Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 17. September 2012
Aktenzeichen: I-31 U 60/12

(OLG Hamm: Urteil v. 17.09.2012, Az.: I-31 U 60/12)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Februar 2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird:

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zu­widerhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu drei Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, untersagt, für Bankgeschäfte mit privaten Kunden in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis, ihrem Preisaushang oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche allgemeine Geschäftsbedingung zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmen handelt:

„Bearbeitungsentgelt 1 %“.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 II, 313a I 1 ZPO abgesehen.

II.

1.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zutreffend verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen. Der Senat hat bereits im Jahr 2011 entschieden, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche nach § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam ist. An seiner Rechtsansicht hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug auf sein den Parteien bekanntes Urteil vom 11.04.2011 (BeckRS 2011, 08607).

Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung war klarstellend wie geschehen neu zu fassen. Ein teilweises Obsiegen der Beklagten ist damit nicht verbunden. Der seitens der Beklagten gerügte Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor. Vorliegend besteht nämlich die Besonderheit, dass nach § 9 Nr. 3 UKlaG von Amts wegen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 9 UKlaG, Rn. 3) das Gebot auszusprechen ist, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen. Eine Beschränkung auf die Unterlassung der Verwendung in bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sieht das Gesetz nicht vor.

2.

Die Sache war nicht nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10.09.2012 aufgeworfene Frage ist nach der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Mit Urteil vom 12.07.2012 (Az. C-602/10) hat der EuGH entschieden, dass Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr dahin auszulegen sind, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Vorliegend kann nichts anderes gelten. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das aus § 307 BGB folgende Verbot der Erhebung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts den Zugang zum Markt weniger attraktiv macht und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringern würde. Dass Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, wäre aber für die Annahme einer erheblichen Beschränkung des Marktzugangs auch nicht ausreichend. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten ihre Unternehmenspolitik und -strategien ändern müssten, um unter der mit dem deutschen Recht zu vereinbarenden Bedingung Zugang zum deutschen Markt zu erhalten (vgl. zum ganzen EuGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. C-602/10, Rz. 79 und 80, zitiert nach juris).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen.






OLG Hamm:
Urteil v. 17.09.2012
Az: I-31 U 60/12


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