Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. März 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 265/99
(BPatG: Beschluss v. 15.03.2000, Az.: 32 W (pat) 265/99)
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 in ihrem die Eintragung versagenden Teil aufgehoben.
Gründe I Beim Deutschen Patentamt ist die Bezeichnung
"Space Park"
unter anderem für
"Bild- und Tonplatten, -bänder und -filme; mit Programmen versehene Datenträger; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Freizeit- und Vergnügungsparks auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Rundfunk- und/oder Fernsehunterhaltung; Produktion von Schallplatten, Tonbändern, Tonbandcassetten, Filmen und Videos"
zur Eintragung als Wortmarke angemeldet worden.
Mit Beschluß vom 16. März 1998 hat die Markenstelle für Klasse 41 die Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes nach vorausgegangener Beanstandung in diesem Umfang zurückgewiesen. Auch die hiergegen erhobene Erinnerung wurde mit Beschluß vom 28. Dezember 1998 durch einen Beamten des höheren Dienstes zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei der angemeldeten Wortmarke handle es sich um eine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. In Verbindung mit den versagten Waren und Dienstleistungen weise die Angabe "Space Park" lediglich unmittelbar beschreibend darauf hin, daß diese Waren für einen Spacepark bestimmt seien bzw die Dienstleistungen einen Spacepark zum Gegenstand hätten. Unerheblich sei, ob die Wortkombination "Space Park" bereits schon einmal irgendwo verwendet werde. Die angemeldete Marke sei eine sprachüblich gebildete Wortkombination, die den Gegenstand des Themenparks und die Bestimmung des themenbezogenen Angebote und Dienstleistungen unmittelbar beschreibe. Die englischsprachige Wortbildung spreche nicht gegen ein Freihaltebedürfnis. Das Wort "space" sei auch im Deutschen weitgehend bekannt (vgl zB "Spaceshuttle, Spacelab"). So sei auch z. B. das Wort "Tierpark" für einen Tierpark keine phantasievolle Marke, auch wenn der Besucher mit einem Tierpark unterschiedliche Gedanken verbinde und es unterschiedliche Tierparks gebe. Ob der angemeldeten Wortmarke zudem jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG fehle, könne dahinstehen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, ein konkretes Freihaltebedürfnis sei von der Markenstelle nicht festgestellt worden. Das Wort "Spacepark" habe weder Eingang in die deutsche Sprache gefunden noch sei es in einem Wörterbuch verzeichnet. Eine zergliedernde Betrachtungsweise dürfe nicht vorgenommen werden. Dem Interesse der Mitbewerber, das in Rede stehende Wort künftig ungehindert verwenden zu können, könne durch eine enge Auslegung des Begriffes "markenmäßigen Gebrauchs" hinreichend Rechnung getragen werden. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt habe inzwischen eine identische Marke mit identischem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen.
Die Anmelderin beantragt, beide Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Zudem regt sie an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin den Waren "Bild- und Tonplatten, -bänder und -filme" den Zusatz "unbespielt" gegeben und den Dienstleistungen "Produktion von Schallplatten, Tonbändern, Tonbandcassetten, Filmen und Videos" den Zusatz "für Dritte" angefügt und nach der mündlichen Verhandlung die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen "mit Programmen versehene Datenträger; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Dienstleistungen eines Freizeit- und Vergnügungsparks auf dem Gebiet der Erziehung und Unterhaltung; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung" zurückgenommen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Amtsakte 397 35 192.5 verwiesen.
II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG). In der Sache erweist sie sich auch als begründet, da der Eintragung die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nunmehr, nachdem die Anmelderin die Anmeldung für einen Teil der Waren und Dienstleistungen zurückgenommen und das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis modifiziert hat, nicht mehr besteht.
Die angemeldete Bezeichnung besteht aus den Worten "Space" und "Park". "Space", ein Wort aus der englischen Sprache mit der Bedeutung "Weltraum, Raum, Abstand", ist inzwischen in die deutsche Sprache eingegangen (vgl Ehmann, Lexikon der Jugendsprache, S 115; "Spacelab, Spaceshuttle, Duden, Lexikon der deutschen Sprache, 1991). Die Wortmarke "Space Park" ist in ihrer Bedeutung als "Weltraumpark" ohne weiteres erkennbar. Diese Bedeutung ist für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ausreichend unterscheidungsfähig, da der Wortmarke nunmehr kein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann (vgl BGH BlPMZ 1999, 408, "YES"). Da die Wortmarke nunmehr auch keinen Warenbezug aufweist und die in "Space Park" liegende Aussage "Weltraumpark" nicht sonstige Merkmale oder mit den Waren oder Dienstleistungen in Beziehung stehende Umstände bezeichnet (vgl BGH BlPMZ 1999, 410 "FOR YOU"), besteht an der Wortmarke auch kein Freihaltungsbedürfnis.
Deshalb waren die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Forst Dr. Fuchs-Wissemannn Klante Ko
BPatG:
Beschluss v. 15.03.2000
Az: 32 W (pat) 265/99
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