Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 22. Juli 1999
Aktenzeichen: 4 O 60/98

(LG Düsseldorf: Urteil v. 22.07.1999, Az.: 4 O 60/98)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin, die vormals als D mit Sitz in Wetzikon/Schweiz firmierte (vgl. Anlage K 9), ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 30 09 540 (vgl. Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), das eine Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche betrifft und auf einer Anmeldung vom 13. März 1980 beruht, die am 17. September 1981 veröffentlicht wude. Die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 29. März 1990.

Das Klagepatent ist ein Zusatzpatent zu dem am 3. März 1979 angemeldeten deutschen Patent 29 08 337 (vgl. Anlage K 2; nachfolgend: Hauptpatent), dessen Erteilung am 18. November 1982 mit folgendem Patentanspruch 1 veröffentlicht wurde:

Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche mit konzentrisch um die Schlauchachse angeordneten, zueinander parallel verlaufenden Wellen und einem Einschraubstutzen mit einem Gewindeteil, der ein das Ende des Wellschlauches aufnehmendes Gehäise aufweist, welches über einen Bereich seines Umfanges mit mindestens einer Öffnung zur Aufnahme eines Arretierelementes versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass das Arretierelement (5) C-förmig und mit federelastischen Schenkeln (11, 12) ausgebildet ist, auf dessen Innenseite mehrere Rippen (8, 9, 10) verlaufen, welche jeweils eine Stärke aufweisen, die dem Abstand zwischen zwei Wellen des Schlauches (7) entspricht und dass die über einen Teil des Umfanges des Gehäuses (3) verlaufende Öffnung (4) durch zwei Stege (13, 14) unterbrochen ist, deren Abstand L auf der Sekante des Gehäuses (3) gleich dem äußeren Abstand L der Schenkel (11, 12) des Arretierelementes (5) ist.

Das Klagepatent ist im Verlaufe dieses Rechtsstreits aufgrund Zeitablaufs zum 3. März 1999 erloschen. Der hier in erster Linie interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche mit konzentrisch um die Schlauchachse angeordneten, zueinander parallel verlaufenden Wellen und einem Einschraubstutzen mit einem Gewindeteil, der ein das Ende des Wellschlauches aufnehmendes Gehäuse aufweist, welches über einen Bereich seines Umfanges mit mindestens einer Öffnung zur Aufnahme eines Arretierelementes versehen ist, nach Patent 29 08 337, dadurch gekennzeichnet, dass im montierten Zustand der Armatur zwischen dem Ende (6) des Wellschlauches (7) und der inneren Wandung des Wellrohr-Anschlagteils (25) ein Dichtungselement (23) angeordnet ist, welches als Manschettendichtung mit einer an einem Ende angeordneten inneren Ringwulst (24) ausgebildet ist.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 und 3 des Klagepatents wird auf die Klagepatentschrift gemäß Anlage K 1 verwiesen.

Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 30. April 1998 (Anlage W 13) beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent erhoben.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und dienen der näheren Erläuterung der Erfindung nach dem Klagepatent. Figur 1a zeigt eine Draufsicht auf die Anschlußarmatur mit Wellschlauch, Figur 1b zeigt eine Darstellung nach Figur 1a (teilweise geschnitten) und Figur 2 zeigt eine Anschlußarmatur mit Dichtring, Dichtmanschette und Wellrohr in einer Explosionsdarstellung.

Hier folgt ein Bild

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, bietet eine "gerade Verschraubung mit PG-Außengewinde" bezeichnete Wellrohrverschraubung mit integrierter Manschettendichtung an, von der die Beklagten als Anlage W 5 ein Muster überreicht haben und deren generelle Ausgestaltung sich auch aus dem von der Klägerin als Anlage K 6 vorgelegten "Datenblatt Verschraubung" der Beklagten zu 1), aus dem die nachstehend wiedergegebene Zeichnung stammt, ergibt.

Hier folgt ein Bild.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten hierdurch das Klagepatent bis zum Ablauf seiner Schutzdauer verletzt haben. Sie macht geltend, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Klagepatents verwirkliche. Soweit sich in dem Anspruch 1 des Klagepatents am Ende des Oberbegriffs der Hinweis "nach Patent 29 08 337" finde, bedeute dies nicht, dass der Anspruch 1 des Klagepatents sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents beinhalten müsse und im Sinne eines Unteranspruches zu verstehen sei. Vielmehr besage die Formulierung "nach Patent …" nicht mehr und nicht weniger, als dass es sich bei dem Klagepatent um ein Zusatzpatent handele.

Für den Fall, dass der Hinweis "nach Patent …" im Oberbegriff des Hauptanspruchs des Klagepatents entgegen ihrer Auffassung die Einbeziehung der kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents impliziere, mache sie hilfsweise geltend, dass die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents - jedenfalls mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln - verwirkliche.

Mit ihrer am 17. Februar 1998 bei Gericht eingereichten Klage hat die Klägerin die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung der beanstandeten Erzeugnisse, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz in Anspruch genommen (vgl. Bl. 2 bis Bl. 6 GA). Nachdem die Schutzdauer des Klagepatents während des Rechtsstreits mir Wirkung zum 3. März 1999 abgelaufen ist, haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages der Klägerin (Klageantrag zu I. 1.) im Verhandlungstermin am 20. Mai 1999 (Bl. 101 GA) übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

I.

die Beklagten zu verurteilen,

1.

ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte, seit dem 17. Oktober 1981 in der Bundesrepublik Deutschland Anschlußarmaturen für flexible Wellschläuche mit konzentrisch um die Schlauchachse angeordneten, zueinander parallel verlaufenden Wellen hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, wobei

1.1

die vorgenannte Anschlußarmatur folgende Merkmale aufgewiesen hat:

a)

einen Einschraubstutzen mit Gewindeteil,

b)

ein Gehäuse zur Aufnahme eines Endes eines Wellrohres,

c)

wobei das Gehäuse über einen Bereich seines Umfangs mit mindestens einer Öffnung zur Aufnahme eines Arretierelements versehen ist,

d)

wobei im montierten Zustand der Armatur zwischen dem Ende des Wellschlauches und der inneren Wandung des Wellrohr-Anschlagteils ein Dichtungselement angeordnet ist, welches als Manschettendichtring mit einer an einem Ende angeschlossenen inneren Ringwulst ausgebildet ist (DE 30 09 540 C2 - Anspruch 1),

1.2

hilfsweise (erster Hilfsantrag):

die Anschlußarmatur neben den bereits unter vorstehend 1.1 genannten Merkmalen weiter folgende Merkmale aufgewiesen ist:

s)

das Arretierelement ist, betrachtet in einem senkrecht zur Gehäuselängsachse verlaufenden Schnitt, bogenförmig,

t)

und gibt, wenn man einen Druck auf das Arretierelement, insbesondere auf einen Bogen-Endabschnitt (Schenkel des Arretierelements) in Richtung auf das Gehäuseinnere ausübt, elastisch nach,

u)

auf der Innenseite des Arretierelements verläufe eine nach innen vorstehende Rippe, die eine Stärke aufweist, die in etwa gleich dem Abstand zwischen zwei Wellen eines Wellrohres ist,

v)

es sind im Gehäuse zwei Öffnungen vorhanden und sie verlaufen über einen ringförmigen Bereich des Umfangs und sind durch zwei Abschnitte der Gehäuseumfangswand getrennt, wobei die Abschnitte um einen minimalen Abstand auf der Sekante des Gehäuses voneinander getrennt sind, der gleich dem maximalen Abstand der Bogen-Endabschnitte des Arretierelements ist,

w)

wobei jeweils ein Arretierelement einer Öffnung zugeordnet ist und beide Arretierelemente an einem Ring, der das Gehäuse umgibt, derartig angeformt sind, dass durch ein Verschieben des Rings in Gehäuselängsrichtung von der Öffnungsumrandung ein Druck auf das in die Öffnung hineinragende Arretierelement dergestalt ausgeübt wird, dass es gegenüber dem Druck elastisch nachgibt und zu einer Arretierung des Wellrohres nach innen bewegt wird, um mit seiner Rippe zwischen zwei Wellen anzugreifen (DE 30 09 540 C2 - Anspruch 1 - in Verbindung mit DE 29 08 337 - Anspruch 1),

1.3

äußerst hilfsweise (zweiter Hilfsantrag):

die Anschlußarmatur neben den unter vorstehend 1.1 und 1.2 genannten Merkmalen zumindest eines der folgenden Merkmale aufgewiesen hat:

i)

die Manschettendichtung liegt mit ihrer Außenwandung an der inneren Wandung des Einschraubstutzens plan an und bildet mit dem Wellrohr eine Labyrinthdichtung mit mehreren Kammern,

ii)

der äußere Mantel des Einschraubstutzens ist im Bereich des Wellrohr-Anschlagteils als Sechskant ausgebildet (DE 30 09 5409 C1 - Ansprüche 1 bis 3 - in Verbindung mit DE 29 08 337 - Anspruch 1);

und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die vor dem 1. Mai 1992 begangenen Handlungen auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 2. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt,

von dem Beklagten zu 2) und der Beklagten z u 1) die Angaben e) nur für die Zeit seit dem 29. April 1990 zu machen sind,

die Angaben zu a) nur für die Zeit seit dem 1. Juli 1990 zu machen sind,

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

2.

die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß vorstehend I. 1. zu vernichten;

II.

festzustellen, dass sie, die Beklagten, gesamtverbindlich verpflichtet sind,

1.

ihr, der Klägerin, für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 17. Oktober 1981 bis 28. April 1990 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.

der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 29. April 1990 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents in Abrede. Sie sind der Auffassung, dass es sich bei dem Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht um einen Nebenanspruch, sondern um einen Unteranspruch zum Hauptanspruch des Hauptpatents handele. Aufgrund des Verweises "nach Patent 29 08 337" im Patentanspruch 1 des Klagepatents seien in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Klagepatents zumindest die Merkmale des Hauptanspruchs des Hauptpatents hineinzulesen. Hiervon ausgehend mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Dieser arbeite nach einem völlig anderen Prinzip.

Ihren Aussetzungsantrag begründen die Beklagten unter Bezugnahme auf das Vorbringen der Beklagten zu 1) im Nichtigkeitsverfahren damit, dass sich das Klagepatent - die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin unterstellt im Nichtigkeitsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen werde.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen die gegen die Beklagten noch geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Leistung einer angemessenen Entschädigung und Schadensersatz gemäß §§ 9, 14, 33 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1, 140b Abs. 1 und Abs. 2 Patentgesetz (PatG), §§ 242, 259 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht zu, weil die Beklagten das Klagepatent nicht benutzt haben. Der erhobene Vernichtungsanspruch ist überdies schon deshalb unbegründet, weil die Schutzdauer des Klagepatents zum 3. März 1999 abgelaufen ist und aus einem erloschenen Patent nicht nur kein Unterlassungsanspruch, sondern auch kein Vernichtungsanspruch mehr geltend gemacht werden kann.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche mit konzentrisch um die Schlauchachse angeordneten, zueinander parallel verlaufenden Wellen und einem Einschraubstutzen mit einem Gewindeteil, der ein das Ende des Wellschlauches aufnehmendes Gehäuse aufweist, welches über einen Bereich seines Umfanges mit mindestens einer Öffnung zur Aufnahme eines Arretierelementes versehen ist, "nach Patent 29 08 337" (Spalte 1, Zeilen 1 bis 11).

Das Klagepatent nimmt damit Bezug auf das deutsche Patent 29 08 337 als Hauptpatent. Wie in der deutschen Patentschrift 29 08 337 (Hauptpatentschrift; Anlage K 2) erläutert wird, werden flexible Wellschläuche der in Rede stehenden Art beispielsweise zur Verlegung elektrischer Leitungen, Antennenkabel oder dergleichen in Neubauten oder für technische Maschinenanschlüsse als flexibles Führungsrohr verwendet. Die Anwendungsgebiete reichen vom Fahrzeug- bis zum Schiffs- und Flugzeugbau, sowohl im zivilen, als auch im militärischen Bereich. Ein weiteres Anwendungsgebiet ist die Glasfaseroptik. Die Wellschläuche bestehen vorzugsweise aus Kunststoff; sie können jedoch auch aus Metall hergestellt werden (Anlage K 2; Spalte 1, Zeilen 48 bis 57).

Um derartige Wellschläuche miteinander zu verbinden oder deren Enden staub- und wasserdicht anzuschließen, werden Anschlußarmaturen benötigt, die als Einschraubstutzen ausgebildet sind (Anlage K 2; Spalte 1, Zeilen 58 bis 61).

Wie die Hauptpatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, sind Einschraubstutzen bekannt, die zwei Gewindeteile aufweisen. Die Befestigung eines solchen Gewindeteils am Ende eines Wellschlauches erfolgt dadurch, dass ein Sprengring aus Kunststoff über das Schlauchende des Wellschlauches geführt wird, wobei radial verlaufende Federn an der Innenseite des Sprengringes in Nuten eingreifen, die durch zwei nebeneinanderliegende Wellen zuvor über den Schlauch gezogenen Mutter wird der Einschraubstutzen verschraubt, wobei der Sprengring zwischen Mutter und Einschraubstutzen geklemmt wird und so eine axiale Verschiebung des Einschraubstutzens verhindert (Anlage K 2, Spalte 1 Zeile 62 bis Spalte 2 Zeile 6).

Die Hauptpatentschrift beanstandet es an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass die Befestigung eines solches Einschraubstutzens kompliziert ist, weil drei Befestigungselemente benötigt werden, wobei es nach den weiteren Angaben der Hauptpatentschrift leicht vorkommen kann, dass bei der Montage die Überwurfmutter ungenügend verschraubt und der Wellschlauch ungenügend befestigt wird, so dass der Einschraubstutzen keinen ausreichenden Halt am Wellschlauch besitzt. Da die Mutter nicht mit einem Kraftmeßschlüssel oder Schraubschlüssel, sondern mit der Hand angezogen wird, hängt die Festigkeit von der ausgeübten Kraft des Monteurs ab (Anlage K 2; Spalte 2, Zeilen 6 bis 16).

Wie die Hauptpatentschrift ausführt, ist ferner aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 19 93 072 (vgl. Anlage K 3) eine Kabelverschraubung als Einführung in Schaltgehäuse unter Verwendung von Zuleitkabeln bekannt, die auf ihrer Außenseite metallisch durch ein Drahtgeflecht oder einen schraubenartig gewundenen Metallflansch armiert sind. Hierbei ist es wesentlich, dass die Armierung elektrisch leitend geerdet wird, wofür Klemmteile verwendet werden, welche mit Spitzen versehen sind, die in die Armierung eindringen, um so eine elektrische Leitung (Erdung) herzustellen. Die verwendeten Klemmteile werden dabei verschraubt. Nach den Angaben der Hauptpatentschrift können sich bei auftretenden Vibrationen auch die Verschraubungen leicht lösen und darüber hinaus ist für die Herstellung der Verbindung bzw. für die Montage die Verwendung besonderer Werkzeuge erforderlich (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 17 bis 31).

Aus der französischen Patentschrift 10 94 387 (Anlage K 4) ist schließlich eine Anschlußarmatur für einen Wellschlauch bekannt, der spiralförmig ausgebildete Wellen oder Wendeln aufweist. Zur Befestigung und Herstellung dieser bekannten Anschlußarmatur sind insgesamt vier voneinander getrennte Elemente erforderlich, nämlich ein Klemmring, ein Gegenring, ein Doppelnippel und eine Gegen- bzw. Spannmutter (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 32 bis 39).

Von diesem Stand der Technik ausgehend bezeichnet es die deutsche Patentschrift 29 08 337 als "die Aufgabe" der Erfindung nach dem Hauptpatent, eine Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche vorzuschlagen, die sich leichter, schneller und sicherer montieren läßt, die aus möglichst wenigen Einzelteilen besteht, bei engsten Platzverhältnissen verwendet werden kann und mit deren Hilfe in jedem Fall eine dichte Verbindung erzielt wird (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 40 bis 46).

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Hauptpatent eine Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche mit folgenden Merkmalen vor:

1.

Es handelt sich um eine Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche mit konzentrisch um die Schlauchachse angeordneten, zueinander parallel verlaufenden Wellen

2.

mit einem Einschraubstutzen mit einem Gewindeteil,

3.

der ein das Ende des Wellenschlauches aufnehmendes Gehäuse aufweist;

4.

das Gehäuse ist über einen Bereich seines Umfanges mit mindestens einer Öffnung zur Aufnahme eines Arretierelementes versehen;

5.

das Arretierelement (5) ist

5.1

C-förmig

5.2

und mit federelastischen Schenkeln (11, 12) ausgebildet;

6.

auf der Innenseite des Arretierelementes verlaufen mehrere Rippen (8, 9, 10);

7.

die Rippen (8, 9, 10) weisen jeweils eine Stärke auf, die dem Abstand zwischen zwei Wellen des Schlauches (7) entspricht;

8.

die über einen Teil des Umfangs des Gehäuses (3) verlaufende Öffnung (4) ist durch zwei Stege (13, 14) unterbrochen;

9.

der Abstand der Stege /13, 14) L auf der Sekante des Gehöuses (3) ist gleich dem äußeren Abstand L der Schenkel (11, 12) des Arretierelements (5).

Die vom Hauptpatent vorgeschlagene Anschlußarmatur besteht damit lediglich aus zwei Einzelteilen und das Arretierelement wird erst dann in die Öffnung des Einschraubstutzens eingeführt, wenn das Ende des flexiblen Wellschlauches bis an einen Anschlag im Inneren des Einschraubstutzens stößt (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 58 bis 62). Gemäß der Erfindung nach dem Hauptpatent dient ferner nicht nur eine sich zwischen zwei Wellen befindliche Nut als Halterung für die Arretiervorrichtung, sondern es werden mehrere parallel liegende Nuten für die Befestigung der Arrtetiervorrichtung ausgenutzt, so dass dadurch ein sicherer Halt gewährleistet wird (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 63 bis 68). Aufgrund der Ausbildung des Arretierelements sowie der Öffnung des Gehäuses wird durch die Stege eine Klemmwirkung auf die federelastischen Schenkel des Arretierelements ausgeübt, so dass die im Inneren des Arretierelements befindlichen Rippen entsprechend tief in die Nuten zwischen den Wellen des Schlauches eindringen (Anlage K 2, Spalte 2 Zeile 68 bis Spalte 3 Zeile 6).

Zur Verdeutlichtung des Gegenstandes der Erfindung nach dem Hauptpatent werden nachstehend die Figuren 1 bis 3 der Hauptpatentschrift wiedergegeben.

Hier folgt ein Bild

Die Figur 1 der Hauptpatentschrift zeigt die Anschlußarmatur (1) mit ihrem Gewindeteil (2) und dem Gehäuse (3). Der Wellschlauch (7) ist mit seinem Ende (6) bis an den Anschlag (19) im Inneren des Gehäuses (3) geführt. Das Gehäuse (3) weist eine Öffnung (4) auf, welche durch Stege (13, 14) unterbrochen ist, so dass sich neben der Öffnung (4) zwei schlitzartige Öffnungen (20, 21) ergeben, in die die Schenkel (11, 12) des Arretierelements (5) bei der Montage eindringen. Das Arretierelement (5) ist, wie aus den Figuren 2 und 3 zu ersehen ist, C-förmig ausgebildet und weist federelastische Schenkel (11, 12) auf. Der äußere Abstand L der beiden Schenkel (11, 12) entspricht dem Sekantenabstand groß L der beiden Stege (13, 14), so dass das Arretierelement (5) in die Öffnung (4) eingeführt werden kann, und die äußeren Flächen der federelastischen Schenkeln (11, 12) gegen die Innenflächen der Stege (13, 14) drücken. An der Innenseite des Arretierelements (5) befinden sich Rippen (8, 9, 10). Die Rippen (8, 9, 10) sind hinsichtlich ihrer Größe und ihres Abstandes so dimensioniert, dass jeweils eine Welle des Schlauches (7) in die Nut eindringen kann, die sich durch den Abstand der Rippen 8 und 9 bzw. 9 und 10 ergibt.

Die Klagepatentschrift gibt nun an, dass die Anwendung der vom Hauptpatent vorgeschlagenen Anschlußarmatur in der Praxis gezeigt hat, dass es für spezielle Anwendungsfälle vorteilhaft ist, die Abdichtung zwischen dem Wellenrohr und der Anschlußarmatur so zu verbessern, dass eine gas- und wasserdichte Verbindung erzeugt wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 30 bis 34).

Dem Klagepatent liegt deshalb das technische Problem zugrunde, mit einfachen Mitteln ein gas- und wasserdichte Verbindung zwischen der Armatur und dem von der Armatur aufgenommenen Wellrohr herzustellen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 35 bis 38).

Zur Lösung dieses Problems schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche mit den vorstehend wiedergegebenen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents vor, die folgende weitere Merkmale aufweist:

10.

im montierten Zustand der Armatur ist zwischen dem Ende (6) des Wellenschlauches (7) und der inneren Wandung des Wellrohr-Anschlagteils (25) ein Dichtungselement (23) angeordnet;

11.

das Dichtungselement (23) ist als Manschettendichtung mit einer an einem Ende angeordneten inneren Ringwulst ausgebildet.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents schließt die technische Lehre des Hauptpatents ein, weshalb er sich aus sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents, also auch aus dessen kennzeichnenden Merkmalen, und seinen zusätzlichen Merkmalen zusammensetzt. Dies folgt daraus, dass es vor dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des Klagepatents "nach Patent 29 08 337" heißt, was hier - wie bei einem in einem Patent selbst enthaltenen Unteranspruch - so zu verstehen ist, dass die vom Klagepatent beanspruchte Anschlußarmatur sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents aufweist.

Bei einer Verweisung im Hauptanspruch des Zusatzpatentes auf das Hauptpatent schließt das Zusatzpatent, sofern sich aus dem Anspruchswortlaut selbst und/oder der Beschreibung nicht etwas anderes ergibt, die Lehre des Hauptpatents grundsätzlich ein. Gemäß § 14 PatG 1981, der auch nach dem nach dem 1. Januar 1978 eingereichte Patentanmeldungen Anwendung findet (Art. XI § 1 Abs. 1, Art. IV Nr. 6, Art. XI § 3 Abs. 5 IntPatÜG), wird der Schutzbereich eines Patents durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt, wobei die Beschreibung und Zeichnungen zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen sind. Für die Bestimmung des Gegenstandes des Patents und seines Schutzbereiches ist damit in erster Linie der Patentanspruch maßgebend. Dieser ist nicht nur Ausgangspunkt, sondern maßgebliche Grundlage für die Bestimmung des Schutzbereiches (vgl. BGH, GRUR 1987, 803, 805 - Formstein; GRUR 1988, 896, 899 - Ionenanalyse; GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur, GRUR 1992, 595, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung; Benkard/Ullmann, Patent-/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 10). Der Patentanspruch dient dazu, den patentfähigen Gegenstand der Erfindung zu bezeichnen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 PatG). Hiervon ausgehend kommt grundsätzlich all dem, was in einem Patentanspruch steht, eine Bedeutung zu. Dies gilt auch für die im Hauptanspruch eines Zusatzpatents enthaltene Verweisung auf das Hauptpatent. Sofern sich aus dem Patentanspruch des Zusatzpatents und/oder der zur Auslegung des Anspruchs heranzuziehenden Patentbeschreibung nicht anderes ergibt, ist eine solche Verweisung deshalb grundsätzlich so zu verstehen, dass das Zusatzpatent die technische Lehre des Hauptpatents beinhaltet.

Für dieses Verständnis spricht insbesondere auch, dass das Gebot der Rechtssicherheit nicht unterlaufen werden darf. Dieses steht gleichwertig neben dem der angemessenen Belohnung des Erfinders. Es soll dadurch erreicht werden, dass der Schutzbereich eines Patents für Außenstehende hinreichend sicher voraussehbar ist. Diese sollen vor der Überraschung bewahrt werden, aus einem Patent in Anspruch genommen zu werden, dessen Schutzbereich sich erst durch Weglassen (Außerachtlassen) von Merkmalen des Patentanspruchs (hier: der Verweisung auf das Hauptpatent mit seinen Merkmalen) ergibt. Sie sollen sich vielmehr darauf verlassen können, dass die im Patent unter Schutz gestellte Erfindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs vollständig umschrieben ist. Der Anmelder hat dafür zu sorgen, dass das, wofür er Schutz begehrt hat, sorgfältig in den Merkmalen des Patentanspruches niedergelegt ist (BGH, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; GRUR 1992, 594, 596 - Mechanische Betätigungsvorrichtung).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im Streitfall die im Patentanspruch 1 des Zusatzpatents enthaltene Verweisung auf das Hauptpatent so zu verstehen, dass das Zusatzpatent die Lehre des Hauptpatents einschließt und damit sämtliche Merkmale des Hauptanspruches des Hauptpatents voraussetzt. Dass der Patentanspruch 1 nicht in diesem Sinne zu verstehen ist, ergibt sich weder aus dem Patentanspruch 1 des Zusatzpatents selbst noch somit aus der Klagepatentschrift.

Zwar gibt der Patentanspruch 1 des Klagepatents nur die Merkmale des Oberbegriffs und nicht auch die des Kennzeichens des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents wieder. Hieraus kann indes nicht gefolgert werden, dass das Klagepatent damit nur auf die Merkmale des Oberbegriffs des Hauptanspruchs des Hauptpatents verweist, weil es insoweit der weiteren Angabe "nach Patent 29 08 337" nicht bedurft hätte, der Verweis auf das Hauptpatent mithin überflüssig wäre. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang argumentiert, gegen die hier vertretene Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents spreche, dass hiernach in diesem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents "doppelt formuliert" ist, weil der Patentanspruch 1 des Klagepatents diesen zunächst wiedergibt und hiernach auf das Hauptpatent, d.h. auf dessen gesamten Hauptanspruch verweist, ist dies ein eher stilistisches Argument. Diese Anspruchsformulierung läßt sich damit erklären, dass der Patentanspruch 1 des Klagepatents sich so besser lesen läßt, indem er seinen Gegenstand näher darstellt. Für einen "gewöhnlichen" Unteranspruch eines Patents wäre eine solche Formulierung zwar ungewöhnlich. Hier handelt es sich jedoch um einen in einem Zusatzpatent "nachgeholten" Unteranspruch.

Soweit die Klägerin ferner auf "unterschiedliche Formulierungen betreffend Aufgabe und Lösung des Hauptpatents" im Hauptpatent und im Klagepatent hinweist, wird hiermit keineswegs deutlich gemacht, dass der Gegenstand des Klagepatents nicht den Gegenstand des Hauptpatents im Sinne einer Unterordnung voraussetzt und es sich beim Zusatzpatent um eine andere Erfindung im Sinne einer Nebenordnung handelt. Denn die angesprochenen Formulierungen unterscheiden sich nur geringfügig. Dass die Klagepatentschrift etwa bei der Schilderung der dem Hauptpatent zugrundeliegenden Aufgabe, die in der Hauptpatentschrift genannte Teilaufgabe eine flexible Anschlußarmatur für flexible Wellschläuche vorzuschlagen, "mit deren Hilfe in jedem Fall eine dichte Verbindung" erzielt wird, nicht nennt, erklärt sich damit, dass eine "dichte Verbindung" allein mit den Mitteln des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents nicht in jedem Fall gewährleistet ist, weshalb die Patentschrift angibt, dass die Anwendung der Anschlußarmatur, womit offensichtlich die Armatur gemäß Hauptpatent gemeint ist, in der Praxis gezeigt hat, dass es für spezielle Anwendungsfälle vorteilhaft ist, die Abdichtung zwischen dem Wellrohr und der Anschlußarmatur so zu verbessern, dass eine "gas- und wasserdichte Verbindung" erzeugt wird. Aufgrund dessen macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, mit einfachen Mitteln eine "gas- und wasserdichte Verbindung" zwischen der Armatur und dem von der Armatur aufgenommenen Wellrohr herzustellen. Dass das Klagepatent an den Merkmalen des Hauptanspruchs des Hauptpatents etwas ändern will, läßt sich dem nicht entnehmen. Vielmehr liest sich die Klagepatentschrift so, dass der Gegenstand der Erfindung nach dem Hauptpatent für verbesserungswürdig erachtet wird und das Klagepatent es sich zur Aufgabe gemacht hat, diesen Gegenstand so zu verbessern, dass mit einfachen Mitteln eine gas- und wasserdichte Verbindung zwischen Armatur und dem von der Armatur aufgenommenen Wellrohr hergestellt wird. Insoweit erscheint die sinngemäße Lösung des Hauptpatents, auch wenn nicht sämtliche Merkmale der vom Hauptpatent zur Lösung vorgeschlagenen Anschlußarmatur wiedergegeben werden, entgegen der Auffassung der Klägerin sogar als deutlicher Hinweis darauf, dass der Gegenstand des Hauptpatents weiterentwickelt werden soll.

Es wird auch an keiner Stelle in der Klagepatentschrift gesagt, dass es auf die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents nicht ankommt. Soweit die Klägerin dies darauf herleiten will, dass die Figur 2 der Hauptpatentschrift, die das Arretierelement zeigt, nicht in die Klagepatentschrift übernommen worden ist, ist dem zu entgegnen, dass für die Aufnahme dieser nur das Arretierelement betreffenden Figur in die Klagepatentschrift keine Notwendigkeit bestanden hat. Denn das Klagepatent geht von dem Hauptpatent aus und setzt dieses als bekannt voraus. Für die Darstellung und Erläuterung der vom Klagepatent gelehrten vorteilhaften Ausgestaltung des Gegenstandes des Hauptpatents, nämlich die zusätzliche Anordnung eines Dichtungselementes zwischen dem Ende des Wellschlauches und der inneren Wandung des Wellrohr-Anschlagteils, bedarf es er nochmaligen Darstellung des zur erfindungsgemäßen Anschlußarmatur gehörenden Arretierelementes nicht. Hieraus folgt zugleich, dass auch der Hinweis der Klägerin auf die Spalte 2, Zeilen 3, 4 der Klagepatentschrift ins Leere geht. Soweit dort im Zusammenhang mit der in Figur 1 dargestellten Anschlußarmatur, bei der es sich im übrigen - abgesehen von den Bezugszeichen - exakt um die Figur 1 der Hauptpatentschrift handelt, von einem "nicht näher dargestellten" Arretierelement die Rede ist, ist dies damit zu erklären, dass das Klagepatent dessen Ausgestaltung als bekannt voraussetzt und sich deshalb hiermit nicht nochmals näher beschäftigt. Daraus, dass das Klagepatent nicht nochmals besonders auf das Arretierungselement eingeht, was auch überflüssig wäre, kann indes nicht gefolgert werden, dass das Klagepatent das Arretierelement und sonstige Bestandteile des Gegenstandes der Erfindung nach dem Hauptpatent nicht interessiert und es auf diese bzw. deren Augestaltung nach der Lehre des Klagepatents nicht ankommt. Abgesehen davon spricht die Klagepatentschrift an der von der Klägerin angesprochenen Beschreibungsstelle nicht bloß von einem nicht näher dargestellten Arretierelement. Vielmehr werden dort "die Schenkel eines nicht näher dargestellten Arretierungselementes" angesprochen. Dass das Arretierungselement mit Schenkeln ausgebildet ist, ergibt sich indes gerade nicht aus dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Hauptpatents, sondern aus dessen kennzeichendem Teil.

An dem gefundenen Ergebnis ändert sich im übrigen selbst dann nichts, wenn man annehmen wollte, dass sich der Patentbeschreibung des Klagepatents nicht entnehmen läßt, dass ein Zusatzverhältnis im Sinne eines nachgeholten Unteranspruchs vorliegt. Nimmt man dies an, ist aufgrund der vorgenannten Umstände jedenfalls nicht klar, in welchem Verhältnis Klagepatent und Hauptpatent zueinander stehen. Dann gilt aber, dass bei einer Verweisung auf das Hauptpatent das Zusatzpatent - aus den eingangs genannten Gründen - im Zweifel die Lehre des Klagepatents einschließt (vgl. Benkard/Ullmann, a.a.O., § 16 PatG Rdnr. 22).

Soweit die Klägerin auf die von den Parteien diskutierte Entscheidung "Tabelliermappe" des Bundesgerichtshofes (GRUR 1979, 617) verweist, steht diese dem nicht entgegen. Denn in dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nur festgestellt, dass ein Zusatzpatent auch für eine der Erfindung des Hauptpatents nebengeordnete Erfindung beantragt werden kann. Mit der Frage, wie eine Verweisung im Zusatzpatent auf das Hauptpatent generell zu verstehen ist, hat sich der Bundesgerichtshof aber nicht beschäftigt. Der vorliegende Fall ist im Übrigen auch nicht mit dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Fall zu vergleichen. Denn dort war nach dem Inhalt der Patentanmeldung trotz des Hinweises "nach Patent …" klar, dass ein Merkmal des "Hauptpatents" durch das kennzeichnende Merkmal des "Zusatzpatents" ersetzt war. Die dortige Patentanmeldung betraf ersichtlich keine Ausgestaltung des Hauptpatents, sondern unterschied sich von diesem durch den Austausch eines Merkmals.

Die von den Parteien ferner diskutierte Entscheidung "Stiefelauskleidung" des Bundesgerichtshofes (GRUR 1981, 190, 193) steht der hier vertretenen Auslegung des Anspruchs 1 des Zusatzpatents ebenfalls nicht entgegen. In den Gründen dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof unter IV. festgestellt, dass soweit die Ansprüche 1 bis 4 des dort in Rede stehenden Zusatzpatents mit der Maßgabe verteidigt werden, dass der neu gefaßte Anspruch 1 des Oberbegriffs wird, der Nichtigkeitsbeklagte das Zusatzpatent in zulässiger Weise beschränkt hat. Soweit die Klägerin hiervon ausgehend argumentiert, der Bundesgerichtshof habe dies festgestellt, obwohl in der ursprünglichen Fassung des Anspruchs 1 des dortigen Zusatzpatents die Referenz "nach dem Hauptpatent …" enthalten gewesen sei, und sie hieraus folgert, dass dann, wenn schon diese Formulierung die Einbeziehung aller Merkmale des Anspruchs 1 des Hauptpatents bedeuten würde, die vom Bundesgerichtshof für zulässig erachtete Einschränkung in der Weise erfolgt wäre, dass der Anspruch 1 des Hauptpatents der Oberbegriff der Ansprüche 1 bis 4 des Zusatzpatents geworden sei, beruht die auf einem Mißverständnis. Richtig ist, dass auch schon in dem ursprünglichen Patentanspruch 1 des dortigen Zusatzpatents eine solche Verweisung enthalten gewesen ist. Diese Verweisung bedeutete aber bereits eine Einbeziehung aller Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 1 des Hauptpatents. Die im Nichtigkeitsverfahren dann erfolgte Beschränkung des Zusatzpatentes hat darin bestanden, dass der neu gefaßte Anspruch 1 des Hauptanspruchs - mit all seinen Merkmalen - Oberbegriff der Ansprüche 1 bis 4 des Zusatzpatents geworden ist. Die Verweisung im neugefaßten Anspruch 1 des dortigen Zusatzpatents hat dementsprechend wiederum eine Einbeziehung aller Merkmale des neuen Anspruchs 1 des Hauptpatents bedeutet.

In der Entscheidung "Stiefelauskleidung" hat der Bundesgerichtshof im Übrigen weiter ausgeführt, dass, nachdem das Hauptpatent Bestand hat, nicht zu prüfen ist, ob die eingeschränkten Ansprüche 1 bis 4 des Zusatzpatents einen selbständigen erfinderischen Gehalt aufweisen. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass dann (aber auch nur dann), wenn das Zusatzpatent neben sämtlichen Merkmalen des allein schon nach demselben Stand der Technik schutzfähigen Hauptpatents noch ein zusätzliches, das Hauptpatent verbesserndes Merkmal aufweist, aus der Schutzfähigkeit des Hauptpatents auf die Schutzfähigkeit des Zusatzpatents geschlossen werden darf (vgl. hierzu auch Benkard/Ullmann, a.a.O., § 16 Rdnr. 16). Genau in diesem Sinne scheint auch der Prüfer in dem das hiesige Klagepatent betreffenden Erteilungsverfahren die Patentfähigkeit des Klagepatents beurteilt zu haben. Denn das Klagepatent trägt unter der Rubrik 56 ("Für die Patentfähigkeit in Betracht gezogene Druckschriften") den Eintrag: "NICHTS ERMITTELT". Dies läßt darauf schließen, dass der zuständige Prüfer bei der Prüfung des Klagepatents eine Ermittlung weiterer Druckschriften bewußt unterlassen hat, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass auch er davon ausgegangen ist, dass ein Zusatzverhältnis im Sinne eines nachgeholten Unteranspruches vorliegt.

II.

Schließt demnach das Klagepatent die Lehre des Hauptpatents ein, so sind die primär gestellten Klageanträge, die sich auf eine Anschlußarmatur mit den im Klageantrag zu I. 1., 1.1 aufgeführten Merkmalen beziehen, von vornherein unbegründet.

Keinen Erfolg haben aber auch die hilfsweise gestellten Klageanträge. Denn die Beklagten haben mit der angegriffenen Ausführungsform von der vorbeschriebenen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch gemacht.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht die Merkmale 5.1 und 5.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung, wonach das Arretierelement C-förmig (Merkmal 5.1) und mit federelastischen Schenkeln (Merkmal 5.2) ausgebildet ist. Die Arretierelemente der angegriffenen Ausführungsform sind nämlich nicht C-förmig ausgebildet und sie weisen auch keine (federelastischen) Schenkel auf. Die angegriffene Ausführungsform verfügt vielmehr über zwei federnde, an einem Ring angeformte Zungen, die leicht bogenförmig sind. Diese leicht bogenförmigen Zungen können weder als C-förmig ausgebildet angesehen werden, noch weisen sie irgendwelche Schenkel auf. Eine wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 5.1 und 5.2 scheidet daher aus.

Eine Verwirklichung des Merkmals 5 mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln kommt nicht in Betracht. Die in Merkmal 5 gelehrte Ausbildung des Arretierelements ist für die erfindungsgemäße Arrettierung des Wellschlauches wesentlich. Aufgrund seiner C-förmigen Ausbildung kann das Arretierelement mit seinen federelastischen Schenkeln den Wellschlauch umgreifen. Erfindungsgemäß soll aufgrund der Ausbildung des Arretierelements (5) sowie der Öffnung des Gehäuses (3) durch die Stege (13, 14) eine Klemmwirkung auf die federelastischen Schenkel des Arretierelements ausgeübt werden, so dass die im Inneren des Arretierelements befindlichen Rippen (8, 9, 10) entsprechend tief in die Nuten zwischen den Wellen des Schlauches - den die Schenkel des Arretierelementes umfassen - eindringen (vgl. Anlage K 2, Spalte 2 Zeile 68 bis Spalte 3 Zeile 6), wodurch die Arretierung bewirkt wird. Das bedeutet, dass über die auf die federelastischen Schenkel des C-förmigen Arretierungselements mit dem Wellenschlauch hergestellt wird, und zwar durch Kraftschluss.

Eine solche Wirkung entfalten die Zungen der angegriffenen Ausführungsform ersichtlich nicht. Da sie nicht C-förmig sind und auch keine Schenkel aufweisen, umgreifen sie den Wellschlauch nicht. Zwischen dem rechten Ende und dem linken Ende jeder Zunge ist keine Elastizität vorhanden, während es erfindungsgemäß auf die innere Biegsamkeit der beiden Schenkel des erfindungsgemäßen Arretierungselementes zueinander ankommt. Ein Kraftschluss wird bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Bei ihr schnappen der Steg der Arretierungszunge beim Einsetzen des Rohres federnd in eine Rille des Wellenrohres ein. Dies bewirkt eine formschlüssige Arretierung. Wird das Rohr zugbelastet, d.h. entgegen der mit dem Schraubgewinde versehenen Teil mit Zugkraft beaufschlagt, legen sich die Zungen durch leichtes Verschieben des Ringes in Zugrichtung unter den Gehäuserand, und es entsteht ein Formschluss, der ein Ausschnappen der Zungen außen aus der Rille des Wellschlauches verhindert. Die Arretierung des Wellschlauches wird damit bei der angegriffenen Ausführungsform mit gänzlich anderen Mitteln und auf völlig andere Weise erreicht. Wie der Fachmann beim Studium der Patentschrift auf eine solche Ausgestaltung kommen sollte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

Nicht verwirklicht ist auch das Merkmal 6, welches vorgibt, das auf der Innenseite des Arretierelementes mehrere Rippen (8, 9, 10) verlaufen. Bei der angegriffenen Ausführungsform weisen die Arretierelemente (Zungen) jeweils nur eine "Rippe" auf, weshalb eine wortlautgemäßt Verwirklichung des Merkmals 6 ausscheidet. Einer äquivalenten Verwirklichung des Merkmals 6 steht entgegen, dass in der Hauptpatentschrift ausdrücklich gesagt wird, dass nach der Erfindung nicht nur eine sich zwischen zwei Wellen befindliche Nut als Halterung für die Arretiervorrichtung dient, sondern mehrere parallel liegende Nuten für die Befestigung der Arretiervorrichtung ausgenutzt werden, so dass dadurch ein sicherer Halt gewährleistet wird (Anlage K 2, Spalte 2, Zeilen 63 bis 68).

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht des weiteren auch nicht das Merkmal 9, welches besagt, dass der Abstand der Stege (13, 14) L auf der Sekante des Gehäuses (3) gleich dem äußeren Abstand L der Schenkel (11, 12) des Arretierelements (5) ist. Denn die angegriffene Ausführungsform weist keine Schenkel und auch keine diesen äquivalente Elemente aus. Die Abstandsvorgabe des Merkmals 11 ist bei der angegriffenen Ausführungsform vollkommen irrelevant.

Ob die Merkmale 4 und 8, über deren Verwirklichung die Parteien ebenfalls streiten, von der angegriffenen Ausführungsform erfüllt werden oder nicht, bedarf keiner Entscheidung, weil die Beklagten jedenfalls mangels Verwirklichung der vorgenannten Merkmale von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch gemacht haben.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrages übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO aufzuerlegen gewesen, weil auch der ursprünglich erhobene Unterlassungsanspruch mangels einer Verletzung des Klagepatents nicht begründet gewesen wäre.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, 108 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert beträgt 500.000,-- DM.

A B C






LG Düsseldorf:
Urteil v. 22.07.1999
Az: 4 O 60/98


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5d7c81e4ec3b/LG-Duesseldorf_Urteil_vom_22-Juli-1999_Az_4-O-60-98




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