Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. März 2002
Aktenzeichen: 32 W (pat) 107/01
(BPatG: Beschluss v. 20.03.2002, Az.: 32 W (pat) 107/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 30. Mai 2000 und vom 14. Februar 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für Maschinen und Geräte, auch elektrische, für Haushalt und Küche, soweit in Klasse 7 enthalten;
Geschirrspülmaschinen; elektrische Maschinen und Geräte zur Behandlung von Wäsche- und Kleidungsstücken einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, Bügelpressen, Bügelmaschinen;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 7 enthalten;
elektrische Apparate und Instrumente soweit in Klasse 9 enthalten, insbesondere Bügeleisen;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 9 enthalten;
Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, soweit in Klasse 11 enthalten;
Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäschetrockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte;
Teile aller vorgenannten Waren, soweit in Klasse 11 enthaltenist die Wort-/Bildmarkesiehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die angemeldete Marke ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe bestehe. "Intelligent Service" sei eine Angabe, die eine unmittelbare Aussage über die Eigenschaften der Ware enthalte. Der Bildbestandteil wirke lediglich als Beiwerk und könne dem schutzunfähigen Wortbestandteil nicht zur Schutzfähigkeit verhelfen.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält "Intelligent Service" im Hinblick darauf, dass ausschließlich Waren beansprucht werden, nicht für beschreibend. Unabhängig davon sei der Bildbestandteil der Marke durchaus geeignet, herkunftshinweisend zu wirken.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Dabei hat sich die Prüfung darauf zu erstrecken, ob die Marke als solche, jedenfalls mit einem ihrer Elemente, den (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft genügt (vgl BGH BlPMZ 2001, 397, 398 - antiKALK). Es kann für diese Entscheidung dahinstehen, ob der Wortbestandteil der Marke "Intelligent Service" für sich allein genommen unterscheidungskräftig ist, da davon auszugehen ist, dass einer Wortelemente enthaltenden Bildmarke als Gesamtheit Unterscheidungskraft zugesprochen werden kann, wenn die graphischen Elemente ihrerseits charakteristische Merkmale aufweisen, in denen der Verkehr einen Herkunftshinweis sieht. Einem Bildbestandteil einer Marke fehlt jegliche Unterscheidungskraft - neben dem ersichtlich nicht vorliegenden Fall, dass es sich um eine einfache Warenabbildung handelt - nur dann, wenn es sich lediglich um einfache geometrische Formen oder um sonstige einfache graphische Gestaltungselemente handelt, die wie dem Verkehr aus Erfahrung bekannt ist - in der Werbung, aber auch auf Warenverpackungen oder sogar in Geschäftsbriefen üblicherweise in bloß ornamentaler, schmückender Form verwendet werden (vgl BGH BlPMZ 2001, 241, 242 - Jeanshosentasche). Keine dieser Alternativen der fehlenden Unterscheidungskraft liegt hier vor. Die versetzt untereinanderstehenden Wortbestandteile sind von einem mit am jeweiligen Ende mit Pfeilspitzen versehenen "s" in durchaus charakteristischer Weise eingefasst. Eine Gestaltung dieser Art konnten weder das Deutsche Patent- und Markenamt, noch der Senat feststellen. Dies verbietet insbesondere die Annahme, dass es sich etwa um eine häufig werbemäßig verwendete Gestaltung handelt.
Die angemeldete Marke besteht auch nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art oder sonstiger Merkmale der Dienstleistungen dienen können. Jedenfalls dem oben näher beschriebenen Bildbestandteil kann nichts entnommen werden, was die beanspruchten Waren beschreiben kann, so dass auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht vorliegt.
Winkler Klante Sekretarukbr/Fa Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/32W(pat)107-01.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 20.03.2002
Az: 32 W (pat) 107/01
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