Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Mai 2003
Aktenzeichen: 28 W (pat) 175/02

(BPatG: Beschluss v. 21.05.2003, Az.: 28 W (pat) 175/02)

Tenor

Die Beschwerde ist in der Hauptsache erledigt.

Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe

Mit Beschluß vom 18. Juni 2002 hat die Markenabteilung den Antrag auf Löschung der angegriffenen Marke zurückgewiesen. Hiergegen hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin auf die angegriffene Marke verzichtet. Damit hat sich die Beschwerde in der Hauptsache erledigt. Für eine Fortsetzung des Verfahrens zur Feststellung einer eventuellen Nichtigkeit der Marke extunc, wie die Löschungsantragstellerin nunmehr beantragt, besteht nach der Sach- und Rechtslage keine Veranlassung. Zwar wirkt der Verzicht auf die Marke nach § 48 MarkenG regelmäßig nur ex nunc, doch wird hierdurch dem Löschungsverfahren die Verfahrensgrundlage entzogen, falls nicht der Löschungsantragsteller ausnahmsweise ein individuelles Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke mit Wirkung ex tunc geltend macht. Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Löschungsantragstellerin beruft sich stattdessen allein auf ein Allgemeininteresse an der rückwirkenden Feststellung, das sie aus dem Popularcharakter des Löschungsverfahrens ableiten will. Diese Auffassung ist indes rechtlich unzutreffend (vgl. BGH GRUR 2001,337 "easypress"), worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Damit war allein noch die Kostenfrage zu entscheiden, wobei für den Senat keine Veranlassung für eine entsprechende Billigkeitsentscheidung nach § 71 Abs 1 MarkenG zu Lasten einer der Beteiligten besteht, was im übrigen auch von keiner Seite beantragt worden ist. Kosten waren daher nicht aufzuerlegen.

Stoppel Paetzold Schwarz-Angele Bb






BPatG:
Beschluss v. 21.05.2003
Az: 28 W (pat) 175/02


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