Kammergericht:
Urteil vom 13. Juli 2009
Aktenzeichen: 24 U 81/08

(KG: Urteil v. 13.07.2009, Az.: 24 U 81/08)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Juli 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 15 O 808/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Die Kläger - die (Schluss-) Erben des am ... 1991 verstorbenen Opernsängers N. - begehren, der Beklagten unter Androhung der (maximalen) gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, die in mehreren zwischen 1958 (bzw. 1959) und 1966 entstandenen Aufnahmen von Werken des Komponisten Richard Wagners enthaltenen Darbietungen des N. zu verwerten; ferner begehren sie von der Beklagten Auskunft über bereits erfolgte Verwendungen dieser Aufnahmen sowie die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Das Landgericht hat die Klage mit am 15.07.2008 verkündeten Urteil - 15 O 808/07 - abgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren in zweiter Instanz fort.

Die Kläger rügen und tragen weiter vor:

N. habe den Rechtsvorgängern der Beklagten nicht die erforderlichen Rechte eingeräumt.

Hinsichtlich der Aufnahmen der Gruppe I. (Ring des Nibelungen, Böhm) komme der Versicherung W. Wa.s für die Leitung der Bayreuther Festspiele im Vertrag mit Ph. vom 16.04.1973, Herr N. habe die erforderlichen Rechte eingeräumt, Indizwirkung allenfalls insoweit zu, als W. Wa. selbst an die Rechteeinräumung geglaubt habe. Bei dieser Versicherung handele es sich um eine reine Behauptung, die die Gefahr eines Irrtums oder Versehens bestehen lasse. Das Landgericht hätte sich mit der - bei 36 Solistenrollen im Ring des Nibelungen großen - Gefahr eines Versehens, welches darin bestanden haben könnte, dass das Fehlen eines Vertrages mit Herrn N. nicht bemerkt worden sei, befassen müssen. Aufgrund des zeitlichen Abstands zwischen den 1966 entstandenen Aufnahmen und dem 1973 geschlossenen Vertrag gehe die Mutmaßung des Landgerichts, die Festspielleitung habe wohl kaum in noch bestehendem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufnahme bewusst falsche Angaben im Vertrag gemacht, von falschen Annahmen aus. Dass Ph. im Vertrag erklärt hat, die Einzelrechtsübertragung der Künstler in Kopie erhalten zu haben, genüge nicht, da diese Erklärung nur einen etwaigen Fehler der Festspielleitung bei der Sammlung der Solisten-Verträge fortsetze; der Vertrag habe keine Liste der Solisten enthalten und so keine Kontrolle ermöglicht, ob Einzelrechtsübertragung aller Solisten vorlagen. N. habe einen Vertrag über seinen Festspielauftritt des Jahres 1966 geschlossen; dieser habe aber keine Rechteübertragung enthalten, weshalb erst ein Bedürfnis für die in der Präambel des Vertrags vom 16.04.1973 thematisierte Einholung der Einwilligung der Solisten entstanden sei.

Was die Aufnahmen der Gruppe II. (Parsifal, Knappertsbusch) angehe, kämen den Umständen, dass zum einen W. Wa. den - die Rechteübertragung an P. beinhaltenden - Vertragsentwurf mit der P. unterzeichnen wollte, sobald diese ihm die Solistenverträge vorlege und dass zum anderen kein unterzeichneter Vertrag vorliege, Indizwirkung gegen die Beklagte zu. Es sei nicht zu ersehen, weshalb die Rechtsvorgänger der Beklagten einen Vertragsentwurf aufbewahrt hätten, nicht aber einen nach Behauptung der Beklagten unterzeichneten entsprechenden Vertrag. Der fehlende Protest der Festspielleitung spreche nicht für das Vorliegen der Solistenverträge, da die Festspielleitung der P. nur etwaige eigene Rechte eingeräumt habe und sich daher nicht einem Risiko der Haftung gegenüber den Solisten ausgesetzt habe. Insoweit seien laut einem Brief der P. Wolfgang und Wieland Wagner nur gemeinsam vertretungsberechtigt gewesen.

Hinsichtlich der Aufnahmen der Gruppe III. (Ring des Nibelungen, Solti) bestehe keine Indizwirkung des Vertrags zwischen der D. ... und den W. Philharmonikern für einen Vertrag zwischen D. und Herrn N. Auch die Nennung der Tonträger im Katalog von D. sei kein Indiz dafür, dass D. die Rechte von Herrn N. eingeholt habe, weil hierdurch nur der Entschluss von D., die Aufnahmen zu verwerten, umgesetzt worden sei.

Die vom Landgericht herangezogenen Indizien trügen eine Kenntnis des N., welcher seine musikalische Laufbahn 1976 beendet habe und sich anschließend ganz dem Kunsthandel gewidmet habe, von der Verwertung der Aufnahmen nicht. Zwischen den Veröffentlichungen der Aufnahmen und dem Tod des Herrn N. hätten 18 Jahre (Böhm), 28 Jahre (Knappertsbusch) bzw. 22 Jahre (Solti) gelegen. N. habe sich - was unstreitig sei - nicht für Tonträger interessiert, und zwar auch nicht für solche mit seinen eigenen Darbietungen. Es sei nicht dargelegt, auf welche Weise er Kenntnis von diesen Tonträgern erlangt haben sollte. Werbung werde für Tonträger mit klassischer Musik allenfalls kurz vor oder nach deren Veröffentlichung betrieben; Internet habe es 1991 noch nicht gegeben; Plattenläden habe er nicht aufgesucht. Von den Auszeichnungen für die Knappertsbusch- und Solti-Aufnahmen habe man nur durch aktive Recherche erfahren können. Die Böhm-Aufnahmen seien nicht ausgezeichnet worden, und Herr N. persönlich habe für die in Rede stehenden Aufnahmen keine Auszeichnung erhalten. In den 1950er und 1960er Jahren habe die Öffentlichkeit Sänger - und diese sich selbst - vor allem an der Bühnenleistung gemessen. Dass Herr N. auf die Tonträger angesprochen worden sein könnte, sei vor dem Hintergrund, dass es sich nicht um Aufnahmen von Solodarbietungen, sondern um solche von Ensembledarbietungen handelt, genauso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich.

Selbst wenn N. Kenntnis von der Existenz von Tonträgern der streitgegenständlichen Aufnahmen gehabt haben sollte, spräche eine Duldung der Verwertung nicht für eine konkludente Rechteeinräumung. Möglicherweise habe er sich überhaupt keine Gedanken über eine Verwertung gemacht, möglicherweise habe er andere Verträge - etwa die Engagementverträge oder Verträge über die Live-Rundfunkübertragung seiner Darbietungen durch den Bayerischen Rundfunk - als Grundlage der Tonträgerverwertung angesehen. Auch fehle es am Erklärungstatbestand. Bloßes Schweigen habe grundsätzlich keine Erklärungswirkung. Mangels Rechtsbeziehung zu den Rechtsvorgängern der Beklagten habe er keine Erklärungspflicht gehabt. Eine von N. etwa doch den Rechtsvorgängern der Beklagten durch Schweigen erteile Einwilligung in die Verwertung hätte nur diesen gegenüber bestanden, nicht aber auch gegenüber der Beklagten, die erst nach seinem Tod mit der Verwertung begann. Die Ausstrahlungen des Bayerischen Rundfunk hätten darüber hinaus - somit schon gegen eine Kenntnis einer Tonträgererstellung sprechend - die Aufnahmetätigkeit erklärt und der Beklagten bei Erlangung der Bänder vom Bayerischen Rundfunk die Verwertung rein faktisch ermöglicht. Kenntnis von einer etwaigen Rundfunkverwertung bereits erstellter Aufnahmen hätte N. nicht gehabt.

Sie hätten bereits erstinstanzlich bestritten, dass sich kein anderer an den streitgegenständlichen Aufnahmen Beteiligter gegen die Verwertung der Tonträger gewandt hätte. Selbst wenn sich kein anderer an den streitgegenständlichen Aufnahmen Beteiligter gegen die Verwertung der Tonträger gewandt hätte, spräche das nicht dafür, dass auch N. Verwertungsrechte übertragen habe.

Die Beklagte habe das Fehlen von Vertragsdokumenten bei ihr nicht - und zwar auch nicht durch den Hinweis auf den Zeitablauf - plausibel erklärt. Aus den im Rechtsstreit eingereichten Vertragsdokumenten ergebe sich keine Verlegung der Vertragsarchive. Diesbezüglicher zweitinstanzlicher Vortrag der Beklagten sei verspätet. Auch die Festspielleitung verfüge offenbar nicht über Vertragsdokumente für die Knappertsbusch- und Böhm-Aufnahmen. Es gebe keine tatsächliche Vermutung, dass marktbeherrschende oder andere Unternehmen der Musikbranche sich stets die erforderlichen Solistenrechte einräumen ließen.

Das Landgericht habe keine Feststellungen zur zeitlichen und inhaltlichen Reichweite der von ihm angenommenen Rechteeinräumung getroffen und die Nutzung über Downloads völlig unbeachtet gelassen. Letztere seien nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre nicht von einer etwaigen Rechteübertragung hinsichtlich der Tonträgerverwertung umfasst, zumal Downloads damals unbekannt gewesen seien. Hinsichtlich der Knappertsbusch-Aufnahme habe der Vertragsentwurf in Art. 3 Ziffer 1 eine Nutzungsrechtübertragung für künftige Nutzungsarten auf Tonträgern vorgesehen. Die Beklagte habe neben der Parsifal-Aufnahme unter Knappertsbusch auch die Siegfried-Aufnahme unter Solti zum Download angeboten. Vor diesem Hintergrund bestehe Wiederholungsgefahr auch für andere, im Kern gleichartige Verletzungshandlungen, nämlich hinsichtlich der Zugänglichmachung weiterer Aufnahmen aus dem €Ring€.

§ 80 Abs. 1 Satz 2 UhrG greife bei Verwertung einer Aufnahme ohne Einwilligung des betroffenen ausübenden Künstlers gar nicht ein.

Der Klage stehe nicht Verwirkung entgegen. Die Beklagte verwerte die Aufnahmen erst sei 10 Jahren und könne sich nicht auf die Zeit der Verwertung durch die Rechtsvorgänger berufen. Es fehle an einem Umstandsmoment sowie an einem wertvollen und schützenswerten Besitzstand der Beklagten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vom 22.08.2008 (Bl. 146-160 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 12.11.2008 (Bl. 186-193 d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 15.07.2008, AZ: 15 O 808/07,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

die in folgenden Aufnahmen enthaltenen Darbietungen des Herrn N. anzubieten, zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen oder anbieten, vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zugänglich machen zu lassen:

- Ring des Nibelungen/Das Rheingold, Wiener Philharmoniker/Sir George Solti, Aufnahme von 1959,

- Ring des Nibelungen/Siegfried, Wiener Philharmoniker/Sir George Solti, Aufnahme von 1963,

- Ring des Nibelungen/Götterdämmerung, Wiener Philharmoniker/Sir George Solti, Aufnahme von 1965,

- Ring des Nibelungen/Rheingold, Orchester der Bayreuther Festspiele/Karl Böhm, Aufnahme von 1966,

- Ring des Nibelungen/Siegfried, Orchester der Bayreuther Festspiele/Karl Böhm, Aufnahme von 1966,

- Ring des Nibelungen/Götterdämmerung, Orchester der Bayreuther Festspiele/Karl Böhm, Aufnahme von 1966,

- Parsifal, Orchester der Bayreuther Festspiele Haus/Knappertsbusch, Aufnahme von 1962,

2. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über die Verwendung der unter Ziffer 1. genannten Darbietungen

a. durch Angabe

- der Anzahl der hergestellten, verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Tonträger mit Aufnahmen der im Antrag zu 1. genannten Darbietungen sowie deren Abgabepreise,

- der mit der Verwertung der Darbietungen erzielten Umsätze nach Art einer geordneten Rechnungslegung, aufgesplittet nach jeweiliger Aufnahme und nach der Art der Verwertung wie insbesondere Tonträgerverwertung und öffentlicher Zugänglichmachung, wobei sich die Pflicht zur Auskunft über die Umsätze mit öffentlicher Zugänglichmachung nur auf die im Antrag zu 1. genannte €Siegfried€-Aufnahme unter Sir George Solti und die €Parsifal€-Aufnahme von 1962 bezieht.

b. durch Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer von Tonträgern mit Darbietungen sowie der gewerblichen Abnehmer solcher Tonträger unter Vorlage sämtlicher Rechnungen und Lieferbelege.

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der im Antrag zu 1. a. beschriebenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das klägerseits angefochtene Urteil und erwidert:

N. habe ihren Rechtsvorgängerinnen alle Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Aufnahmen in unbeschränkter Weise eingeräumt.

Hinsichtlich der Aufnahmen der Gruppe I. (Ring des Nibelungen, Böhm) habe sich niemand, insbesondere weder ihre Rechtsvorgängerin noch W. Wa., über die Beteiligung von N., der einer der wesentlichen Solisten des Werkes gewesen sei, geirrt. Falls kein Solistenvertrag mit N. vorgelegen hätte, hätte dieser - was kaum zu glauben sei - ohne vertragliche Grundlage an dem Werk mitgewirkt.

Bezüglich der Aufnahmen der Gruppe II. (Parsifal, Knappertsbusch) sei W. Wa. als Vertreter der Bayreuther Festspiele aufgetreten; dies hätten die Kläger erstinstanzlich nicht bestritten. Hätte es keine Rechteübertragung durch die Festspielleitung gegeben, wäre diese gegen die Verwertung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgegangen. Nach Jahrzehnten und mehreren Unternehmensübergängen und daraus resultierenden Standortwechseln sei es nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass eine Vertragsurkunde nicht mehr vorhanden sei. N. habe zahlreiche Solistenverträge mit Verwertungsunternehmen geschlossen.

Was die Studioaufnahmen der Gruppe III. (Ring des Nibelungen, Solti) angehe, so habe N. schon durch seine Mitwirkung daran konkludent dem Tonträgerhersteller die Nutzungsrechte an den Aufnahmen eingeräumt.

Sie habe bereits erstinstanzlich bestritten, dass N. sich nicht für Tonträger interessiert haben solle. Selbst wenn diese Behauptung der Kläger zuträfe, entspreche es der Lebenserfahrung, dass Herr N. ständig mit den Tonträgern als den Zeugnissen seiner Schaffenskraft konfrontiert worden sei. Eine Kenntnis des N. von der Herstellung der Tonträger habe auch deshalb bestanden, weil er üblicherweise Belegexemplare erhalten habe, wie etwa im Vertrag vom 16.04.1973 in § 7 Ziffer 2 geregelt. Der neue Vortrag der Kläger, Herr N. habe nie Plattenläden aufgesucht, werde bestritten. Das Untätigbleiben des N. trotz der durch vermutetes Angesprochenwerden, Erhalt von Belegexemplaren und Mitwirkung an Studioaufnahmen begründeten Kenntnis von der Existenz von Tonträgern mit seinen Darbietungen, sei mangels Äußerung eines entgegenstehenden Willens als konkludente Zustimmung zur Tonträgerverwertung auszulegen. Falls er mit der Ausstrahlung von Rundfunksendungen einverstanden war, so sei er auch mit der vorherigen Aufnahme zu Verwertungszwecken einverstanden gewesen. Die Annahme, die Kläger als Kinder des N. hätten ihr Leben lang - bis zur Einreichung der Klage - kein Zeugnis über das Lebenswerk ihres Vaters erlangt, sei absurd.

Die Böhm- und Solti-Aufnahmen seien unstreitig nicht zum Download angeboten worden; insoweit bestehe auch keine Erstbegehungsgefahr. Hinsichtlich der Knappertsbusch-Aufnahmen habe der Vertragsentwurf in Art. 3 Ziffer 1 eine Nutzungsrechtübertragung auch für künftige Nutzungsarten vorgesehen. Dass sie für die Download-Angebote verantwortlich sei, hätten die Kläger nicht behauptet.

Je länger eine Verletzungshandlung geduldet werde, desto geringere Anforderungen seien bei Prüfung der Verwirkung an das Umstandsmoment zu stellen. Sie habe auf den von ihr aufgebauten Besitzstand vertraut und habe dies auch dürfen; sie habe wesentliche Beträge in die Produktion und die Pflege der Aufnahme gesteckt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 07.10.2008 (Bl. 166-182 d. A.) und auf den Schriftsatz vom 26.06.2009 (Bl. 199-204 d. A.) Bezug genommen.

II.

A. Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, die in den im Antrag der Kläger genannten Aufnahmen enthaltenen Darbietungen des N. selbst oder durch Dritte anzubieten, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1., 77 Abs. 2 Satz 1, 78 Abs. 1 Nr. 1, 129 Abs. 1 Satz 2, Satz 1, 143 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 1922 Abs. 1 BGB.

Zwar findet eine Verwertung der streitgegenständlichen Darbietungen des N., hinsichtlich derer die Schutzfrist nach § 82 Satz 1 UrhG nicht abgelaufen ist, über Tonträger und zum Teil auch über das Angebot von Downloads durch die Beklagte statt; dem Rechtsstreit ist indes zugrunde zu legen, dass Herr N. die hierfür erforderlichen Rechte an Rechtsvorgänger der Beklagten übertragen hat.

a. Die Beklagte verwertet die streitgegenständlichen Darbietungen von N.

Unstreitig verwertet die Beklagte die im klägerischen Antrag genannten Aufnahmen einschließlich der darin enthaltenen Darbietungen des Herrn N. durch Tonträger.

Ferner ist dem Rechtsstreit zugrunde zu legen, dass die Beklagte die Parsifal-Aufnahme unter Knappertsbusch und die Siegfried-Aufnahme unter Solti zum Download angeboten hat. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich vorträgt, die Solti-Aufnahmen seien unstreitig nicht zum Download angeboten worden, trifft dies insoweit nicht zu, als sie erstinstanzlich den - durch Einreichung eines Internet-Screeshots (Anlage K 2 = Bl. 10-12 d. A.) noch substantiierten - Vortrag der Kläger, die Siegfried-Aufnahme unter Solti sei über Musicload zum Download angeboten worden, nicht bestritten hat mit der Folge, dass er als zugestanden galt, § 138 Abs. 3 ZPO. Es war daher erstinstanzlich im Gegenteil unstreitig, dass neben der Aufnahme unter Knappertsbusch auch die Siegfried-Aufnahme unter Solti zum Download angeboten worden ist. Soweit die Beklagte dies zweitinstanzlich in Frage stellt - nämlich in Bezug auf die Siegfried-Aufnahme unter Solti - dringt sie damit schon deshalb nicht durch, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieses nicht unstreitigen neuen Vorbringens nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich vertritt, die Kläger hätten gar nicht behauptet, dass sie - die Beklagte - für diese Download-Angebote verantwortlich sei, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Bereits dem erstinstanzlichen Vortrag der Kläger war - auch für die Beklagte - hinreichend deutlich zu entnehmen, dass damit behauptet werden sollte, dass die Downloadangebote von der Beklagten ausgingen (vgl. die Klageschrift vom 19.07.2007, dort Seite 4 = Bl. 4 d. A. 4 sowie den Schriftsatz vom 29.04.2008, dort Seite 1 = Bl. 78 d. A.). Diese Behauptung blieb mangels Bestreitens erstinstanzlich unstreitig mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO und wird auch zweitiinstanzlich durch die unzutreffende Auffassung, die Kläger hätten gar nicht behauptet, dass die Beklagte für die Download-Angebote verantwortlich sei, nicht bestritten. Darüber hinaus - und falls man letzteres anders sähe - lägen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung etwaigen neuen Bestreitens nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vor.

b. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Unterlassung dieser Verwertungshandlungen zu.

Zwar haben die Kläger - wie das Landgericht zutreffend angenommen und die Beklagte zweitinstanzlich nicht mehr in Frage gestellt hat - als alleinige Schlusserben des am 26.12.1991 verstorbenen N. gemäß § 1922 Abs. 1 BGB die diesem im Zeitpunkt des Erbfalls zustehenden Leistungsschutzrechte erlangt (vgl. Spautz in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl., 2000, § 28 Rdnr. 5; Block in Wandke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl., 2009, § 28 Rdnr. 14). Auch hatte Herr N. als ausübender Künstler, § 73 UrhG, hinsichtlich der im Klageantrag genannten Aufführungen für sich individuelle Leistungsschutzrechte erworben; dem steht § 80 UrhG, durch den lediglich das Recht zur Verwertung der gesamthänderischen Bindung unterworfen worden ist, nicht entgegen (BGH - Götterdämmerung - GRUR 2005, 502, Rdnr. 23 nach juris; BGH - The Doors - GRUR 1993, 550, Rdnr. 12 nach juris). Indes konnten nur diejenigen Rechte von Herrn N. auf die Kläger übergehen, die er selbst am 26.12.1991 noch hatte. Vorliegend ist dem Rechtsstreit aber zugrunde zu legen, dass N. den Klägern die zur Begründung der streitgegenständlichen Unterlassungsansprüche erforderlichen Leistungsschutzrechte gegenüber der Beklagten nicht mehr vererben konnte, weil sie ihm infolge vorheriger Übertragung nicht mehr zustanden.

aa. Das Landgericht hat plausibel entwickelt, dass die Beklagte Rechtsnachfolgerin derjenigen juristischen Personen ist, die nach der Behauptung der Beklagten die Verwertungsrechte nach §§ 77, 78 UrhG an den Darbietungen des N. übertragen bekommen haben, und dass die Beklagte als Rechtsnachfolgerin letzterer die etwa ihren Rechtsvorgängern übertragenen Verwertungsrechte erlangt hat. Hiergegen haben die Kläger, welche die betreffenden juristischen Personen zweitinstanzlich als Rechtsvorgänger der Beklagten bezeichnen, keine konkreten Einwendungen erhoben.

bb. Ferner ist bei umfassender Würdigung des Parteienvortrags und aller relevanten Umstände, § 286 Abs. 1 ZPO, davon auszugehen, dass N. den Rechtsvorgängern der Beklagten die streitgegenständlichen Verwertungsrechte übertragen hat.

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast gilt Folgendes: Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen trägt derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich sein Anspruch herleitet, also für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, während der Anspruchsgegner die rechtsvernichtenden, rechtshindernden und rechtshemmenden Tatsachen darlegen und beweisen muss; für Einwendungen gegenüber letzteren trägt wiederum der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast (BGH, NJW 1999, 352, Rdnr. 13 nach juris).

Danach tragen vorliegend die Kläger die Darlegungs- und Beweislast für alle anspruchsbegründenden Tatsachen, somit auch das nach ihrer Behauptung zu ihren Gunsten bestehende Verwertungsrecht. Da indes dem ausübendem Künstler die Rechte nach §§ 77, 78 UrhG zustehen und da N. ausübender Künstler hinsichtlich seiner streitgegenständlichen Darbietungen im Rahmen der im Klageantrag genannten Aufführungen war, ist zu seinen Gunsten zu vermuten, dass er diese Rechte erworben hat und sie bei ihm fortbestanden (vgl. Wild in Schricker, UrhG, 3. Aufl., 2006, § 97 Rdnr. 103). Somit obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die rechtsvernichtende Einwendung, Herr N. oder die Kläger als dessen Gesamtrechtsnachfolger hätten die Verwertungsrechte zumindest im Verhältnis zur Beklagten verloren, dieser.

Die Beklagte kann allerdings keine Vertragsurkunde oder Vertragsurkunden vorlegen, aus welcher oder welchen sich unmittelbar ergibt, dass N. die Verwertungsrechte einer Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen hat oder dass er sie einem Dritten, der sie sodann einer Rechtsvorgängerin der Beklagten weitergegeben hat, übertragen hat. Indes kann der Senat den unstreitigen sowie den sonst der Entscheidung zugrunde zu legenden Umständen mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass N. direkt oder über Dritte die Verwertungsrechte einer Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen hat. Wenn aber sonstige Indizien den hinreichend sicheren Schluss auf ein bestimmtes Ereignis - hier die Rechteübertragung - zulassen, kann dieser Schluss gezogen werden, auch ohne dass sich das betreffende Ereignis unmittelbar aus einer unstreitigen oder im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Tatsache ergibt (vgl. die Entscheidungen des OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 121, Rdnr. 49 sowie des OLG Karlsruhe, GRUR 1993, 992, Rdnr. 29, hinsichtlich derer der Senat nicht verkennt, dass ihnen jeweils andere konkrete Lebenssachverhalte zugrunde lagen, welche aber über den jeweils konkreten Sachverhalt hinaus die abstrakte Rechtsauffassung teilen, dass auch ohne unmittelbaren Beleg aus Indizien auf eine Rechteübertragung geschlossen werden kann).

Hinsichtlich der einzelnen Aufnahmen, welche das Landgericht in nachfolgende Gruppen

Werk, Orchester, Dirigent

Art der Aufnahme

Erstveröffentlichung

I.

Der Ring des Nibelungen:

1) Rheingold, 1966,

2) Siegfried, 1966,

3) Götterdämmerung, 1966,

Orchester der Bayreuther Festspiele,

Karl Böhm,

Mitschnitt bei Bühnenaufführung

1976

II.

Parsifal, 1962,

Orchester der Bayreuther Festspiele,

Hans Knappertsbusch,

Mitschnitt bei Bühnenaufführung

1964

III.

Der Ring des Nibelungen:

1) Rheingold, 1958 oder 1959,

2) Siegfried, 1962 oder 1963,

3)Götterdämmerung, 1964 oder 1965,

Wiener Philharmoniker,

Sir George Solti,

Studioaufnahme

1985

unterteilt hat, gilt Folgendes:

aaa. Gruppe I.: Ring des Nibelungen/Böhm, 1966

Unstreitig schloss die Festspielleitung der Bayreuther Festspiele, vertreten durch W. Wa., am 16.04.1973 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Ph. ..., einen Vertrag (Anlage B 1) mit folgendem Inhalt: In einer Präambel erklärten die Vertragsparteien, der Vertrag diene dem Zweck, €die historisch wertvollen Aufnahmen der Aufführung €Der Ring des Nibelungen€ unter der Leitung von Karl Böhm der Nachwelt zu erhalten und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zu diesem Zweck haben sich insbesondere die Solisten in dankenswerter Weise bereit gefunden, den Abschluss dieses Gesamtvertrages zu ermöglichen€. In § 1 Ziffer 1 Abs. 1 des Vertrags €überträgt die Festspielleitung der Ph. ohne Einschränkung und für die ganze Welt das alleinige, exklusive und übertragbare Recht€ unter anderen die streitgegenständlichen Aufnahmen des Rings des Nibelungen unter Karl Böhm €in jeder beliebigen Weise auszuwerten€; in Abs. 3 dieser Klausel erklärt die Festspielleitung, sie handle beim Abschluss dieses Vertrages auch im Namen der beteiligten Solisten, jedoch mit Ausnahme des Dirigenten. In § 1 Ziffer 2 Abs. 1 des Vertrags versichert die Festspielleitung, €dass sie nach ihrer Kenntnis das uneingeschränkte Recht hat, diesen Vertrag zu schließen und zu erfüllen€ und €dass sie über die entsprechenden Rechte der Solisten (€) jedoch mit Ausnahme des Dirigenten, verfügen kann€. In § 1 Ziffer 2 Abs. 2 heißt es, €Ph. ist über die Einholung der Rechte der Solisten informiert und hat alle entsprechenden Erklärungen in Fotokopie erhalten, so dass ihr der Inhalt derselben bekannt ist€. In § 7 Ziffer 2. verpflichtete sich Ph. ..., den Solisten jeweils ein Belegexemplar zur Verfügung zu stellen.

Vor dem Hintergrund dieses Vertrags und weiterer Umstände kann mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass N. die Verwertungsrechte hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufnahmen unter Karl Böhm der Ph. ... übertragen hat.

- Im Grundsatz ist den Klägern darin Recht zu geben, dass die Versicherung einer Vertragpartei in einem Vertrag, es stünden ihr bestimmte Rechte zu, vor dem Hintergrund möglicher bewusster Falschangaben oder auf tatsächlichem Versehen oder irriger Rechtsauffassung beruhender Fehlvorstellungen für sich genommen nicht ausreicht, die Richtigkeit dieser Versicherung darzulegen. Wenn indes - wie vorliegend bei der Versicherung im Vertrag vom 16.04.1973, die Festspielleitung habe die Rechte der Solisten hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufnahmen bekommen - ein im Umgang mit Verwertungsrechten und mit der Musik Richard Wagners und Wagnerinterpreten derart Erfahrener wie der - auch 1973 bereits - langjährige Leiter der Bayreuther Festspiele und Enkel Richard Wagners, W. Wa., eine derartige Aussage tätigt, stellt es ein - auch bei 36 Solisten - nicht zu gering zu achtendes Indiz für die Richtigkeit der genannten Versicherung dar. Gegen die Annahme, die Festspielleitung könnte versehentlich vergessen haben, einzelne Mitwirkende - und gar so bedeutsame Mitwirkende wie N. - um Übertragung seiner Verwertungsrechte zu ersuchen, spricht indiziell weiter, dass in der Präambel und in § 1 des Vertrags mehrfach die Rechte der Solisten und die Erforderlichkeit der Mitwirkung der Solisten im Zuge des Vertragsschlusses genannt werden, woraus auch abzulesen ist, dass sich die Vertragsparteien der Bedeutung der erforderlichen Rechteübertragungen bewusst waren und - sicherlich auch vor dem Hintergrund sonst drohender Rechtsstreitigkeiten mit den Solisten - mit der dem angemessenen Sorgfalt agierten. Eine Ablehnung einer Bitte um Rechteübertragung durch N. ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Gegen die - von den Klägern wohl gar nicht vertretene - Annahme einer bewussten Falschangabe spricht, dass W. Wa. im Vertrag vom 16.04.1973 für die Festspielleitung ausdrücklich erklärte, nicht im Namen und aufgrund übertragenen Rechts des Dirigenten Karl Böhm zu handeln.

- Ein weiteres Indiz dafür, dass alle Solisten ihre Verwertungsrechte auf die Festspielleitung übertragen hatten, ist, dass die Ph. ... in § 1 Ziffer 2 Abs. 2 des Vertrags bestätigt, alle entsprechenden Erklärungen der Solisten in Fotokopie erhalten zu haben. Zwar werden im Vertrag die Solisten nicht namentlich genannt. Da aber nach der Präambel des Vertrags dessen Zweck gerade war, die als historisch wertvoll eingestuften Aufnahmen der Nachwelt zu erhalten und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen, ist anzunehmen, dass sich auch die maßgeblichen Handelnden auf Seiten von Ph. ... Kenntnis davon verschafft hatten, wer an den Aufführungen als Solist mitgewirkt und durch seinen Beitrag die Bewertung der Aufnahmen als historisch wertvoll gerechtfertigt hatte, was ein Übersehen des etwaigen Nichtvorliegens der Einzelrechtsübertragung von Herrn N. unwahrscheinlich erscheinen lässt.

- Auch der Umstand, dass seit der Erstveröffentlichung der Aufnahmen im Jahre 1976 eine lange Zeit vergangen ist, ohne dass ein anderer ausübender Künstler oder ein Erbe eines anderen ausübenden Künstlers die Verwertung der streitgegenständlichen Aufnahmen unter Böhm durch die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger in Frage gestellt hat, spricht indiziell für die Annahme, N. habe seine Verwertungsrechte übertragen.

Dem Rechtsstreit ist zugrunde zu legen, dass seit der Erstveröffentlichung der Aufnahmen im Jahre 1976 kein anderer ausübender Künstler oder ein Erbe eines solchen Einwände gegenüber der Verwertung der Böhm-Aufnahmen durch die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger geltend gemacht hat. Zwar haben die Kläger die entsprechende Behauptung der Beklagten schon erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten. Das in dieser Erklärung liegende einfache Bestreiten, ist indes - nicht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO, sondern nach allgemeinen Regeln der Darlegungslast - unzureichend, so dass die Behauptung der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

Hierbei sind die auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte gestützten Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegung und zum Beweis sogenannter Negativa (vgl. bereits BGH, NJW 1958, 1188, Ls. 1, dort auch zur Ebene der Darlegungslast) zu berücksichtigen. Die genannten Grundsätze besagen, dass in Fällen, in denen das Nichtvorliegen von Tatsachen nach materiellem Recht zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört, den Schwierigkeiten, denen sich die Partei gegenübersieht, die das Negativum (das Nichtvorliegen der Tatsache) darlegen und beweisen muss, im Rahmen des Zumutbaren dadurch zu begegnen ist, dass sich der Prozessgegner seinerseits nicht mit bloßem Bestreiten begnügen darf, sondern substantiiert bestreiten und somit darlegen muss, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen. Der für das Negativum Beweispflichtige genügt dann der ihm obliegenden Beweispflicht, wenn er die gegnerische, für das Positive sprechende Tatsachenbehauptung widerlegt oder ernsthaft in Frage stellt. Der Beweis von Negativen läuft also auf eine Widerlegung der Umstände hinaus, die für das Positive sprechen (BGH - Fehlende Lieferfähigkeit - GRUR 1993, 572, Rdnr. 31, 32 nach juris; BGH, VersR 1966, 1021, Rdnr. 9 nach juris); hierfür muss aber die andere Partei zunächst - hinreichend konkrete - für das Positive sprechende Umstände darlegen und kann sich nicht auf einfaches Bestreiten zurückziehen. Unerheblich ist insoweit, ob dieses Bestreiten durch Nichtwissen erfolgt und ob die Voraussetzungen, unter denen eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig sind, grundsätzlich vorliegen. Denn der Prozessgegner einer Partei, welche ein Negativum darlegen und beweisen muss, darf sich - wie ausgeführt - im Rahmen des Zumutbaren gerade nicht mit bloßem Negieren begnügen, sondern muss seinerseits darlegen, welche tatsächlichen Umstände für das Vorliegen des Positiven sprechen.

Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn das zu beweisende Negativum - wie hier - nicht zum abstrakten gesetzlichen Tatbestand des Gesetzes selbst gehört, sondern nur im konkreten Fall Gegenstand der Beweispflicht ist (vgl. BGH - Fehlende Lieferfähigkeit - a. a. O., Rdnr. 33 nach juris zum Fall einer auf Unterlassung einer von ihr selbst aufgestellten negativen Behauptung in Anspruch genommenen Partei).

Danach hätten vorliegend die Kläger auf die Behauptung der Beklagten, es habe kein anderer ausübender Künstler oder ein Erbe eines ausübenden Künstlers die Verwertung der streitgegenständlichen Aufnahmen unter Böhm durch die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger in Frage gestellt und Einwendungen dagegen erhoben, darlegen müssen, welche tatsächlichen Umstände dafür sprechen, dass andere an den streitigen Aufnahmen Mitwirkende oder deren Erben gegenüber der Beklagten oder deren Rechtsvorgängern Einwendungen hinsichtlich deren Verwertungstätigkeit erhoben haben. Das dem nicht genügende einfache Bestreiten der Kläger ist unzureichend. Es ist jedenfalls in Ermangelung der Darlegung ausreichender fruchtloser Bemühungen davon auszugehen, dass es für die Kläger auch nicht unzumutbar war, bei den - ihnen bereits von der Nennung auf Tonträgern und den Downloadangeboten (vgl. Anlage K 2 = Bl. 10 f., Anlage K 13 = Bl. 80 d. A.) namentlich bekannten - anderen Künstlern bzw. deren Familien Nachfrage zu halten.

Der Umstand, dass - was somit dem Rechtsstreit zugrunde zu legen ist - kein anderer ausübender Künstler oder ein Erbe eines ausübenden Künstlers die Verwertung der streitgegenständlichen Aufnahmen unter Böhm durch die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger in Frage gestellt hat, ist ein Indiz dafür, dass alle anderen ausübenden Künstler ihre Rechte an die Festspielleitung übertragen haben. Denn es ist nicht zu greifen und lebensfremd, dass - was auch die Kläger nicht behaupten - alle anderen ausübenden Künstler an Tonträgern desinteressiert gewesen wären und keine Kenntnis von diesen gehabt hätten; dies zumal, da sie - der Üblichkeit entsprechend, wie die Beklagte unbestritten vorträgt - nach § 7 Abs. 2 des Vertrags vom 16.04.1973 Belegexemplare erhalten sollten. Dass - worauf somit zu schließen ist - alle anderen ausübenden Künstler ihre Rechte übertragen haben, ist zugleich aber im Zusammenhang mit den Erklärungen im Vertrag vom 16.04.1973 ein Indiz dafür, dass sämtliche ausübenden Künstler um die Rechteübertragung gebeten wurden und keiner - also auch nicht der bedeutende Mitwirkende N., für den eine Ablehnung einer entsprechenden Bitte nicht vorgetragen ist - vergessen wurde.

- Gegen die hiernach aus einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände gerechtfertigten Annahme, dass eine Rechteübertragung durch N. erfolgt ist, spricht auch nicht entscheidend das Unvermögen der Beklagten, ein entsprechendes, von Herrn N. unterzeichnetes Schriftstück vorlegen zu können.

Ein langer Zeitablauf - wie vorliegend derjenige seit 1973 - birgt die Gefahr, dass Unterlagen bei den Beteiligten etwa infolge versehentlicher oder durch Rechtsirrtum veranlasster Vernichtung oder infolge Verlegung nicht oder nicht mehr vollständig vorhanden sind. Bei der Beklagten kommt hinzu, dass der Aufbewahrungsort der betreffenden Unterlagen bei ihr und ihren - im Urteil des Landgerichts auf Seite 2 genannten - Rechtsvorgängern mehrfach gewechselt hat, wie die Beklagte bereits erstinstanzlich (vgl. den Schriftsatz vom 14.05.2008, dort Seite 3 = Bl. 85 d. A.) vorgetragen hat. Dieser Standortwechsel ergibt sich darüber hinaus auch hinreichend sicher aus den vorgelegten Unterlagen (vgl. Anlagen B 1-B 3); so hatte die Ph. ... ihren Sitz ausweislich des Vertrags vom 16.04.1973 damals in den Niederlanden, während die Beklagte heute in Berlin ansässig ist. Da die Kläger die Behauptung der Beklagten hinsichtlich des Standortwechsels erstinstanzlich nicht bestritten hatten, galt sie als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO. Insoweit kann dahinstehen, ob die Kläger diese Behauptung mit ihrem zweitinstanzlichen Vortrag, aus den im Rechtsstreit eingereichten Vertragsdokumenten ergebe sich keine Verlegung der Vertragsarchive, nunmehr bestreiten wollen. Denn ein etwaiges Bestreiten in zweiter Instanz des beklagtenseits behaupteten Wechsels des Standorts der Vertragsdokumente wäre nicht mehr zuzulassen, §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Das einfache Bestreiten wäre angesichts der vorgelegten Unterlagen darüber hinaus unzureichend. Abrundend weist der Senat darauf hin, dass es nicht fern der Lebenserfahrung erscheint, dass gerade im Hinblick auf die Erklärungen zu den Einzelrechtsübertragungen im Vertrag vom 16.04.1973 die Vertragsparteien bzw. dort Beschäftigte kein Bedürfnis für deren Aufbewahrung gesehen haben könnten.

bbb. Gruppe II.: Parsifal/Knappertsbusch, 1962

Hinsichtlich dieser Aufnahmen existiert ein Vertragsentwurf der N. V. ... vom 10.10.1963 für einen Vertrag zwischen dieser und der Festspielleitung der Bayreuther Festspiele (Anlage B 4) nebst einem Schreiben der N. V. ... an W. Wa. vom 08.11.1963 (Anlage B 5). Nach Art. 3 Ziffer 1 des Vertragsentwurfs sollte die Festspielleitung der N. V. ... das ausschließliche, übertragbare und auch in Bezug auf künftige Nutzungsarten nicht beschränkte Recht, die Parsifal-Aufführung der Bayreuther Festspiele 1962 auf Tonträger festzuhalten und diese Schallaufnahmen in der ganzen Welt und in jeder beliebigen Weise zu verwerten, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich aufzuführen und zu senden, übertragen, wobei die Festspielleitung nach Ziffer 3 dieser Klausel dafür einstehen sollte, durch keinerlei anderweitige Bindung am Abschluss und an der Erfüllung des Vertrages gehindert zu sein. Art. 10 Abs. 1 des Vertragsentwurfs der N. V. ... enthält die Regelung, €Die Verträge zwischen den Solisten, Dirigenten, Chordirektor und Regisseur werden unmittelbar zwischen uns und den Beteiligten erfolgen€. Im Schreiben der N. V. ... an W. Wa. vom 08.11.1963 teilte der Unterzeichner - soweit lesbar, ein Herr ... - W. Wa. unter anderem Folgendes mit:

€Ich bin gern bereit, Ihren Vorschlag anzunehmen, dass Sie den Parsifal Vertrag sofort rechtsgültig unterschreiben, so bald ich Ihnen die Mitteilung gebe, dass alle Solistenverträge vorliegen.

Herr Chordirektor .. hat seinen Vertrag schon unterschrieben, und ich möchte Sie bitten, den unterschriebenen Vertrag Ihres Herrn Bruders bald zurückzuschicken.€

Auch hinsichtlich der streitgegenständlichen Parsifal-Aufnahme unter Knappertsbusch kann mit hinreichender Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass N. die Verwertungsrechte an eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, hier die N. V. ..., übertragen hat.

Seit der Erstveröffentlichung der Aufnahmen im Jahre 1964 ist eine noch längere Zeit vergangen, als es bei den streitgegenständlichen Aufnahmen unter Böhm der Fall war, ohne dass ein anderer ausübender Künstler oder ein Erbe eines solchen Einwände gegenüber der Verwertung durch die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger geltend gemacht hat. Auch insoweit ist das einfache Bestreiten der entsprechenden Behauptung der Beklagten durch die Kläger aus den zu aaa.-. angestellten Erwägungen unzureichend.

Auch in Bezug auf die Parsifal-Aufnahme unter Knappertsbusch liegt in dem Umstand, dass kein anderer ausübender Künstler oder ein Erbe eines ausübenden Künstlers die Verwertung der Aufnahme durch die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger in Frage gestellt hat, ein Indiz dafür, dass alle anderen ausübenden Künstler ihre Rechte übertragen haben, und zwar in diesem Fall entsprechend Art. 10 Abs. 1 des Vertragsentwurfs vom 10.10.1963 an N. V. ... . Denn auch insoweit ist nicht zu greifen und realitätsfern, dass alle anderen ausübenden Künstler an Tonträgern desinteressiert gewesen wären und keine Kenntnis von diesen gehabt hätten, wobei zu beachten ist, dass die Parsifal-Aufnahme unter Knappertsbusch zum einen sogar noch 12 Jahre früher veröffentlicht worden ist und sich damit 12 Jahre länger auf dem Markt befindet als die streitgegenständlichen Aufnahmen unter Böhm und dass sie zum anderen mit mehreren Preisen ausgezeichnet worden ist. Auch hier gilt, dass der Umstand - auf welchen nach Vorstehendem zu schließen ist - dass alle anderen ausübenden Künstler ihre Rechte übertragen haben, ein Indiz dafür darstellt, dass sämtliche ausübenden Künstler um die Rechteübertragung gebeten wurden und keiner - also auch nicht der bedeutende Mitwirkende N., für den eine Ablehnung einer Bitte um Rechteübertragung nicht dargetan ist - vergessen wurde. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 1 des Vertragsentwurfs vom 10.10.1963 und mit dem im Schreiben der N. V. ... an W. Wa. vom 08.11.1963 berichteten Vorschlags W. Wa.s, den Vertragsentwurf sofort zu unterschreiben, sobald er die Mitteilung erhalte, dass alle Solistenverträge vorliegen, da diesen Unterlagen zu entnahmen ist, dass sich W. Wa. und N. V. ... der Bedeutung der erforderlichen Rechteübertragungen bewusst waren und mit entsprechender Sorgfalt vorgingen.

Auch hier spricht das Unvermögen der Beklagten, die Einzelübertragung des N. (auf ihre Rechtsvorgängerin) vorlegen zu können, nicht entscheidend gegen die nach Vorstehendem aus einer Gesamtschau der maßgeblichen Umstände gerechtfertigte Annahme, dass eine derartige Rechteübertragung erfolgt ist; gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die Beklagte keinen unterschriebenen Vertrag zwischen ihrer Rechtsvorgängerin und der Festspielleitung vorlegen kann. Der Senat nimmt hierzu Bezug auf das zu aaa.-. Gesagte mit der Maßgabe, dass seit den betreffenden Vorgängen eine noch längere Zeit verstrichen ist.

Da es für den hiesigen Rechtsstreit entscheidend auf die - zu bejahende - Frage ankommt, ob N. seine Verwertungsrechte auf N. V. ... übertragen hat und da es für die Rechteübertragung von N. nicht auf den Abschluss des Vertrages zwischen der Festspielleitung und N. V. ... ankam, kann letztlich kann sogar dahinstehen, ob ein solcher Vertrag zwischen der Festspielleitung und N. V. ... entsprechend dem Entwurf vom 10.10.1963 rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Es kann daher auch dahinstehen, ob die Festspielleitung damals nur durch Wolfgang und Wieland Wagner gemeinsam vertreten werden konnte. Lediglich am Rande weist der Senat hinsichtlich der Frage der Vertretungsmacht darauf hin, dass der Wortlaut des Schreibens vom 08.11.1963 bei genauer Betrachtung mehr dagegen als dafür spricht, N. V. ... hätte eine Unterzeichnung des zwischen ihr und der Festspielleitung intendierten Vertrags durch Wieland Wagner erbeten (und somit für erforderlich gehalten). Ferner kann auch offen bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass auch die Festspielleitung nicht gegen die Verwertung der Aufnahme durch die Beklagte vorgegangen ist.

ccc. Gruppe III.: Ring des Nibelungen/Solti, 1958-1964 (oder 1959-1965)

Insoweit hat sich die Beklagte auf einen Rahmenvertrag aus den Jahren 1948 und 1949 (Anlage B 6) mit Verlängerung bis jedenfalls zum 31.12.1965 (Anlagen B 7, B 8) zwischen D. ... und den Wiener Philharmonikern betreffend die Übertragung der Verwertungsrechte an allen Aufnahmen der Wiener Philharmoniker an D. ... gestützt.

Auch in Bezug auf die streitgegenständlichen Aufnahmen unter Solti liegen Umstände vor, die mit ausreichender Sicherheit den Schluss zulassen, dass N. die Verwertungsrechte - wohl über die Wiener Philharmoniker - an eine Rechtsvorgängerin der Beklagten, hier D. ..., übertragen hat.

Seit der Erstveröffentlichung der Aufnahmen im Jahre 1985 ist eine - zwar kürzere als bei den Aufnahmen unter Knappertsbusch und Böhm, indes immer noch hinreichend - lange Zeit vergangen, ohne dass - bei auch hier unzureichendem einfachem Bestreiten der Kläger - ein anderer ausübender Künstler oder ein Erbe eines solchen Einwände gegenüber der Verwertung durch die Beklagte oder deren Rechtsvorgänger geltend gemacht hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Aufnahmen unter Solti nicht nur ebenfalls mehrfach preisgekrönt worden sind, sondern dass auf sie auch durch Auflistung im D. -Katalog öffentlichkeitswirksam hingewiesen worden war. Es ist daher auch hier darauf zu schließen, dass eine Rechteübertragung der anderen beteiligten Künstler erfragt worden und erfolgt ist; ferner ist auch hier nicht zu greifen, dass dies in Bezug auf den bedeutenden Solisten N. vergessen worden wäre.

cc. Den Umständen des vorliegenden Falles ist auch mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass N. nicht nur die zur - auch künftigen - Tonträgerverwertung erforderlichen Rechte übertragen hat, sondern auch die zur Verwertung durch Download-Angebote erforderlichen Rechte. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Rechtsprechung anerkannte Zweckübertragungslehre.

Die allgemeine Zweckübertragungslehre, die in § 31 Abs. 5 UrhG ihren gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, indes auch schon vor Inkrafttreten dieser Norm anerkannt war (BGH - Lied der Wildbahn I - BGHZ 9, 262, Rdnr. 10 nach juris) und deren Anwendungsbereich über den des § 31 Abs. 5 UrhG hinausgeht, besagt in ihrem Kern für Verträge des Urhebers über sein Urheberrecht, dass im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich bei dem Urheber zu verbleiben, damit dieser in angemessener Weise an den Erträgnissen seines Werkes beteiligt wird (BGH - Pauschale Rechteeinräumung - BGHZ 131, 8, Rdnr. 19 nach juris). Bei pauschalen Vereinbarungen über die Einräumung von Nutzungsrechten wird danach der Umfang des Nutzungsrechts durch den Vertragszweck bestimmt und im Allgemeinen beschränkt, selbst wenn der Wortlaut der vertraglichen Regelung eindeutig ist. Nach dem Schutzgedanken der allgemeinen Zweckübertragungslehre, der in § 31 Abs. 5 UrhG zum Ausdruck gekommen ist, bestimmt der Vertragszweck bei pauschal formulierten Rechtseinräumungen nicht nur, welche Nutzungsrechte im Einzelnen eingeräumt sind, sondern auch, ob diese nur inhaltlich, räumlich oder zeitlich beschränkt eingeräumt worden sind (BGH, a. a. O., Rdnrn. 20, 21 nach juris). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck entspricht, trägt derjenige, der sich darauf beruft, wenn sich nicht feststellen lässt, dass sie nach dem Vertragszweck eingeräumt werden sollten (BGH, a. a. O., Rdnr. 24 nach juris). Diese Grundsätze sind auch auf Leistungsschutzrechte ausübender Künstler anzuwenden (Krüger in Schricker, a. a. O., § 79 Rdnrn. 5, 11).

Die maßgeblichen Verträge, auf deren Zweck hiernach abzustellen ist, sind die Verträge, mit denen N. seine Verwertungsrechte - im Falle der Böhm-Aufnahmen an die Festspielleitung, im Falle der Knappertsbusch-Aufnahme an N. V. ... und im Falle der Solti-Aufnahmen (wohl über die Wiener Philharmoniker) an D. ... - übertragen hat. Hinweise für die Ermittlung des Zwecks dieser Rechteübertragungen geben der Vertrag zwischen der Festspielleitung der Bayreuther Festspiele und Ph. ... vom 16.04.1973, der Vertragsentwurf der N. V. ... vom 10.10.1963 für einen Vertrag zwischen dieser und der Festspielleitung der Bayreuther Festspiele sowie der Rahmenvertrag aus den Jahren 1948 und 1949 zwischen D. ... und den Wiener Philharmonikern. Die von N. - und den weiteren beteiligten ausübenden Künstlern - vorgenommenen Rechteübertragungen hatten, wie insbesondere vor dem Hintergrund der genannten Schriftstücke deutlich wird, ersichtlich den Zweck, die Verwertungsrechte aller Künstler einschließlich der - wenngleich bedeutsamen, so doch in die Gesamtwerke eingegliederten - Solisten gemeinsam auf einen Verwerter zu übertragen, der die Verwertung für alle und - auch für die Zukunft - auf marktgerechte Weise übernimmt und so auch dem besonders im Vertrag zwischen der Festspielleitung der Bayreuther Festspiele und Ph. ... vom 16.04.1973 zum Ausdruck kommenden Bestreben nach Zugänglichmachung der historisch wertvollen Werke gegenüber einer breiten Öffentlichkeit gerecht wird. Diesem Zweck konnte gerade durch eine dauerhafte und - auch im Hinblick auf neue Verwertungsmöglichkeiten - möglichst umfassende Rechteübertragung entsprochen werden. Denn der einzelne Beteiligte konnte seinen eigenen Beitrag kaum losgelöst vom Beitrag anderer Mitwirkender sinnvoll verwerten und der Nachwelt erhalten. Selbst wenn etwa einzelne Arien losgelöst vom Gesamtwerk betrachtet werden, so lässt sich doch der Beitrag des betreffenden Sängers nicht ohne den Instrumentalbeitrag des ihn begleitenden Orchesters sinnvoll verwerten. Im Hinblick auf die Weiterentwicklung bestehender Verwertungsarten - etwa von der Schallplatte zur CD - oder die Entwicklung neuerer Verwertungsmöglichkeiten - etwa über das Internet - ist ferner zu beachten, dass modernere Verwertungsmöglichkeiten auf dem Musikmarkt teilweise nicht zusätzlich zu älteren hinzutreten, sondern diese zum Teil ersetzen.

Auch in Bezug auf N. deutet der Zweck der Rechteübertragungen daher darauf hin, dass er sämtliche Verwertungsrechte einschließlich der Rechte für die aus damaliger Sicht künftigen Verwertungsmöglichkeiten dauerhaft übertragen hat. Konkrete Anhaltspunkte für die Richtigkeit der hier vorgenommenen Auslegung ergeben sich daraus, dass in Art. 3 Ziffer 1 des Vertragsentwurfs vom 10.10.1963 ausdrücklich künftige Nutzungsarten - wenngleich bezogen auf Tonträgernutzung - einbezogen waren und dass nach § 1 Ziffer 1 Abs. 1 des Vertrags zwischen der Festspielleitung der Bayreuther Festspiele und Ph. ... vom 16.04.1973 letztere berechtigt sein sollte, die streitgegenständlichen Böhm-Aufnahmen - hinsichtlich derer der Senat nicht verkennt, dass die Beklagte sie nicht zum Download anbietet - €in jeder beliebigen Weise auszuwerten€. Abrundend weist der Senat darauf hin, dass bereits der von Herrn N. unterschriebene Vertrag vom 25./27.09.1952 mit der ... Gr. (Anlage B 13) betreffend seine Mitwirkung an der - nicht streitgegenständlichen - Opernaufnahme €Zar und Zimmermann€ in § 1 Abs. 1 der ... Gr. das €in jeder Beziehung uneingeschränkte Recht€ einräumt, die von seiner Darbietung anzufertigende Aufnahme €in jeder beliebigen Weise zu verwerten€.

c. Auf die weiteren Streitpunkte der Parteien, nämlich insbesondere die Fragen, ob bei Nichtannahme konkreter Rechteübertragungen durch N. eine konkludente Rechteübertragung durch ihn oder die Kläger angenommen werden könnte, ob bei Nichtannahme auch einer solchen Verwirkung eingriffe oder dem Unterlassungsbegehren § 80 Abs. 1 Satz 2 UrhG entgegenstünde und/oder Verjährung durchgriffe, kommt es nicht mehr an.

2. Aus den zur Nichtannahme eines Unterlassungsanspruchs führenden Erwägungen zu 1. ergibt sich auch, dass den Klägern nicht - auch nicht aus § 242 BGB in Verbindung mit § 101 UrhG - der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über die Verwertung der streitgegenständlichen Darbietungen des N. gegenüber der Beklagten zusteht.

3. Den Klägern steht aus dem zum Unterlassungsanspruch Gesagten auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus § 97 Abs. 2 UrhG, ein Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten im Zusammenhang mit der Verwertung der streitgegenständlichen Darbietungen des N. zu.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls.






KG:
Urteil v. 13.07.2009
Az: 24 U 81/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5de66841cac4/KG_Urteil_vom_13-Juli-2009_Az_24-U-81-08




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