Saarländisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 16. Februar 2009
Aktenzeichen: 5 W 242/08
(Saarländisches OLG: Beschluss v. 16.02.2009, Az.: 5 W 242/08)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.085,04 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der Gebühren eines Patentanwalts.
Der Kläger hatte die Verfügungsbeklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung der Verwendung eines eingetragenen Zeichens im geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 1.6.2007 erließ das Landgericht antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, die es auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit am 6.7.2007 verkündetem Urteil bestätigte. Zugleich wurden der Verfügungsbeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.2.2008 (Bl. 137 ff. d.A.) hat das Landgericht - Rechtspflegerin - die von der Verfügungsbeklagten an den Verfügungskläger zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 3.195,34 € festgesetzt und dabei unter anderem auch die Gebühren des Patentanwaltes gemäß dessen Kostenrechnung vom 18.7.2007 (Bl. 89 d.A.) in Höhe von 1.085,04 € berücksichtigt. Dessen Mitwirkung war sowohl bereits in den vorprozessualen Abmahnungsschreiben der Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers vom 10.5.2007 (Bl. 17 ff. d.A.) und 18.5.2007 (Bl. 28 ff. d.A.) als auch in dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 31.5.2007 angezeigt und im Kostenfestsetzungsverfahren von den Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers anwaltlich versichert worden. Diese haben im Kostenfestsetzungsverfahren außerdem ergänzend vorgetragen, dass die Sach- und Rechtslage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit dem Patentanwalt erörtert worden sei, der auch an der Abfassung der Antragsschrift und der weiteren Schriftsätze mitgewirkt habe.
Die Verfügungsbeklagte hat gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 8.2.2008 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss mit am 18.2.2008 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 143 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich gegen die Festsetzung der Kosten des Patentanwalts wendet, die sie nicht für erstattungsfähig hält. Sie macht geltend, dass es in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Klärung technisch/patentrechtlicher Fragen, sondern ausschließlich um Rechtsfragen gegangen sei und bezweifelt deshalb die tatsächliche Mitwirkung des Patentanwaltes, die auch nicht hinreichend nachgewiesen sei. Unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18.9.2007 € Az.: 15 O 698/06 - beruft die Verfügungsbeklagte sich ferner darauf, die Hinzuziehung eines Patentanwalts sei vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt einer Schadensminderungspflicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, was umso mehr gelte, als der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz selbst über hinreichende markenrechtliche Kenntnisse verfüge.
Das Landgericht € Rechtspflegerin - hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf gerichtlichen Hinweis vom 24.10.2008 hat der Verfügungskläger sein Vorbringen zu Art und Umfang der Mitwirkung des Patentanwalts mit Schriftsatz vom 7.11.2008 (Bl. 170 ff. d.A.), auf den Bezug genommen wird, näher konkretisiert.
II.
Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten ist gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt.
Sie ist jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Patentanwalts angenommen.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung eines Zeichens aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG.
In einer solchen Kennzeichenstreitsache i.S.d. § 140 Abs. 1 MarkenG sind nach § 140 Abs. 3 MarkenG von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehen, die Gebühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
1. Kommt es für die Erstattungsfähigkeit der durch die Mitwirkung eines Patentanwalts entstehenden Kosten somit allein darauf an, ob eine Kennzeichenstreitsache vorliegt, so kann die Verfügungsbeklagte sich weder mit Erfolg darauf berufen, dass gerade die vorliegende Streitsache sich nicht um technisch/patentrechtliche Fragen, sondern lediglich um Rechtsfragen gedreht habe, noch darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz auch in Kennzeichenstreitsachen hinreichend versiert sei.
Die von der Verfügungsbeklagten in Bezug genommene Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 18.9.2007 € Az.: 15 O 698/06 - befasst sich mit einer ganz anderen Frage, nämlich ob die für das gerichtliche Verfahren einschlägige Vorschrift des § 140 Abs. 3 MarkenG analog auf die vorgerichtliche Vertretung in markenrechtlichen Streitigkeiten anzuwenden oder die Notwendigkeit im Einzelfall zu prüfen ist.
Für das gerichtliche Verfahren hat der Gesetzgeber mit § 140 Abs. 3 MarkenG eine Gleichstellung des Patentanwalts mit dem Prozessanwalt angeordnet, die eine Einzelfallprüfung der Notwendigkeit seiner Mitwirkung verbietet (vgl. BGH, Beschl. v. 3.4.2003 € I ZB 37/02 € GRUR 2003, 639; OLG Saarbrücken, OLGR Saarbrücken1998, 158; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 140, Rn. 71; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 140 Rn. 32).
2. Das Landgericht ist im Kostenfestsetzungsverfahren auch zu Recht von einer Mitwirkung des Patentanwalts ausgegangen.
Für die Annahme einer die Gebührenforderung auslösenden Mitwirkung reicht grundsätzlich jede streitbezogene Tätigkeit aus, so dass es genügt, wenn der Patentanwalt die Schriftsätze oder Entwürfe des Prozessbevollmächtigten durchliest und zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG München, GRUR 2004, 536; OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2006, 923; Ingerl/Rohnke, aaO., § 140 Rn. 71). Eine solche Mitwirkung des Patentanwalts hat nach dem - in der Beschwerdeinstanz noch näher konkretisierten - Vorbringen des Verfügungsklägers stattgefunden, wonach die Sach- und Rechtslage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens mit dem Patentanwalt erörtert worden sei, der auch an der Abfassung der Antragsschrift und der weiteren Schriftsätze mitgewirkt habe.
Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist dies auch hinreichend nachgewiesen. Zur Berücksichtigung eines Kostenansatzes genügt im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich eine Glaubhaftmachung (§ 104 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zum Teil wird es deshalb für den Nachweis der Mitwirkung des Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache für ausreichend gehalten, dass die Mitwirkung des Patentanwalts zu Beginn des Verfahrens angezeigt und eine auf das Verfahren bezogene Kostenrechnung vorgelegt worden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2006, 422). Dies war hier der Fall.
Jedenfalls stellt es im Regelfall eine ausreichende Glaubhaftmachung dar, wenn die Mitwirkung des Patentanwalts anwaltlich versichert wird (vgl. KG Berlin, GRUR 2000, 803). Eine solche Versicherung wurde vorliegend sowohl durch die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers als auch durch den Patentanwalt selbst abgegeben; Anhaltspunkte für ernsthafte Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Versicherungen bestehen nicht.
Dem Senat ist bewusst, dass bei dieser Verfahrensweise das Risiko eines Missbrauchs nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Das verbleibende Risiko muss jedoch im Hinblick auf den besonderen formalen Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens hingenommen werden, für das der Gesetzgeber eine rasche, vereinfachte und vorwiegend auf äußerliche, leicht erkennbare Kriterien abstellende Überprüfung vorgesehen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.3.2006 € VIII ZB 29/05 € NJW 2006, 1523; OLG Frankfurt, GRUR 2006, 422).
Der Senat sieht vorliegend in den anwaltlichen Versicherungen eine ausreichende Richtigkeitsgewähr. Den beteiligten Anwälten kann weder die wahrheitswidrige Behauptung einer Mitwirkung noch die Erstellung von Scheinrechnungen unterstellt werden (vgl. BPatG München, Beschl. v. 16.11.1999 € 27 ZA (pat) 2/98 € GRUR 2000, 331; OLG Frankfurt, aaO.). Einer weitergehenden Konkretisierung der jeweiligen Mitwirkungshandlungen bedarf es deshalb nicht.
3. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten war somit mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die hierfür in § 574 ZPO vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Saarländisches OLG:
Beschluss v. 16.02.2009
Az: 5 W 242/08
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