei ein bisschen auch um die Deutungshoheit. Ferner führte Beklagte aus:

"Sie können vielleicht nachvollziehen, was das für einen Journalisten und Zeithistoriker bedeutet, diese Dokumente zu heben, die für andere 30 Jahre verschlossen sind" (Der Spiegel 39/2012, Seite 36, Bl. 42 GA)

Der Kläger beabsichtigt, seine bislang unvollendeten Memoiren auf der Basis der Tonbandaufzeichnungen nunmehr fortzusetzen und zu vervollständigen.

Der Kläger behauptet: Die Tonbandaufnahmen seien entsprechend der bereits im schriftlichen Vertrag vorgesehenen weiteren mündlichen Absprachen ausschließlich zur Erstellung des Manuskripts der Memoiren gefertigt und dem Beklagten ausschließlich für diesen Zweck anvertraut worden seien. Der Zeuge Dr. T habe das Stichwortkonzept gemeinsam mit dem Beklagten erstellt. Der Zeuge Dr. T sei immer bei den Tonbandaufnahmen anwesend gewesen und habe an der Gesprächsführung gleichberechtigt mit dem Beklagten mitgewirkt.

Die von dem Zeugen Dr. T und dem Beklagten formulierten Fragen und Stichpunkte hätten ihm allenfalls als Orientierung gedient. Es habe sich insbesondere nicht um ein Interview gehandelt. Die Aufzeichnung als solche sei in allen Punkten aus seiner persönlichen und höchst subjektiven Sicht erfolgt, wobei er umfassend und ausführlich seine Lebensgeschichte vollständig erzählt habe als Grundlage für die zu erstellenden Memoiren. Soweit dabei auch Dinge zur Sprache kommen seien, die in den Memoiren ihren schriftlichen Niederschlag bislang (nicht) gefunden hätten, so sei dies darauf zurückzuführen, dass im Zeitpunkt des Erzählens zum einen nicht von vornherein zu beurteilen gewesen sei, ob dies auch niedergeschrieben werden sollte und zum anderen keine Notwendigkeit bestanden habe, sich ausschließlich auf schriftlich zu Fixierendes zu beschränken, da er, der Kläger, allein die Entscheidungsbefugnis darüber gehabt habe, was verwendet werden solle und was nicht. Über die Art und Umfang der Aufzeichnungen habe allein er, der Kläger, bestimmt. Erst nach Veröffentlichung des Spiegel-Interviews habe er bemerkt, dass die streitgegenständlichen Tonbänder nicht in seinem Hause lagerten.

Der Kläger bestreitet das Eigentum des Beklagten an den leeren Tonbändern mit Nichtwissen. Er geht vielmehr davon aus, dass diese vom WDR stammen.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass das Eigentum an den Arbeitsmaterialien, hier den Tonbändern, ohnehin ohne Belang für das hieraus Entstehende, vorliegend die Lebenserinnerungen in Tonbandfassung, sei. Das Recht an der eigenen Lebensgeschichte - auch in der Form von Tonbändern - stehe allein ihm zu. Rechte an dem Inhalt der besprochenen Tonbänder könne allein er geltend machen, da er allein Urheber der von ihm erzählten Lebensgeschichte sei. Bei den Tonbahnaufnahmen handele es sich um ein Sprachwerk i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Hierzu behauptet er, ihm habe die sprachliche Gestaltung, die Gedankenführung und Auswahl und die Darstellung des Inhalts oblegen.

Der Kläger ist ferner der Ansicht: Aufgrund der Kündigung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten stünde ihm ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Tonbänder zu. Ferner könne er einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch in Form eines vorbeugenden Herausgabeanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1, 2 UrhG gegenüber dem Beklagten geltend machen, da nur durch die Herausgabe der Tonbänder die Gefahr der Erstbegehung einer Urheberrechtsverletzung hinreichend beseitigt werden könne. Unter Abwägung der im Falle einer Urheberechtsverletzung ihm drohenden Schäden sei ihm ein Belassen der Tonbänder im Besitz Beklagten nicht zuzumuten, da nur er über seine Lebenserinnerungen zu bestimmen habe und zu besorgen sei, dass der Beklagte das diesem anvertraute Tonmaterial entgegen der Absprachen und der dem Beklagten obliegenden Geheimhaltungspflicht für die Verwendung weiterer Veröffentlichungen missbrauche werde.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Tonaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden, an den Kläger herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da der Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sei.

Der Beklagte vertritt ferner die Auffassung, dem Kläger stehe kein Herausgabeanspruch zu. Hierzu behauptet er, der Kläger habe oft zu ihm gesagt, dass, wenn er mal tot sei, er, der Beklagte, das Tonbandmaterial eigenständig veröffentlichen könne, dies habe er sicherlich auch auf Band. Der Beklagte meint, diese Äußerung müsse als unstreitig angesehen werden, da der Kläger sie, nachdem er von dem Spiegel-Interview im Herbst 2012 Kenntnis erlangt hatte, nicht habe untersagen lassen.

Der Beklagte behauptet weiterhin: Er sei Eigentümer der Tonbänder, diese seien ihm mitnichten von dem Kläger anvertraut worden. Er habe auch die Interviewfragen und Stichpunkte allein entworfen. Der Zeuge Dr. T habe lediglich an einigen Gesprächen als Zuhörer teilgenommen.

In rechtlicher Hinsicht ist er der Ansicht, seine Interviewfragen seien urheberrechtsschutzfähig, anders als die nicht urheberrechtschutzfähigen Antworten des Klägers auf den Tonbändern. Dieser erzähle lediglich - nicht urheberrechtsschutzfähig - sein Leben.

Der Beklagte meint, dass sich die schriftlichen vertraglichen Regelungen dazu, dass ihm keine Urheberrechte zustehen sollten, alleine auf die drei erschienen Memoirenbände, nicht aber weitere Vorarbeiten hierzu beziehen könnten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.07.2013 durch Vernehmung des Zeugen Dr. T. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 10.10.2013, Bl. 104-106 GA, verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Urteil vom 14.12.1998 -II ZR 330/97-juris Rz. 7 m.w.N.; BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 -P-Vermerk, juris Rz 46). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstandes in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 4.7.2002-I ZR 38/00-, WRP 2002, 1269 (1271) - Zugabenbündel, m.w.N.; BGH, Urteil vom 22.11.2007-I ZR 12/05-Planfreigabesystem, juris Rz 23f).

Ein Herausgabeantrag muss deshalb die betreffenden Gegenstände so genau wie möglich bezeichnen, damit sie im Fall einer Zwangsvollstreckung identifizierbar sind (BGH NJW 2003,668, Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 253 Rn. 13c).

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist eine dem Klageantrag entsprechende Verurteilung für den Beklagten nicht unzumutbar.

Der Klageantrag bezieht sich auf Tonbandaufnahmen, die durch die Parteien und die Tätigkeit des Beklagten an der Mitarbeit der Memoiren des Klägers hergestellt worden sind. Um welche Tonbandaufnahmen es sich handelt, ist aus Sicht des Beklagten damit zweifelsfrei, da er selbst die streitgegenständlichen Tonbänder bereitgestellt hat, bei den Aufzeichnungen der Lebensgeschichte des Klägers auf den Tonbändern zugegen war und die Tonbänder anschließend wieder an sich genommen hat.

Eine nähere Konkretisierung der Tonbänder (nach Aussehen, Beschriftungen, Format, Nummerierung, Fabrikat etc.) ist dem Kläger nicht möglich, da er - unstreitig - zu keinem Zeitpunkt die Tonbänder selbst in der Hand hatte. Generalisierende Formulierungen können aber im Einzelfall unvermeidlich sein, anderenfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert, wenn nicht gar beseitigt (vergleiche BAG, Urteil vom 14.12.2011-10 AZR 283/10-juris Rn. 14).

Soweit im Vollstreckungsverfahren nicht von vornherein ersichtlich sein sollte, ob die Tonbänder von dem Kläger besprochen worden sind, steht dies einer Verurteilung zur Herausgabe nicht entgegen, da der Umstand, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, einen Herausgabeantrag nicht ohne weiteres unbestimmt macht (vgl. BGHZ 109, 261 (262 f).

Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einen wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 -P-Vermerk, juris Rz 46). Daraus folgt, dass, soweit die Unsicherheit unvermeidlich ist, sie im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 4.7.2002-I ZR 38/00-Zugabenbündel, juris Rn 59; BGH, Urteil vom 28.11.2002, I ZR 168/00 - P-Vermerk - juris Rz 50). Dies gilt hier insbesondere, da stets der Beklagte nicht der Kläger Zugriff auf die Tonbänder hatte und hat und der Kläger diese deshalb nicht näher beschreiben kann.

Eine Identifikation der streitgegenständlichen Tonbänder als Voraussetzung der Herausgabevollstreckung durch das Vollstreckungsorgan ist darüber hinaus unter Hinzuziehung geeigneter Hilfsmittel (Einsatz eines geeigneten Tonbandgerätes/Stimmprobenvergleich) möglich. Auch in dem von dem Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5.7.2001 (I ZR 311/98 - SPIEGEL CD-ROM) entschiedenen Fall hat es der Bundesgerichtshof für zulässig erachtet, dass die Frage, ob eine Aufnahme vom Gläubiger des Titels stammt, notfalls erst im Vollstreckungsverfahren zu klären ist. Einer darüber hinausgehenden Bezeichnung der einzelnen Tonbänder, etwa nach ihrem Aufzeichnungsdatum oder Titel bedurfte es deshalb nicht. (vgl. auch BGH Urteil vom 16.1.1997, I ZR 38/96-CB-Infobank II - juris Rz II.2 zur hinreichenden Konkretisierung eines auf Teile von Publikationen bezogenen Klageantrags).

II.

Die Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegenüber den Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Tonbänder gemäß § 667 BGB.

Die Parteien haben ein Auftragsverhältnis bezüglich der Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers auf Tonband geschlossen. Dieses Auftragsverhältnis ist spätestens durch die Kündigung des Klägers vom 24.3.2009 beendet. Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger alles, was er zur Ausführung des ihm übertragenen Auftrages erhalten und was er aus dem Arbeitsverhältnis erlangt hat, herauszugeben. Hierzu zählen auch die streitgegenständlichen Tonbänder.

Im Einzelnen:

Der Kläger und der Beklagte haben eine Vereinbarung über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers auf Tonband im Sinne eines Auftragsverhältnisses gemäß § 662 BGB betroffen, da sich der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, ein ihm von dem Kläger übertragenes Geschäft, nämlich die Durchführung der Tonbandaufzeichnungen, für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Bei der Vereinbarung zwischen den Parteien handelt es sich um einen Vertrag im Sinne von §§ 145,151 BGB, da die Parteien mit Rechtsbindungswillen handelten.

Ob es sich bei der Absprache von Parteien um einen Auftrag oder ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis handelt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGHZ 21,102). Stehen, dem Beauftragten erkennbar, wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel, lässt dies regelmäßig auf Rechtsbindungswillen schließen (OLG Hamm NJW-RR 1997, 1007; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., Einf v § 662 Rz 4 m.w.N.).

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Parteien mit Rechtsbindungswillen handelten, ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 4 Abs. 2 des Autorenvertrages sowie § 1 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages des Beklagten mit dem Verlag sowohl der Kläger als auch der Beklagte ihrem jeweiligen Vertragspartner (dem Verlag) gegenüber verpflichtet waren, an einer Materialsammlung für die Memoiren mitzuwirken. Wie diese Zusammenarbeit ausgestaltet werden sollte (während einer Mindestdauer von 200 Stunden), blieb dagegen einer zwischen dem Kläger und dem Beklagten unmittelbar zu treffenden Absprache überlassen.

Die Vereinbarung über die Art und Weise der Informationsmitteilung und der Arbeit an der Materialsammlung zwischen den Parteien hatte demzufolge aufgrund einer gesonderten Vereinbarung zu erfolgen, die jedoch auf Grundlage des Autorenvertrages bzw. des Vertrages zwischen dem Beklagten und dem Verlag im Verhältnis der Parteien keinen entgeltlichen Charakter hat.

Da die Parteien gegenüber dem Verlag beidseitig verpflichtet waren, für die Dauer von mindestens 200 Stunden Gespräche zwecks Materialsammlung für die Memoiren des Klägers zu führen und die zur Veröffentlichung anstehenden Memoiren sowohl für den Verlag als auch den Kläger von erheblichem (auch) wirtschaftlichem Interesse waren, hatte auch die Materialsammlung als solcheunabhängig von ihrer historischen Relevanz oder dem persönlichen Interesse des Klägers hieran -bereits bedeutenden wirtschaftlichen Wert.

Die Fixierung der Lebenserinnerungen des Klägers auf Tonbändern war zudem von bedeutendem Interesse für den Kläger, da sie diesem ersparte, bei einer Aufkündigung der Zusammenarbeit seitens des Klägers mit dem Beklagten und einem Wechsel des "Ghostwriters", wozu der Klägerin nach den vertraglichen Bestimmungen jederzeit berechtigt war, erneut Hunderte von Stunden Zeit und Konzentration für die Erzählung seiner Lebenserinnerungen aufwenden zu müssen. Unwidersprochen hat der Kläger vorgetragen, dass dies für ihn mit einem enormen Kraftaufwand verbunden war.

Die Bedeutung dieser Aufzeichnungen für den Kläger war auch für den Beklagten erkennbar. Dieser hat selbst die Aufzeichnungen als außerordentlich wertvoll, sogar als "Schatz" bezeichnet. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Einigung der Parteien über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers auf Tonband mit Rechtsbindungswillen erfolgte.

Es kann dahinstehen, von wem die Initiative zur Durchführung der Tonbandaufzeichnungen ausging. Der Abschluss eines Auftragsvertrages ist formfrei möglich, das Vertragsangebot kann sowohl vom Auftraggeber als auch von dem Beauftragten ausgehen, die Annahme des Angebotes kann auch konkludent, z.B. durch den Beginn der Ausführung erklärt werden (vgl. zum Ganzen Palandt/Sprau 72. Auf. § 662 Rz. 2).

Vorliegend ist eine konkludente Einigung der Parteien spätestens darin zu sehen, dass der Beklagte mit den Tonbandaufzeichnungen begann und der Kläger anfing, seine Lebenserinnerungen auf das laufende Band zu sprechen.

Bei den Tonbandaufzeichnungen handelte es sich auch um ein Geschäft des Auftraggebers, hier des Klägers im Sinne von § 662 BGB.

Besorgung eines Geschäftes für den Auftraggeber bedeutet Tätigkeit im fremden Interesse, wobei hierunter nicht nur die Vornahme von Rechtsgeschäften sondern auch rechtsähnliche oder tatsächliche Handlungen gleich welcher Art fallen können. Im fremden Interesse erfolgte die Tätigkeit, wenn sie die Interessen des Auftraggebers oder (auch) eines Dritten fördert; dass der Beauftragte mit seiner Tätigkeit eigene Interessen mitverfolgt, steht dem nicht entgegen (BGHZ 16, 265 (273); Münch.Komm/Seiler, BGB § 662 Rz23).

Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers auf Tonband nach dem Willen der Parteien ein Geschäft des Klägers im Sinne von § 662 BGB war und im Interesse des Klägers erfolgte.

Die Parteien haben sich dahingehend geeinigt, dass der Beklagte ein Tonbandgerät mitbrachte und der Kläger seine Lebenserinnerungen, die von beiden Parteien als "historisches Vermächtnis" bezeichnet werden, auf Band sprach. Die streitgegenständlichen Tonbänder sind Gegenstand dieser Vereinbarung.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Tonbandaufzeichnungen zu dem Zweck erfolgten, als Materialsammlung für die zu erstellenden Memoiren zu dienen und dass der Kläger derjenige war, der über Art und Umfang der Aufzeichnungen bestimmte und der Beklagte die Aufzeichnungen nach Weisungen des Klägers vorzunehmen hatte und vorgenommen hat.

Das Gericht stützt seine Überzeugung auf die detaillierten, anschaulichen und glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. T. Dieser hat anlässlich seiner Einvernahme bekundet, dass der Kläger umfassend in einer sehr vertrauensvollen Atmosphäre, die den Zeugen sichtlich beeindruckt hatte, sich freimütig über seine Lebenserinnerungen, dabei auch über Freunde und Feinde im politischen Leben, auch mit tagesaktuellen Bezug, äußerte, ohne lediglich auf Fragen oder Stichpunkten zu antworten. Dabei hat der Kläger wiederholt, wie der Zeuge mehrfach bekundete, Anweisungen der Art erteilt, dass das Tonbandgerät auszuschalten sei, bevor er in seinen Erzählungen fortfuhr ("jetzt stellen Sie das Tonband bitte ab"). Zu anderen Zeitpunkten habe der Kläger, nachdem er "ins Erzählen gekommen" sei, bestimmt, dass die Tonbandaufzeichnungen nicht niedergeschrieben werden sollten ("das schreiben wir aber nicht"). Zudem hat der Zeuge Dr. T anlässlich seiner Einvernahme bestätigt, dass es bei den Tonbandaufzeichnungen "sicherlich" um die Memoiren ging.

Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen spricht, dass nach den von den Parteien jeweils mit dem Verlag geschlossenen Verträgen Anlass für die Zusammenarbeit und die für eine Mindestdauer von 200 Stunden zu führenden Gespräche gerade die Vorarbeit zu der schriftlichen Abfassung der Memoiren des Klägers war. Das Gericht erachtet den Zeugen aufgrund des persönlichen Eindrucks im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 10.10.2012 auch für uneingeschränkt glaubwürdig. Das Gericht konnte die Überzeugung gewinnen, dass der Zeuge beiden Parteien sowie dem Ausgang des Rechtsstreits unvoreingenommen gegenüber steht und bemüht war, aus seiner Erinnerung heraus nur das präzise zu bekunden, dass ihm heute noch gegenwärtig ist.

Danach steht Überzeugung des Gerichts fest, dass Sinn und Zweck der Tonbandaufnahmen die Materialsammlung für die Memoiren des Klägers war.

Dem steht nicht entgegen, dass nach den Bekundungen des Zeugen Dr. T der Kläger während der Tonbandaufzeichnungen auch Details oder Dinge zur Sprache gebracht hat, die - nach Sicht des Zeugen Dr. T - für die Memoiren nicht geeignet bzw. nicht zu verwenden waren. Hieraus ist nicht zu schließen, dass insoweit die Tonbänder nicht oder teilweise nicht als Materialsammlung für die Memoiren dienen sollten oder konnten. Denn im Zeitpunkt der Tonbandaufzeichnungen lagen noch keine schriftliche Fixierung der Memoiren oder eines Entwurfs derselben vor, so dass ex ante nicht sicher zu beurteilen war, ob das Erzählte für eine Aufnahme in die Memoiren des Klägers geeignet war. Zudem ist dies nicht aus Sicht des Zeugen oder des Beklagten sondern allein aus Sicht des Klägers zu beurteilen, da dieser allein darüber entschied, was letztlich veröffentlich werden sollte. Der Kläger hatte aus diesem Grunde keine Veranlassung, sich bei seinen Ausführungen gegenständlich zu beschränken. Denn nach den Bestimmungen des Autorenvertrages oblag es allein dem Kläger über den Inhalt seiner Memoiren zu bestimmen. Dies folgt aus § 4 Abs. 3 des Autorenvertrages, in welchem dem Kläger zugesichert wurde, dass zum einen die Fertigstellung des Werkes nur nach Zustimmung durch den Kläger als Autor erklärt wird ( Ziff.3) und der Kläger als Autor zu jeglichen Änderungen an demauch erst teilweise erstellten-Werk berechtigt ist (Ziff. 4). Da die Tonaufzeichnungen selbst nicht zur Veröffentlichung gedacht waren, konnte der Kläger aufgrund der ihm vertraglich auch im Verhältnis zu dem Beklagten zugesicherten Endkontrolle über die zu veröffentlichenden Inhalte der Memoiren bei den Tonbandaufzeichnungen neben Informationen zur Abrundung, zum besseren Verständnis, als Hintergrundwissen zu seiner Lebensgeschichte auch solche Dinge auf Band sprechen, die nicht zur Niederschrift gedacht waren. Insbesondere konnte der Kläger in der von dem Zeugen T glaubhaft bekundeten, sehr vertrauensvollen Atmosphäre der Gespräche, im Vertrauen darauf, dass von seinen Lebenserzählungen nur das nach außen dringen würde, welches er als Ansatzpunkt der Memoiren genehmigte, im Rahmen der Tonbandaufzeichnungen ohne Zurückhaltung seiner Einschätzung zu vertraulichen Details zur Sprache bringen und musste sich auch bei der seiner Diktion nicht um "sendefähige" Gestaltung bemühen.

Nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. T hat der Kläger dies auch so gehandhabt und, soweit er Details erzählt hatte, von denen er bereits im Zeitpunkt des Gesprächs wusste, dass diese in keinem Fall Niederschlag in den Memoiren finden sollten, nicht darauf bestanden, dass insoweit die Tonbandaufzeichnungen gelöscht werden sollten sondern sich darauf beschränkt die Anweisung zu erteilen: "das schreiben wir aber nicht".

Die Einigung der Parteien darüber, dass die Lebenserinnerungen des Klägers auf Tonband aufgezeichnet werden sollten erfolgte des Weiteren im Interesse des Klägers i.S.d. § 662 BGB.

Dies folgt zum einen aus der Bedeutung, die die Tonbandaufnahmen in der Form einer Materialsammlung für den Kläger als Grundlage seiner Memoiren hatte und im Hinblick auf den Umfang und die Anstrengung, die der Kläger zur Erstellung dieser Materialsammlung auf sich genommen hat, des Weiteren auch aus dem Umstand, dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen der Beklagte als "Ghostwriter" letztlich austauschbar war und es dem Kläger möglich sein musste, für den Fall der Beauftragung eines anderen Schriftstellers auf die geschaffene Materialsammlung zurückzugreifen.

Dahinstehen kann, ob der Beklagte hoffte, oder ob ihm von dem Kläger zugesagt worden war, dass er die besprochenen Tonbänder nach dem Tod des Klägers würde auswerten können, da der Annahme eines Auftragsverhältnisses nicht entgegensteht, dass der Beauftragte (auch) eigene Interessen verfolgt.

Bereits aus dem Umstand, dass zunächst jedenfalls und vorrangig die besprochenen Tonbänder als Grundlage der Erstellung für die Memoiren des Klägers dienen sollten und der Beklagte allenfalls nach dem Tod des Klägers die Tonbandaufzeichnungen auswerten können sollte, nachdem der Kläger die "Deutungshoheit" über seine Lebensgeschichte durch Veröffentlichung seiner Memoiren hatte ausüben können, folgt, dass die Aufzeichnungen vorrangig dem Interesse des Klägers dienten.

Aus der von dem Kläger - auch nach Vortrag des Beklagten - festgelegten zeitlichen Reihenfolge der Auswertung der Tonbandaufzeichnungen (für den Kläger zu dessen Lebzeiten, für den Beklagten allenfalls nach dem Tod des Klägers) ist zudem zu entnehmen, dass die "Deutungshoheit" bezüglich der - aufgezeichneten -Lebenserinnerungen des Klägers, um die es dem Beklagten ausweislich des Spiegel-Interviews geht, der Kläger dem Beklagten gerade nicht einräumen wollte.

Der Kläger hat den dem Beklagten erteilten Auftrag mit Schreiben vom 24.3.2009 gekündigt und damit im Sinne von § 671 Abs. 1 BGB widerrufen. Hierzu war er nach § 671 Abs. 1 BGB "jederzeit" berechtigt.

Der Beklagte ist nunmehr gemäß § 667 BGB verpflichtet, alles, was er aus dem Auftragsverhältnis mit dem Kläger erhalten und erlangt hat, herauszugeben. Hierzu zählen insbesondere die streitgegenständlichen Tonbänder.

Der Beklagte hat die Erzählung der Lebensgeschichte des Klägers auf den besprochenen Tonbänder im Sinne von § 667 BGB von dem Kläger erlangt bzw. erhalten.

Zur Ausführung des übertragenen Auftrages "erhält" der Auftragnehmer alles, was ihm zum Zweck der Durchführung des Auftragsverhältnisses vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist (vgl. zur Geschäftsbesorgung: BGH, Urteil vom 11.3.2004, IX ZR 178/03-zu II Z. 1 der Gründe, NJW-RR 2004,1290). Aus dem Auftragsverhältnis "erlangt" ist jeder Vorteil, den der Auftragnehmer aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem Auftragsverhältnis erhalten hat (vergleiche BGH a.a.O).

Hierzu gehören Unterlagen, die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden sind (§ 667 Alt. 1 BGB) und die, die er während des Auftragsverhältnisses, beispielsweise durch Schriftverkehr mit Dritten, erlangt hat (§ 667 Alt. 2 BGB). Aus der Geschäftstätigkeit im Sinne des § 667 BGB erlangt sind aber auch die von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber selbst angelegten Akten, sonstige Unterlagen und Dateien - mit Ausnahme von privaten Aufzeichnungen (BGH, Urteil vom 11.3.2004, IX ZR 178/03-zu II Z. 1 der Gründe, NJW-RR 2004,1290; BGHZ 109, 260; BAG, Urteil vom 14.12.2011-10 AZR 283/10-juris Rz 20). Um solche privaten Aufzeichnungen (des Beklagten als Auftragnehmer) handelt es sich bei den Tonbändern bereits deshalb nicht, weil nicht der Beklagte sondern der Kläger seine Lebensgeschichte darauf gesprochen hat.

Bei den von dem Kläger besprochenen Tonbändern handelt es sich vielmehr um Geschäftsunterlagen im Sinne von § 667 BGB, wobei dahinstehen kann, ob die -leeren - Tonbänder Arbeitsmaterial des WDR waren oder im Eigentum des Beklagten standen. Die Herausgabepflicht umfasst auch Zubehör, Akten und Unterlagen, sowie elektronische Dateien, die der Auftragnehmer über die Geschäftsführung angelegt oder in deren Rahmen erhalten hat (vgl. Palandt/Sprau § 667 Rz 3 m.w.N.). Der Beauftragte hat das, was er erhalten hat, und in dem Zustand, wie er es erhalten hat, herauszugeben. Ist er lediglich Besitzer, hat der Beauftragte den Besitz, ist er Rechtsträger, hat er das Recht nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen, also bei beweglichen Sachen zu übereignen (vgl. Palandt/Sprau § 667 Rz 7).

Da der Beklagte die Lebenserinnerungen des Klägers in körperlich fixierter Form im Rahmen des Auftrags erlangt hat, ist er nach Beendigung des Auftrages zur Herausgabe dieser Lebenserinnerungen in eben dieser Form verpflichtet, nämlich zur Herausgabe der mit den Lebenserinnerungen des Klägers besprochenen Tonbändern, da auf diesen das Herauszugebende verkörpert ist.

Nicht von Belang ist, ob der Beklagte Eigentümer der unbesprochenen Tonbänder war. In diesem Fall beinhaltet die Herausgabeverpflichtung des Beklagten nach § 667 BGB im Zweifel zugleich die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger das Eigentum an den Tonbändern zu übertragen. Allenfalls könnte der Beklagte gemäß § 670 BGB Wertersatz für die (leeren) Tonbänder beanspruchen, sofern der Beklagte tatsächlich Eigentümer der Tonbänder war und die Anschaffung der Tonbänder nicht bereits mit der Abfindung des Beklagten seitens des Verlages abgegolten wurde. Dies kann jedoch dahinstehen, da der Beklagte einen solchen Anspruch nicht geltend macht.

Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten auch nicht auf seinen Herausgabeanspruch bezüglich der streitgegenständlichen Tonbänder verzichtet und seine Rechte an den Tonbandaufzeichnungen auch nicht auf den Beklagten übertragen.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger anlässlich der Gesprächsaufzeichnungen in den Jahren 2001 und 2002 gegenüber dem Beklagten geäußert hat, er, der Beklagte könne das Tonband und Material eigenständig veröffentlichen, wenn er (der Kläger) mal tot sei. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist allein aus dem Umstand, dass der Kläger den Beklagten nicht auf Unterlassung einer solchen Äußerung nach Veröffentlichung des Spiegel-Interviews in Anspruch genommen hat, nicht zu folgern, dass diese Äußerung unstreitig ist.

Für das vorliegende Verfahren kann jedoch die Behauptung des Beklagten als zutreffend unterstellt werden, da auch dann der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Tonbänder hätte.

Der Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass eine solche Äußerung des Klägers überhaupt Rechtsverbindlichkeit besaß und es sich nicht um eine spontane, unverbindliche Absichtserklärung oder Meinungsäußerung handelte in der Erwartung weiterer vertrauensvoller Zusammenarbeit. Insbesondere im Hinblick auf die Fülle der Informationen, die auf den Tonbändern aufgezeichnet sind und nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sowie den glaubhaften Bekundungen des Zeugen Dr. T noch der Geheimhaltungspflicht unterliegen, bestehen bei einer lediglich spontanen Äußerung im Gesprächsverlauf Zweifel an einem Rechtsbindungswillen des Klägers. Dies gilt erst recht, da die Tonbandaufzeichnungen, wie der Zeuge Dr. T bekundete, auch umfangreiche Sprüche des Klägers mit dem Beklagten bezüglich der "Stasi-Akte" des Klägers zum Gegenstand haben, hinsichtlich derer der Kläger in einem langwierigen Rechtsstreit durchgesetzt hatte, dass deren Inhalt nicht der Öffentlichkeit bekannt wurde.

Zudem hat der Beklagte weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass er ein etwa mit Rechtsbindungswillen erklärtes Angebot des Klägers auf Abschluss eines Vertrages über die Übertragung der Rechte an den Tonbandaufzeichnungen bzw. über einen vorzeitigen Verzicht auf die Verpflichtung des Beklagten zur Herausgabe der Tonträger nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auch tatsächlich angenommen hat. Zweifel hieran bestehen, da nach den Bekundungen des Zeugen Dr. T der Beklagte ihm gegenüber erklärt hat, nach Fertigstellung der Memoiren für den Kläger nichts mehr über diesen schreiben zu wollen. Es fehlt damit bereits an der Darlegung eines Vertragsschlusses durch Angebot und Annahme, §§ 145, 151 BGB.

Da der Beklagte nicht vorgetragen hat, dass er für die Zusage des Klägers eine Gegenleistung erbracht hat oder hätte erbringen sollen, ist eine etwaige Vereinbarung der Parteien aufgrund ihrer Unentgeltlichkeit rechtlich als Schenkung (§ 516 BGB) oder, da der Beklagte (nach seinem Vortrag) die Tonbandaufzeichnungen erst nach dem Tod des Klägers auswerten können sollte, als Schenkungsversprechen von Todes wegen (§ 2301 BGB) einzustufen und mangels Bewirkung der versprochenen Leistung aufgrund einer rein mündlichen Abrede formunwirksam.

Der Mangel der Form ist nicht durch Bewirkung der versprochenen Leistungen geheilt (§§ 518 Abs. 2, 2301 Abs. 2 BGB), da der Kläger gegenüber dem Beklagten mit der Äußerung, der Beklagte könne nach seinem Tod über die Tonbänder verfügen, weder auf ein Herausgabeanspruch verzichtet noch etwaige Rechte an den Tonbandaufzeichnungen auf den Beklagten übertragen hat.

Die Äußerung des Klägers, dass der Beklagte nach seinem (des Klägers) Tod das Tonbandmaterial eigenständig veröffentlichen könne, ist in ihrem Kontext zu sehen. Sie ist - auch nach Vorbringen des Beklagten - zu einem Zeitpunkt gefallen, als die Parteien mit der Sammlung und Sichtung des Materials für die Memoiren des Klägers und der Erstellung der Tonbandaufzeichnungen beschäftigt waren. Zum damaligen Zeitpunkt waren die Memoiren des Klägers selbst noch nicht (vollständig) fertig gestellt und veröffentlicht. Der Kläger war nach den vertraglichen Bestimmungen jederzeit berechtigt, den Beklagten als "Ghostwriter" gegen einen anderen Mitarbeiter an seinen Memoiren austauschen zu lassen. Bereits im Hinblick auf den außerordentlichen Zeitaufwand, den die Tonbandaufzeichnungen in Anspruch nahmen, konnte auch der Beklagte aus diesem Grund die Äußerungen des Klägers nicht dahin verstehen, dass dieser bereit gewesen wäre, im Falle der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Beklagten diesem noch vor Fertigstellung der Memoiren die Rechte an den Tonbandaufzeichnungen zu überlassen und vorzeitig auf einen Herausgabeanspruch gegenüber dem Beklagten zu verzichten, bevor noch der Kläger selbst Gelegenheit gehabt hatte, seine Lebensgeschichte aus seiner Sicht darzustellen. Einen solchen Erklärungswert kann der von dem Beklagten behaupteten Äußerung des Klägers bereits deshalb nicht beigemessen werden, da der Beklagte erst nach dem Tod des Klägers über die Tonbandaufzeichnungen sollte verfügen können.

Schließlich kann der Beklagte die Herausgabe der Tonbandaufzeichnungen auch nicht gemäß §§ 7, 11, 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG verweigern, weil auf den Tonbandaufzeichnungen auch die von dem Beklagten gestellten Fragen und gelieferten Stichpunkte aufgezeichnet wurden.

Der Beklagte hat bereits nicht dargetan, dass die von ihm an den Kläger gerichteten Fragen und diesem vorgelegten Stichpunkte urheberrechtlich schutzfähig im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG sind.

Zwar ist eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit auch von Interview-Fragen denkbar, dies setzt jedoch voraus, dass es sich um eine schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung mit einem gewissen Grad an Individualität mit prägnanter sprachlicher Gestaltung handelt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 8.11.2012 - 308 O3 188/12, ZUM 2013, 227). Hierzu fehlt jedoch jeglicher Vortrag des Beklagten. Der Beklagte hat weder dargetan, welche Fragen er an den Kläger gestellt, noch welche Stichpunkte vorgelegt hat noch hat der Beklagte erläutert, inwieweit seinen Gesprächsbeiträgen Schutzfähigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG zukomme. Eines Hinweises auf den unzureichenden Vortrag des Beklagten gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht, da eine gerichtliche Hinweispflicht jedenfalls dann nicht besteht, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (BGH NJW-RR 2004,394 (395); OLG Köln Urteil vom 2.8.2013-6 U 10/13). Für eine solche Bewertung des Beklagtenvortrags als bewusst abschließend besteht vorliegend umso mehr Anlass, als der Kläger auf die aus seiner Sicht bestehenden Unzulänglichkeiten hingewiesen hatte und sich bezüglich der Tonbandaufzeichnungen ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt hatte, dass für die seitens des Beklagten aufgezeichneten Fragen und Stichpunkte keine urheberrechtliche Schutzfähigkeit bestehe, sondern nur die erzählte Lebensgeschichte des Klägers auf den Tonbandaufzeichnungen schutzfähig I.S.d. § 2 Abs. 21 Nr. 1 UrhG sei.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, das der Kläger sich zu eigen gemacht hat, ist aufgrund der Bekundungen des Zeugen Dr. T zudem davon auszugehen, dass die dem Kläger unterbreiteten Fragen bzw. Stichpunkte nicht allein von dem Beklagten, sondern in Zusammenarbeit des Beklagten mit dem Zeugen Dr. T gefertigt wurden. Inwieweit der Beitrag des Beklagten hierzu eigene schöpferische Qualität und damit Schutzfähigkeit hat, ist gleichfalls nicht dargelegt. Zudem ist aufgrund der Bekundungen des Zeugen Dr. T, die der Kläger sich zu eigen gemacht hat, davon auszugehen, dass die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers nicht in Form eines Interviews des Beklagten mit dem Kläger erfolgten, sondern dass der Kläger selbstbestimmt, umfassend und monologartig seine Lebenserinnerungen auf Band sprach, wie von dem Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragen. Aus diesem Grund spricht alles dafür, dass eine urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Tonbandaufzeichnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG allein der erzählten Lebensgeschichte des Klägers zukommt.

Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, da Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsvertrages zur Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers auf Tonband denknotwendig auch die Aufzeichnung der Gesprächsbeiträge des Beklagten hierzu war und diese von dem Herausgabeanspruch des Klägers nach § 667 BGB umfasst sind. Sofern deshalb Rechte des Beklagten gemäß §§ 7, 11 , 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG an den Tonbandaufzeichnungen bestehen sollten, wäre der Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Auftragsverhältnisses im Zweifel gleichfalls verpflichtet, diese auf den Kläger zu übertragen. Es kommt aus diesem Grund nicht darauf an, ob der Kläger einen Anspruch auf die Rechtübertragung auch aus den von dem Beklagten einerseits und dem Kläger andererseits geschlossenen Verträgen mit dem Verlag herleiten kann.

Da der Herausgabeanspruch des Klägers bezüglich der streitgegenständlichen Tonbänder bereits gemäß § 667 BGB begründet ist, kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, diesem gegenüber dem Beklagten auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Form des vorbeugenden Herausgabeanspruchs zusteht im Hinblick auf die angekündigte Absicht des Beklagten, die Tonbänder und die darin verkörperten vertraulichen Informationen zu weiteren Veröffentlichungen über den Kläger nutzen zu wollen.

Ferner kann dahinstehen, ob dem Kläger ein Unterlassungsanspruch in Form eines Herausgabeanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes gemäß § 823 BGB zusteht, nachdem der Beklagte bereits gegenüber Dritten die streitgegenständlichen Tonaufzeichnungen auszugsweise in der Öffentlichkeit vorgespielt hat und die Stimme des Klägers, teils kichernd, mit persönlichen Bemerkungen über einen bekannten Publizisten hat hören lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Bei der Bemessung der von dem Kläger zu erbringenden Sicherheitsleistung hat das Gericht berücksichtigt, dass der Beklagte nach eigenem Bekunden bereits eine Abschrift der Tonbänder hat erstellen lassen, so dass nicht ersichtlich ist, dass dem Beklagten durch die Vollstreckung ein nennenswerter Schaden entstehen dürfte, da er auch im Falle der Vollstreckung Zugriff auf die auf den Tonbändern enthaltenen Daten hat.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Beklagten vom 18.10.2013, bei Gericht eingegangen am 21.10.2013 und des Klägers vom 4.11.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, haben vorgelegen, waren jedoch gemäß § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand kein Anlass, insbesondere auch nicht, soweit der Beklagte in seinem nicht nachgelassenen Schriftsatz vorträgt, unter ausführlicher Verwendung der Tonprotokolle bereits im Jahr 2010 ein weiteres Buch mit dem Titel "L - Virtuose der Macht" zu geschrieben zu haben, da es sich hierbei um Sachvortrag handelt, der ersichtlich bereits zu einem früheren Zeitpunkt in den Rechtstreit hätte eingeführt werden können und nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage geführt hätte.

Streitwert: 100.000,00 €






LG Köln:
Urteil v. 12.12.2013
Az: 14 O 612/12


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5d694ff5af8a/LG-Koeln_Urteil_vom_12-Dezember-2013_Az_14-O-612-12




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share