Oberlandesgericht Hamburg:
Urteil vom 29. April 2010
Aktenzeichen: 3 U 77/09
(OLG Hamburg: Urteil v. 29.04.2010, Az.: 3 U 77/09)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 30. April 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen;
Der Streitwert für die Berufung wird ebenfalls auf € 10.000.- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke R..., DE ..., die u. a für die Dienstleistungen €Herausgabe von Sammlungen von Internetadressen (Links), auch im Internet€ mit Priorität vom 15.03.2004 eingetragen ist (Anlage K 1). Er benutzt die Marke auf seiner Website für div. Sammlungen von Links (Anlage K 2, Anlagenkonvolut K 17), die für Rechtssuchende von Interesse sein könnten.
Die Beklagte ist Domain-Registrar u. a. auch für die bei der Vergabestelle EURid zu registrierenden eu.-Domains. EURid (€The European Registry of Internet Domain Names€) verwaltet als Registry die Internetdomäne .eu auf Grundlage eines Vertrages mit der Europäischen Kommission. Die Beklagte fungiert in ihrer Rolle als Registrar als technisch notwendige Schnittstelle zwischen der jeweiligen Registry und dem Registranten. Das Registrierungsverfahren läuft vollautomatisch; d.h. der Registrant ruft die Internetseite des Registrars auf, richtet sich dort unter Passwortschutz ein Domain-Portfolio ein, das ihm als persönliche Domainschalt-Zentrale dient und bestellt von dort eine Domain, die unmittelbar bei der zuständigen Vergabestelle registriert wird.
Auf diese Weise hat eine unter der eMail-Adresse ... zu erreichende Kundin - die Nebenintervenientin - die Domain Rechtslotse.eu für sich eintragen lassen. Für diese Domain ist die Beklagte im eu-Whois-Verzeichnis als €Registrar technical contacts€ und die Nebenintervenientin ist als €Registrant€ (Domaininhaber) nur mit der e-Mail-Anschrift ... eingetragen (Anlage K 5).
Aus dem bei der Beklagten eingerichteten Domain-Portfolio war die Domain Rechtslotse.eu mittels der von der Beklagten bereitgestellten Tools von der Domain-Inhaberin weitergeschaltet worden zu einem Domain-Parking-Provider, der S... GmbH. Bei Aufruf der Domain erschien eine Sammlung von Internetadressen von Rechtsanwaltskanzleien und eine Sammlung von weiteren Links (Anlage K 7, 1. Blatt). Weiter wurde mitgeteilt, dass man die Domain kaufen könne und schließlich wurde darauf hingewiesen, dass der Inhaber die Domain bei dem Domain-Parking-Programm nur parke und die bereitgestellten Listings von dritter Seite kämen und mit dem Domain-Inhaber oder S... in keiner Beziehung stünden (Anlage K 7, 2. Blatt).
Die Verschleierung des Inhabers einer Domain durch Angabe lediglich der Mail-Anschrift soll der restriktiven europäischen Datenschutzpolitik geschuldet sein (Anlage B 2). Jedem, der sich durch die Registrierung in seinen Rechten verletzt sieht, soll bei Anfrage auf dem dafür vorgehaltenen Formular gemäß Anlage B 3 Auskunft über den Inhaber gegeben werden. Auf diese Möglichkeit hat die Beklagte den Kläger nach vorprozessualer Abmahnung hingewiesen.
Die Inhaberin der Domain ist dem Rechtsstreit nach Streitverkündung auf Seiten der Beklagten beigetreten (Schriftsatz vom 20. März 2009, Blatt 114 d.A.). Sie hat zunächst veranlasst, dass die Domain auf eine sog. Baustellenseite umgeleitet wurde (Anlage B 6). Am 15. April 2009 hat sie eine strafbewehrte Verpflichtungserklärung dahin abgegeben, dass sie sich verpflichte, es zukünftig zu unterlassen, das Zeichen Rechtslotse für die Herausgabe von Sammlungen von Internetadressen (Links) im Internet, wie konkret geschehen, zu benutzen (Anlage Bk 5).
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte bei Meidung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen,
es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs das Zeichen R... durch ihre Kundin/ihren Kunden nutzen zu lassen in der Form einer Weiterleitung zu der Internetadresse http://www... , wenn beim Aufruf der das Zeichen beinhaltenden Second-Level-Domain im Internet eine Sammlung von Internetadressen (Links) öffentlich zugänglich gemacht wird, wie auf der Parking-Website unter http:/www... am 24.11. 2008 geschehen (siehe Anlage zum Tenor, Anlage K 7).
(Dem landgerichtlichen Urteil ist ein Screenshot mit zwei Blatt beigefügt)
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. April 2009 abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (Blätter 123 bis 136 d. A.).
Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter.
Die Beklagte hafte als Störer, denn sie sei auch der Tech-C für die streitgegenständliche Domain und sie stelle die in Rede stehende Weiterleitung der Domain zu Internetpräsenzen Dritter her. Sie selbst habe in erster Instanz unstreitig gestellt, dass es ihr möglich sei, die Weiterleitung zu überschreiben, etwa durch eine Weiterleitung der Domain auf eine €Baustellenseite€. Diese technische Möglichkeit ergebe sich auch für den User aus der Beantwortung der Frage nach Rückgängigmachung einer Weiterleitung in der Rubrik €Service & Support€ des Internetauftritts der Beklagten (Anlage K 13).
Die Beklagte vermittle den technischen Zugang zum Internet und sei damit Diensteanbieter in Form eines Access-Providers. Daneben biete sie dem Kunden die Möglichkeit an, sein Domain-Portfolio zu verwalten, etwa € wie hier geschehen € durch Weiterleitung der Domain auf Seiten Dritter. Die Beklagte sei sich der Möglichkeit bewusst, dass es durch die Bezeichnung der Domain selbst oder darin eingestellter Inhalte zu Verletzungen von Rechten Dritter kommen könne und sie habe unstreitig die technische Möglichkeit, dies zu unterbinden. Nach Erhalt der Abmahnung sei sie wie ein Host-Provider zu behandeln. Denn infolge der durch die Abmahnung vermittelten Kenntnis sei sie zur Störerin geworden und hätte dementsprechend die Weiterleitung überschreiben müssen.
Zu Unrecht habe das Landgericht eine markenmäßige Benutzung des Verletzerzeichens bezweifelt. Wenn es meine, dass es sich nicht um eine einfach zu erkennende Markenverletzung handele, sei dies nicht überzeugend.
Der Kläger hat zunächst angekündigt, mit dem Antrag verhandeln zu wollen,
das landgerichtliche Urteil vom 30. April 2009 abzuändern und die Beklagte nach dem zuletzt in erster Instanz gestellten Antrag zu verurteilen (als Anlage K 7 ist die erste Seite des Internetauftritts mit der Sammlung von Links eingepflegt worden).
Im Hinblick auf die von der Nebenintervenientin abgegebene Verpflichtungserklärung erklärt der Kläger
die Hauptsache für erledigt.
Die Beklagte widerspricht der Erledigung und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Berufung entgegen.
Ergänzend wird auf die zwischen Partien gewechselten Schriftsätze und die dazu eingereichten Anlagen verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat den ursprünglich verfolgten Unterlassungsanspruch mit der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung in einen auf die Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichteten Antrag geändert. Die Erledigung der Hauptsache infolge der Verpflichtungserklärung der Inhaberin der Domain ... kann aber nicht festgestellt werden, weil die Unterlassungsklage von Anfang an unbegründet war. Der Kläger konnte nicht verlangen, dass die Beklagte zukünftig Handlungen unterlässt, wie sie im Unterlassungsantrag beschrieben sind. Im Einzelnen:
1. Gegenstand des Unterlassungsantrags war das gegenüber der Beklagten auszusprechende Verbot,
- im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs- das Zeichen R... durch ihre Kundin/ihren Kunden- nutzen zu lassen in der Form einer Weiterleitung zu der Internetadresse ,- wenn beim Aufruf der das Zeichen beinhaltenden Second-Level-Domain im Internet eine Sammlung von Internetadressen (Links) öffentlich zugänglich gemacht wird,- wie dort konkret geschehen (Anlage K 7).2. Der Antrag sagt nicht, ob die Beklagte diese Verhaltenspflicht gegenüber jedem beliebigen (zukünftigen) Inhaber einer Domain Rechtslotse treffen soll, der so verfährt wie im Antrag beschrieben, oder nur gegenüber der Nebenintervenientin als derzeitiger Inhaberin der Domain.
Aus der zur Auslegung des Antrags heranzuziehenden sachverhaltlichen Begründung folgt, dass die Beklagte als €mittelbare Störerin€ in Anspruch genommen werden solle, weil sie €dem Täter über ihre Website als sein Internet-Service-Provider die Teilnahme an dem Domain-Parking technisch möglich und unmöglich machen kann€ (Klagbegründung Seite 8, Blatt 8 d.A.). Aus der Begründung zur ersten €Präzisierung€ des Klagantrags ergibt sich weiter, dass unter dem Begriff €mittelbare Störerin€ zu verstehen sein soll, dass die Beklagte Prüfungspflichten erst nach Abmahnung treffen sollen (Schriftsatz vom 10. Februar 2009, Seiten 2 bis 4, Blätter 63 bis 65 d. A.) und dass es ihr rechtlich nicht verwehrt und technisch möglich sei, auf die Website des Domaininhabers zuzugreifen. Selbstverständlich bestehe nach Registrierung der Domain ein zumutbarer Weg, die Domain selbst, aber auch Inhalte einzelner Seiten, die von den Kunden der Beklagten über die registrierten Domains online gestellt würden, regelmäßig und dauerhaft zu überwachen und zu kontrollieren. Der Kläger habe hier die Beklagte und nicht den Domaininhaber auf Unterlassung in Anspruch genommen, was er habe tun können, weil er nicht verpflichtet sei, sich ausschließlich an den Domaininhaber zu wenden. Es könne ihm auch nicht angesonnen werden, bei EURid in dem von der Beklagten geschilderten förmlichen Verfahren nach der Domaininhaberin zu forschen, wobei die Beklagte auch noch offen gelassen habe, ob überhaupt mit einer Antwort zu rechnen gewesen wäre (Seite 5 des genannten Schriftsatzes, Blatt 66 d.A.). Die Beklagte hätte den Namen des Domaininhabers ohne weiteres herausgeben können.
3. All dies deutet darauf hin, dass Streitgegenstand der Klage sein soll, ob die Beklagte nach Abmahnung als Störerin wegen einer Markenverletzung anstelle der dem Kläger nicht bekannten Täterin darauf in Anspruch genommen werden kann, eine Weiterleitung der Domain auf die im Antrag angegebene Adresse zu unterlassen, wenn dort unter der Domain die im Antrag beschriebenen Inhalte festzustellen sind. Nach der Fassung des ursprünglich mit der Klage angekündigten Antrags steht dahinter die Vorstellung, dass die zukünftige Befolgung der Unterlassungsverpflichtung Handlungen erfordert, mittels derer der bestehende Zustand durch geeignete Maßnahmen € Überschreiben der Website mit einem Baustellenschild € beendet wird. Diese Vorstellung ist auch nach der Änderung des Antrags ersichtlich nicht aufgegeben worden, weil der Kläger herausstreicht, dass es der Beklagten technisch möglich sei, die Überschreibung vorzunehmen, was hier tatsächlich auch mit der Under-Construction-Hinweis (Anlage K 18) gelungen sei.
4. Nach dem Urteil des BGH vom 11. März 2004 (BGHZ 158, 236 - Internet-Versteigerung I) muss die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Sie muss auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.
Letztendlich mag aber offen bleiben, ob mit den Worten €ihre Kundin/ihren Kunden€ eine Erweiterung über die konkrete Registrantin hinaus auf jeden beabsichtigt ist, der die Domain ... über die Beklagte registrieren lässt, weil die Klage so oder so unbegründet ist.
Die Beklagte ist nämlich, auch nachdem sie auf die Verletzung der Marke R... hingewiesen worden ist, nicht dazu verpflichtet, die Weiterleitung der Domain auf eine andere Seite zu verfolgen, um festzustellen, ob dort Inhalte eingestellt sind, die zu einer Verletzung der Marke führen können.
5. Der Rechtsverteidigung führt im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten allerdings nicht bereits zum Erfolg, dass diese als Registrar für die Nebenintervenientin tätig geworden ist. Sie ist zwar in dem Whois-Auszug aus der EURid-Datenbank als €Registrar€ und als €Registrar technical contacts€ angegeben (Anlage K 5) und ein Registrar fungiert als technisch notwendige Schnittstelle zwischen dem Registranten € dem um eine sublevel-Domain nachsuchenden Interessenten, der später zum Inhaber der Domain wird € und der Registry - der für die Vergabe von Domains unterhalb der Toplevel-Domain zuständigen Verwaltungsstelle. Nach Abschnitt 6 der Regeln für die €Registrierungspolitik für .eu Domänennamen€ (Anlage B 4) ist es nicht möglich, einen Registrierungsantrag bei EURid unmittelbar zu stellen. Dazu ist die Einschaltung des Registrars erforderlich, der die Informationen gemäß den vom Register festgelegten und der Registrierstelle bereitgestellten technischen Abläufen direkt in die Systeme des Registers eingibt. Der Registrar leitet in einem in aller Regel € und so auch hier - vollautomatisierten Verfahren die gewünschte Domainregistrierung eines Kunden an die Registry weiter.
Der Registrar ist mithin, was die Registrierung des Domainnamens angeht, technisch notwendig Partner der Registry, so dass es nahe liegt, für den Fall von Rechtsverletzungen durch den Domainnamen die vom BGH in der Entscheidung ambiente.de für die DENIC aufgestellten Haftungsregelungen anzuwenden (BGHZ 148, 13, GRUR 2001, 1038). Nach den Leitsätzen dieser Entscheidung kommt eine Haftung der DENIC als Störerin in dem Fall, in dem sie von dem Zeicheninhaber darauf hingewiesen wird, dass sein Kennzeichen durch eine registrierte Domain verletzt wird, nur dann in Betracht, wenn die Rechtverletzung offenkundig und von DENIC ohne weiteres feststellbar ist. Im Regelfall könne DENIC den Dritten aber darauf verweisen, eine Klärung im Verhältnis zum Inhaber der Domain herbeizuführen.
6. Dies trifft aber die zur Entscheidung gestellte Konstellation nicht. Denn zum Einen kann es hier zu einer Verletzung des Klagzeichens nur kommen, wenn unter dem Domainnamen bestimmte Inhalte in das Netz gestellt werden und zum Anderen ist die Beklagte hier auch nicht als Registrar angesprochen, sondern als Dienstleister, der seinen Kunden eine Plattform zur Verwaltung der Domains zur Verfügung stellt. Dazu hat das Landgericht unwidersprochen festgestellt, dass das Angebot einer €Plattform€, von der aus Kunden der Beklagten ihre registrierten Domains verwalten können, über die Tätigkeit des Registrars weit hinausgehe (Urteilsumdruck Seiten 10/11). Das entsprechende Angebot ergibt sich aus Ziffer 9.2 der AGB der Beklagten, wo es heißt, dass U... (Beklagte) gemäß den jeweils gültigen Leistungsbeschreibungen die Möglichkeit zur Weiterleitung der Domain und/oder mit der Domain zu erstellende eMail-Adressen auf Zielorte durch den Kunden anbiete (sog. Forwarding). Dies gehört nicht zu den eigentlichen Aufgaben des Registrars. Er unterhält zwar offenbar ein Domainnamenportfolio, wie aus Abschnitt 10 der Bedingungen zur EURid Registrierungspolitik (Anlage B 4) hervorgeht, das er aber nicht einmal für den Fall, dass der Vertrag zwischen der Registry und ihm gekündigt wird, auf einen andere Registrar übertragen muss. Denn es ist Sache des Registranten, eine andere Registrierstelle auszuwählen, die für seinen Domainnamen bei der Registry eingetragen werden muss. Die Tätigkeit eines Registrars beschränkt sich also darauf, die Eintragung der Domain mit einem dazu bereit gestellten technischen Instrumentarium zu vermitteln und die Jahres- und Verlängerungsgebühren, die ihm das Register in Rechnung stellt, bei dem Registranten einzuziehen.
7. Es können hier also nur die allgemeinen Regelungen zur Störerhaftung gelten, die der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für Markenrechtsverletzungen auf Internet-Plattformen entwickelt hat. Danach kommt eine Haftung auf Unterlassung und Beseitigung einer Markenrechtsverletzung im Sinne von § 14 MarkenG nur für den Täter oder Teilnehmer dieser Markenrechtsverletzung in Betracht. Wer dagegen willentlich und adäquat kausal zur Schutzrechtsverletzung beiträgt, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, kann als Störer auf Unterlassung oder Beseitigung in entsprechender Anwendung von § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang im Einzelfall nach Zumutbarkeitskriterien zu bestimmen ist (siehe nochmals: BGHZ 148, 13, 17 ff. - ambiente.de; BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 2008, 702, 706 - Internet-Versteigerung III).
Als Störer kann bei einer Kennzeichenverletzung also auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt (BGH WRP 2002, 532 Meißner Dekor I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343 350 - Schöner Wetten und BGH WRP 2006, 1109, Tz. 32 - Rechtsanwalts-Ranglisten).
8. Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten (vgl.: Senat, Urteil v. 27. 2.2003 - 3 U 7/01 € GRUR-RR 2003, 332, 333 € nimm.2.com - zur Haftung eines Domain-Name-Servers). Um die Arbeit des möglichen Störers nicht über Gebühr zu erschweren und dessen Verantwortliche nicht zu überfordern, wurde etwa dann eine nur eingeschränkte Prüfungspflicht angenommen, wenn der Störungszustand für den als Störer in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar ist (Senat a.a.O. mit Nachweisen zur BGH-Rechtsprechung).
So ist es auch hier.
9. Hier stellt die Beklagte, wie sie bereits in der Klagerwiderung vorgetragen hat, Werkzeuge zur Verfügung, mit denen der Domaininhaber seine Domain selbständig und ohne weiteres Zutun von Leuten der Beklagten konfigurieren und weiterleiten kann. Dies ist unwidersprochen geblieben, die streitige Frage, ob es der Beklagten technisch möglich ist, Aktionen des Domaininhabers durch Überschreiben zu unterlaufen, betrifft nicht die von dem Domaininhaber selbst ins Werk gesetzte Weiterleitung, sondern die technischen Möglichkeiten zur nachträglichen effektiven Intervention. Und die weitere Frage, ob eine verdeckte Weiterleitung im Wege des €URL hiding€ erfolgen kann und ob diese mit Mitteln der Technik bezüglich des Zielorts erkennbar wäre, wäre im Falle einer antragsgemäßen Verurteilung bei der Frage des Verschuldens im Ordnungsmittelverfahren zu klären.
Die Beklagte müsste, wenn sie dem Ansinnen des Klägers entsprechen wollte, die Domain ... ständig überwachen, nachdem sie auf die mögliche Markenverletzung hingewiesen worden war, einer Weiterleitung nachspüren, die Domain aufrufen und den darin eingestellten Inhalt überprüfen. Sodann müsste sie in eine Rechtsprüfung dahin eintreten, ob die eingetragene Marke mit dem eingetragenen Waren-/Dienstleistungskatalog durch den Auftritt des Registranten verletzt wäre. Dazu müssten auch Erwägungen dazu angestellt werden, ob die Verwendung einer Domain für den beschriebenen Inhalt eine markenmäßige Benutzung darstellt. All dies ist eine Rechtsprüfung, die einem im Markenrecht bewanderten Rechtsanwalt nicht schwer fallen dürften, ein Laie müsste dazu aber zunächst Rechtsrat bei einem Anwalt einholen, der sich tunlichst in dieser Materie auskennen sollte. Es ist hier zudem ein Leichtes, den Inhaber der Domain bei EURid in dem dazu vorgesehen Verfahren zu ermitteln und wie hier geschehen als Zeichenverletzter in Anspruch zu nehmen. Der Senat teilt nach allem die Ansicht des Landgerichts, dass die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme als Störer wegen Aufbürdung unzumutbarer Prüfungspflichten nicht gegeben sind.
10. Diese Sichtwiese liegt auf der Linie ständiger Rechtsprechung des Senats. So hat der Senat schon im Jahre 1999 € Urteil vom 4.11.99 € 3 U 274/98 € (OLG Report Hamburg 2000, 103) für den Fall des verbotenen Glückspiel ausgesprochen, dass es dem Betreiber eines Domain-Name-Servers € ausweislich des Whois-Auszuges stellt die Beklagte für die Domainanschrift ... auch die Nameservers €... und ... de€ zur Verfügung € , der zugleich €technical contact€ und auch €billing contact€ ist € letzteres folgt hier für die Beklagte aus den bereits zitierten Regeln der EURid -, zumutbar ist, ihm bekannt gegebene eindeutig rechtswidrige Internet-Angebote mit seinen technischen Möglichkeiten zu unterbinden und zukünftig zu verhindern. Auf der gleichen Linie liegt die vom Landgericht bereits erörterte Entscheidung des OLG Karlsruhe (WRP 2004, 507), wo es um die Verlinkung auf eine Seite mit pornographischen Inhalten ging. Von strafbaren Inhalten oder der Verwendung einer bekannten Marke, bei der jedermann einleuchtet, dass sie von Dritten nicht beliebig benutzt werden darf - wie in dem zitierten nimm2.-Fall des Senats € ist der hier zu entscheidende Fall weit entfernt.
11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Einer Berücksichtigung der Nebenintervenientin bedarf es nicht, weil sie sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO liegen ersichtlich nicht vor. Der Senat wendet in der Rechtsprechung erarbeitete Grundsätze zur Störerhaftung auf einen Einzelfall an.
OLG Hamburg:
Urteil v. 29.04.2010
Az: 3 U 77/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5dce643d3765/OLG-Hamburg_Urteil_vom_29-April-2010_Az_3-U-77-09