Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2011
Aktenzeichen: 27 W (pat) 528/10
(BPatG: Beschluss v. 22.03.2011, Az.: 27 W (pat) 528/10)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Wortmarke MAN AT WORK ist am 19. Oktober 2008 für die Waren
"Maschinen und Werkzeugmaschinen; handbetätigtes Werkzeug und Geräte; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patentund Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 4. Februar 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dazu ist ausgeführt, die englischsprachige Wortfolge "MAN AT WORK" sei aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengestellt und besage nichts anderes als "Männer (Menschen) bei der Arbeit". Derartige personifizierte Angaben mit Warenbezug seien seit langem üblich. Die angemeldete Marke "MAN AT WORK" reihe sich dabei in zahlreiche vergleichbare Wortkombinationen ein. Dem Beschluss beigefügt ist ein Internetausdruck, in dem Wortkombinationen wie "Students at Work", "brain at work", "Rebell at Work", "Net at Work" usw. genannt werden. Die angemeldete Wortkombination sei danach völlig sprachüblich gebildet.
In Bezug auf die beanspruchten Maschinen, Werkzeuge und Geräte werde die angemeldete Marke "MAN AT WORK" als Bestimmungsangabe der Waren für "Menschen bei der Arbeit" verstanden. Sie beschränke sich damit auf einen rein sachbezogenen Hinweis in dem Sinn, dass es sich um Dinge zur besonderen Unterstützung für (körperlich) arbeitende Menschen handle. Dies gelte auch für die angemeldeten Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen, bei denen es ganze Sortimente für arbeitende Männer/Menschen (z. B. Arbeitskleidung, besonders robuste Kleidung, Schuhe und Schutzkappen usw.) gebe. Dabei sei das Geschlecht des arbeitenden Menschen entgegen der Meinung des Anmelders unerheblich; im Übrigen gebe es, seit Frauen in zunehmendem Maße in Handwerksberufen einstiegen, auch weibliche Arbeitskleidung und Ausrüstung speziell für Frauen.
Insgesamt erweise sich der Ausdruck "MAN AT WORK" als unmittelbar beschreibende, sachliche Angabe in Bezug auf den Einsatzbereich der entsprechenden Waren. Vordergründig werde der durchschnittliche Verbraucher den Sinngehalt von "MAN AT WORK" im vorgenannten Sinn erkennen, ohne sich aber dabei Gedanken zu machen, für welchen Einsatzzweck diese genau bestimmt seien. Unerheblich sei daher der Vortrag des Anmelders, es würde sich vorrangig um Funwear oder Freizeitbekleidung handeln. Es sei allein von der Aktenlage auszugehen, und Freizeitkleidung sei hier nicht angemeldet. Insgesamt erkenne der Durchschnittsverbraucher den direkten Aussagegehalt der Marke als reine Bestimmungsangabe (für Menschen bei der Arbeit -Arbeiter). Aufgrund dieser ohne weiteres verständlichen Bedeutung werde das Publikum in dieser Wortfolge einen positiven Sachhinweis auf die Art und den Gegenstand der Waren und keinen Hinweis auf ein ganz bestimmtes Unternehmen sehen.
Gegen diese ihm am 10. Februar 2010 zugestellte Entscheidung hat der Anmelder mit am 10. März 2010 per Telefax beim Deutschen Patentund Markenamt eingegangenem Schriftsatz vom 10. Mai 2010 Beschwerde eingelegt. Einen Antrag hat er nicht gestellt und die Beschwerde auch nicht begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht angenommen, dass der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
1. Der Umstand, dass der Anmelder im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat, steht der vorliegenden Entscheidung nicht entgegen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Der Anmelder hat eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach Wertung des Senats ist diese auch nicht sachdienlich.
Dem Anmelder musste der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung nicht zuvor mitgeteilt werden. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben, ihre Auffassung zu Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom 10. März 2010 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit; die Bevollmächtigten des Anmelders haben mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 sogar nach dem Sachstand gefragt.
2. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Marke in Bezug auf die beanspruchten Waren jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
a) Unterscheidungskraft im Sinn dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nrn. 27 ff. -BioID; BGH GRUR 2006, 850, 854 -FUSSBALL WM 2006). Die Schutzfähigkeit als Marke ist dabei stets anhand der angemeldeten Bezeichnung in ihrer Gesamtheit zu beurteilen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8 Rn. 18).
Ist -wie hier -die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 -RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 -Radio von hier).
b) Dies ist vorliegend der Fall.
Die von den Waren angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise werden die aus dem Grundwortschatz der englischen Sprache zusammengesetzte Wortfolge "MAN AT WORK" ohne weiteres im Sinn von "Mensch (Mann) bei der Arbeit" verstehen. In Bezug auf die beanspruchten Waren vermittelt die Wortfolge nur einen im Vordergrund des Verständnisses stehenden beschreibenden Begriffsinhalt, nämlich dass diese dazu bestimmt sind, bei der Arbeit verwendet zu werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der üblicherweise im Rahmen einer Arbeitstätigkeit benötigten Maschinen, Werkzeugmaschinen, Werkzeuge und Geräte als auch bezüglich der Waren der Klasse 25, da darunter z. B. auch Arbeitskleidung, spezielle Schuhe für die Arbeit und Schutzhelme fallen.
Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Markenstelle Bezug genommen. Nachdem der Anmelder seine Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er die Entscheidung für angreifbar hält.
c) Soweit sich der Anmelder im Amtsverfahren auf die Eintragung von seiner Ansicht nach vergleichbaren Marken berufen hat, vermag dies keinen Anspruch auf Eintragung zu begründen. Eintragungen von entsprechenden Marken für Dritte rechtfertigen keine andere Beurteilung, weil selbst Eintragungen identischer Marken nicht zu einer Bindung führen (vgl. BGH BlPMZ 1989, 192 -KSÜD); auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG), denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Bei der Entscheidung über die Eintragung einer Marke handelt es sich um keine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH BlPMZ 1998, 248, 249 -Today; EuGH GRUR 2004, 428, Rn. 60 ff. -Henkel).
3. Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht Kruppa WernerbrPr
BPatG:
Beschluss v. 22.03.2011
Az: 27 W (pat) 528/10
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