Landgericht Bochum:
Urteil vom 7. November 2006
Aktenzeichen: 15 O 110/06

(LG Bochum: Urteil v. 07.11.2006, Az.: 15 O 110/06)

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unter-lassen, im Wettbewerb handelnd, die Bezeichnung „Diplom-Tierpsychologe“ zu führen.

2.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 16.08.2006 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.200,00 EUR vorläufig voll-streckbar.

Tatbestand

Der Kläger, ein bundesweit bekannter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, zu dessen Mitgliedern u. a. die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, die Psychotherapeuten Nordrhein und der Bundesverband praktizierender Tierärzte e. V. gehören, nimmt den Beklagten wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch, weil er bis vor kurzem unter der Bezeichnung (vgl. Bl. 707):

Diplom -

Tierpsychologe

(B)

aufgetreten ist, obwohl er keinen Abschluss einer Hochschule oder Fachhochschule hat, sondern lediglich auf ein von einer Firma B AG in der Schweiz ausgestelltes Diplom über eine Abschlussprüfung des Studienganges Tierpsychologie mit der Spezialisierung Hund (Bl. 51 GA) verweisen kann.

Der Kläger hält die von dem Beklagten vormals gewählte Bezeichnung für irreführend gemäß § 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG, weil der von ihm angesprochene potentielle Kundenkreis mit der Bezeichnung die Vorstellung verbinde, der Beklagte habe eine besondere Hochschulausbildung absolviert und abgeschlossen und dafür ein Diplom erhalten.

Da der Beklagte sich ausdrücklich im Anschluss an eine entsprechende Abmahnung nicht strafbewehrt unterworfen hat, beantragt der Kläger,

wie erkannt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er steht auf dem Standpunkt, eine Irreführung des Verkehrs liege nicht vor, weil bei den angesprochenen Verkehrskreisen - in aller Regel Tierhalter mit einem gehobenen Bildungsgrad - bekannt sei, dass es keinen universitären Studiengang der Tierpsychologie und es neben dem Tierarzt keinen akademischen Beruf in der Tiermedizin gebe.

Sein Verhalten, so der Beklagte weiter, sei auch wettbewerbsrechtlich nicht relevant.

Außerdem sei seine Tätigkeit dem Bagatellbereich zuzuordnen und dem Kläger Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorzuhalten, weil er die vorliegend angegriffene Bezeichnung bei anderen Tierpsychologen unbeachtet lasse.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird hingewiesen auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 24.10.2006.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. §§ 8 Abs. 3 Ziff. 2, 3, 5 Abs. 2 Ziff. 3 UWG.

Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung Diplom-Tierpsychologe ist irreführend und damit zu untersagen.

Mit der Bezeichnung erweckt der Beklagte beim angesprochenen Personenkreis - und dazu gehört potentiell jeder Hundehalter - die unzutreffende Vorstellung, er habe ein an einer Hochschule oder Fachhochschule erworbenes Diplom auf dem Gebiet der Tierpsychologie, da - zumindest gegenwärtig noch - der Zusatz Diplom mit einer Hochschulausbildung verbunden wird.

Es mag zutreffen, dass in Berufsbereichen, die vom Publikum nicht mit einer Ausbildung einer Hochschule verbunden werden, eine Irreführung bei Verwendung des Zusatzes "Diplom" nicht entstehen kann. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden, da es im Hinblick auf den Beruf des Diplom-Psychologen und den Umstand, dass es neben dem Arzt auch den Tierarzt mit ganz unstreitig notwendiger Hochschulausbildung gibt, für den angesprochenen Personenkreis durchaus nahe liegt, auch dem Diplom-Tierpsychologen eine Hochschulausbildung zuzuordnen.

Die hier angenommene Irreführung wird durch den Klammerzusatz B nicht ausgeräumt, weil damit der Verbraucher nichts verbindet.

Die Kammer folgt dem Beklagten auch nicht in dessen Wertung, sein Verhalten sei von keiner wettbewerbsrechtlichen Relevanz. Diese ist bereits aufgrund der dargestellten Irreführung gegeben. Der Beklagte muss sich auch fragen lassen, warum er in seiner Werbung nicht lediglich auf den Abschluss bei der Firma B hinweist. Damit wären die Verbraucherkreise, wie er sie in seinen Schriftsätzen darstellt, in ausreichender Weise über seinen Erfahrungs- und Ausbildungsstand informiert.

Das Verhalten des Beklagten kann auch nicht dem Bagatellbereich zugeordnet werden. Ferner ist für einen Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG nichts ersichtlich.

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beklagte sich geweigert hat, eine Unterwerfungserklärung zu unterzeichnen. Eine Klaglosstellung erfolgte also gerade nicht.

Der Kläger hat weiter Anspruch auf Zahlung von 189,00 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Er kann insoweit die im Zusammenhang mit der erfolgten Abmahnung vom 25.04.2006 angefallenen Aufwendungen selbst verlangen. Der Betrag von 189,00 EUR ist insoweit als angemessen anzusehen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht allein darauf an, welche Kosten beim Kläger im Einzelfall entstanden sind, sondern darauf, welchen Aufwand der Kläger durch die Vorhaltung seiner auf die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eingerichteten Verwaltung hat. Dem entspricht es, dass dem Kläger von der Rechtsprechung nicht zugebilligt wird, für die Abmahnung bereits anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 und 709 ZPO.






LG Bochum:
Urteil v. 07.11.2006
Az: 15 O 110/06


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