Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 6. August 1999
Aktenzeichen: 6 U 80/98
(OLG Köln: Urteil v. 06.08.1999, Az.: 6 U 80/98)
1. Eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebene Forschungsgesellschaft, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, in unterschiedlichen Arbeitskreisen technische Regelwerke (hier: auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrswesens) zu erstellen, ist zur Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche der Mitglieder der Arbeitskreise befugt, wenn diese entsprechend langjähriger Óbung sowie auf Grund des Inhalts der Satzung der Forschungsgesellschaft als selbstverständlich davon ausgegangen sind, dass die Gesellschaft ihre Arbeitsergebnisse satzungsgemäß verwertet und nach außen als Urheberin des Regelwerks auftritt. 2. Zur Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit technischer Regelwerke. Handelt es sich bei ihnen um Werke rein technischen Inhaltes (hier: "Technische Lieferbedingungen für BetonschutzwandFertigteile -TL-BSWF 96-" sowie "Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen -TL-PmOB"), obliegt es dem urheberrechtlichen Schutz nachsuchenden Kläger, darzulegen, in welchen konkreten Formgestaltungen er eine das durchschnittliche Schaffen bei der Erstellung der Werke deutlich überragende idividuelle Eigenart sieht. Es reicht hierzu nicht der Vortrag, alle seine Regelwerke wiesen einen hohen wissenschaftlichtechnischen Gehalt und ihre Gestaltung eine große Schöpfungstiefe auf und es gäbe für sie weder Vorläufer noch mit ihnen vergleichbare Produkte.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. März 1998 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 302/97 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheits-leistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Bei dem Kläger handelt es sich um einen Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, in unterschiedlichen Arbeitskreisen technische Regelwerke auf dem Gebiet des Straßen- und Verkehrswesens zu erstellen. Die Beklagte ist ein Verlag, der u.a. das zwei Mal pro Monat erscheinende Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, das sog. "Verkehrsblatt", herausgibt. Im Verkehrsblatt werden u.a. "Allgemeine Rundschreiben" des Bundesministeriums für Verkehr amtlich veröffentlicht. Die Parteien streiten über die urheberrechtliche Zulässigkeit zweier im Verlagsprogramm der Beklagten erschienenen Veröffentlichungen, nämlich der Regelwerke "Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile" (im folgenden: "TL BSWF 96") und "Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen" (im folgenden: "TL-PmOB"). Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um das dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung 28 O 302/97 LG Köln (= 6 U 146/97 OLG Köln) nachfolgende Hauptsacheverfahren. Im Verfügungsverfahren hatte das Landgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung am 18. März 1997 unter gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel aufgegeben, es zu unterlassen, die beiden Werke "TL BSWF 96" und "TL-PmOB" ihres Verlagsprogrammes herzustellen und zu vertreiben. Die Berufung der Beklagten gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28. Mai 1997 - 28 O 135/87 - hat der Senat durch sein rechtskräftiges Urteil vom 19. Dezember 1997 - 6 U 146/97 - zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten werden die beiden vorgenannten Urteile in Bezug genommen (Blatt 45 ff. und 160 ff. der Beiakte 6 U 146/97 OLG Köln). Im Gegensatz zum vorliegenden Rechtsstreit war die Urheberrechtsschutzfähigkeit der in den sog. "Arbeitskreisen" des Klägers erstellten Regelwerke "TL BSWF 96" und "TL-PmOB", auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 8 und 9 des Anlagenbandes in dem Rechtsstreit 6 U 146/97), zwischen den Parteien damals nicht im Streit.
Im Jahre 1996 veröffentliche die Beklagte ohne Nachdruckerlaubnis die beiden Regelwerke unter Verwendung des Bundesadlers sowie der Überschrift "Bundesministerium für Verkehr - Abteilung Straßenbau" und bot diese Regelwerke, auf die wegen der näheren Einzelheiten ebenfalls verwiesen wird (Blatt 10 und 11 des Anlagenhefters im Verfahren 6 U 146/97 OLG Köln) zum Kauf an, und zwar unter Hinweis darauf, daß die Regelwerke von Arbeitskreisen des Klägers erstellt worden seien.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei den von seinen Arbeitskreisen erstellten Regelwerken handele es sich um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Deshalb stünden ihm Unterlassungs-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche aus §§ 97 Abs. 1, 98 UrhG, § 242 BGB zu.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 50.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die beiden Werke
a)
TL BSWF 96 Technische Lieferbedingungen für Betonschutzwand-Fertigteile, Dokument Nr. B 5217
und
b)
TL-PmOB Technische Lieferbedingungen für gebrauchsfertige polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen Dokument B 6746
ihres Verlagsprogramms herzustellen und zu vertreiben,
2.
ihm darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Exemplare von den beiden streitbefangenen Werken sie bisher gedruckt und verkauft hat,
3.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm den durch die bisher verkauften Exemplare entstandenen Schaden zu ersetzen,
4.
die bisher gedruckten Exemplare, die die Beklagte noch in Besitz hat, zu vernichten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Regelwerke des Klägers unter Hinweis auf den Regelungsgehalt des § 5 UrhG in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, es handele sich bei den Regelwerken um amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG, so daß ihnen ein urheberrechtlicher Schutz nicht zukomme. Jedenfalls sei die analoge Anwendung des § 5 UrhG geboten. Im übrigen könnten Inhaber von Urheberrechten allenfalls die Mitglieder des Arbeitskreises des Klägers, nicht jedoch der Kläger selbst sein. Außerdem habe der Kläger die Herstellung und den Vertrieb der in Frage stehenden Regelwerke exklusiv auf die F.-Verlag GmbH übertragen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 47 ff. d.A.) hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung, Vernichtung und zur Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem hat es die Schadenersatzverpflichtung der Beklagten festgestellt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, bei den Regelwerken handele es sich um Schriftwerke und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7 UrhG, diese Werke seien auch persönliche geistige Schöpfungen im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG. Aus den Gründen des Urteils des Senats vom 19. Dezember 1997 in dem vorauslaufenden Verfügungsverfahren greife § 5 UrhG weder in direkter noch in analoger Anwendung ein. Die Aktivlegitimation des Klägers könne nicht in Zweifel gezogen werden.
Gegen das ihr am 16. März 1998 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln vom 4. März 1998 - 28 O 302/97 - hat die Beklagte am 15. April 1998 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 15. Juni 1998 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und stellt nunmehr die grundsätzliche Urheberrechtsschutzfähigkeit der Regelwerke des Klägers in Abrede. Sie ist nach wie vor der Auffassung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Außerdem handele es sich bei den Regelwerken jedenfalls um amtliche, urheberrechtlichem Schutz nicht zugängliche Werke im Sinne des § 5 UrhG.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und hält seine Regelwerke für urheberrechtsschutzfähig. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvorbringens des Klägers wird auf den Inhalt seiner Berufungserwiderung vom 13. August 1998 (Blatt 108 ff. d.A.) und seines im Anschluß an den Hinweisbeschluß des Senats vom 4. Dezember 1998 (Blatt 130 d.A.) zu den Akten gereichten Schriftsatzes vom 26. Januar 1999 (Blatt 138 ff. d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen Anlagen Bezug genommen. Die Akten 6 U 146/97 OLG Köln lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Gründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger können urheberrechtliche Unterlassungs- und Vernichtungsansprüche aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 98 Abs. 1 UrhG und auch die geltend gemachten Folgeansprüche nicht zuerkannt werden. Denn er hat die ihm gegebene Gelegenheit, seinen Vortrag zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der in Rede stehenden Regelwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesgerichtshofs "Ausschreibungsunterlagen" (GRUR 1984, 659 = NJW 1985, 1631) angeführten Grundsätzen zu ergänzen, nicht (hinreichend) genutzt, obschon der Senat ihn mit Beschluß vom 4. Dezember 1998 (Blatt 130 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß seine bisherigen Ausführungen zu dieser Frage keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit der Regelwerke darstellen.
Allerdings sieht der Senat keinen Grund, von seiner im Verfügungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen, daß der Kläger aktivlegitimiert ist und daß § 5 UrhG die Geltendmachung urheberrechtlicher Unterlassungs- und Folgeansprüche im Streitfall nicht hindert. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat seine durch das Berufungsvorbringen im vorliegenden Rechtsstreit nicht entkräfteten und somit fortgeltenden Ausführungen in seinem Urteil vom 19. Dezember 1997 (Blatt 160 ff. der Beiakte) in Bezug und sieht davon ab, nochmals im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der diesbezüglichen Rechtsauffassung der Beklagten nicht gefolgt werden kann.
Die Berufung der Beklagten hat im Ergebnis gleichwohl Erfolg, weil im Gegensatz zum Verfügungsverfahren 6 U 146/97 OLG Köln, in dem die Zugehörigkeit der Regelwerke des Klägers zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG genannten, urheberrechtlich geschützten Werken außer Streit war, nicht (mehr) davon ausgegangen werden kann, der Kläger könne für die "TL-PmOB" und "TL BSWF 96" Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen. Die Beklagte hat nach Auffassung des Senats zu Recht auf das Urteil "Ausschreibungsunterlagen" des Bundesgerichtshofs vom 29. März 1984 (NJW 1985, 1631 = GRUR 1984, 659) und die von ihm dort aufgestellten Grundsätze hingewiesen. Danach kommt für wissenschaftliche Schriftwerke ein Schriftwerkschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG in Betracht, wenn das Werk die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige persönliche geistige Schöpfung erkennen läßt. Die persönliche geistige Schöpfung muß bei wissenschaftlichen Schriftwerken ebenso wie bei Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG in der individuellen Darstellung selbst, also in der Formgestaltung zum Ausdruck kommen. Dagegen kommt es nicht auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen oder technischen Inhalts der Darstellung an (BGH NJW 1985, 1631, 1632 - "Ausschreibungsunterlagen" -; BGH GRUR 1981, 352, 353 - "Staatsexamensarbeit" -; BGH NJW 1979, 1548 - "Flughafenpläne" -; Schricker, Urheberrecht, § 2 Rdnr. 8 und 32). Das folgt aus dem Wesen des Urheberrechtsschutzes und seiner Abgrenzung gegenüber den technischen Schutzrechten. Bei einem urheberrechtlichen Schutz der technischen Lehre würde in das bestehende Ordnungssystem der technischen Schutzrechte mit ihren anders gearteten formellen und materiellen Schutzvoraussetzungen und ihrer wesentlich kürzeren Schutzdauer eingegriffen werden. Das technische Gedankengut eines Werkes - die technische Lehre als solche - kann danach nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und folglich auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, herangezogen werden. Der im fraglichen wissenschaftlichen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise fehlt grundsätzlich eine urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung. Dasselbe gilt für einen Aufbau und eine Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind und deren Anwendung deshalb nicht als eigentümliche geistige Leistung angesehen werden kann (BGH NJW 1985, 1631, 1632 - "Ausschreibungsunterlagen" - und BGH GRUR 1981, 352, 353 - "Staatsexamensarbeit" -). Die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke kann ihre Grundlage deshalb allein in der - notwendig schöpferischen - Form der Darstellung finden. Solche Schriftwerke sind deshalb schutzfähig bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (BGH, a.a.O., "Ausschreibungsunterlagen").
Im Streitfall handelt es sich um solche Werke rein technischen Inhalts. Die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Ausschreibungsunterlagen" aufgestellten Grundsätzen gelten deshalb auch im Streitfall. Die "TL-PmOB" gliedern sich in 7 Teile und mehrere Anhänge. Punkt 1 "Allgemeines" enthält im wesentlichen den Hinweis, die technischen Lieferbedingungen für polymermodifizierte Bindemittel für Oberflächenbehandlungen seien erforderlich geworden, weil sich diese Bindemittel durch zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren von den technischen Lieferbedingungen für polymermodifizierte Bitumen zur Herstellung von Asphaltschichten im Heißeinbau unterschieden. Punkt 2 definiert Begriffe, in Teil 3 werden Bindemittelarten und Liefersorten dargestellt. Ziffer 4 verhält sich zur Lieferung, Lagerung und Verarbeitung der gebrauchsfertigen PmOB. Unter Ziffer 5 sind - überwiegend in Tabellenform - die Anforderungen für die einzelnen PmOB-Arten und -Sorten dezidiert dargestellt. Ziffer 6 enthält Ausführungen zu Prüfungen und Probenahmen, die DIN-Normen sind jeweils genannt. Nach Punkt 7 "Weitere Angaben" folgt ein Fragenkatalog zur Umweltverträglichkeit des PmOB in Bezug auf Anwendung, Nutzung und Wiederverwendung. Die weiteren Anhänge enthalten weitere Beschreibungen und Angaben technischer Art, z.B. zur Bindemittelrückgewinnung aus polymermodifizierter Bitumenemulsion und polymermodifizierter Fluxbitumenemulsion oder zur Bestimmung des Splitthaltevermögens von polymermodifizierten Bindemitteln für Oberflächenbehandlungen mit dem Vialit-Prüfgerät. Auch die "TL BSWF 96" enthalten technisches Gedankengut. Unter anderem werden die Anforderungen an Baustoffe wie Zement, Stahl, Beton etc. sowie Eignungsprüfungen, Eigenüberwachungsprüfungen, Fremdüberwachungsprüfungen und Kontrollprüfungen beschrieben.
Gelten für die Regelwerke des Klägers damit die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Ausschreibungsunterlagen" aufgestellten Grundsätze, wäre es Sache des Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmenden Klägers gewesen, darzulegen, in welchen konkreten Formengestaltungen er eine das durchschnittliche Schaffen bei der Erstellung der Regelwerke "TL-PmOB" und der "TL BSWF 96" deutlich überragende individuelle Eigenart sieht, zumal - wie gesagt - davon auszugehen ist, daß der im fraglichen technischen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise regelmäßig eine eigenschöpferische Prägung fehlt. Das war der Grund dafür, warum der Senat den Kläger durch seinen Hinweis- und Auflagenbeschluß vom 4. Dezember 1998 darauf hingewiesen hat, daß seine bisherigen Ausführungen noch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Urheberrechtsfähigkeit seiner Regelwerke bieten und daß es deshalb notwendig ist, den diesbezüglichen Sachvortrag insbesondere auch unter Berücksichtigung der im Urteil des Bundesgerichtshofs "Ausschreibungsunterlagen" angeführten Grundsätze zu ergänzen. Dieser Auflage ist der Kläger nicht hinreichend nachgekommen. Der im Anschluß an den Auflagenbeschluß zu den Akten gereichte Schriftsatz des Klägers vom 26. Januar 1999 (Blatt 138 ff. d.A.) beschränkt sich - verkürzt wiedergegeben - auf die Aussage, alle Regelwerke des Klägers wiesen einen hohen wissenschaftlichtechnischen Gehalt und in ihrer Gestaltung eine große Schöpfungstiefe auf, es gebe keine Vorläufer von anderer Seite oder andere vergleichbare Regelwerke. Damit stellt der Kläger zur Begründung der Urheberrechtsschutzfähigkeit seiner Werke aber auf den schöpferischen Gehalt des wissenschaftlichen und/oder technischen Inhalts seiner Darstellung ab, obwohl sich die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke daraus nach dem Vorgesagten nicht ergeben kann, es vielmehr auf die eigenschöpferische Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und/oder die besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes ankommt. Der Kläger hätte also darlegen müssen, in welchen konkreten Formengestaltungen er die persönliche geistige Schöpfung und damit letztlich die Urheberrechtsschutzfähigkeit sieht. Hieran fehlt es. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Rückschluß zuließen, bei seinen Werken handele es sich um eine solche eigentümliche Gedankengestaltung individueller Prägung. Z.B. fehlt jedweder Sachvortrag dazu, an welchen Stellen der Regelwerke die Ausdrucksweise von der im Fachbereich üblichen Ausdrucksweise abweicht. Auf der Basis des Sachvortrages des Klägers sieht sich der Senat deshalb nicht in der Lage, die Folgerung zu ziehen, daß die Regelwerke des Klägers in ihrer Begriffsbildung, der Gedankenformung, der Diktion und der Zusammenstellung ein im Sinne des § 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen.
Auch der Sachvortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1999 (Blatt 148 d.A.) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Sein Hinweis, die "TL-PmOB" enthielten im Anhang 1 einen Fragenkatalog zur Umweltverträglichkeit der PmOB in Bezug auf Anwendung, Nutzung und Wiederverwendung beinhalteten, läßt nicht erkennen, daß die "TL-PmOB" die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige persönliche geistige Schöpfung aufweisen. Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers, bei der Erarbeitung der Lieferbedingungen habe die Wahl bestanden, ob die entsprechenden technischen Ausgangsbedingungen etwa in Tabellen oder in grafischer Form hätten dargestellt werden sollen. Es ist nicht ersichtlich, daß und warum in der gewählten Darstellungsart eine das durchschnittliche Schaffen bei der Erstellung solcher Regelwerke deutlich überragende individuelle Eigenart liegen könnte.
Kann demnach mangels hinreichenden Sachvortrages des Klägers nicht von der Urheberrechtsschutzfähigkeit seiner Regelwerke ausgegangen werden, und ergibt sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht aus sonstigen Rechtsvorschriften, namentlich § 1 UWG, war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Wert der Beschwer des Klägers: 90.000,00 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 06.08.1999
Az: 6 U 80/98
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