Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. November 2003
Aktenzeichen: 7 W (pat) 335/02

(BPatG: Beschluss v. 05.11.2003, Az.: 7 W (pat) 335/02)

Tenor

Das Patent wird widerrufen.

Gründe

I Die Erteilung des Patents 100 46 750 mit der Bezeichnung "Als Doppelantrieb ausgebildeter Möbelantrieb" ist am 18. April 2002 veröffentlicht worden. Gegen die Erteilung hat die D... GmbH & Co. KG in K... ... am 11. Juli 2002 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen ver sehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.

Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 20 nach einem Hauptantrag und neue Patentansprüche 1 bis 20 nach Hilfsantrag vor.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

"Als Doppelantrieb ausgebildeter Möbelantrieb zum Verstellen von Teilen eines Möbels relativ zueinander, mit zwei Antriebseinheiten, wobei jede Antriebseinheit ein linear bewegliches Antriebselement zum Verschwenken eines in Montageposition des Möbelantriebs mit einem zu verstellenden Teil des Möbels in Wirkungsverbindung stehenden Schwenkhebels aufweist, wobei das Antriebselement eine verdrehsicher und in Axialrichtung beweglich auf einer drehantreibbaren Stellspindel gehaltene Spindelmutter oder eine in ihrer Axialrichtung beweglich und verdrehsicher gelagerte Stellspindel ist, auf der eine ortsfeste drehantreibbare Spindelmutter angeordnet ist, wobei das linear bewegliche Antriebselement oder ein mit diesem verbundenes Betätigungselement eine Ausnehmung aufweist, in die der Schwenkhebel in Montageposition des Möbelantriebs in seiner Radialrichtung hineinragt, undwobei eine Innenwandung der Ausnehmung eine Anlagefläche für den Schwenkhebel bildet, dadurch gekennzeichnet, daß die Anlagefläche relativ zu der linearen Bewegungsachse des Antriebselementes geneigt ist unddaß der Möbelantrieb derart ausgebildet ist, daß während der Verstellung des zu verstellenden Teiles des Möbels mittels der Antriebseinheit die Stellspindel auf Zug beansprucht ist und das Antriebselement bzw. das Betätigungselement an dem Schwenkhebel zieht."

Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag entspricht mit Ausnahme des letzten Absatzes dem des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Der letzte Merkmalsabsatz des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag lautet:

"daß die Anlagefläche in Richtung der linearen Bewegungsachse des Antriebselementes an dem von der Stellspindel weiter entfernten Ende der Ausnehmung gebildet ist, derart, daß während der Verstellung des zu verstellenden Teiles des Möbels mittels der Antriebseinheit die Stellspindel auf Zug beansprucht ist und das Antriebselement bzw. das Betätigungselement an dem Schwenkhebel zieht."

Zum Wortlaut der nach Haupt- und Hilfsantrag wortgleichen Patentansprüche 2 bis 20, deren Merkmale auf Weiterbildungen des Möbelantriebes nach dem jeweiligen Anspruch 1 gerichtet sind, wird auf die Akte verwiesen.

Den beanspruchten Gegenständen liegt gemäß Patentschrift (Sp 1 Z 58-62) die Aufgabe zugrunde, einen Möbelantrieb anzugeben, der einfach im Aufbau und damit kostengünstig herstellbar sowie robust ist.

Die Einsprechende stützt ihren Antrag auf Widerruf des Patents ua auf den Stand der Technik gemäß der deutschen Gebrauchsmusterschrift 296 12 493 und der Offenlegungsschrift der EP 1 014 834, veröffentlicht als internationale Patentanmeldung WO 98/48667. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patents in den nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Fassungen der Patentansprüche gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Ferner bezweifelt sie die Zulässigkeit der Hauptansprüche, da die Merkmale im letzten Absatz dieser Ansprüche aus den erteilten Unterlagen nicht als erfindungswesentlich entnehmbar seien.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 20 vom 5. November 2003 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 20 vom 5. November 2003 gemäß Hilfsantrag, Beschreibung und Zeichnungen jeweils in der erteilten Fassung. Weiter hilfsweise erklärt sie die Teilung des Patents unter Herausteilung der Patentansprüche 1 bis 22 vom 20. September 2003, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift.

Sie vertritt die Auffassung, daß die verteidigten Patentansprüche zulässig seien und daß der Patentgegenstand in der Fassung der geltenden Patentansprüche nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt sei.

II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig.

3. Ob die geltenden Patentansprüche zulässig sind, kann dahin stehen, denn der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung der geltenden Patentansprüche stellt keine patentfähige Erfindung iSd PatG §§ 1 bis 5 dar, weil er jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Als hier maßgeblicher Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur des allgemeinen Maschinenbaus angesehen, der mehrjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Antrieben zum Verstellen von Möbelteilen besitzt.

3.1 Jede der beiden Antriebseinheiten eines Doppelantriebs zum Verstellen von Teilen von Möbeln nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag umfaßt ein linear bewegliches Antriebselement zum Verschwenken eines Hebels, der mit einem zu verstellenden Teil des Möbels in Wirkverbindung steht. Das Antriebselement ist eine auf einer drehantreibbaren (und ortsfesten) Stellspindel verdrehsicher und axial bewegliche Spindelmutter oder eine in einer drehantreibbaren, ortsfesten Spindelmutter axial und verdrehsicher bewegliche Stellspindel. An diesem Antriebselement ist ein Betätigungselement ausgebildet oder befestigt, das eine Ausnehmung aufweist, deren Innenwandung eine Anlagefläche für den mit seinem freien Ende in die Ausnehmung ragenden Schwenkhebel bildet (Oberbegriff des Anspruchs 1).

Unstreitig ist ein derartiger, gattungsgemäßer Möbelantrieb, hier mit der Alternative einer auf einer antreibbaren Spindel (15) axial beweglichen Spindelmutter (22), die eine taschenförmige Ausnehmung für die Aufnahme und die Anlage des freien Endes eines Schwenkhebels (Anlenkhebel 21) aufweist, aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 296 12 493 bekannt (Fig 1 iVm Beschreibung Blatt 1 Z 3-7, Blatt 4 Z 2-9, Blatt 5 Z 10-13).

Von dem bekannten Möbelantrieb unterscheidet sich der nach dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag im Kern dadurch, daß die Anlagefläche für das freie Ende des Schwenkhebels zur Bewegungsachse des Antriebselements geneigt ist und zum Verstellen des Möbelteils die Stellspindel auf Zug beansprucht ist, indem das Betätigungselement am Schwenkhebel zieht.

Diese Unterschiedsmerkmale vermögen eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen.

Dem Fachmann ist im Rahmen der vielfältigen Verwendung von Spindelantrieben geläufig, die Stellspindel je nach Zweckmäßigkeit für Druck- und/oder Zugbelastung auszulegen, wobei er die Dimensionierung der Spindel dem Belastungsfall angepaßt wählt, sofern er nicht aus wirtschaftlichen Gründen ohnehin auf Standardbauteile unter Inkaufnahme einer Überdimensionierung zurückgreift. Insbesondere das Vorliegen eines Betätigungselements mit einer Ausnehmung gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 296 12 493, in der zwei geeignete, weil in Bewegungsrichtung einander gegenüberliegende Flächen für die Anlage eines in die Ausnehmung ragenden Schwenkhebels vorhanden sind, legt dem Fachmann den Gedanken nahe, bedarfsweise die eine oder die andere Fläche als Anlagefläche einzusetzen und damit sich für den einen oder den anderen Belastungsfall zu entscheiden. An derartigen Überlegungen ist der Fachmann nicht dadurch gehindert, daß - wie die Patentinhaberin zutreffend festgestellt hat - bei den im Einspruchsverfahren aufgezeigten bekannten Möbelantrieben nur Ausführungsbeispiele offenbart sind, bei denen die Spindelstange während des Stellvorganges einer Druckbelastung ausgesetzt ist. Funktionelle Hinderungsgründe für die Wahl der Zugvariante hat der Senat nicht erkennen können und sind von der Patentinhaberin auch nicht vorgetragen worden.

Die Anlagefläche des Verstellelements eines Möbelantriebs zur Bewegungsachse geneigt auszubilden, um günstige Kraftangriffsrichtungen zu erreichen, ist bereits aus der WO 98/48667 bekannt. Offensichtlich wird durch den Neigungswinkel der Anlagefläche auch das Verhältnis zwischen dem Verstellweg des Verstellelements und dem Schwenkwinkel des Schwenkhebels beeinflusst. Für den Fachmann ist ohne weiteres ersichtlich, dass auch eine wie beim Verstellelement nach der DE 296 12 493 U1 innen liegende Anlagefläche ohne Schwierigkeiten geneigt ausgebildet werden kann. Ob das Verstellelement zum Verstellen geschoben oder gezogen wird, ist dabei offensichtlich ohne Belang.

Die Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.

3.2 Auch der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Er unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag im wesentlichen durch das zusätzliche Merkmal, daß die Anlagefläche des Antriebselements an dem von der Stellspindel weiter entfernten Ende der Ausnehmung gebildet ist. Wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, wird die bereits im Anspruch 1 nach Hauptantrag angegebene Maßnahme, beim Verstellvorgang die Stellspindel auf Zug zu beanspruchen bzw. das Betätigungselement an dem Schwenkhebel ziehend angreifen zu lassen im Anspruch 1 nach Hilfsantrag konstruktiv konkretisiert durch Angabe der Position der Anlagefläche in der Ausnehmung in Relation zur Lage der Stellspindel.

Da der Fachmann, die konstruktiven Mittel bei der Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aber schon gedanklich mitliest, fügt der hilfsweise verteidigte Anspruch 1 dem nach Hauptantrag sachlich nichts hinzu. Es gelten daher die obigen Ausführung zum Hauptantrag in gleicher Weise für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag.

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht patentfähig.

3.3. Die wortgleichen Patentansprüche 2 bis 20 nach Haupt- und Hilfsantrag sind zumindest mittelbar auf den jeweiligen Anspruch 1 rückbezogen und teilen somit das Schicksal der zugehörigen Hauptansprüche. Der Senat konnte nicht feststellen, daß in diesen Ansprüchen Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind. Anderes ist in der mündlichen Verhandlung seitens der Patentinhaberin auch nicht geltend gemacht worden.

Köhn Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu






BPatG:
Beschluss v. 05.11.2003
Az: 7 W (pat) 335/02


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