Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. April 2005
Aktenzeichen: X ZB 19/04

(BGH: Beschluss v. 26.04.2005, Az.: X ZB 19/04)

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 83,03 €.

Gründe

I. Die Klägerin ist durch am 12. März 2003 berichtigtes Urteil des Senats vom 7. Januar 2003 verurteilt, u.a. die Kosten der Streithilfe im Revisionsverfahren zu tragen.

Auf Kostenerstattungsantrag der Streithelferin des Beklagten hat der Rechtspfleger des Landgerichts die von der Klägerin an die Streithelferin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 21.725,18 € nebst Zinsen festgesetzt. In diesem Betrag sind 83,03 € für die Fertigung von 350 Fotokopien aus den erstund zweitinstanzlichen Gerichtsakten enthalten. Wegen der Festsetzung auch dieses Betrags hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger hat das Oberlandesgericht dieses Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Klägerin verfolgt nunmehr mit der Rechtsbeschwerde ihr Begehren nach Zurückweisung des das Revisionsverfahren betreffenden Kostenfestsetzungsantrags der Streithelferin weiter, soweit dieser wegen der Fertigung von Fotokopien aus den erstund zweitinstanzlichen Gerichtsakten gestellt ist.

II. Die zugelassene und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge, an dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichts habe mindestens ein Richter mitgewirkt, der von einem Wahlausschuß gewählt worden sei, der nicht dem Richtergesetz des Landes Brandenburg entsprechend besetzt gewesen sei, hat unabhängig davon keinen Erfolg, ob der von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf Verlautbarungen des zuständigen Ministeriums und der Presse erhobene Vorwurf zutrifft, Brandenburgs Richterstellen seien wegen eines Widerspruchs der für die Wahl von Richtern erlassenen Landesverordnung mit dem Richtergesetz des Landes Brandenburg seit 1993 "formal falsch besetzt" worden und mindestens einer der am angefochtenen Beschluß mitwirkenden Richter sei hiervon betroffen. Denn der behauptete Fehler bedeutet weder, daß die Klägerin entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist, noch, daß der beschließende Senat des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht vorschriftsmäßig besetzt war.

a) Damit ein mitwirkender Richter -abgesehen von weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen -gesetzlicher Richter ist, muß er wirksam zum Richter bestellt sein (BVerfG, Beschl. v. 10.05.1992 -2 BvR 528/92, DtZ 1992, 281 unter Hinweis auf Art. 92 GG). Bei einem Berufsrichter reicht dazu nach § 17 DRiG aus, daß er durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde ernannt ist. Ein bloßer Mangel des Auswahlverfahrens, wie er hier geltend gemacht ist, entzieht damit grundsätzlich niemand seinem gesetzlichen Richter (BGH, Beschl. v. 16.9.2004 -III ZR 201/03, NJW 2004, 3784; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.10.1996 -2 BvR 1375/96; BGHSt 38, 47). Etwas anderes kann erst gelten, wenn vorgekommene Fehler die Zusammensetzung der Richterbank im Einzelfall als manipuliert erscheinen lassen können (vgl. BVerfG, aaO). Sieht das Richtergesetz des betreffenden Landes als die Ernennung vorbereitende Maßnahme eine Wahl durch einen Richterwahlausschuß vor, mag diese Ausnahme gegeben sein, wenn von einer Wahl im Rechtssinne überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BGHSt 26, 206). Davon kann hier jedoch nicht die Rede sein, weil ein -wie gesetzlich vorgesehen -aus Richtern, Landtagsabgeordneten und einem Rechtsanwalt bestehender Wahlausschuß die betreffenden Richter gewählt hat, die richterlichen Mitglieder des die Richterwahl durchführenden Ausschusses ihrerseits nach Maßgabe der einschlägigen Landesverordnung gewählt sind und nur in Frage steht, ob deren Wahl auch den Vorgaben des Richtergesetzes des Landes Brandenburg entspricht.

b) Entsprechendes gilt für die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Senats des Oberlandesgerichts, der den angefochtenen Beschluß getroffen hat. Der geltend gemachte Mangel des Verfahrens bei der Auswahl der zu ernennenden Berufsrichter kann auch die ordnungsgemäße Besetzung dieses Gerichts nicht in Frage stellen (vgl. BGHZ 38, 47), weil das beanstandete Geschehen für die Bestimmung der konkret zuständigen Richter nur vorbereitende Bedeutung hat.

2. Auch die Rüge, die Ablichtung von 350 Seiten der Akten erster und zweiter Instanz sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Revisionsverfahren notwendig gewesen, hat keinen Erfolg.

a) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde richtet sich die Erstattungsfähigkeit der hierfür festgesetzten Kosten nicht nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern nach § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. ZPO (BGH, Beschl. v. 04.02.2003 -XI ZB 21/02, NJW 2003, 1532). Hiernach gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (BGH, Beschl. v. 27.03.2003 -V ZB 50/02, Umdr. S. 4; Beschl. v. 04.02.2003, aaO). Wird Erstattung von Fotokopiekosten verlangt, die der Prozeßbevollmächtigte verauslagt hat, ist deshalb allein zu prüfen, ob der Prozeßbevollmächtigte gegenüber der von ihm vertretenen Partei Anspruch auf deren Ersatz hat.

b) In Anbetracht des Zeitpunkts, zu dem die Streithelferin ihren Prozeßbevollmächtigten zur Durchführung der Revision beauftragt hat, richtet sich das im Streitfall nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (§ 61 RVG). Hiernach ist maßgeblich, ob die Herstellung der streitigen Ablichtungen zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Das ist aus der Sicht zu beurteilen, die ein verständiger und durchschnittlich erfahrener Prozeßbevollmächtigter (vgl. OVG Münster BauR 2002, 530; Thüringisches LSG JurBüro 2004, 430) haben kann, wenn er sich mit der betreffenden Gerichtsakte beschäftigt und alle Eventualitäten bedenkt, die bei der dann noch erforderlichen eigenen Bearbeitung der Sache auftreten können (vgl. LSG Rheinland-Pfalz NZS 1998, 2007; BayVGH NVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.). Bei der notwendigerweise nachträglichen Festsetzung der vom unterlegenen Gegner zu erstattenden Beträge und deren Überprüfung darf deshalb kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. BayVGH NVwZ-RR 2001, 413 m.w.N.).

Hiernach durften jedenfalls die in erster und zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze sowie die beiden ergangenen Urteile und damit jedenfalls 350 Seiten der vorinstanzlichen Gerichtsakten seitens des Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin abgelichtet werden.

3. Das zieht die Rechtsbeschwerde auch nur deshalb in Zweifel, weil sie meint, der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin habe das für die weitere Bearbeitung Erforderliche den Gerichtsakten im Wege der Akteneinsicht entnehmen und im übrigen den Fall auch anhand der Handakten des Rechtsanwalts der Vorinstanz bearbeiten können. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden.

a) Der Prozeßbevollmächtigte einer Partei muß sich regelmäßig nicht auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht verweisen lassen. Daß es darauf ankommen kann, zum Inhalt von Gerichtsakten gehörende Schriftstücke jederzeit zur Verfügung zu haben, macht schon § 299 Abs. 1 ZPO deutlich, weil er voraussetzungslos vorsieht, daß die Partei sich Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften vom Gericht erteilen lassen kann. Auch § 27 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß die Möglichkeit, die vorinstanzlichen Gerichtsakten anzufordern und einzusehen, die Feststellung nicht hindert, die Herstellung von Ablichtungen sei zur sachgerechten Bearbeitung der Rechtssache geboten. Insbesondere bei mehrseitigen Schriftstücken, wie sie hier jedenfalls die zuerkannten 350 Seiten ausmachen, ist die Entscheidung des Prozeßbevollmächtigten, sie bei der weiteren Bearbeitung der Sache jederzeit mit ihrem vollständigen Inhalt parat zu haben, in der Regel als sachgerecht hinzunehmen. Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind im Streitfall nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, daß der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin die Sache nur in revisionsrechtlicher Hinsicht zu bearbeiten hatte. Auch für die rein rechtliche Durchdringung eines Sachverhalts kann es einem verständigen Rechtsanwalt geboten erscheinen, jedenfalls die ihn betreffenden Schriftsätze und die Instanzurteile jederzeit zur Verfügung zu haben.

b) Im Streitfall mußte der Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin sich auch nicht darauf verweisen lassen, hierzu die Handakten eines anderen Prozeßbevollmächtigten zu verwenden. Wie der Senat in seiner Kosten der Berufungsinstanz in dieser Sache betreffenden Parallelentscheidung vom heutigen Tage in Sachen X ZB 17/04 näher ausgeführt hat, kann sich die Annahme, die Herstellung von Ablichtungen aus Gerichtsakten sei zur sachgemäßen Bearbeitung geboten, zwar dann verbieten, wenn die Partei Anspruch auf Herausgabe der Handakten gegen den Rechtsanwalt hat, der sie in einer vorhergehenden Instanz vertreten hat, weil dann zunächst einmal erwartet werden kann, daß der jetzige Prozeßbevollmächtigte auf diese Handakten zurückgreifen kann. Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn die Streithelferin hat sich als solche am Prozeß erst in der Revisionsinstanz beteiligt, indem allein sie Revision eingelegt hat. Einen anderen Prozeßbevollmächtigten, der für sie Handakten angelegt hat, gibt es mithin nicht. Der die Revision führende Prozeßbevollmächtigte der Streithelferin konnte deshalb nicht erwarten, das Rechtsmittel unter Rückgriff auf fremde Handakten bearbeiten zu können.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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BGH:
Beschluss v. 26.04.2005
Az: X ZB 19/04


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